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Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.08.1973, Az.: 4 StR 345/73

Strafbarkeit wegen mehrerer Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz; Anforderungen an die Strafzumessung; Anforderungen an die gerichtliche Beweiswürdigung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.08.1973
Aktenzeichen
4 StR 345/73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 12195
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Dortmund - 16.03.1973

Verfahrensgegenstand

Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 16. August 1973,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Meyer,
die Richter am Bundesgerichtshof Börtzler, Mayr, Buddenberg, Salger als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger der Angeklagten G. und K.,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger des Angeklagten Kr. - beide in der Verhandlung -
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revision des Angeklagten

    Kr. wird der Schuldspruch des Urteils des Landgerichts Dortmund vom 16. März 1973, soweit er die Angeklagten G., K. und Kr. betrifft, dahin geändert, daß diese drei Angeklagten eines fortgesetzt und gemeinschaftlich begangenen Vergehens nach den §§ 1,3 und 11 Abs. 1 Nr. 1 des Betäubungsmittelgesetzes in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Steuerhehlerei (§§ 398, 397 Abs. AO) und mit gewerbs- und bandenmäßigem Bannbruch (§ 396 Abs. 1, § 397 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 AO) schuldig sind.

  2. II.

    Auf die Revisionen der Angeklagten G., K., Kr. und St. wird das genannte Urteil im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

    In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Rechtsmittel zu befinden hat.

Gründe

1

I.

1.

Das Landgericht hat die Angeklagten G., K. und Kr. wegen dreier in Tatmehrheit stehender Straftaten verurteilt, nämlich wegen gewerbs- und bandenmäßigen Erwerbs und Handels von und mit Haschisch in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Steuerhehlerei, wegen gewerbs-, und bandenmäßiger Einfuhr von Haschisch in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßigem Bannbruch und wegen gewerbs- und bandenmäßigen Handels mit Haschisch.

2

Den Angeklagten St. hat es des Handels mit und der Abgabe von Haschisch in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Steuerhehlerei schuldig befunden.

3

Wegen dieser Taten hat das Landgericht gegen die drei erstgenannten Angeklagten je eine Jugendstrafe von drei Jahren und drei Monaten verhängt. Den Angeklagten St. hat es unter Einbeziehung des rechtskräftigen Urteils des Jugendschöffengerichts Dortmund vom 16. März 1972 - 11 Ms 12/72 - (durch welches er wegen Verkehrs mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Steuerhehlerei sowie wegen Freiheitsberaubung und Nötigung zu einem Jahr Jugendstrafe verurteilt worden war) zur Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die im einbezogenen Urteil angeordnete Einziehung von etwa 1,5 kg Haschisch und 150 DM hat es aufrechterhalten.

4

2.

Gegen das Urteil haben die Wahlverteidiger der Angeklagten G. und K., die laut den zu den Akten eingereichten Prozeßvollmachten ihre Verteidiger ausdrücklich auch zum Verzicht auf Rechtsmittel ermächtigt hatten, mit Schriftsatz vom 19. März 1973 - beim Landgericht eingegangen am folgenden Tage - Revision eingelegt; in diesem Schriftsatz ist ausdrücklich erklärt, der Schuldspruch solle nicht angefochten werden. Mit einem weiteren, beim Landgericht am 22. März 1973 eingegangenen, Schriftsatz vom 21. März 1973 haben sodann die Verteidiger ihre "Revisionsschrift insoweit klargestellt, daß die Revision unbeschränkt eingelegt" sei.

5

Die Revision des Angeklagten Kr. richtet sich gegen den Schuldspruch und die Strafzumessung.

6

Die Revision des Angeklagten St. ist ausdrücklich auf die Straffrage beschränkt. Mit ihr wird insbesondere gerügt, das Landgericht habe zu Unrecht einen besonders schweren Fall des Vergehens nach dem Betäubungsmittelgesetz (§ 11 Abs. 4 Nr. 5) bejaht.

7

Sämtliche Rechtsmittel rügen Verletzung des sachlichen Rechts. Die Revision des Angeklagen Kr. macht auch einen Verfahrensfehler geltend.

8

II.

Umfang der Revision der Angeklagten G. und K.

9

Durch den Eingang des Schriftsatzes der Verteidiger vom 19. März 1973 bei Gericht am 20. März 1973 - und infolge der Nichtanfechtung durch Erziehungsberechtigte und durch die Staatsanwaltschaft - ist das Urteil rechtskräftig geworden, soweit es sich um den Schuldspruch gegen G. und K. handelt. Die Erklärung, der Schuldspruch solle nicht angefochten werden, ist eindeutig und keiner "Klarstellung" fähig. Den in dieser Erklärung liegenden teilweisen Verzicht auf Anfechtung konnten die Verteidiger, die zum Verzicht auf Rechtsmittel ausdrücklich ermächtigt waren, nicht mehr anfechten oder sonst rückgängig machen.

10

Die Revision dieser beiden Angeklagten ermöglicht daher nur die Nachprüfung der Strafzumessung, einschließlich der Frage, ob dem Gericht bei der Annahme besonders schwerer Fälle gemäß § 11 Abs. 4 BetMG ein Rechtsirrtum unterlaufen ist.

11

Jedoch kommt diesen beiden Angeklagten infolge der Revision des Angeklagten Kr. der § 357 StPO zugute. Darauf wird unten (unter IV 4) eingegangen werden.

12

III.

Die Verfahrensrüge des Angeklagten Kr.

13

Der Angeklagte beanstandet, daß der Leitende Medizinaldirektor Dr. Hünnekens, der am zweiten Tag der am 13. März 1973 begonnenen Hauptverhandlung als Sachverständiger über den Entwicklungsstand und die Verantwortlichkeit der Angeklagten vernommen worden ist, "erst einen Tag vor Beginn der Hauptverhandlung, nämlich am 12. März 1973, den Gutachtenauftrag erhalten hat" und zur Hauptverhandlung geladen worden ist. Dies sieht der Angeklagte als Verstoß gegen § 217 StPO in Verbindung mit § 72 StPO an.

14

Die Rüge geht fehl. Der § 217 StPO befaßt sich allein mit der Landung des Angeklagten (§ 216 StPO). Nach § 72 StPO sind auf Sachverständige, soweit für sie nicht besondere Bestimmungen gelten, die für Zeugen geltender Vorschriften anzuwenden. Die Ladung und Vernehmung eines Zeugen hängen jedoch nicht von der Einhaltung einer Ladungsfrist ab.

15

Ob und gegebenenfalls nach welchen Vorarbeiten sich ein Sachverständiger zur Erstattung des von ihm verlangten Gutachtens in der Lage fühlt, muß grundsätzlich seinem eigener Ermessen überlassen bleiben. Dr. Hünnekens war zu Beginn der Hauptverhandlung am 13. März 1973 erschienen und während des ersten Verhandlungstages, an dem insbesondere die vier Angeklagten eingehend zur Person und zur Sache gehört worden sind, anwesend. Er hat sein Gutachten am zweiten Verhandlungstag, dem 15. März 1973, erstattet. Keiner der Angeklagten und der Verteidiger hatte bezweifelt, daß Dr. Hünnekens zur Erstattung des Gutachtens in der Lage sei, und insbesondere beantragt, seine Vernehmung zurückzustellen oder von weiteren Maßnahmen abhängig zu machen. Dem Gericht brauchten sich nicht von Amts wegen Zweifel daran aufzudrängen, daß der Sachverständige auf Grund seiner aus den Akten und während des ersten Verhandlungstages gewonnenen Eindrücke die Angeklagten sachgerecht begutachten könne.

16

IV.

Der Schuldspruch (Revision des Angeklagten Kr.)

17

1.

Die Revision des Angeklagten Kr. wendet sich nicht gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch betreffenden Feststellungen, die auch sonst nicht zu beanstanden sind.

18

2.

Der Schuldspruch ist den Urteilsfeststellungen zufolge rechtlich nicht zu beanstanden, von der Frage des Zusammentreffens der Straftaten abgesehen (darüber nachstehend Nr. 3).

19

a)

Im Falle II 1 der Urteilsgründe hat Kretschmar gemeinschaftlich mit G. und K. Haschisch erworben und damit gehandelt und in Tateinheit damit gewerbsmäßige Steuerhehlerei begangen (§§ 1, 3, 11 Abs. 1 Nr. 1 BetMG, §§ 398, 397 Abs. 1 AO, §§ 47, 73 StGB).

20

b)

Im Falle II 2 hat er gemeinschaftlich mit den beiden anderen fortgesetzt Haschisch eingeführt und in Tateinheit damit fortgesetzt und gemeinschaftlich gewerbs- und bandenmäßigen Bannbruch begangen (§§ 1, 3, 11 Abs. 1 Nr. 1 BetMG, § 396 Abs. 1, § 397 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 AO, §§ 47, 73 StGB).

21

Insoweit ist nur zu bemerken, daß das Landgericht mit Recht auch den Tatbestand des bandenmäßigen Bannbruchs (§ 397 Abs. 1 Nr. 1 AO) bejaht hat. Kr. hatte sich "mit zwei Personen", nämlich G. und K. zur gemeinschaftlichen Ausübung des Bannbruchs verbunden. Mit "zwei von ihnen" hat er zwar nicht die späteren Einfuhrfahrten, aber die erste ausgeführt (UA S. 18/19).

22

c)

Im Falle II 3 hat Kr. fortgesetzt und gemeinschaftlich mit den beiden Mitangeklagten mit Haschisch gehandelt (§§ 1, 3, 11 Abs. 1 Nr. 1 BetMG, § 47 StGB).

23

3.

Per Senat kann jedoch der Auffassung des Landgerichts nicht beipflichten, daß die unter II 1, II 2 und II 3 der Urteilsgründe dargelegten Straftaten untereinander im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 74 StGB) stünden. Das Landgericht ist dabei zwar der Auffassung gefolgt, die der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 9. November 1971 - 1 StR 519/71 - vertreten hatte. Von diesem Urteil ist aber der 1. Strafsenat in seinem späteren Urteil vom 10. April 1973 - 1 StR 619/72 - in dem gerade hier bedeutsamen Punkt aus billigenswerten Erwägungen abgerückt.

24

§ 11 Abs. 1 Nr. 1 BetMG stellt verschiedene Begehungsformen des Betäubungsmittelgesetzes als einander gleichwertig unter Strafe. Eine von ihnen kann vorliegen, ohne daß zugleich eine andere erfüllt ist. So kann ein Täter ein Betäubungsmittel etwa einführen oder ausführen oder erwerben oder abgeben, ohne mit ihm Handel treiben zu wollen und zu treiben. Umgekehrt kann ein Täter mit einem Betäubungsmittel Handel treiben, ohne es in irgendeiner Form in seinen Besitz zu bringen. Zutreffend erwähnt jedoch das Landgericht (UA S. 22/23), "Handeltreiben" im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 1 BetMG sei "der Oberbegriff aller entfalteten Bestrebungen, aus eigennützigen Gesichtspunkten den Umsatz von Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern". In diesem Sinne hat auch bereits der Bundesgerichtshof im Urteil vom 17. September 1953 - 3 StR 101/53 - bei der Auslegung des § 1 Abs. 3 Nr. 1 des Opiumgesetzes ausgesprochen, daß "Handeltreiben jegliche eigensüchtige auf den Umsatz von Opium gerichtete Tätigkeit" ist.

25

So gesehen müssen verschiedene der unter § 11 Abs. 1 Nr. 1 BetMG fallenden Einzelakte, sofern sie alle zum Handeltreiben vorgenommen werden, dann als rechtlich unselbständige Teilakte ein und derselben Straftat angesehen werden, wenn die Voraussetzungen entweder der natürlichen Handlungseinheit oder der fortgesetzten Handlung gegeben sind.

26

a)

Hiernach ist es angebracht, die unter II 2 und II 3 der Urteilsgründe dargelegten Handlungsreihen, die das Landgericht ohne Rechtsirrtum jede für sich als fortgesetzte Handlungen erachtet hat, insgesamt als eine einzige fortgesetzte Handlung des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu beurteilen. Die Angeklagten G., K. und Kr. haben im März 1972 beschlossen, "ins große Geschäft einzusteigen", selbst Haschisch zu importieren und mit dem eingeführten Haschisch in Hamm Handel zu treiben (UA S. 18/19). Das haben sie ohne nennenswerte zeitliche Unterbrechung bis zum 4. Juli 1972 durchgeführt.

27

Es bestehen keine Bedenken, insoweit den zur Annahme einer fortgesetzten Handlung erforderlichen Gesamtvorsatz zu bejahen, der nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Dreher StGB 33. Aufl. vor § 73 Anm. 3 Aa mit Hinweisen) spätestens vor Beendigung des ersten Teilaktes der Handlungsreihe deren sämtliche Teile in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung, also hinsichtlich des anzugreifenden Rechtsgutes, des Trägers, des Ortes, der Zeit und der ungefähren Ausführungsart, umfassen muß. Zu diesen wesentlichen Grundzügen der künftigen Gestaltung gehört es beim Handel mit Haschisch - anders als bei Straftaten, die zwar nicht gegen höchstpersönliche Rechtsgüter gerichtet sind, aber doch bestimmte Einzelpersonen in ihren Fechten beeinträchtigen, wie etwa beim Diebstahl oder beim Betrug - nicht, daß sich der Täter darüber im klaren ist, bei welchem ganz bestimmten Händler er das Haschisch erwerben will und an wen im einzelnen er es abgeben wird. Es reicht aus, daß die Täter ihrem vorher gefaßten Plan entsprechend in verschiedenen holländischen Städten bei dortigen Lieferanten Haschisch kauften, es jeweils alsbald über die Grenze verbrachten und in Hamm oder von Hamm aus an die ihnen beireites bekannten oder bekanntwerdenden Endndverbraucher und Zwischenhändler veräußerten, und daß dies alles plangemäß innerhalb einer kurzen Zeitspanne ohne Unterbrechung abgelaufen ist.

28

b)

Sich als Rauschgifthändler zu betätigen, hatten die drei genannten Angeklagten aber schon im Februar oder März 1972 beschlossen. Sie haben dementsprechend die unter II 1 der Urteilsgründe dargelegte Tat begangen, bei der sie etwa im März 1972, diesmal noch in D., etwa 300 g Haschisch ankauften und dieses dann planmäßig zum Teil weiterveräußerten. Nachdem ihnen ein Teil dieses Haschischs gestohlen worden war, haben sie kurz darauf trotz ihres Mißerfolges den oben (unter a) erwähnten Entschluß erfaßt, nun ins große Geschäft einzusteigen. Der vorher schon gefaßte Plan, sich als Rauschgifthändler zu betätigen, ist dadurch im Kern nicht verändert worden. Diesen aus den UA S. 17 dargelegten Gründen einmal gefaßten Beschluß, durch gewerbsmäßigen Handel mit Haschisch Geld zu verdienen, haben die Täter vielmehr nur ausgeweitet und in den wesentlichen Grundzügen der Gestaltung unverändert gelassen.

29

Das rechtfertigt es, schon die unter II 1 dargelegte Tat in die einzige fortgesetzte Handlung gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 BetMG einzubeziehen.

30

c)

Auf Grund der - wie dargelegt einwandfrei getroffenen - Urteilsfeststellungen ist der Senat in der Lage, den Schuldspruch, soweit er den Angeklagten Kr. betrifft, von sich aus zu berichtigen. Dieses Ergebnis entspricht gerade dem, was der Angeklagte mit seiner Revision selbst anstrebt.

31

4.

Der Rechtsirrtum, der zur Änderung des Schuldspruchs nötigt, betrifft in derselben Weise wie den Angeklagten Kr. auch die Angeklagten G. und K.. Gemäß § 357 StPO muß daher der Schuldspruch auch insoweit, als er diese beiden Angeklagten betrifft, geändert werden.

32

V.

Die Strafzumessung

33

1.

Die Angeklagten G., K. und Kr.

34

Im Strafausspruch muß das angefochtene Urteil aufgehoben werden, weil die Angeklagten nicht, wie vom Landgericht angenommen, dreier Straftaten, sondern nur einer einzigen Tat schuldig sind. Wenn auch durch die Änderung des Schuldspruchs Art, Inhalt und Umfang dessen, was die Angeklagten tatsächlich ausgeführt haben, nicht berührt wird und wenn dafür eine Einheitsjugendstrafe festzusetzen ist, so muß es doch dem Ermessen des Tatrichters überlassen bleiben, auf der Grundlage des geänderten Schuldspruchs die angemessene Strafe zu finden.

35

Hiernach braucht nicht erschöpfend auf das die Straffrage betreffende Vorbringen der Revisionen eingegangen zu werden. Der Senat hält jedoch folgende Bemerkungen für geboten:

36

a)

Daß die drei Angeklagten den Haschischhandel und die damit in Zusammenhang stehenden anderen Ausführungsarten gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 BetMG gewerbsmäßig und als Mitglieder einer Bande begangen haben (§ 11 Abs. 4 Nr. 4 BetMG), kann nach den den Schuldspruch betreffenden Urteilsfeststellungen nicht bezweifelt werden. Ebensowenig bestehen Bedenken dagegen, die "mindestens 50 Kilogramm" Haschisch (UA S. 22), die die Angeklagten, um sie in den Verkehr zu bringen, eingeführt, besessen und abgegeben haben, im Sinne des § 11 Abs. 4 Nrn. 5 und 6 a BetMG als "Betäubungsmittel in nicht geringen Mengen" zu erachten. Schließlich halten auch die Erwägungen, mit denen das Landgericht den Strafschärfungsgrund des § 11 Abs. 4 Nr. 6 b BetMG bejaht hat (UA S. 25), der rechtlichen Nachprüfung stand.

37

b)

Bei der Verhängung einer Jugendstrafe gelten die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts nicht (§ 18 Abs. 1 Satz 3 JGG). Hält der Tatrichter eine Jugendstrafe gemäß § 17 Abs. 2 JGG für geboten, so hat er ihre Höhe ganz vorwiegend nach erzieherischen Gesichtspunkten zu bemessen. Gedanken der Generalprävention, der Abschreckung anderer, dürfen daneben nur mit äußerster Zurückhaltung verwertet werden (Dallinger/Lackner JGG 2. Aufl. § 18 Rz. 6 und 10).

38

Jedoch ist folgendes zu bedenken: Gerade weil die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts nicht gelten, die Strafe also in jedem Fall allein dem in § 18 Abs. 1 JGG (bei Heranwachsenden in Verbindung mit § 105 Abs. 2 JGG) bestimmten Rahmen zu entnehmen ist, darf der Tatrichter bei der Bemessung der Strafe auch - anders als im allgemeinen Strafrecht - Tatbestandsmerkmale berücksichtigen (BGH bei Herlan GA. 1956, 346). Fr darf und muß sogar daher gerade bei der Strafzumessung entscheidend mit darauf Rücksicht nehmen, ob der Täter etwa nur einen Diebstahl geringerer Schwere, einen Raub oder gar einen Mord begangen hat. Überhaupt darf der Tatrichter bei der Festsetzung einer Jugendstrafe die gesetzliche Bewertung der größeren oder geringeren Schwere des in einer Straftat hervorgetretenen Unrechts, die in der Strafdrohung des allgemeinen Strafgesetzes ihrer Ausdruck gefunden hat, nicht unbeachtet lassen (Senatsurteil vom 25. Januar 1972 - 4 StR 541/71 - in NJW 1972, 693). Deswegen ist es nicht zu beanstanden, daß der Tatrichter bei der Bemessung einer Jugendstrafe berücksichtigt und in seinem Urteil darlegt, daß und aus welchen Gründen das Gesetz für den Bereich des allgemeinen Strafrechts für die jetzt zur Aburteilung stehende Straftat einen erhöhten Strafrahmen (mit erheblicher Mindeststrafe und hoher Höchststrafe) aufgestellt hat. In solchen Erwägungen äußern sich nicht Gedanken einer im Jugendstrafrecht unzulässigen Generalprävention. Freilich muß dann der Tatrichter, wenn er auf diese Weise Klarheit über das Maß und die gesetzliche Bewertung des zur Aburteilung stehenden Unrechts geschaffen hat, bei der Bemessung der Jugendstrafe für den einzelnen Täter die für ihn maßgebenden erzieherischen Gesichtspunkte ausschlaggebend sein lassen.

39

2.

Der Angeklagte St.

40

a)

Auch für diesen Angeklagten ist bei Anwendung des Jugendstrafrechts die Strafe weder dem Strafrahmen des Absatzes 1 noch dem des Absatzes 4 des § 11 BetMG zu entnehmen, sondern allein demjenigen des § 18 (mit § 105 Abs. 2) JGG. Die gesetzliche Bewertung des Unrechts seiner Tat, die der Tatrichter nicht außer Acht lassen darf (vorst. Nr. 1 b), hängt aber davon ab, ob der Angeklagte nur in einfacher Weise den Tatbestand einer der Begehungsweisen des § 11 Abs. 1 BetMG erfüllt hat oder ob er dies in einem besonders schweren Falle getan hat.

41

Bei der Abgrenzung einer noch geringen Menge von Betäubungsmitteln von einer nicht mehr geringen Menge braucht hier nicht auf die Erwägungen eingegangen zu werden, die das Landgericht geäußert hat (UA S. 24/25). Jedenfalls entsprechen nach den Berechnungen, die das Landgericht an anderer Stelle (UA S. 37) angestellt hat und die der Erfahrung gerecht werden, die "etwa 2 Kilogramm" Haschisch, die der Angeklagte als Händler erworben und abgegeben hat (UA S. 21), ungefähr dem Jahresverbrauch eines bereits stark der Droge verfallenen Verbrauchers oder dem Tagesbedarf von rund 400 solcher Verbraucher. Danach und nach dem Kleinhandelswert von etwa 8.000 DM (UA S. 29) bestehen keine Bedenken, 2 kg Haschisch als "Betäubungsmittel in nicht geringen Mengen" zu erachten.

42

Liegt auch nur einer der in den Nummern 1 bis 6 des § 11 Abs. 4 BetMG genannten Erschwerungsgründe vor, so ist nach der ausdrücklichen Vorschrift des Gesetzes "in der Regel" ein besonders schwerer Fall gegeben. Damit bringt das Gesetz - in Übereinstimmung mit der Auffassung des Landgerichts und entgegen der Meinung der Revision - seinen Willen klar zum Ausdruck, daß in jedem dieser Fälle regelmäßig der Unrechtsgehalt der Tat als erheblich über dem Durchschnitt der von Abs. 1 des § 11 BetMG erfaßten Fälle liegend anzusehen ist. Entgegen der "Regel" darf dann ein besonders schwerer Fall nur verneint werden, wem besondere Umstände in der Tat (einschließlich ihrer Begleitumstände) oder der Täterpersönlichkeit deutlich für eine geringere Bewertung des Unrechts sprechen.

43

Daß dies im vorliegenden Fall das Landgericht verneint hat, ist nicht von Rechtsirrtum beeinflußt. Insbesondere kann es entgegen der Meinung der Revision nicht aus Rechtsgründen beanstandet werden, daß das Landgericht in diesem Zusammenhang (und bei der Bemessung der Strafe selbst) zum Nachteil des Angeklagten den Gesichtspunkt verwertet hat, er habe sich durch die erst eine Woche zuvor u.a. wegen einer einschlägigen Straftat gegen, ihn durchgeführte Berufungsverhandlung, in welcher das in dieser Sache eingezogene Urteil Rechtskraft erlangt hat, nicht von der neuen Tat abhalten lassen.

44

b)

Der Strafausspruch kann aber aus einem anderen Grunde nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat seine Auffassung von Hern hohen Unrechtsgehalt der von dem Angeklagten begangenen Tat u.a. damit begründet (UA S. 29), "daß es sich bei einer Fenge von etwa zwei Kilogramm Haschisch nicht nur um eine nicht geringe Menge im Sinne des Gesetzes, sondern um eine große Menge handelt". Wenn schon 2 kg nicht mehr als geringe Menge von Betäubungsmitteln angesehen werden können, so übersteigt eine derartige Menge doch nicht derart eine nicht mehr geringe Menge, daß sie - über eine nicht mehr geringe "Normalmenge" hinausgehend - schon als "groß" bezeichnet werden könnte. Dieser Umstand kann sich zum Nachteil des Angeklagten bei der Strafzumessun ausgewirkt haben.

45

Mit dieser Aufhebung des Strafausspruchs entfällt auch die Entscheidung über die Einbeziehung des Urteils des Jugendschöffengerichts Dortmund vom 16. März 1972 einschließlich der darin ausgesprochenen Einziehung, obwohl insoweit kein Rechtsfehler erkennbar ist. Die Jugendkammer wird darüber neu zu befinden haben.

Meyer
Börtzler
Mayr
Buddenberg
Salger