Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 01.07.1971, Az.: BVerwG IV B 23.70
Grenze zwischen Innenbereich und Außenbereich; Begriff der "öffentlichen Belange" im Sinne des § 35 Abs. 2 Bundesbaugesetz (BBauG); Begriff der Splittersiedlung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 01.07.1971
- Aktenzeichen
- BVerwG IV B 23.70
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1971, 12613
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 18.12.1969 - AZ: II 586/66
Rechtsgrundlagen
Der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 1. Juli 1971
durch
die Bundesrichter Clauß, Klein und Dr. Weyreuther
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 18. Dezember 1969 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Die Nichtzulassung der Revision rechtfertigt sich aus § 132 Abs. 2 VwGO; denn weder kommt der Sache grundsätzliche Bedeutung zu, noch liegt der von dem Kläger geltend gemachte Verfahrensmangel vor.
Die von dem Kläger aufgeworfene Frage, ob sich die Parzelle Nr. ... zu deren Bebauung er eine Baugenehmigung begehrt, in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil oder im Außenbereich befindet, ist bereits durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich geklärt. Danach läßt sich die Frage, wo die Grenze eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils und damit die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich verläuft, nur durch eine komplexe, die gesamten örtlichen Verhältnisse erschöpfend würdigende Betrachtungsweise im Einzelfall sachgerecht beantworten (Urteil vom 6. Dezember 1967 - BVerwG IV C 94.66 - [BVerwGE 28, 268, 272 f. [BVerwG 06.12.1967 - IV C 94/66]]). Auf einer solchen Würdigung der konkreten örtlichen Verhältnisse beruht aber das angefochtene Urteil, wenn es vor allem auf Grund der Ortsbesichtigung zu dem Ergebnis gelangt, daß der Bebauungszusammenhang nur bis zum südlichen Ufer des K... reicht, während das am Nordufer gelegene Gelände, wo sich auch das Grundstück des Klägers befindet, weithin unbebaut ist und als Wiesengelände genutzt wird und daher dem Außenbereich zuzurechnen ist. Im übrigen trifft auch die Ansicht des Klägers nicht zu, das Gesetz wolle im Außenbereich lediglich eine strahlenförmige Erweiterung der Baugebiete verhindern. Vielmehr liegt der Regelung des § 35 BBauG der Gedanke zugrunde, daß das Bauen im Außenbereich grundsätzlich unterbleiben und nur in Ausnahmefällen zulässig sein soll (vgl. Urteil vom 13. Januar 1967 - BVerwG IV C 47.65 - [DVBl. 1967, 287 f.]).
Weiter kommt der Frage, ob bei der Auslegung des Begriffs "öffentliche Belange" im Sinne des § 35 Abs. 2 BBauG Gesichtspunkte, wie die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung und die Eigentumsbildung im Wohnungswesen, zu berücksichtigen sind, grundsätzliche Bedeutung nicht zu. Es trifft zwar zu, daß es sich bei dem Begriff "öffentliche Belange" um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, der im Einzelfall der Auslegung bedarf. Das Gesetz zählt jedoch - in § 35 Abs. 3 BBauG selbst Fälle beispielhaft auf, bei deren Vorliegen eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange anzunehmen ist, ohne daß es hier noch auf eine Abwägung zwischen öffentlichen und privaten Belangen ankäme. Zu den in § 35 Abs. 3 BBauG ausdrücklich angeführten Belangen gehören die Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft und die Gefahr der Entstehung einer Splittersiedlung, die nach den Ausführungen des Berufungsgerichts der Zulässigkeit des Vorhabens des Klägers entgegenstehen. Ist aber die Zulässigkeit des Vorhabens aus diesen Gründen zu verneinen, kommt es auf die in der Beschwerdeschrift (Seiten K bis 5) aufgeführten Tatsachen nicht an. Insbesondere spielt es keine Rolle, ob und gegebenenfalls aus welchen Überlegungen die Stadt S... das Grundstück des Klägers käuflich erwerben wollte. In diesem Zusammenhang greift auch die Rüge des Klägers nicht durch, die Folgerung des Gerichts, die Stadt habe durch diesen Erwerb die Entstehung einer Splittersiedlung verhindern und das Gelände landschaftlich nutzen wollen, verstoße gegen die allgemeinen Denkgesetze. Derartige Feststellungen enthält das Urteil nämlich überhaupt nicht. Auch ist die Tatsache, daß es sich bei dem Grundbesitz des Klägers nur um einen kleinen Teil der am K... gelegenen Fläche handelt, für die Beurteilung der Frage, ob durch das Vorhaben des Klägers öffentliche Belange beeinträchtigt werden, unerheblich.
Schließlich hat das Berufungsgericht den Begriff der Splittersiedlung nicht verkannt. Die Gefahr der Entstehung einer Splittersiedlung setzt nämlich nichts anderes voraus, als daß durch das Vorhaben ein Vorgang der Zersiedelung eingeleitet oder gar schon vollzogen wird und daß die Gefahr besteht, es könnten sich später auf benachbarten Grundstücken weitere Vorhaben anschließen (vgl. Urteil vom 26. Mai 1967 - BVerwG IV C 25.66 - [BVerwGE 27, 137, 139 [BVerwG 26.05.1967 - IV C 25/66]]). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, wie die Ausführungen des Berufungsgerichts ergeben, so entfällt diese Gefahr nicht schon deshalb, weil der Kläger sein Vorhaben "unmittelbar im Anschluß an das von der Stadt bebaute Gelände" verwirklichen will; denn es kann in diesem Fall ein beachtliches Interesse daran bestehen, eine unorganische Ausuferung dieser Bebauung zu verhindern. Ob dies auf das Vorhaben des Klägers zutrifft, ist jedoch eine Frage des Einzelfalles, die einer grundsätzlichen Beantwortung nicht zugänglich ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO; [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.