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Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.08.1993, Az.: 3 StR 361/92

Annahme einer fortgesetzten Handlung; Gesamtgeschehen; Zusammenhang; Gesamtvorsatz

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.08.1993
Aktenzeichen
3 StR 361/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 12089
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • MDR 1993, 1095-1099 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 1994, 144 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1993, 3352 (amtl. Leitsatz)
  • NStZ 1993, 585-587 (Volltext mit amtl. LS)
  • StV 1993, 585-591

Amtlicher Leitsatz

Setzt die Annahme einer fortgesetzten Handlung voraus, daß das Gesamtgeschehen - nicht nur dessen Einzelakte - in einem engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang steht und der Täter bereits zu Beginn der Tatausführung einen konkreten, die wesentlichen Grundzüge der einzelnen Tatbestandsverwirklichungen und deren Gesamtumfang erfassenden Vorsatz gefaßt hat? (Vorlagebeschluß).

Gründe

1

I. 1. Der Senat hat in einem Fall eines mehrere - insgesamt 15 - Jahre umfassenden sexuellen Mißbrauchs eines Kindes und einer Schutzbefohlenen im Rahmen eines sog. häuslichen Beziehungsgeflechts über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:

2

Der Angeklagte näherte sich seiner am 6. Dezember 1967 geborenen Tochter Monika zum ersten Mal sexuell, als er während eines Ferienaufenthaltes zu Ostern 1972 das vierjährige Kind abends zu Bett brachte. Er streichelte Monika unter dem Nachthemd am ganzen Körper, steckte einen Finger in ihre Scheide und ließ sich schließlich von dem Kind, das die Bedeutung des Vorganges nicht begriff, oral befriedigen. Nach den Urteilsfeststellungen regte dieses sexuelle Erlebnis den Angeklagten so nachhaltig an, "daß er noch während dessen Vollzuges spontan den Entschluß faßte, es bei jeder sich bietenden günstigen Gelegenheit zu wiederholen und zu variieren". Ferner hatte er "den Gedanken ... mit Monika, sobald sie körperlich weit genug entwickelt war, geschlechtlich zu verkehren".

3

Nach der Rückkehr in die eheliche Wohnung wartete der Angeklagte unter dem Eindruck des Geschehens während des Ferienaufenthaltes Gelegenheiten ab, sich seine Tochter sexuell zunutze zu machen. Wenn seine Ehefrau außer Haus war, holte er das Mädchen in das eheliche Schlafzimmer, streichelte es, manipulierte an dessen Scheide und ließ sich von ihm mit dem Mund befriedigen. Im Laufe der Zeit setzte sich der Angeklagte auch über die Anwesenheit seiner Ehefrau oder der gemeinsamen Söhne hinweg. Das Mädchen, das in seinem Vater eine Respektsperson sah, setzte dessen Annäherungen trotz des empfundenen Ekels äußerlich keinen Widerstand entgegen. Zu Vorfällen dieser Art kam es nach den Urteilsgründen zunächst alle zwei Monate.

4

1976 - wann genau, ist nicht festgestellt - hielt der Angeklagte die Zeit für gekommen, mit seiner nunmehr acht Jahre alten Tochter den Geschlechtsverkehr auszuüben. Es gelang ihm auch, bis in den Scheidenvorhof des Mädchens einzudringen; er bemerkte jedoch, daß das Kind körperlich noch nicht weit genug entwickelt war, und entschloß sich, mit dem Geschlechtsverkehr noch zu warten. Das von dem Vorfall tief betroffene Mädchen erlitt einen Pseudokruppanfall und mußte stationär behandelt werden. Nach dem - nicht näher festgestellten - Krankenhausaufenthalt setzte der Angeklagte seine früheren sexuellen Praktiken, nunmehr in zeitlichen Abständen von maximal einem Monat, fort.

5

Mitte 1981 bemerkte der Angeklagte, daß seine jetzt dreizehneinhalb Jahre alte Tochter ihre erste Regelblutung hatte. Dies war für ihn Anlaß, nunmehr mit ihr den Geschlechtsverkehr durchzuführen. In der Folgezeit verkehrte der Angeklagte jedesmal während der Periode seiner Tochter mindestens zweimal mit dieser. Im Laufe der Zeit wurde das Mädchen dem Angeklagten sexuell hörig. Als im Jahre 1983 - der genaue Zeitpunkt ist offen geblieben - einmal die Regelblutung seiner Tochter ausblieb, befürchtete der Angeklagte eine Schwangerschaft. Nach einem Abtreibungseingriff litt die Geschädigte unter Fieber und Schmerzen. Bereits eine Woche danach übte der Angeklagte erneut mit ihr den Geschlechtsverkehr aus, in der Folgezeit einmal wöchentlich.

6

Am 7. Mai 1986 verließ die jetzt 18jährige Tochter des Angeklagten die elterliche Wohnung; Grund war der Versuch ihres jüngeren Bruders, sie zu sexuellen Handlungen mit ihm zu zwingen. Nach einem kurzfristigen Aufenthalt in einem Kinderheim im Juni 1986 befand sich die Geschädigte in den Jahren 1986 und 1987 unter anderem wegen suizidaler Gefährdung dreimal in mehrmonatigen psychiatrischen Behandlungen. Ließ der Angeklagte seine Tochter während der Klinikaufenthalte in Ruhe, so suchte er sie im übrigen an den jeweiligen Orten, an denen sie sich aufhielt, auf; es gelang ihm auch häufiger, sie zu sexuellen Handlungen mit ihm (Oralverkehr) und in sechs näher konkretisierten Fällen zum Geschlechtsverkehr zu bewegen. Ende Mai 1988 erstattete die Geschädigte Anzeige gegen den Angeklagten.

7

Das Landgericht hat das Geschehen in der Zeit von Ostern 1972 bis zu dem letzten festgestellten Geschlechtsverkehr im November 1987 insgesamt als eine fortgesetzte Tat gewertet. Wegen (fortgesetzten) sexuellen Mißbrauchs eines Kindes (mindestens 80 Fälle des § 176 StGB von Ostern 1972 bis zum 6. Dezember 1981) in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen (mindestens 200 Fälle des § 174 StGB von Ostern 1972 bis zum 6. Dezember 1985) und in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten (mindestens 150 Fälle des § 173 StGB von Mitte 1981 bis November 1987) hat es den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.

8

2. Der Angeklagte, der die ihm zur Last gelegten strafbaren Handlungen insgesamt bestreitet, beanstandet mit der Sachrüge auch die Annahme einer einzigen fortgesetzten Handlung. Insoweit kann er schon deshalb beschwert sein, weil bei Verneinung einer einzigen Tat für vor dem 6. Juli 1978 begangene Handlungen im Sinne von § 176 Abs. 1 und für vor dem 6. Juli 1983 begangene Handlungen im Sinne von § 174 Abs. 1 Nr. 3 und von § 173 StGB Verfolgungsverjährung eingetreten wäre. Die Entscheidung hängt davon ab, welche Anforderungen an die Annahme einer fortgesetzten Handlung zu stellen sind.

9

Die inhaltlichen Anforderungen werden von den Strafsenaten des Bundesgerichtshofs im wesentlichen gleichlautend umschrieben, doch wird der abstrakten Umschreibung von Senat zu Senat und auch nach Art der in Betracht kommenden Straftatbestände ein unterschiedlicher Inhalt beigegeben. Zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist der Senat der Auffassung, daß über den Inhalt des Begriffs der fortgesetzten Handlung und insbesondere des Gesamtvorsatzes der Große Senat für Strafsachen entscheiden muß.

10

3. In vergleichbaren Fällen des sexuellen Mißbrauchs von Kindern und/oder von Schutzbefohlenen liegen mehrere neue Entscheidungen der Strafsenate des Bundesgerichtshofs vor.

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Der 1. Strafsenat (Beschluß vom 25. März 1992 - 1 StR 57/92 = BGHR StGB vor § 1 fH Gesamtvorsatz 38) hat insoweit zur Frage der Voraussetzungen eines für eine fortgesetzte Handlung erforderlichen Gesamtvorsatzes entschieden: Was im Sinne eines Gesamtvorsatzes "als Gesamterfolg anzusehen ist, kann nicht schematisch beurteilt werden, und auch die Tatdauer muß nicht vorherbestimmt sein (BGH, Urteil vom 10. Dezember 1991 - 5 StR 536/91 = BGHSt 38, 165). Angesichts der Besonderheiten eines über lange Zeit in zahlreichen Teilakten (hier 481 in 6 Jahren) begangenen sexuellen Mißbrauchs im häuslichen Bereich muß sich die Tätervorstellung weder auf die Anzahl noch auf die Zeitdauer der zu begehenden Tathandlungen erstrecken. Der Vorsatz, die Tochter (Stieftochter, Kind der Lebensgefährtin o.ä.) sexuell zu mißbrauchen, solange und so oft der Täter mag und solange es geht, kennzeichnen genügend den Gesamtumfang der ins Auge gefaßten Tat und reicht jedenfalls dann als Vorstellung über den "Gesamterfolg" im Sinne einer fortgesetzten Tat aus, wenn der Täter in sich wiederholender gleichartiger oder ähnlicher Weise im Rahmen eines Beziehungsgeflechts bei gleichbleibenden häuslichen oder familiären Verhältnissen handelt" (vgl. auch BGH, Beschluß vom 16. März 1993 - 1 StR 42/93). Der "enge räumliche Zusammenhang" könne auch dann gegeben sein, wenn die von der Familie bewohnten Räumlichkeiten, etwa wegen Familienumzugs gewechselt haben oder wenn das Geschehen im Rahmen eines familiären Urlaubs liegt (BGH, Urteil vom 24. März 1992 - 1 StR 594/91).

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Der 5. Strafsenat hat die vom 1. Strafsenat verwendeten Formulierungen weitgehend übernommen (vgl. BGH, Beschluß vom 6. Juli 1992 - 5 StR 302/92 = BGHR StGB vor § 1 fH Gesamtvorsatz 50 = NStZ 1992, 553; Beschluß vom 10. November 1992 - 5 StR 545/92 = BGHR aaO Gesamtvorsatz 51), jedoch den äußeren Verhältnissen wie Zeitabständen und örtliche Veränderungen nicht jede Bedeutung abgesprochen (vgl. BGH, Beschluß vom 4. Mai 1993 - 5 StR 206/93).

13

Der 2. Strafsenat hat den Vorsatz des Täters als ausreichend auf einen Gesamterfolg gerichtet für den Fall angesehen, daß der Angeklagte den Entschluß gefaßt hatte, seine Tochter zu veranlassen, nicht nur in bezug auf die Haushaltsführung, sondern auch in sexueller Hinsicht an die Stelle seiner Ehefrau zu treten und auf Dauer seine Geliebte zu werden (vgl. BGH, Beschluß vom 6. November 1992 - 2 StR 519/92 = BGHR aaO Gesamtvorsatz 47 = NStZ 1993, 237).

14

Der 4. Strafsenat hat ausgesprochen, daß sich die Bestimmung eines "Gesamterfolges" gerade bei Straftaten gegen höchstpersönliche Rechtsgüter schematischer Beurteilung entzieht, so daß sich die Tätervorstellung angesichts der Besonderheiten eines sich über längere Zeiträume erstreckenden sexuellen Mißbrauchs im Rahmen eines "festen" Beziehungsgeflechts weder auf eine konkrete Anzahl noch auf einen festen Endzeitpunkt der zu begehenden Teilakte erstrecken muß. Er erachtet jedoch erhebliche zeitliche Unterbrechungen oder einen grundlegenden Wechsel sexueller Praktiken auch bei derartigen Fallgestaltungen als gegen die Annahme eines Gesamtvorsatzes sprechende Indizien (BGH, Beschluß vom 19. November 1992 - 4 StR 522/92 = BGHR StGB vor § 1 fH Gesamtvorsatz 48 und Beschluß vom 16. März 1993 - 4 StR 81/93).

15

Der 3. Strafsenat hat in ähnlich gelagerten Fällen den Begriff des Beziehungsgeflechts bei gleichbleibenden häuslichen und/oder familiären Verhältnissen nicht verwendet, sondern in Anwendung der zuletzt in BGHSt 36, 105, 109 f. dargelegten strengen Anforderungen an die rechtlichen Voraussetzungen einer fortgesetzten Handlung entschieden, daß auch bei sexuellem Mißbrauch gemäß §§ 176, 174 StGB neben den objektiven Erfordernissen - Gleichartigkeit des verletzten Rechtsgutes und gleichartige Tatbegehung, enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen den einzelnen Teilstücken des Gesamtgeschehens, von denen ein jedes den Tatbestand erfüllen muß - die subjektive Seite einer fortgesetzten Handlung einen Gesamtvorsatz voraussetzt, der nicht zu Gunsten des Angeklagten unterstellt werden darf. Ein solcher Gesamtvorsatz muß nach diesen Grundsätzen so beschaffen sein, daß er sämtliche Teile der geplanten Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfaßt. Er muß auf einen Gesamterfolg (Gesamtumfang) gerichtet sein und den späteren Verlauf der mehreren Teilakte zwar nicht in allen Einzelheiten, zumindest aber insoweit vorwegbegreifen, als das zu verletzende Rechtsgut, sein Träger, sowie Ort, Zeit und ungefähre Art der Begehung in Frage stehen. Urteile, deren Gründe die Annahme eines so verstandenen Gesamtvorsatzes nicht zu tragen vermochten, hat der Senat deshalb als rechtsfehlerhaft mit den Feststellungen aufgehoben, nämlich in den Sachen:

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BGH, Beschluß vom 12. August 1992 - 3 StR 304/92 (BGHR StGB vor § 1 fH Gesamtvorsatz 40), in dem entgegen der Annahme des 1. Strafsenats (Beschluß vom 16. März 1993 - 1 StR 42/93) ein Fortsetzungsvorsatz gerade nicht als ausreichend angesehen worden ist;

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Die diesen Entscheidungen zugrunde liegenden Grundsätze hat der Senat ebenso in nicht tragenden Erwägungen anderer Entscheidungen als rechtliche Hinweise aufrechterhalten.

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4. Für zwei Sonderbereiche hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Formeln entwickelt, nach denen es keiner weiteren Feststellung eines Gesamtvorsatzes bedarf, wenn die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

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Das gilt zunächst für das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln. Hier reicht es aus, wenn sich der Täter eines "eingespielten Bezugs- und Vertriebssystems" bedient, ohne für jedes Einzelgeschäft einen neuen Tatentschluß fassen zu müssen (zuletzt BGH, Urteil vom 12. Mai 1993 - 3 StR 2/933 StR 2/93 - zum Abdruck in BGHSt bestimmt = NStZ 1993, 443; vgl. auch BGHSt 35, 318; BGH NStZ 1992, 497). Ausgehend von dem weiten, alle eigennützigen, auf Güterumsatz gerichteten Tätigkeiten umfassenden Begriff des unerlaubten Handeltreibens hat der Bundesgerichtshof in diesem Zusammenhang entschieden, daß zu den wesentlichen Grundzügen der künftigen Gestaltung der Teilakte beim unerlaubten Handeltreiben mit Rauschgift nicht gehört, daß sich der Täter darüber im klaren ist, bei welchem ganz bestimmten Händler er das Haschisch erwerben will und an wen im einzelnen er es abgeben wird (BGH, Urteil vom 16. August 1973 - 4 StR 345/73; vgl. auch BGH, Urteil vom 10. April 1973 - 1 StR 619/72 -). Er hat deshalb ausgesprochen, daß ein Haschischhändler dann die späteren Einzelhandlungen seines Handeltreibens in den wesentlichen Grundzügen ihrer zukünftigen Gestaltung ins Auge gefaßt hat, wenn er sich eines eingespielten Einfuhr- und Verkaufssystems bedient, das ihm bei späteren Handlungen nicht zu jeweils neuen Tatentschlüssen nötigt (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 1974 - 1 StR 538/74; BGH bei Holtz MDR 1979, 106 [OLG Stuttgart 07.02.1979 - 3 Ss 3 24/79]; BGH StV 1981, 125; BGHSt 33, 121, 122) [BGH 15.01.1985 - 1 StR 680/84]. An die Voraussetzungen, wann ein eingespieltes Bezugs- und Vertriebssystem angenommen werden kann, sind teilweise strenge Anforderungen gestellt worden (vgl. BGHSt 35, 318, 321; BGH StV 1983, 19; BGH bei Holtz MDR 1983, 622; vgl. auch u.a. BGHR BtMG § 29 I Nr. 1 Fortsetzungszusammenhang 2 und 12); auch ist ausgesprochen worden, daß weder der Plan, ein eingespieltes Bezugs- und Vertriebssystem zu errichten, noch die wiederholte Inanspruchnahme eines solchen Systems für sich alleine genommen die Annahme eines auch für ein fortgesetztes Handeltreiben erforderlichen Gesamtvorsatzes zu tragen vermag (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 1984 - 2 StR 730/83; BGH StV 1981, 125). Daß auch beim unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln im Rahmen eines eingespielten Bezugs- und Vertriebssystems ein Gesamtvorsatz erforderlich ist, der alle Teilakte vorweg umfaßt, ist in der Entscheidung BGHSt 35, 318, 321 betont worden.

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Der 5. Strafsenat hat zur Frage der rechtlichen Voraussetzungen einer fortgesetzten Handlung für das Steuerstrafrecht - hier insbesondere im Rahmen der Umsatzsteuer mit monatlich abzugebenden Vorsteueranmeldungen - den Begriff der "institutionalisierten Steuerhinterziehung" entwickelt (vgl. BGH NStZ 1991, 541). Danach können die Teilakte einer vom Täter ins Auge gefaßten Handlungsreihe dann ausreichend konkretisiert sein, wenn der Geschehensablauf durch eine einmal getroffene Grundentscheidung vorgegeben ist, die dem Täter im Einzelfall die Entscheidung über das Ob und das Wie des steuerunehrlichen Verhaltens abnimmt (vgl. BGH NStZ 1991 aaO; BGH, Beschluß vom 14. Juli 1993 - 5 StR 159/935 StR 159/93). Ob eine solche "Institutionalisierung" vorliegt, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab; das für den Bereich der Umsatzsteuer entwickelte Institut ist auf andere Steuerarten nur mit Vorsicht zu übertragen (BGH, Beschluß vom 14. Juli 1993 - 5 StR 159/935 StR 159/93).

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5. Für die übrigen Delikte wird an der allgemeinen Formulierung festgehalten, daß eine fortgesetzte Handlung gegeben ist, wenn die objektiven Voraussetzungen - Gleichartigkeit des verletzten Rechtsguts und der Tatausführung, enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang zwischen den einzelnen, den Tatbestand erfüllenden Teilstücken des Gesamtgeschehens - vorliegen und der Täter aufgrund eines aus diesen objektiven Umständen abzuleitenden Gesamtvorsatzes gehandelt hat. Doch sind auch hier die Auffassungen, welche Anforderungen an einen Gesamtvorsatz, der sämtliche Teile der geplanten Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfaßt, zu stellen sind, nicht einhellig, wie die Vorlagesache des 2. Strafsenats (Beschluß vom 19. Mai 1993 - 2 StR 645/92 = NStZ 1993, 434) zeigt.

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II. 1. Die Rechtsfigur der fortgesetzten Handlung ist ungeschriebenes Recht; sie verdankt ihre Existenz dem im gemeinen Recht herrschenden Kumulationsprinzip, dessen unverhältnismäßige Härten zu Gunsten des Täters ausgeglichen werden sollten. Die fortgesetzte Handlung wurde von der Rechtsprechung des Reichsgerichts als solche übernommen und dogmatisch ausgestaltet. Im Laufe der Zeit erfuhr sie einen Zweckwandel: da die Funktion des Härteausgleichs weitgehend überholt war, wurde sie zum Instrument der Vereinfachung der Rechtsanwendung (vgl. u.a. Jähnke GA 1989, 376, 380 f.; Jung, Gedächtnisschrift für Dietrich Schultz, 1987, 183, 185 ff.; Timpe JA 1991, 12). Die fortgesetzte Handlung ist stets als Teil der Rechtslehre von den Konkurrenzen verstanden worden; sie gehört deshalb zu den allgemeinen Vorschriften des Strafrechts, die für alle Tatbestände des Besonderen Teils Geltung beanspruchen, aber auch in größerem Maß als die gesetzlichen. Regelungen des Besonderen Teils richterlicher Rechtsfortbildung zur Verfügung stehen. Für sie gilt weder das Analogieverbot zu Ungunsten des Angeklagten noch das Rückwirkungsverbot des § 2 Abs. 1 StGB (vgl. Gribbohm in LK StGB 11. Aufl. § 1 Rdn. 71 und § 2 Rdn. 38 jeweils m.w.Nachw.). Da es sich bei der fortgesetzten Handlung nicht um eine gesetzliche Regelung handelt und deshalb die üblichen Auslegungsgrundsätze nur bedingt zur Verfügung stehen, hat die höchstrichterliche Rechtsprechung für sich in Anspruch genommen, in zweifelhaften Fällen neben der abstrakten begrifflichen Ableitung auch Gerechtigkeitserwägungen wesentliches Gewicht beizumessen (vgl. BGHSt 3, 165, 168 [BGH 29.08.1952 - 4 StR 963/51]; BGHSt 36, 105, 114 f.; BGH NJW 89, 2141). Dieser Standpunkt ist in der Wissenschaft mit Blick auf das Erfordernis der Rechtssicherheit und den Bestimmtheitsgrundsatz auf mahnende Kritik gestoßen (vgl. Schlüchter NStZ 1990, 180, 181 [BGH 01.02.1989 - 3 StR 450/88] Anmerkung zu BGHSt 36, 105; Jung StV 1990, 72 Anmerkung zu BGH NJW 89, 2141; Kratzsch JR 1990, 177, 184).

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2. Da die Rechtsfigur der fortgesetzten Handlung in Entwicklung und dogmatischer Ausgestaltung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung geprägt worden ist, ist zunächst zu untersuchen, welche Anforderungen die Rechtsprechung bisher aufgestellt hat, um mehrere an sich selbständige natürliche Handlungen einer geplanten Handlungsreihe als rechtliche Handlungseinheit im Sinne einer fortgesetzten Tat werten zu können. Das Reichsgericht hat die objektiven Voraussetzungen, soweit sie über die Verletzung oder Gefährdung desselben Rechtsgutes und die Gleichartigkeit der Begehungsweise hinausgehen, erst allmählich herausgearbeitet. Von Anfang an hat es jedoch einen einheitlichen Vorsatz verlangt, der sich von vornherein auf einen gegenständlich und zeitlich in gewisser Weise vorgestellten, nach und nach - stoßweise - verwirklichten Gesamterfolg richtet (vgl. u.a. RGSt 17, 103, 111 und 17, 227, 228; 44, 392, 395; 51, 305, 308; 66, 45, 47 und 66, 236, 239) und nur einem so gearteten Vorsatz die Eignung zugesprochen, mehrere zeitlich auseinanderfallende und somit im natürlichen Sinne selbständige Einzelhandlungen zu der "juristischen Fiktion" einer rechtlichen Einheit zusammenzufassen (vgl. RGSt 17, 227, 228;  44, 392, 395). Nach der grundsätzlichen Definition der Entscheidung RGSt 51, 305, die noch heute als Grundlage der in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verwendeten Begriffsbestimmung des Gesamtvorsatzes dient, ist auch in diesem Zusammenhang Vorsatz "Wissen und Wollen sämtlicher Tatbestandsmerkmale. Er bezieht sich stets auf ein bestimmtes (konkretes) Geschehnis. Die nach Gegenstand, Zeit, Ort usw. bestimmte Zuwiderhandlung gegen ein Gesetz muß der Täter wenigstens in allen wesentlichen Beziehungen, wenn auch nicht mit sämtlichen Einzelheiten der Ausführung in sein Vorstellungsbild und seinen Willen aufgenommen haben" (RGSt aaO S. 311). Nach dieser Vorsatzdefinition kam die Rechtsprechung zu dem Ergebnis, daß unter einem Gesamterfolg nicht nur die Gesamtheit einer betrügerisch herbeigeführten Vermögensbeschädigung (RGSt 44, 392), sondern auch die gegenständlich und zeitlich vorgestellte, nach und nach zu verwirklichende Erschütterung des Ansehens eines mißliebigen Beamten (RGSt 66, 45, 47), fallen kann; dasselbe gilt für den Vorsatz, nach und nach aus einer bestimmten Fahrradwerkstatt oder von einem bestimmten Aufbewahrungsort unter Ausnutzung bestimmter günstiger Gelegenheiten möglichst viele Fahrräder zu entwenden (RGSt 66, 236, 239), weil einem solchen Vorsatz konkrete Vorstellungen von bestimmt festgelegten Vorgehensweisen zugrundeliegen, die so in ihrer Gesamtheit überschaubar und entsprechend begehbar sind. Hierunter wurde auch noch der Fall gefaßt, daß ein Angeklagter von Anfang an vorhatte, den späteren Nebenkläger mit öffentlichen Beleidigungen und üblen Nachreden so lange anzugreifen, bis dieser gegen ihn gerichtlich vorgeht, da dem strafbaren Tun des Angeklagten, durch das Ziel eines gegen ihn einzuleitenden Strafverfahrens, das er zu weiteren Agitationen nutzen wollte, von vornherein eine bestimmte Schranke gesetzt wird (vgl. RGSt 55, 129, 135 f.). Andererseits ergab sich aus der oben dargestellten Vorsatzdefinition, daß weder der Entschluß, künftig gleichartigen, in ihrer besonderen (konkreten) Ausgestaltung nicht vorgestellte, insbesondere nach Ort, Zeit und Art noch ungewisse Einzeltaten zu begehen, ausreichte (vgl. RGSt 51, 305, 312;  66, 236, 238 f.; RGSt 72, 211) noch der Entschluß genügte, ein bestimmtes Verhältnis von längerer Dauer bei sich bietender Gelegenheit zur Begehung gleichartiger Straftaten zu benutzen (vgl. RGSt 70, 51). Dieser Unterscheidung lag eine strenge begriffliche Trennung zwischen Entschluß und Vorsatz zugrunde, wonach der "Entschluß" als der bloße Willensanstoß zur Tat, als ein Ergebnis der Planung verstanden wurde, der "Vorsatz" hingegen als das die ganze deliktische Ausführungshandlung begleitende Wissen und Wollen (vgl. Friedrich Doerr, Die Lehre vom Fortsetzungsdelikt, Festgabe für Richard von Frank, 1930, Bd. II, 210, 212; von Ohlshausen, 11. Aufl. § 73 Anm. 8 S. 405; ähnlich auch Geerds, Zur Lehre von der Konkurrenz im Strafrecht, 1961, S. 287).

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Gelegentlich ist in der späteren Rechtsprechung des Reichsgerichts der Einfluß der zur fortgesetzten Tat vertretenen Auffassungen in der Literatur nicht zu verkennen, die schon damals die Einheitlichkeit eines Vorsatzes im weiteren Sinne ausreichen lassen wollte, wenn nämlich die Vorstellung der einmal benutzten und immer weiter gleichbleibenden Gelegenheit den Willen des Täters zur Wiederholung anregt (vgl. u.a. von Ohlshausen aaO S. 406). Die in ihrer rechtlichen Schlußfolgerung vereinzelt gebliebene Entscheidung RGSt 58, 19, die gewerbsmäßige Hehlerei und Fortsetzungszusammenhang für vereinbar erklärt hat, läßt ausdrücklich einen Vorsatz, "fernere Hehlereihandlungen unter gleichartigen Umständen und in mehr oder minder naher Zeitfolge zu begehen (Fortsetzungsvorsatz)", genügen (RGSt 58, 19, 22); die Entscheidung RGSt 72, 211 betont hingegen, daß bei einer nach Ort, Zeit und Art noch ungewissen Tatplanung keine Rede davon sein könne, "daß jede nachfolgende Tätigkeit nur als eine Fortsetzung der vorangehenden erscheint".

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Scheint einerseits der Vorsatzbegriff an Konturen zu verlieren, so werden in den späteren Entscheidungen die objektiven Voraussetzungen der fortgesetzten Handlung deutlicher betont, die nunmehr zunehmend die Funktion der für oder gegen die Annahme einer fortgesetzten Handlung sprechenden Indizwirkung gewinnen (vgl. RGSt 70, 145, 150;  75, 207, 209). Diese deutlichen Reduktionsbemühungen auf die wesentlichen Voraussetzungen der fortgesetzten Handlung wurden in RGSt 70, 145 dahin zusammengefaßt, daß Zweckmäßigkeitsüberlegungen keinen Grund darstellen, eine fortgesetzte Handlung anzunehmen, und der Tatrichter sich auf Grund der Beweisaufnahme zunächst die Überzeugung von den strafbaren Handlungen zu schaffen hat, bevor er in die Prüfung eintreten kann, ob es sich bei den hiernach festgestellten mehreren Fällen strafbaren Verhaltens um mehrere selbständige oder um eine fortgesetzte Tat handelt.

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3. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat dem Gesamtvorsatz ebenfalls besondere Bedeutung beigemessen, weil allein er die an sich rechtlich selbständigen tatbestandsmäßigen Einzelhandlungen eines Täters zu einer einzigen rechtlichen Tat verbindet (vgl. BGHSt 17, 157, 158;  35, 318, 324). Auch der Bundesgerichtshof hat den Gesamtvorsatz - ursprünglich - als einen konkreten, auf die wesentlichen Grundzüge der Tatbestandsverwirklichungen bezogenen und deren Gesamtumfang umfassenden Tatvorsatz verstanden und definiert (vgl. BGHSt 1, 313, 315;  15, 268, 271;  16, 124, 128 f.) und hierbei die objektiven Voraussetzungen der fortgesetzten Handlung - Gleichartigkeit des verletzten Rechtsgutes und der Tatbegehung, enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen den einzelnen Teilstücken des Gesamtgeschehens, von denen ein jedes den Tatbestand erfüllen muß - als notwendige Indizien angesehen, aus deren Vorhandensein erst auf einen Gesamtvorsatz geschlossen werden kann (vgl. BGHSt 2, 163, 167; 8, 34, 35). Spätere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs haben den Inhalt eines Gesamtvorsatzes für bestimmte tatsächliche Umstände modifiziert. So ist in BGHSt 12, 148 - unter Beibehaltung der Abgrenzung eines allgemeinen Entschlusses, zukünftige gleichartige Straftaten begehen zu wollen, von einem Gesamtvorsatz, der von vornherein auf einen Gesamterfolg gerichtet sein muß - ein Gesamtvorsatz in einem Fall bejaht worden, in dem die Täter an einem Verdingungskartell teilgenommen und feste Vorkehrungen getroffen hatten, um wiederholt gleichartige Ordnungswidrigkeiten zu begehen, die in den Einzelfällen auch absprachegemäß zum gemeinsamen Vorteil ausgeführt wurden. In dieser Entscheidung ist erstmals ausgesprochen worden, daß es zwar häufig zutreffe, daß die Gesamttat, die der Täter einer fortgesetzten Handlung ins Auge gefaßt hat, von vornherein zeitlich einigermaßen bestimmt ist, bei einem Sachverhalt, wie dem vorliegenden - einem organisierten Apparat - aber nicht notwendig zum Gesamtvorsatz gehöre. Im Anschluß hieran und unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung zum sogenannten erweiterten Gesamtvorsatz ist in BGHSt 26, 4 entschieden worden, daß ein Gesamtvorsatz auch dann in Betracht komme, wenn die Tat von vornherein bis in alle Einzelheiten geplant ist und zum Ziel hat, in kürzeren Zeitabständen dasselbe Rechtsgut auf immer dieselbe Art und Weise "so lange wie möglich" zu verletzen (BGHSt aaO S. 7 f.). Andererseits hat die Entscheidung BGHSt 26, 284 die Frage, ob die planvolle Benutzung eines bestehenden oder hierfür geschaffenen Apparats für das Vorliegen einer fortgesetzten Handlung sprechen kann, nicht unterschiedslos bejaht und einen Fall der planmäßigen arbeitsteiligen Begehung von Betrugstaten im Rahmen eines Geschäftsbetriebs für sich allein nicht ausreichen lassen.

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4. Einen wesentlichen Einschnitt in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellen die Entscheidungen zum sogenannten erweiterten Gesamtvorsatz dar. Danach reicht es für eine fortgesetzte Handlung aus, wenn der Täter während der Ausführung der ursprünglich als Einzeltat geplanten strafbaren Handlung, jedenfalls vor deren Beendigung, den Entschluß faßt, den zunächst fehlgeschlagenen Versuch, den tatbestandlichen Erfolg herbeizuführen, zu einem späteren Zeitpunkt zu wiederholen (BGHSt 19, 323 [BGH 30.06.1964 - 1 StR 193/64]). Diese Rechtsprechung ist sodann dahin ergänzt worden, daß auch der Täter, der von vornherein mehrere Einzelhandlungen einer fortgesetzten Tat geplant hat, seinen Gesamtvorsatz bis zur Beendigung der letzten dieser - mehreren - Handlungen auf zusätzliche Handlungen ausdehnen und diese in die fortgesetzte Tat einbeziehen kann (BGHSt 23, 33).

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5. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist in der Wissenschaft auf unterschiedliche Resonanz gestoßen. Auch ein Teil der Literatur sieht den Gesamtvorsatz als wesentliches Element einer fortgesetzten Handlung an (vgl. Vogler in LK 10. Aufl. StGB vor § 52 Rdn. 65; Baumann/Weber, Strafrecht Allgemeiner Teil, 9. Aufl. § 41 II 4; wohl auch Lackner, StGB, 20. Aufl. vor § 52 Rdn. 15, 16; Dreher/Tröndle, StGB, 46. Aufl. vor § 52 Rdn. 25 und 26 a; Jähnke GA 1989, 376, 382, 386;  Kratzsch JR 1990, 177; Jescheck, Lehrbuch des Strafrechts, Allgemeiner Teil, 4. Aufl. 1988, § 66 V 2 c). Allerdings gab es schon früh Bemühungen, diesen Gesamtvorsatz der Rechtsprechung in einen Vorsatz umzuinterpretieren, der nicht dem Vorsatzbegriff des § 59 StGB aF entsprach, sondern "nur" als der auf den "Gesamterfolg" gerichtete Wille des Täters verstanden werden sollte (vgl. Schröder in Schönke/Schröder, StGB, 14. Aufl. Vorbem. § 73 Rdn. 57; Geerds, Zur Lehre von der Konkurrenz im Strafrecht, 1961, S. 287, 308).

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In der Wissenschaft wurde und wird ferner die Ansicht vertreten, die fortgesetzte Handlung setze keinen Gesamtvorsatz voraus, sondern es müsse für einen einheitlichen Vorsatz genügen, daß jeder spätere Entschluß als Fortsetzung des vorangegangenen erscheint, weil diese Einzelentschlüsse eine fortlaufende psychische Linie bilden (vgl. Stree in Schönke/Schröder, StGB, 24. Aufl. Vorbem. §§ 52 f. wie schon zuvor Schröder in Schönke/Schröder, StGB, 14. Aufl. (1969) § 73 Vorbem. Rdn. 29; Maurach/Gössel AT Bd. 2, 7. Aufl. § 54 III 1 b cc, S. 424; Samson SK, StGB AT, vor § 52 Rdn. 44; Blei, Strafrecht AT, 18. Aufl. S. 354 f.). Als Grund dieser Auffassung wird zum einen der Umstand genannt, daß ansonsten der umsichtig planende Täter gegenüber demjenigen, der immer wieder einer Augenblicksversuchung erliege, ungerechtfertigt privilegiert werde, und zum anderen, für diesen Standpunkt spreche der Gesichtspunkt der Prozeßökonomie. Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zum sogenannten erweiterten Gesamtvorsatz sind von dieser Literaturmeinung als Annäherung an den Fortsetzungsvorsatz oder gar als dessen Übernahme durch die Rechtsprechung verstanden worden (Honig in Gedächtnisschrift für Horst Schröder, 1978, S. 167 bezeichnet BGHSt 19, 323 [BGH 30.06.1964 - 1 StR 193/64] als "Schulfall" des Fortsetzungsvorsatzes; vgl. auch Schröder JR 1965, 106 Anmerkung zu BGHSt 19, 323 [BGH 30.06.1964 - 1 StR 193/64]; Stree in Schönke/Schröder, StGB, 24. Aufl. Vorbem. §§ 52 ff. Rdn. 53; Vogler in LK, StGB, 10. Aufl. vor § 52 Rdn. 63; Maurach/Gössel aaO S. 425; Samson SK vor § 52 Rdn. 42; Schlüchter NStZ 1990, 180, 181 [BGH 01.02.1989 - 3 StR 450/88] Fn 12).

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III. Nach Auffassung des Senats ist die Meinung, die in der Rechtsprechung zum sogenannten erweiterten Gesamtvorsatz eine Übernahme der Lehre vom Fortsetzungsvorsatz sieht, nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen. Wenn in der Entscheidung BGHSt 19, 323, 324 f [BGH 30.06.1964 - 1 StR 193/64]ür die Frage, ob die zunächst durchgeführte - versuchte - Diebstahlstat beendet war oder nicht, auf "den umfassenden, nach der natürlichen Auffassung des Lebens bemessenen Bereich" abgestellt wird und als Maßstab hierfür die Grundsätze der natürlichen Handlungseinheit herangezogen werden (vgl. auch BGH StV 1983, 415), so beruht dies, um überhaupt zu einem (erweiterten) Gesamtvorsatz kommen zu können, neben der Annahme einer nach dem ursprünglichen Tätervorsatz nicht gegebenen fortgesetzten Handlung zusätzlich auf einem Hinausschieben des Zeitpunkts der Tatbeendigung, das sonst nicht geboten wäre. Nach der Entscheidung BGHSt 23, 33, die sich zur Stützung ihrer Rechtsansicht im übrigen ausdrücklich auf die Anmerkung Schröders - eines entschiedenen Vertreters der Lehre vom Fortsetzungsvorsatz - zu BGHSt 19, 323 [BGH 30.06.1964 - 1 StR 193/64] bezieht, ist nicht mehr nur eine einmalige Erweiterung des Vorsatzes zu einem Zeitpunkt, der nach der "natürlichen Auffassung des Lebens" noch während des Verlaufs der ursprünglich geplanten Tat und damit in einem noch objektivierbaren Zusammenhang mit dieser Tat steht, sondern eine beliebig wiederholbare Anpassung des ursprünglichen "Vorsatzes" an die veränderten tatsächlichen Gegebenheiten rechtlich möglich. Als Maßstab dafür, ob die rechtlichen Voraussetzungen einer fortgesetzten Tat vorliegen oder nicht, dient dann nicht mehr die Frage nach einem von vornherein gefaßten Vorsatz, sondern allenfalls noch die Prüfung, ob die Taten, wären sie von Anfang an vom Täter mit ins Auge gefaßt worden, Gegenstand eines bestehenden Gesamtvorsatzes hätten sein können (vgl. BGH MDR 1986, 1039). Maßgeblich ist dann der Umstand, daß zwischen den Einzeltaten nach ihrem äußeren Erscheinungsbild - Gleichartigkeit des verletzten Rechtsguts und Gleichartigkeit der Tatbegehung - ein gewisser sachlicher Zusammenhang in der Weise besteht, daß sich die nachfolgenden Handlungen als Fortsetzung der vorangegangenen noch nicht beendeten Tat darstellen (vgl. BGH NJW 1989, 3231 f. mit zustimmender Anmerkung Geerds JR 1990, 296; BGHR NStZ 1990, 239; BGHR StGB vor § 1 fH Gesamtvorsatz, erweiterter 11 und 16; bereits in BGHR aaO Gesamtvorsatz 28 - insoweit nicht in BGHSt 37, 191 [BGH 09.10.1990 - 1 StR 538/90] abgedruckt - ist ein wiederholtes tatbestandliches Handeln vor allem auch deshalb als im vorgegebenen Rahmen geblieben gewertet worden, weil "ein intensives, über Jahre aufrechterhaltenes Beziehungsgeflecht zugrundelag, bei dem eine Kette unlauterer Bevorzugungen ... durch Handlungen des Angeklagten einer Vielzahl von Zuwendungen ... an den Angeklagten gegenüberstand"). Die Argumentationsgleichheit und -grundlage mit der Formulierung der Lehre vom Fortsetzungsvorsatz, wonach jeder spätere Entschluß als Fortsetzung des vorangegangenen erscheinen muß, ist augenfällig. Es handelt sich nicht mehr um eine einzige fortgesetzte Tat, sondern um Fortsetzungszusammenhang zwischen mehreren Taten.

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Vor diesem Hintergrund drängt sich auch der Eindruck auf, daß sich hinsichtlich der Unterscheidung zwischen Entschluß und Vorsatz gegenüber dem ursprünglichen Verständnis der Rechtsprechung ein fließender Übergang gebildet hat. Wurde früher noch ein qualitativer Unterschied gesehen zwischen einem Entschluß als Motivation oder Plan und einem Vorsatz als Wissen und Wollen der Tat, so erscheint nunmehr bei einer Reihe gleichartiger Handlungen zwischen Entschluß und Vorsatz nur noch ein quantitativer Unterschied in dem Sinne zu bestehen, daß den Vorsatz gegenüber einem Entschluß ein bloßes Mehr an Wollen kennzeichnet. Ob eine fortgesetzte Handlung vorliegt oder nicht, entscheidet nicht mehr der Tatvorsatz des Täters, sondern die ex-post Betrachtung eines Dritten (vgl. hierzu auch Fischer NStZ 1992, 415, 419).

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Wird demgegenüber der Gesamtvorsatz als echter Vorsatz verstanden, so ergibt sich schon aus dessen Begriffsbestimmung, daß es sich um einen durch die Vorstellung (Wissen) umgrenzten Tatwillen handelt, der den Gesamterfolg als zumindest umrissene Gesamtvorstellung miteinschließt (vgl. BGHSt 16, 124, 128 f.). Es ist deshalb nicht notwendig, als Voraussetzung eines derart verstandenen Gesamtvorsatzes "auch" einen darauf gerichteten Gesamterfolg zu verlangen. Eine solche Formulierung legt es nahe, daß für die Annahme einer fortgesetzten Handlung neben einem Gesamtvorsatz - zusätzlich - eine konkretisierbare Vorstellung eines darüber hinausgehenden Gesamterfolges erforderlich ist. Eine solche Ansicht träfe nicht zu. Verlangt man für die fortgesetzte Handlung einen konkreten, auf die wesentlichen Grundzüge der zukünftigen einzelnen Tatausführungen bezogenen Gesamtvorsatz, so ist einem so verstandenen Vorsatz die Überschaubarkeit und Begrenztheit immanent. Denn Vorsatz, auch ein Gesamtvorsatz, ist "bestimmter, mithin umgrenzter Tatwille ... Ein Entschluß ..., sich für alle Zukunft in gewisser Weise strafbar zu verhalten und sein Leben entsprechend zu führen, läßt die Grenzen unbedingten Willens zu einer bestimmten Tat und der Vorstellung von ihrem - wenigstens möglichen - (Gesamt-)Erfolg auch nicht mehr umrißhaft erkennen; sie verschwimmen im Ungewissen" (BGHSt 16, 124, 129). Es ist deshalb ohne Belang, wenn verschiedene Entscheidungen bei der Wiedergabe der herkömmlich in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verwendeten Begriffsbestimmung des Gesamtvorsatzes die Erwähnung eines Gesamterfolges vernachlässigen, es sei denn, diesen Entscheidungen läge ein Verständnis des Gesamtvorsatzes im Sinne eines Fortsetzungsvorsatzes zugrunde, wofür der - etwa in BGHSt 37, 45 - anstelle der fortgesetzten Handlung verwendete Begriff des Fortsetzungszusammenhangs sprechen könnte (vgl. BGHSt aaO S. 47). Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. November 1984 - 2 StR 309/84 (JR 1985, 244 mit Anmerkung Puppe), hat den Unterschied zwischen Gesamtvorsatz und Fortsetzungsvorsatz noch einmal deutlich gemacht, wenn dort ausgeführt wird, "daß der Gesamtvorsatz auf die Begehung weiterer gleichartiger Taten über den betreffenden Einzelakt hinaus gestützt ist und er - im Gegensatz zum bloßen Fortsetzungsvorsatz - diese Taten bereits in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung, damit auch hinsichtlich des ungefähren Gesamterfolges umfaßt". Bei einem solchen Verständnis ergibt sich die notwendige Abgrenzung zu einem nach einhelliger Rechtsprechung nicht ausreichenden allgemeinen Entschluß, künftig eine Reihe gleichartiger Straftaten zu begehen, nahezu zwanglos.

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IV. 1. Wenn nunmehr für den Bereich des sexuellen Mißbrauchs von Kindern und von Schutzbefohlenen - wohl in Anlehnung an BGHSt 12, 4 [BGH 30.06.1958 - GSSt - 2/58] und BGHSt 26, 4 und in Anlehnung an die Formeln für die erwähnten beiden Sonderbereiche - die Ausnutzung eines (festen?) Beziehungsgeflechts bei gleichbleibenden häuslichen und (oder?) familiären Verhältnissen als Grundlage für einen Gesamtvorsatz ausreichen soll, so stellt dies nach Auffassung des Senats eine weitere Zersplitterung der Rechtsprechung dar. Nach den bisher hierzu ergangenen Entscheidungen bleiben vor allen Dingen objektive Umstände offen, die die Rechtsprechung sonst als notwendig für die aus ihnen abzuleitende Annahme eines Gesamtvorsatzes erachtet hat. Durch ein wie auch immer geartetes "Beziehungsgeflecht" können sie, insbesondere auch die wesentlichen Grundzüge der zukünftigen Tatgestaltung, nicht ersetzt werden.

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Die tatsächlichen Umstände, die einem solchen Beziehungsgeflecht zugrunde liegen, können vielfältiger Natur sein. Es kann sich sowohl um eine von Vertrauen und Zuneigung geprägte Vater-Kind-Beziehung handeln, als auch um ein bloßes Autoritätsverhältnis; ihm kann ebenso eine Unterdrückung und Angst hervorrufende Haltung des Täters zugrunde liegen, die das Kind zu einem mehr oder weniger widerstands- und willensunfähigen Opfer macht. Schließlich kommt auch eine Liebesbeziehung zwischen Täter und Opfer in Betracht. Daß derart unterschiedlich strukturierte "Beziehungen" unterschiedliche Vorgehens- und Verhaltensweisen des Täters erfordern, der je nach Einstellung seines Opfers zu ihm auch mögliche Reaktionen oder Gegenreaktionen einkalkulieren muß, die für ihn nur bedingt berechenbar sein können, liegt auf der Hand. Eine auch nur annähernd konkret gefestigte Organisation oder Struktur der objektiven Umstände, die die zukünftigen Taten gleich einem verselbständigten Automatismus ablaufen lassen, gewährleisten weder häusliche noch familiäre Verhältnisse, noch ein "Geflecht" von Beziehungen. Wenn in derartigen Fällen der "Gesamterfolg" des Entschlusses des Täters, an dem ihm durch die Nähe der häuslichen Gemeinschaft zur Verfügung stehenden Opfer seine sexuellen Wünsche beliebig oft und solange es geht zu befriedigen, als hinreichend feststehend gewertet wird, so wird damit lediglich der Antrieb, das Motiv des Täters als Gesamtvorsatz im Sinne einer fortgesetzten Handlung verstanden. Um einen "organisierten Apparat" (BGHSt 12, 148, 155), um eine "von vornherein bis in alle Einzelheiten" geplante Tat, die "in kürzeren Zeitabständen dasselbe Rechtsgut auf immer dieselbe Art und Weise" verletzt (BGHSt 26, 4, 7 f.), handelt es sich bei den sog. "Beziehungsgeflechtstaten" nicht.

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2. Die tatbestandliche Fassung der weder als Dauer- noch als Zustandsdelikt ausgestalteten §§ 174, 176 StGB läßt ein erschöpfendes Erfassen des jahrelangen "fortgesetzten" gewohnheitsmäßigen Unrechts nicht zu. Die Auffassung zum sogenannten häuslichen Beziehungsgeflecht weist vielmehr Parallelen zur Rechtsfigur der "Sammelstraftat" auf, wie sie bis zu dem Plenarbeschluß in RGSt 72, 164 in der höchstrichterlichen Rechtsprechung neben der fortgesetzten Handlung als eigene Form der rechtlichen Tateinheit Geltung hatte (vgl. Vogler in LK, 10. Aufl. vor § 52 Rdn. 26 f.; Stree in Schönke/Schröder, 24. Aufl. Vormerkung §§ 52 ff. Rdn. 93 ff.). Unter dem Begriff der Sammelstraftat wurden die Fälle des gewerbsmäßigen, geschäftsmäßigen und gewohnheitsmäßigen Verbrechens zusammengefaßt, bei denen die besondere Verfestigung eines Handlungswillens, die ausgeprägte Intensität der Deliktsbereitschaft (vgl. Jeschek, Lehrbuch des Strafrechts, AT, 4. Aufl., § 30 II 2 c (S. 287) und § 66 VI, S. 651) es nahelegten, diese Straftaten aus kriminologischen Erwägungen zusammenzufassen.

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Das Reichsgericht hat seine Rechtsprechung zur Sammelstraftat mit dem bereits erwähnten Plenarbeschluß aufgegeben, weil dieser Begriff von Rechtsprechung und Wissenschaft in der Annahme entwickelt wurde, "damit den Bedürfnissen des Lebens entgegenzukommen" (RGSt 72, 164, 166), die materiellrechtlichen und verfahrensrechtlichen Folgen eines solchen Begriffs jedoch die vermeintlichen Vorteile für die Strafrechtspflege nicht aufwiegen könnten. Vor allem ist die Auffassung, daß die Annahme einer strafrechtlichen Einheit etwa bei gewerbsmäßigen Straftaten den Richter von überflüssiger Beweiserhebung befreit, vom Reichsgericht als unrichtig bezeichnet worden, da die Annahme einer Sammelstraftat nicht dazu legitimiert, von Beweiserhebungen über Einzeltaten abzusehen, deren Feststellung möglich ist und die von Bedeutung für die Täterpersönlichkeit sein können (vgl. RG aaO S. 167, 168). Der Bundesgerichtshof hat diese Rechtsprechung übernommen (BGHSt 1, 41, 42 f. [BGH 20.02.1951 - 3 StR 64/50]; BGH NJW 1953, 955; BGHSt 26, 284), "weil es an jedem Rechtfertigungsgrund für die Zusammenfassung der mehrfachen Willensbetätigung zu einer rechtlichen Einheit fehlt ... Dieses dem inneren Tatbestand zuzurechnende Mehr belastet den Täter und läßt ihn besonders verwerflich erscheinen, verändert aber nicht die Tat und nimmt ihr weder in psychologischer noch in rechts- und sozialethischer Beziehung die Eigenständigkeit" (BGHSt 1, 41, 43) [BGH 20.02.1951 - 3 StR 64/50]. Daran sollte festgehalten werden.

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V. 1. Wenn man die Entwicklung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Begriff des Gesamtvorsatzes und der fortgesetzten Tat insgesamt betrachtet, so wird in der Literatur mit Recht darauf hingewiesen, daß der von der Rechtsprechung behauptete Gesamtvorsatz mit einem echten Vorsatz nichts mehr zu tun hat (vgl. Puppe JR 1985, 245) und auch, daß die Rechtsprechung eine kaum mehr überschaubare, in einer breiten Grauzone sich auch widersprechende Kasuistik entwickelt habe, die es erlaubt, für nahezu jede Fallgestaltung Rechtsprechungsbeispiele mit unterschiedlicher Begründung und unterschiedlichem Ergebnis anzuführen (Lackner, StGB, 20. Aufl. vor § 52 Rdn. 15; vgl. auch Fischer NStZ 1992, 415). Ferner wird geltend gemacht, die Handhabung der Rechtsfigur der fortgesetzten Handlung durch die Rechtsprechung sei aus Gründen einfachen Rechts und nach verfassungsrechtlichen Grundsätzen jedenfalls dort bedenklich, wo sie sich zum Nachteil des Angeklagten auswirke, sei es bei der besonders ins Blickfeld der gegenwärtigen Diskussion geratenen Verjährungsfrage (vgl. Rüping GA 1985, 437; zusammenfassend Foth in Festschrift für Nirk, 1992, 293), sei es bei der Frage der Anwendbarkeit von Qualifizierungen oder aber der fortgesetzten Handlung als Grundlage strafschärfender oder -mildernder Qualitätsbegriffe (vgl. Jung in Gedächtnisschrift für Dietrich Schultz, 1987, S. 183; Ostendorf DRiZ 1983, 426; Jähnke GA 1989, 376, 387). Teilweise wird auch die Gefahr einer Verdachtsstrafe als Grund für die Ablehnung der fortgesetzten Handlung genannt (vgl. Schmidhäuser, Studienbuch, Strafrecht AT, 2. Aufl., 14/18; Kratzsch, JR 1990, S. 177, 178; Maurach/Gössel, Strafrecht AT, Teilbd. 2, § 54 III B 1 b aa (S. 421) erkennen deshalb die Vorteile in einer restriktiven Anwendung der fortgesetzten Handlung in diesem Rahmen an). Aus den genannten Gründen wird der Rechtsfigur der fortgesetzten Handlung teilweise sogar jegliche Berechtigung abgesprochen (vgl. Schmitt ZStW 75 (1963), 59; Schmidhäuser aaO 14/18; Jakobs, Strafrecht AT, 2. Aufl. (1991), Abschnitt 32 Rdn. 50; Stratenwerth aaO Rdn. 1238; Puppe JR 1985, 245; Jung StV 1990, 71, 73; Timpe JA 1991, 12).

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2. Anknüpfend an die Kritik in der Wissenschaft ist der Senat der Auffassung, daß die durch extensive Anwendung der fortgesetzten Handlung und durch Sonderregelungen, die nur für begrenzte Bereiche Geltung beanspruchen sollen, für einen Angeklagten eintretenden rechtlichen Nachteile nicht mit Argumenten einer Arbeitserleichterung für die Rechtspflege oder allgemeinen kriminalpolitischen Erwägungen gerechtfertigt werden können. Dies haben bereits das Reichsgericht und der Bundesgerichtshof in früheren Entscheidungen nachdrücklich betont (vgl. RGSt 70, 145; BGHSt 1, 313, 315). Einer im Sinne der Prozeßökonomie "zweckgebundenen" Interpretation der Rechtsfigur der fortgesetzten Handlung (vgl. Schröder in Schönke/Schröder, StGB, 14. Aufl. Vorbem. § 73 Rdn. 29 a) ist auch deshalb zu widersprechen, weil die praktische Erfahrung zunehmend lehrt, daß sich unter dem Deckmantel der fortgesetzten Handlung, in dem Bestreben, den gesamten Schuldgehalt zu erfassen - scheinbar prozeßökonomisch - oberflächliche, ungenaue Feststellungen zu einer unklaren Vielzahl (oft "hochgerechneter" und dann durch willkürliche Verminderung auf eine "Mindestzahl" reduzierter) ähnlicher Taten verbergen. Ebenso ist der Literaturmeinung nicht zuzustimmen, die die fortgesetzte Handlung als generelle Privilegierung des umsichtig planenden Täters gesehen hat (vgl. etwa BGHSt 36, 320, 321) [BGH 01.12.1989 - 4 StR 419/89]. Es dient der Rechtssicherheit, genügt dem Bestimmtheitsgebot und gewährleistet dem Angeklagten die Möglichkeit einer auch die Einzelvorwürfe umfassenden angemessenen Verteidigung, wenn bei einer Vielzahl gleichgelagerter, sich über viele Jahre erstreckender strafbarer Handlungen das Urteil auf diejenigen - möglicherweise nur wenigen - Fälle gestützt wird, die individualisierbar sind, und im übrigen die nicht im Sinne von § 261 StPO konkretisierbaren Einzelhandlungen ausgeschieden werden. Dann würde auch dem Hinweis des Bundesverfassungsgerichts (NStZ 1991, 383) an die Fachgerichte, darüber zu befinden, ob andere, engere Normhandhabungen einfachrechtlich vorzugswürdig sind, Rechnung getragen. Ein Rückgriff auf den Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten", wie er von einem Teil der Literatur vorgeschlagen wird (vgl. Stree in Festschrift für Friedrich Wilhelm Krause (1990), 393, 401 ff.; Ostendorf DRiZ 1983, 426), würde demgegenüber sowohl den Anwendungsbereich einer fortgesetzten Handlung weiter ausdehnen als auch die rechtsdogmatischen Konturen der strafrechtlichen Konkurrenzlehre letztlich verwischen. Denn selbst die Entscheidung BGHSt 23, 33 hat nicht in Frage gestellt, daß für die Annahme eines (erweiterten) Gesamtvorsatzes der Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" nicht gilt, und daß die Annahme von Tatmehrheit die Regel ist (BGHSt aaO S. 35).

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Nach alledem hält der Senat deshalb als Voraussetzung für die Annahme einer fortgesetzten Handlung einen Gesamtvorsatz im Sinne eines konkreten, aus den objektiven Gegebenheiten abzuleitenden Tatvorsatzes für erforderlich, der nach der Natur der Sache nur eine örtlich und zeitlich begrenzte Mehrheit von Einzelhandlungen erfassen kann. Dann, aber auch nur unter diesen Voraussetzungen, ist es gerechtfertigt, eine Handlungsreihe als auf einem einmal gefaßten verbrecherischen Vorsatz beruhend zu begreifen (vgl. Jähnke in LK 10. Aufl. § 78 a Rdn. 10) und daraus die Rechtfertigung abzuleiten, den Angeklagten beschwerende Folgen etwa bei der Verfolgungsverjährung, der Anwendbarkeit von Qualifizierungen etc. hinzunehmen.

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VI. Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur fortgesetzten Handlung vermitteln in ihrer Gesamtheit den Eindruck, daß der Ausgangspunkt, die abstrakte Umschreibung der die Annahme einer fortgesetzten Tat rechtfertigenden Voraussetzungen, von allen Strafsenaten anerkannt wird. Doch deuten sich sowohl beim materiellen Verständnis vom Wesen des Gesamtvorsatzes als auch hinsichtlich der allgemeinen Verbindlichkeit der abstrakten Beschreibung eines solchen Vorsatzes Tendenzen an, wonach geringere Anforderungen an die fortgesetzte Handlung gestellt werden sollen, als allgemein nach dem Wortlaut der Definition verlangt wird. Entgegen der vom Reichsgericht übernommenen einer für alle Delikte maßgebenden Begriffsbestimmung des Gesamtvorsatzes und der fortgesetzten Handlung wird eine solche für das Betäubungsmittelstrafrecht (eingespieltes Bezugs- und Vertriebssystem), für das Sexualstrafrecht (häusliches Beziehungsgeflecht) und für das Steuerstrafrecht (institutionalisierte Steuerhinterziehung im Bereich der Umsatzsteuer, die auf die übrigen Steuerarten nur bedingt anwendbar sein soll) gesondert formuliert und praktiziert. Man kann den Eindruck gewinnen, daß die Definitionen der fortgesetzten Handlung und insbesondere des Gesamtvorsatzes, von Senat zu Senat - jedenfalls in Nuancen - anders verstanden werden. Der Senat mißt folgender Rechtsfrage grundsätzliche - und für die Praxis erhebliche - Bedeutung zu und legt sie deshalb dem Großen Senat für Strafsachen zur Entscheidung vor:

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Setzt die Annahme einer fortgesetzten Handlung voraus, daß das Gesamtgeschehen - nicht nur dessen Einzelakte - in einem engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang steht und der Täter bereits zu Beginn der Tatausführung einen konkreten, die wesentlichen Grundzüge der einzelnen Tatbestandsverwirklichungen und deren Gesamtumfang erfassenden Vorsatz gefaßt hat?.