Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.11.1974, Az.: 1 StR 538/74
Versuchte unerlaubte Einfuhr und Besitz von Betäubungsmitteln und fortgesetztes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit fortgesetzter Steuerhinterziehung; Voraussetzungen für das Vorliegen eines Fortsetzungszusammenhangs
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.11.1974
- Aktenzeichen
- 1 StR 538/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 11934
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Stuttgart - 19.07.1974
Rechtsgrundlagen
- § 11 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a BetmG
- § 392 AbgO
- § 397 Abs. 1 AbgO
- § 73 StGB
- § 74 StGB
Verfahrensgegenstand
Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.
Prozessführer
Fräser Bahi D. aus S., geboren am ... 1937 in T./Tunesien, zur Zeit in Haft
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung. vom 12. November 1974
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer
die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Woesner, Zipfel, Herdegen als beisitzende
Richter
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt Dr. ... aus ... als Verteidiger
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 19. Juli 1974
- 1.
im Schuldspruch geändert und wie folgt neu gefaßt:
Der Angeklagte ist schuldig
- a)
des fortgesetzten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit fortgesetzter Steuerhinterziehung (§ 11 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a BetmG, §§ 392, 397 Abs. 1 AbgO, § 73 StGB),
- b)
der versuchten unerlaubten Einfuhr und des Besitzes von Betäubungsmitteln (§ 11 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a und b BetmG) und
- c)
des fortgesetzten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit fortgesetzter Steuerhehlerei (§ 11 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a BetmG, §§ 398 Abs. 1 und 2, 397 Abs. 1 AbgO, §§ 73, 74 StGB);
- 2.
im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
- II.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vier Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, tateinheitlich begangen in einem Fall mit Steuerhinterziehung, in einem anderen Fall mit Steuerhehlerei, zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren sechs Monaten und zur Gesamtgeldstrafe von 1.400,- DM verurteilt. Seine auf den Schuldspruch in den Fällen B I und II der Urteilsgründe und auf den Strafausspruch beschränkte Revision erhebt die Sachbeschwerde. Sie hat Erfolg.
1.
Die Strafkammer hat die sechs Einzelfälle der Einfuhr von Haschisch (B I der Urteilsgründe) und die sechs Fälle des Handeltreibens (B II der Urteilsgründe) rechtsfehlerfrei je als in Fortsetzungszusammenhang stehend angesehen. Die Revision ist aber außerdem der Meinung, daß beide Fallgruppen nur als eine fortgesetzte Handlung zu beurteilen seien. Diese Auffassung hält der Senat für zutreffend.
a)
Der Angeklagte und sein Partner Bo. faßten im Dezember 1972 den Entschluß, gemeinsam Haschisch von Paris nach Deutschland einzuführen und damit Handel zu treiben (UA S. 3); so geschah es in den ermittelten, im Urteil näher dargelegten im wesentlichen gleichgelagerten Fällen. Wie das Landgericht in der rechtlichen Würdigung ausführt, umfaßte der
"Entschluß, Haschisch einzuführen und von dessen Verkauf zu leben, ... die schließlich getätigten Verkaufshandlungen im Sinne eines Gesamtvorsatzes" (UA S. 25, 26).
Der Tatrichter nimmt gleichwohl zwei fortgesetzte Handlungen an. Die erforderlichen Verkaufskontakte zu persönlich noch nicht bestimmten Abnehmern seien konkret jeweils erst nach geglückter Einfuhr hergestellt worden; Einfuhr und Handel würden durch ungleichartige Einzelhandlungen betätigt (UA S. 27). Rechtlich müßten die unterschiedlichen Angriffsweisen gegen die durch das Betäubungsmittelgesetz geschützten Rechtsgüter als zwei selbständige Straftatbestände gewertet werden, so daß Gesetzeskonkurrenz ausscheide (UA S. 26).
Das Landgericht sieht in dieser Auffassung keinen Widerspruch zu der Entscheidung des erkennenden Senats BGHSt 25, 290 (= NJW 1974, 959 Nr. 19), weil dort nur ausgesprochen sei, daß Erwerb, Besitz und Veräußerung Teilakte des Handeltreibens sein könnten.
b)
Das trifft allerdings zu. Jedoch haben die in dem genannten Urteil angeführten Entscheidungen des erkennenden Senats (vom 10. April 1973 - 1 StR 619/72) und des 4. Strafsenats (vom 16. August 1973 - 4 StR 345/73) bereits klargestellt, daß Ein- und Ausfuhr auch als Begehungsformen des Handeltreibens angesehen werden können. Hieran wird festgehalten.
Wie in BGHSt 25, 290 ausgesprochen, sind die in § 11 Abs. 1 Nr. 1 (und Nr. 6) BetmG aufgeführten Begehungsformen einander gleichwertig; sie können sich decken oder überschneiden, "ohne daß sich deshalb die Frage nach Tateinheit, Tatmehrheit oder Gesetzeskonkurrenz zu stellen braucht." Wie der Erwerb, so kann auch - je nach dem Tatplan - die an den Erwerb sich anschließende Einfuhr eines Betäubungsmittels ein Teilakt des Handeltreibens sein, d.h. zu der hierfür charakteristischen eigennützigen, auf Güterumsatz gerichteten Tätigkeit gehören. Dadurch wird die Einfuhr ein unselbständiges, im Handeltreiben aufgehendes Teilstück des Geschehens. Der eigenständige Unrechtsgehalt eines Verbringens von Haschisch über die Grenze, den das Urteil vom 10. April 1973 ausdrücklich anerkennt, kann auch dann - im Rahmen der Strafzumessung - erfaßt werden, wenn der Tatrichter nur einen Straftatbestand, nämlich das Handeltreiben, seiner strafrechtlichen Würdigung zugrunde legt.
Hiernach stehen die vom Landgericht angestellten Erwägungen der Annahme eines fortgesetzten Handeltreibens, das die Einfuhrhandlungen mitumfaßt, nicht im Wege. Der hierfür erforderliche Gesamtvorsatz ist ausreichend festgestellt. Der oben angeführte Tatentschluß des Angeklagten und seines Partners (UA S. 3, 25, 26) hatte bereits die Einzelhandlungen in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung ins Auge gefaßt. Hierzu ist es - wie das angeführte Urteil vom 16. August 1973 zutreffend betont - beim Handel mit Betäubungsmitteln nicht erforderlich, daß die Personen der Abnehmer (Zwischenhändler oder Verbraucher) von vornherein feststehen. Auch wird die Annahme eines Fortsetzungszusammenhanges im vorliegenden Fall nicht dadurch gehindert, daß der Absatz der "Ware" durch Einzelverkäufe erst stattfand, nachdem sie auf dem festgelegten Wege (UA S. 4) eingeführt worden war; das eingespielte Einfuhr- und Verkaufssystem des Angeklagten und seines Partners nötigte nicht zu neuen Tatentschlüssen.
Auf der Grundlage der Urteilsfeststellungen kann der Senat daher - dem Antrag der Bundesanwaltschaft folgend - den Schuldspruch selbst ändern. Das Fehlen eines Hinweises (§ 265 StPO) steht schon deshalb nicht entgegen, weil die Änderung dem von der Revision erstrebten Ziel entspricht.
2.
Was der Beschwerdeführer zur Strafzumessung vorträgt, könnte seinem Rechtsmittel keinen Erfolg bringen. Der Senat hat jedoch den gesamten Strafausspruch aufgehoben, weil nicht auszuschließen ist, daß der - nunmehr geänderte - Schuldspruch zu B I und II der Urteilsgründe sich auch auf die Einzelstrafen zu den Fällen B III und IV ausgewirkt hat.
Der Tatrichter erhält dadurch Gelegenheit, zur Höhe der hinterzogenen Abgaben klarer als bisher Stellung zu nehmen und hierbei die im Urteil des erkennenden Senats vom 24. September 1974 (1 StR 523/73, zur Veröffentlichung bestimmt) ausgesprochene Rechtsauffassung (keine Hinterziehung von Zoll, sondern nur von Einfuhrumsatzsteuer) zu beachten. Er wird auch klarstellen müssen, ob die Untersuchungshaft, auf die Freiheitsstrafe oder auf die Geldstrafe angerechnet werden soll (BGHSt 24, 29, 30).
Loesdau
Woesner
Zipfel
Herdegen