Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.10.1992, Az.: 3 StR 455/92
Anforderungen an die Darlegung einzelner Teilakte bei Annahme einer fortgesetzten Handlung in den tatrichterlichen Urteilsfeststellungen; Voraussetzungen des Fortsetzungszusammenhangs bei der fortgesetzten Handlung und Feststellung eines Gesamtvorsatzes; Anforderungen an die Feststellungen bei Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.10.1992
- Aktenzeichen
- 3 StR 455/92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 12015
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Mönchengladbach - 30.04.1992
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- StV 1993, 235
Verfahrensgegenstand
Sexueller Missbrauch eines Kindes u.a.
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Bei einer Sachverhaltsgestaltung, in der Aussage gegen Aussage steht und zur Widerlegung der Einlassung des Angeklagten nur die Bekundungen des Tatopfers zur Verfügung stehen, das bei Beginn der Tathandlungen 6 bzw. 7 und in der Hauptverhanldung erst 14 Jahre alt war, muß das Urteil jeweils wiedergeben, was das Opfer ausgesagt hatte und welche Details es insbesondere mitgeteilt hat. Die Angaben im Urteil, das Opfer habe einen glaubwürdigen Eindruck gemacht und es ins Detail gehende Bekundungen in lückenloser Konstanz durchgängig vom Ermittlungsverfahren bis zur Hauptverhandlung gemacht habe, reicht nicht.
- 2.
Es ist nicht ausreichend, wenn das Gericht lediglich das Ergebnis des über das Opfer eingeholten Glaubwürdigkeitsgutachtens pauschal mitteilt, ohne die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Ausführungen des Sachverständigen wiederzugeben.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 16. Oktober 1992
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 30. April 1992 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Nach den Feststellungen verging sich der Angeklagte in der Zeit von 1985 bis zum 8. Oktober 1991 wiederholt an seiner am ... geborenen Stieftochter, wobei sich das Tatgeschehen in drei durch größere Pausen getrennte Abschnitte gliederte.
Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg. Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen sind in weiten Teilen zu unbestimmt, um als ausreichende Grundlage für Schuldspruch und Strafausspruch zu dienen. Sie weisen zudem Widersprüche und Lücken auf und beruhen auf einer nur unzulänglich dargestellten Beweiswürdigung.
1.
Für die beiden ersten Tatabschnitte wird lediglich pauschal ausgeführt, daß der Angeklagte mit dem etwa siebenjährigen Kind zunächst in mindestens neun Fällen und nach einer Pause von etwa einem halben Jahr in weiteren mindestens fünf Fällen den Geschlechtsverkehr ausgeübt habe (UA S. 8). Nähere Angabenüber die Einzelheiten des Tatgeschehens fehlen. Konkrete Feststellungen hätten hierzu getroffen werden können, weil die Geschädigte eine "bis ins Detail geschilderte Bekundung" abgegeben hat (UA S. 9).
Auch die Annahme einer fortgesetzten Handlung entbindet den Tatrichter grundsätzlich nicht von der Pflicht zur Darlegung der einzelnen Teilakte (BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Schuldumfang 2, 3, 4). Im übrigen begegnet die Feststellung eines Gesamtvorsatzes für diese beiden Tatabschnitte rechtlichen Bedenken. Der allgemeine Entschluß, fortan eine Reihe gleichartiger Straftaten zu begehen, begründet noch keinen Fortsetzungszusammenhang (vgl. u.a. BGHSt 2, 163, 166/167; BGHR StGB vor § 1/fH Gesamtvorsatz 24; BGH NStZ 1992, 436). Es kommt hinzu, daß sich die fünf Fälle des Geschlechtsverkehrs im zweiten Abschnitt nach den getroffenen Feststellungen auf einen Zeitraum von Frühjahr 1986, als die Geschädigte acht Jahre alt geworden war, bis Herbst 1990 verteilten und somit der für die Annahme eines Gesamtvorsatzes erforderliche enge zeitliche Zusammenhang der Einzelakte fraglich erscheint (BGHSt 36, 105, 110; BGHR StGB vor § 1/fH Gesamtvorsatz 15).
Dem Urteil ist auch nicht zu entnehmen, ob das auf UA S. 8 geschilderte wiederholte Streicheln des sechs- bis siebenjährigen Kindes am nackten Körper "an dessen primären und sekundären Geschlechtsmerkmalen" dem Schuldumfang zugrundegelegt oder als Tatvorgeschichte wiedergegeben ist. Im ersteren Fall hätte eine Mindestanzahl von Handlungen festgestellt werden müssen, damit der Schuldumfang ausreichend bestimmt gewesen wäre (BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Schuldumfang 3).
2.
Die Feststellungen zum Obhutsverhältnis zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten sind unzureichend. Das Landgericht führt auf UA S. 5 aus, daß die Erziehung und Sorge für seine Stieftochter "ihm alleine und in vollem Umfang anvertraut worden" sei. Auf welche Tatsachen sich dies gründet und ab welchem Zeitraum dies gilt, ist nicht ersichtlich. Im übrigen ist diese pauschale Wertung kaum vereinbar mit der Angabe, daß der Angeklagte früher als Binnenschiffer und zuletzt als Fernfahrer gearbeitet habe. In diesem Zusammenhang wird die Eheschließung mit der Mutter des Kindes auf UA S. 4 mit kurz nach der Scheidung von seiner zweiten Ehefrau im Jahre 1985, an anderer Stelle (UA s. 7) mit 1990 angegeben.
3.
Die zeitliche Einordnung der Taten enthält Unklarheiten. Für den ersten Tatabschnitt geht die Jugendkammer davon aus, daß der Tatentschluß und der Beginn der sexuellen Handlungen im Jahre 1985, als die Nebenklägerin "gerade sechs Jahre alt" geworden war (UA S. 8) erfolgt sei. Tatsächlich war das Mädchen bereits am ... sechs Jahre alt geworden.
Der Tatentschluß für den zweiten Tatabschnitt erfolgte nach UA S. 8 im "achten Lebensjahr". Im Widerspruch hierzu steht, daß der erste Tatabschnitt endete, als das Mädchen siebeneinhalb Jahre alt war und danach eine Pause von einem halben Jahr eintrat. Demnach könnte der zweite Tatabschnitt frühestens im neunten Lebensjahr des Kindes begonnen haben.
Das Alter eines Kindes als Opfer einer Sexualstraftat ist jedoch ein gewichtiger Faktor für die Schwere der Schuld und damit für die Strafzumessung. Es kommt hinzu, daß die dem ersten Abschnitt zugeordneten Taten nicht mehr als tateinheitlich begangene Vergehen nach § 174 StGB verfolgt werden könnten, wenn die zeitlichen Feststellungen der Jugendkammer zutreffen würden. Danach wäre dieser Tatabschnitt im Herbst 1985 abgeschlossen gewesen, als die Zeugin siebeneinhalb Jahre alt geworden war. Die bei einem Vergehen nach § 174 StGB geltende Verjährungsfrist von fünf Jahren, § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB, wäre somit bei der ersten zur Unterbrechung der Verjährung gemäß § 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB geeigneten Handlung, der Vernehmung des Angeklagten am 12. Oktober 1991 (Bl. 28 d.A.), verstrichen gewesen. Daß die Tat nach § 176 StGB weiterverfolgt werden kann, ändert hieran nichts, da jede Gesetzesverletzung selbständig verjährt (BGHR StGB § 78 Abs. 1 Tat 1).
4.
Bei der Beweiswürdigung beschränkt sich die Urteilsbegründung darauf, daß der leugnende Angeklagte durch die Aussage der Zeugin überführt werde, die vor Gericht einen glaubwürdigen Eindruck gemacht habe und die ihre ins Detail gehenden Bekundungen in lückenloser Konstanz durchgängig vom Ermittlungsverfahren bis zur Hauptverhandlung gemacht habe (UA S. 10). Was die Zeugin jeweils ausgesagt hatte und welche Details sie insbesondere mitgeteilt hat, wird nicht wiedergegeben. Dies genügt bei einer Sachverhaltsgestaltung, in der Aussage gegen Aussage steht und zur Widerlegung der Einlassung des Angeklagten nur die Bekundungen des Tatopfers zur Verfügung stehen, das bei Beginn der Handlungen sechs, bzw. sieben und in der Hauptverhandlung erst 14 Jahre alt war, nicht (vgl. BGH NStZ 1985, 563).
Es war auch nicht ausreichend, daß das Landgericht lediglich das Ergebnis des über die Zeugin eingeholten Glaubwürdigkeitsgutachtens pauschal mitteilt, wonach die Zeugin uneingeschränkt glaubwürdig und ihre Aussagen glaubhaft seien (UA S. 10), ohne die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Ausführungen des Sachverständigen wiederzugeben (BGHSt 12, 311, 314, 315; BGH NStZ 1985, 206).
Kutzer
Rissing-van Saan
Miebach
Winkler