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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.09.1992, Az.: 3 StR 364/92

Zusammenfassende Wertung; Einzelakt; Fortsetzung; Fortgesetzte Tat

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.09.1992
Aktenzeichen
3 StR 364/92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 11924
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • NStZ 1993, 35 (Volltext mit red. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Soll der Täter wegen fortgesetzter Vergewaltigung verurteilt werden, so muß hinsichtlich jeden Einzelaktes eine Ermittlung und Feststellung des objektiven und subjektiven Tatbestandes durch den Tatrichter erfolgen.

Gründe

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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (fortgesetzter) Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes und sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Tatopfer ist die am 16. August 1972 geborene Stieftochter des Angeklagten, die Nebenklägerin und Zeugin T. Nach den Feststellungen hat sie der Angeklagte von ihrem 12. Lebensjahr bis Frühjahr 1990 in mindestens 100 Fällen durch Festhalten und unter Ausnutzen seiner körperlichen Überlegenheit vergewaltigt. In mindestens 100 weiteren Fällen mußte sie ihn mit der Hand befriedigen.

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a) Die Feststellungen zu den 100 Einzelfällen der Vergewaltigung beruhen nicht in allen Fällen auf einer individualisierbaren Tatsachengrundlage.

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Geschildert werden zwei etwa drei Monate auseinanderliegende Fälle während des 12. Lebensjahres der Nebenklägerin im Bad und im Flur der gemeinsamen Wohnung. Die weiteren mindestens 98 Fälle der Vergewaltigung in den folgenden fünf Jahren hat das Landgericht nach Zeit, Ort und Ablauf nicht näher konkretisiert. Die Taten fanden nach den Feststellungen überwiegend zu Hause, einmal auch während eines Camping-Urlaubs an der Ostsee statt. Sie waren teilweise durch längere Pausen unterbrochen. Die meisten Vorfälle ereigneten sich im 14. Lebensjahr der Nebenklägerin.

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Selbst bei Annahme einer fortgesetzten Handlung muß für jeden Einzelakt der objektive und subjektive Tatbestand der Vergewaltigung vom Tatrichter ermittelt und - ggf. in zusammenfassender Wertung - festgestellt werden (BGHSt 17, 157 (158); BGH GA 1965, 92; StV 1981, 275; StV 1982, 17; NStZ 1982, 128; weit. Nachw. z.B. bei Schönke/Schröder/Stree Vorbem. §§ 52 ff. Rdn. 33; Hürxthal, KK 2. Aufl. § 267 Rdn. 9). Dem ist das Landgericht nur ungenügend nachgekommen. Widersprüchlich ist schon der Zeitpunkt der Beendigung der Vergewaltigungen. Nach UA 5. 9, 27 fand die letzte Vergewaltigung "im März 1990" statt, während der Angeklagte nach UA S. 7 die Vergewaltigungen ,,bis maximal zum Februar 1990" wiederholte. Da der Angeklagte schon bei den beiden ersten Fällen nur verhältnismäßig geringe Gewalt anwandte, ist es nicht auszuschließen, daß er in der Folgezeit in Einzelfällen oder für einen bestimmten Zeitraum weder Gewalt anzuwenden noch mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben im Sinne des § 177 Abs. 1 StGB zu drohen brauchte, um ans Ziel zu kommen. Damit hätte sich das Landgericht auseinandersetzen und hierbei bedenken müssen, daß die Nebenklägerin den Geschlechtsverkehr schon von Anfang an nicht nur aus Angst vor Gewalt, sondern auch deswegen geschehen ließ, weil sich der

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Angeklagte auf seine väterliche Autorität berief und außerdem gedroht hatte, im Falle der Weigerung die Mutter der Nebenklägerin zu verlassen. Diese beiden - möglicherweise zeitweise allein maßgebenden - Motive würden den Tatbestand des § 177 Abs. 1 StGB nicht erfüllen. Hinsichtlich der "erzwungenen" Manipulationen am Glied des Angeklagten hat die Strafkammer ersichtlich keine Gewaltanwendung oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben angenommen, weil sie den Angeklagten insoweit nicht nach § 178 StGB verurteilt hat. Diese unterschiedliche Wertung von erzwungenem Beischlaf und "mit gleichen Mitteln" erzwungener Masturbation ist kaum nachvollziehbar.

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Sollte die neu erkennende Strafkammer wiederum von sich über mehrere Jahre erstreckenden Vergewaltigungen ausgehen, so bedarf es möglichst genauer Feststellungen zu deren zeitlichen Einordnung und tatsächlichem Ablauf, um dem Angeklagten eine wirksame Verteidigung und dem Senat eine rechtliche Überprüfung zu ermöglichen (BGH GA 1965, 92; StV 1991, 245). Bei einem Sachverhalt der vorliegenden Art kann es sich empfehlen, wenige aber eindeutig konkretisierbare Fälle zur Grundlage der Aburteilung zu machen und das Verfahren wegen möglicher anderer Taten einzustellen.

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b) Auch der Gesamtvorsatz einer Vergewaltigung ist nicht rechtsfehlerfrei festgestellt. Er darf nicht zugunsten des Angeklagten unterstellt werden (BGHSt 23, 33 (35);  35, 318 (324);  Dreher/Tröndle, StGB 45. Aufl. vor § 52 Rdn. 28). Der allgemeine Entschluß, fortan eine Reihe gleichartiger Straftaten zu begehen, begründet noch keinen Fortsetzungszusammenhang (vgl. u.a. BGHSt 2, 163 (166/167); BGHR StGB vor § 1/fH Gesamtvorsatz 24; BGH NStZ 1992, 436; BGH, Beschluß vom 12. August 1992 - 3 StR 304/92). Nach dem ersten Geschlechtsverkehr ließ der Angeklagte seine Stieftochter "aus nicht mehr feststellbaren Gründen zunächst maximal drei Monate in Ruhe". Wenn die Gründe dafür nicht feststellbar sind, ist es eine bloße Vermutung, dennoch anzunehmen, daß der Angeklagte schon beim ersten Geschlechtsverkehr den Entschluß gefaßt hatte, die Nebenklägerin in der nächsten Zeit unter gleichen Umständen zu vergewaltigen. Dagegen spricht auch die längere Unterbrechung im Jahre 1987.

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c) Die tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes läßt den vom Landgericht zugrunde gelegten Schuldumfang nicht ausreichend erkennen. Es ist nicht festgestellt, wie viele der angenommenen 100 Vergewaltigungen und 100 Masturbationen vor Vollendung des 14. Lebensjahres der Nebenklägerin begangen worden sind.

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d) Auch die tateinheitliche Verurteilung wegen (fortgesetzten) sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen ist nicht frei von Rechtsfehlern. Dieses Delikt verjährt in fünf Jahren (§§ 174, 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Da die bisherigen Feststellungen die Annahme eines Gesamtvorsatzes gerade bezüglich der ersten Fälle nicht tragen, kommt eine Verjährung derjenigen Tathandlungen nach § 174 Abs. 1 StGB in Betracht, die vor der ersten Unterbrechung der Verjährung liegen (vgl. Durchsuchungsbeschluß vom 18. Dezember 1990). Auch hier ist der vom Landgericht zugrunde gelegte Mindestschuldumfang nicht zu erkennen. Es ist unklar, ob die Strafkammer den Tatbestand des § 174 Abs. 1 Nr. 2 (Schutzaltersgrenze: 18 Jahre) oder des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB (Schutzaltersgrenze: 16 Jahre) annimmt. Im letzteren Fall, von dem der Eröffnungsbeschluß ausgeht und auf den die Ausführungen UA 5. 12 hindeuten, lägen weniger als 100 Delikte vor.

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e) Abschließend weist der Senat darauf hin, daß sich die neu erkennende Strafkammer bemühen muß, die Beweiswürdigung von nicht überprüfbaren formelhaften Wendungen frei zuhalten und statt dessen die tatsächlichen Grundlagen der jeweiligen Wertung mitzuteilen. Denn gerade in einem Fall, in dem - wie hier - die Überführung des bestreitenden Angeklagten allein von der Glaubwürdigkeit der einzigen Belastungszeugin abhängt und keine objektiven, die Richtigkeit ihrer Aussage erhärtenden Umstände vorliegen, bedarf es einer sorgfältigen Würdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände in einer auch für das Revisionsgericht nachvollziehbaren Weise. So genügt es nicht, pauschal von unwesentlichen dem Randbereich der Aussage zuzuordnenen Widersprüchen zu sprechen, ohne diese im einzelnen darzustellen und abzuhandeln.