Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.11.1971, Az.: 1 StR 519/71
Gesetzeseinheit zwischen Erwerb von Betäunungsmitteln und Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ohne Besitzer zu sein; Tateinheit von Erwerb von und Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.11.1971
- Aktenzeichen
- 1 StR 519/71
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 11682
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG München I - 02.04.1971
Rechtsgrundlagen
- § 10 Abs. 1 Nr. 1 OpiumG
- § 73 Abs. 1 StGB
Verfahrensgegenstand
Vergehen gegen das Opiumgesetz
Prozessführer
Max Gabriel C., ohne festen Wohnsitz, geboren am ... 1945 in M./Frankreich, zur Zeit in Untersuchungshaft
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 9. November 1971
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender
Bundesrichter Dr. Mösl Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Woesner Bundesrichter Strickert als beisitzende Richter
Bundesanwalt Dr. ... in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt Dr. ..., als Verteidiger
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 2. April 1971 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.
Entscheidungsgründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten unerlaubten Handeltreibens mit Indischem Hanf, wegen unerlaubten Erwerbs von Indischem Hanf und Rohopium sowie wegen fortgesetzten unerlaubten Handeltreibens mit Indischem Hanf und Rohopium zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren drei Monaten und zu einer Geldstrafe von 2.000,- DM verurteilt.
Seine Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.
Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils hält einer sachlich-rechtlichen Nachprüfung stand.
Das gilt auch, soweit die Strafkammer zu dem Ergebnis gelangt ist, daß zwischen dem unerlaubten Erwerb von Indischem Hanf und Rohopium sowie dem unerlaubten Handeltreiben mit diesen Betäubungsmitteln das Verhältnis der Tatmehrheit gegeben ist.
Die Kammer geht insoweit zutreffend davon aus, daß zwischen den Vergehen des Erwerbs von Betäubungsmitteln und des Handeltreibens mit ihnen - im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 OpiumG - keine Gesetzeseinheit vorliegt. Sie ist zwischen zwei Strafgesetzen gegeben, wenn beide denselben Tatbestand aufstellen und sich nur dadurch unterscheiden, daß das eine Gesetz ein Begriffsmerkmal oder mehrere dieses Tatbestandes in engerer Begrenzung und besonderer Gestaltung enthält (BGHSt 9, 30[BGH 31.01.1956 - 5 StR 472/55] unter Hinweis auf RGSt 57, 329, 330; 60, 117, 122). Das ist hier nicht der Fall. Nach dem Sinn und Zweck des Opiumgesetzes ist sowohl der Erwerb von Betäubungsmitteln zu eigenem Gebrauch als auch das Handeltreiben mit diesen Mitteln strafbar, ohne daß sie der Täter zuvor erwirbt, denn Handel treibt auch, wer eine Sache zum Kauf anbietet, ohne sie zu besitzen (BGHSt 6, 247 [BGH 01.07.1954 - 3 StR 657/53]).
Auch die Auffassung der Strafkammer, daß hier im Hinblick auf die getroffenen tatsächlichen Feststellungen der Erwerb der Betäubungsmittel und das Handeltreiben mit ihnen zueinander nicht im Verhältnis der Tateinheit stehen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
"Dieselbe Handlung" im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB liegt bei einer natürlichen Handlungseinheit vor, die durch einen solchen unmittelbaren - räumlichen und zeitlichen - Zusammenhang zwischen mehreren menschlichen, strafrechtlich erheblichen Verhaltensweisen gekennzeichnet ist,
"daß sich das gesamte Tätigwerden an sich (objektiv) auch für einen Dritten als ein einheitliches zusammengehöriges Tun bei natürlicher Betrachtungsweise erkennbar macht"
(BGHSt 4, 219, 220[BGH 27.03.1953 - 2 StR 801/52] unter Hinweis auf RGSt 58, 113, 116; BGHSt 10, 230, 231) [BGH 23.01.1957 - 2 StR 565/56].
Die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit setzt somit einen engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen den einzelnen strafbaren Handlungen des Angeklagten voraus.
Einen solchen räumlichen Zusammenhang vermißt hier die Kammer, weil sie - wie sich eindeutig aus der Gesamtheit der Urteilsgründe ergibt (UA S. 4 f in Verbindung mit S. 7 f) - auf Grund der Beweisaufnahme davon ausgeht, daß der Angeklagte bereits in Heidelberg die eigene Verfügungsgewalt über das Rauschgift, das er dann später in München verkaufte, erlangt hat. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Damit fehlt es aber auch an dem erforderlichen zeitlichen Zusammenhang zwischen den einzelnen Handlungen, denn der Angeklagte kann hiernach in München frühestens am Tage nach dem Erwerb mit dem Verkauf des Rauschgiftes begonnen haben (UA S. 8).
Für die Prüfung, ob die beiden in Frage stehenden Straftaten in Fortsetzungszusammenhang begangen worden sind, bestand nach den getroffenen Feststellungen kein Anlaß.
Auch die Strafzumessungserwägungen lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen.
Die Revision ist nach alledem zu verwerfen.
Mösl
Pikart
Woesner
Strickert