Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.06.1967, Az.: BVerwG IV B 97.66
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.06.1967
- Aktenzeichen
- BVerwG IV B 97.66
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1967, 15560
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 01.03.1966 - AZ: VGH III 180/64
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- BlGBW 1968, 98
In der Verwaltungsstreitsache hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Juni 1967
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Klein und Dr. Weyreuther
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 1. März 1966 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger ist 1943 Eigentümer eines etwa 1,7 ha großen Grundstücks auf Gemarkung H... geworden. Das Grundstück liegt an einem Hang südlich von H... ... und gehört zu den durch Verordnung des zuständigen Regierungspräsidiums geschützten Landschaftsteilen. Die Beklagte als Planungsträgerin hat in einem von ihrem Gemeinderat beschlossenen Flächennutzungsplan ausgesprochen, daß die Wiese des Klägers in ihrer natürlichen Unberührtheit erhalten bleiben und in die noch festzulegende Wasserschutzzone für die für die Trinkwasserversorgung gefaßten Quellen der Beklagten einbezogen werden soll. Das Grundstück ist nach den vom Berufungsgericht an Hand einer Ortsbesichtigung getroffenen Feststellungen ohne räumlichen Zusammenhang mit dem in sich geschlossenen, talwärts liegenden Bebauungskomplex von S... der Hang ist - mit Ausnahme des vom Kläger errichteten Wohnhauses und eines etwas tiefer liegenden weiteren Hauses - frei von Bebauung. Der Kläger hat für das Grundstück - unter Widerrufsvorbehalt - 1944 eine Baugenehmigung zunächst nur für eine von ihm ausgeführte Wohnbaracke erhalten. Um- und Erweiterungsbauten für das ausgeführte Vorhaben wurden ihm 1946, 1949 und 1953 unter Nachsichtserteilung von dem Bauverbot des damals geltenden [landesrechtlichen]§ 11 Abs. 1 OStrG genehmigt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist dem Kläger 1941 von dem damaligen Oberbürgermeister lediglich die Erteilung der Baugenehmigung für ein einzelnes Landhaus in Aussicht gestellt worden.
Der Kläger will auf seinem Grundstück nunmehr ein weiteres Wohnhaus errichten. Seine Bauanfrage blieb - bestätigt durch die Widerspruchsbehörde - ohne Erfolg.
Seine Klage mit dem Antrag, die vorgenannten Bescheide aufzuheben, hatte weder beim Verwaltungsgericht noch beim Verwaltungsgerichtshof Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof führt aus: Es handle sich um ein - nicht privilegiertes - Vorhaben im Außenbereich. Seine Durchführung würde die als öffentlicher Belang anerkannte natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen. Die als Bauplatz vorgesehene Wiese des Klägers sei zwischen vorspringenden Waldteilen eingebettet und bilde einen natürlichen Übergang zwischen den teilweise bebauten ... und dem Stadtwald, dies um so mehr, als sie noch völlig unberührt von jeglicher Bebauung sei. Die Erhaltung ihrer natürlichen Eigenart habe die Beklagte in ihrem Flächennutzungsplan ausdrücklich vorgesehen. Sie habe damit genügend konkretisiert ausgesprochen, wie im vorliegenden Einzelfall die geordnete städtebauliche Entwicklung verlaufen werde. Dies müsse rechtlich geachtet werden (BVerwGE 18, 247 [254]).
Gegen die Versagung der Zulassung der Revision wendet sich die Beschwerde des Klägers, mit der er die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung fordert. Rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig sei, welche Bedeutung dem Ausdruck "öffentliche Belange" in § 35 Abs. 2 BBauG zukomme, insbesondere, wann die natürliche Eigenart der Landschaft im Sinne des Abs. 3 beeinträchtigt sei. Klärungsbedürftig sei weiter, ob der sogenannte negative Planungswille des Planungsträgers stets einem Bauvorhaben im Außenbereich entgegenstehe und ob grundsätzlich im Rahmen der Auslegung des Begriffs "öffentliche Belange" eine Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an der Nichtbebauung und dem privaten Gestaltungswillen des Grundeigentümers vorzunehmen sei.
Die Beklagte tritt der Zulassung entgegen.
II.
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Daß zu den bei einer Entscheidung auf der Grundlage von § 35 Abs. 2 und 3 BBauG zu berücksichtigenden öffentlichen Belangen auch der Schutz der natürlichen Eigenart der Landschaft gehört, ergibt sich unmittelbar aus Abs. 3 a.a.O. und bedarf keiner rechtsgrundsätzlichen Klärung. Wann die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt ist, hängt letzten Endes entscheidungserheblich von den Verhältnissen des Einzelfalls ab und kann rechtsgrundsätzlich nicht ein für allemal ausgesprochen werden.
Die Aussagekraft von planerischen Vorstellungen der Planungsbehörde, die im Flächennutzungsplan dieser Behörde dargestellt sind, über die geordnete städtebauliche Entwicklung eines Außenbereichsgebiets hat der früher für Streitigkeiten aus dem Rechtsgebiet des Bundesbaugesetzes zuständige I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in der vom angefochtenen Urteil herangezogenen Entscheidung BVerwGE 18, 247 rechtsgrundsätzlich geklärt; der erkennende Senat ist dieser Beurteilung in ständiger Rechtsprechung gefolgt. Richtig ist, daß insbesondere das Oberverwaltungsgericht Münster gegen diese rechtlichen Erkenntnisse Bedenken und Vorbehalte angemeldet und in mehreren Fällen durch Zulassung der Revision diese Frage erneut zur Überprüfung des erkennenden Senats gestellt hat. In seinem Urteil vom 15. März 1967 - BVerwG IV C 205.65 - hat der erkennende Senat sich mit den gegen seine Grundsatzentscheidung vorgebrachten Einwendungen nochmals auseinandergesetzt und sich im Ergebnis erneut zu der vorerwähnten Grundsatzentscheidung bekannt. Die in dieser Entscheidung anerkannten Ausnahmetatbestände, welche die Aussagekraft der planerischen Vorstellungen im Flächennutzungsplan der Planungsbehörde in Frage stellen oder gar ausschließen könnten, sind im vorliegenden Fall nach den tatsächlichen Feststellungen zweifellos nicht gegeben. Diese Feststellungen ergeben insbesondere, daß es sich hier um ein im wesentlichen von Bebauung noch unberührtes, in landschaftlich besonders hervorgehobener Lage liegendes Gebiet im Außenbereich einer Stadt handelt, die ein unbestreitbares Recht darauf hat, ihr einzigartiges Landschaftsbild in ihrem Außenbereich, insbesondere in den Hanglagen des Neckartals, zu erhalten.
Nicht von vornherein eindeutig zurückzuweisen sind allerdings die übrigbleibenden Angriffe der Beschwerde dahin, ob und in welchem Umfange eine Interessenabwägung zwischen den in § 35 Abs. 2 und 3 a.a.O. geschützten öffentlichen Belangen und den privaten Belangen eines Bauwilligen anzustellen ist. Das Bekenntnis des angefochtenen Urteils auf S. 9 unten bis S. 10 oben, wonach eine solche Interessenabwägung "weder im Bundesbaugesetz noch in irgendeiner anderen Rechtsnorm eine Stütze finde", widerspricht - für sich gesehen - dem rechtsgrundsätzlichen Bekenntnis in BVerwGE 18, 247 [250, 251]. Danach gehört zur richtigen Gesetzesanwendung hinsichtlich der Beantwortung der Frage, ob die Ausführung oder Benutzung des zu beurteilenden Vorhabens öffentliche Belange beeinträchtigt, daß alle Besonderheiten des Einzelfalls berücksichtigt werden; die Entscheidung darüber, ob die Ausführung oder Benutzung des Vorhabens [im Einzelfall]öffentliche Belange beeinträchtigt, hängt von den konkreten Verhältnissen ab. Dabei sind auch die in Frage stehenden öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen. Die dem vorstehenden Bekenntnis des Verwaltungsgerichtshofs folgenden Begründungsausführungen ergeben aber im Zusammenhang mit den sorgfältig getroffenen tatsächlichen Feststellungen, daß der Verwaltungsgerichtshof sich seiner Verpflichtung bewußt war nachzuprüfen, ob die Verwaltungsbehörden bei ihren ablehnenden Entscheidungen unter Anführung von Tatsachen im einzelnen begründen konnten, warum die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt wurde. Das angefochtene Urteil hat zunächst einmal an Hand der Ortsbesichtigung für den vorliegenden Fall die besondere Stärke des hier gegebenen öffentlichen Belangs - des Schutzes der natürlichen Eigenart der Landschaft - herausgestellt und demgegenüber in seinen tatsächlichen Feststellungen festgehalten, daß die Baugenehmigungsbehörde dem Kläger hinsichtlich der Befriedigung seiner persönlichen Belange in der Vergangenheit unter Ausschöpfung auch der baurechtlichen Befreiungsmöglichkeiten in hohem Maße entgegengekommen ist. Sie hat zunächst dem Kläger die baurechtliche Genehmigung dafür gegeben, nach seinem Schicksal im Bombenkrieg in seiner früheren Heimatgemeinde wieder ein Dach über dem Kopf zu erhalten. Obgleich die vom Kläger genutzte Baugenehmigung im bis dahin völlig unverplanten und von Bebauung freien Außenbereich unter Widerrufsvorbehalt stand, hat der Kläger in den Nachkriegsjahren unter Nachsichtserteilung von entgegenstehenden ortsrechtlichen Bauvorschriften die von ihm genutzte Möglichkeit erhalten, die ursprüngliche Wohnbaracke durch Um- und Erweiterungsbauten in ein auf die Dauer genehmigtes Wohnhaus umzugestalten. Wenn die Baugenehmigungsbehörde nunmehr auf Grund ihrer Verantwortung zur Freihaltung eines landschaftlich hervorragenden - nach wie vor fast völlig unbebauten - Außenbereichsgebiets gegenüber dem erneuten Begehren des Klägers, mit einer weiteren Wohnbebauung in diesen Bereich einzudringen, nicht mehr entsprechen will, erweist sich ihre Entscheidung nach den vom angefochtenen Urteil herausgestellten Tatsachen auch unter dem Gesichtspunkt der Pflicht, öffentliche Belange gegen verfassungsmäßig geschützte Rechte des Bürgers abzuwägen, als richtig und in Einklang mit dem Gesetz und der Grundsatzrechtsprechung des erkennenden Gerichts. Unter diesen Umständen fehlt es aber auch hinsichtlich des letzten von der Beschwerde vorgetragenen rechtlichen Gesichtspunkts an einem gesetzlichen Zulassungsgrund.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes folgt aus § 74 BVerwGG in Verbindung mit § 189 Abs. 1 VwGO.
Klein
Dr. Weyreuther