Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.01.1993, Az.: 3 StR 592/92
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil aufgehoben
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.01.1993
- Aktenzeichen
- 3 StR 592/92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 18594
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Lübeck - 19.08.1992
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Sexueller Mißbrauch von Kindern u.a.
Prozessgegner
Christos V. aus L., geboren am ... in P. (Griechenland)
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 2 auf dessen Antrag,
am 20. Januar 1993
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 19. August 1992 im Fall der Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das angefochtene Urteil kann insoweit nicht bestehen bleiben, als der Angeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes verurteilt worden ist. Im übrigen ist seine auf die Sachrüge gestützte Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1.
a)
Nach den Feststellungen zum ersten Fall der Verurteilung nahm der Angeklagte in der Zeit zwischen der Jahreswende 1986/1987 und den Sommerferien 1987 in mindestens fünf Einzelfällen sexuelle Handlungen an seiner am ... geborenen Tochter vor oder ließ sie durch das Mädchen an sich vornehmen. Das Landgericht hat diese Verfehlungen als eine einzige fortgesetzte, nach § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB und zugleich nach § 176 Abs. 1 StGB strafbare Handlung beurteilt. Die Annahme von Fortsetzungszusammenhang entbehrt jedoch der Grundlage. Zur subjektiven Seite der fortgesetzten Handlung hat die Strafkammer lediglich festgestellt, daß der Angeklagte bei der ersten "nächtlichen sexuellen Annährung" gewillt war, auch danach noch gelegentlich "sich durch sexuelle Manipulationen an seiner Tochter zufriedenzustellen". Daß eine solch unbestimmte Vorstellung von den künftigen Fällen des sexuellen Mißbrauchs den Anforderungen an die Annahme eines Gesamtvorsatzes nicht entspricht, liegt auf der Hand. Der Gesamtvorsatz muß vielmehr, wie der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung immer wieder hervorhebt (BGHSt 36, 105, 110; BGHR StGB vor § 1 fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz 19 bis 22), so beschaffen sein, daß er sämtliche Teile der geplanten Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfaßt. Er muß auf einen Gesamterfolg gerichtet sein und den späteren Verlauf der mehreren Teilakte zwar nicht in allen Einzelheiten, mindestens aber insoweit vorwegbegreifen, als das zu verletzende Rechtsgut, sein Träger sowie Ort, Zeit und ungefähre Art der Begehung in Frage stehen. Zwar stand nach den Feststellungen des Landgerichts das zu verletzende Rechtsgut und dessen Trägerin von vornherein fest; zweifelhaft ist dies jedoch schon hinsichtlich der wechselnden Art der Tatbegehung. In jedem Falle fehlt es an den übrigen Voraussetzungen. Der allein festgestellte allgemeine Wille oder die Bereitschaft, fortan "gelegentlich" gleichartige Straftaten zu begehen, genügt nach insoweit feststehender Rechtsprechung nicht.
b)
Durch die Annahme von Fortsetzungszusammenhang kann der Angeklagte in diesem Einzelfall der Verurteilung auch beschwert sein. Denn bei Annahme rechtlich selbständiger Taten kann der Schuldspruch nach § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB ganz oder zum Teil wegen Strafverfolgungsverjährung entfallen. Auch wenn die nachteilige Berücksichtigung einer verjährten Gesetzesverletzung bei der Strafzumessung grundsätzlich möglich ist, ist nicht auszuschließen, daß die Rechtsfolgen wegen dieses Tatkomplexes bei zutreffender Beurteilung der Frage des Fortsetzungszusammenhangs und der Verjährung insgesamt günstiger ausgefallen wären.
Nach Aktenlage ist die für diese Gesetzesverletzung nach § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB selbständig laufende Verjährungsfrist von fünf Jahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) erst durch die Anordnung über die Bekanntgabe der Ermittlungen an den Beschuldigten vom 7. Februar 1992 (Bd. I Bl. 80, Ziff. 2 d. Vfg., § 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB) unterbrochen worden, so daß für alle vor dem 7. Februar 1987 begangenen Einzeltaten die Strafverfolgung wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen verjährt ist. Da die Tatzeit der letzten beiden Einzelfälle dieser Verurteilung jedoch nur unbestimmt festgestellt ist (ab Februar/März 1987) und für sie Verjährung ebenfalls noch in Frage kommt, ist dem Senat eine abschließende Klärung der Verjährungsfrage und damit des Umfangs des Schuldspruchs im Sinne der Anwendung des § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht möglich. Sie muß neuer tatrichterlicher Prüfung vorbehalten bleiben. Die nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinende genauere Festlegung des Begehungszeitpunkts dieser beiden letzten Einzeltaten wird insoweit u.U. auch die sichere. Grundlage für die Anwendung des § 176 Abs. 1 StGB (Tatbegehung vor Vollendung des 14. Lebensjahres des Mädchens am 16. Mai 1987) schaffen.
2.
Durch die rechtlich nicht zweifelsfreie Annahme von Fortsetzungszusammenhang auch im zweiten Fall der Verurteilung (sexueller Mißbrauch in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten) ist der - geständige - Angeklagte dagegen nicht beschwert.
3.
Die Aufhebung des ersten Falls der Verurteilung zieht die Aufhebung der deswegen verhängten Einzelstrafe und der Gesamtstrafe nach sich. Die Einsatzstrafe und die Einzelgeldstrafe wegen der beiden weiteren Taten können dagegen bestehen bleiben. Der Senat schließt aus, daß ihre Bemessung durch die aufzuhebende Einzelstrafe nachteilig beeinflußt ist.
Kutzer
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Richter am Bundesgerichtshof Winkler befindet sich in Urlaub und ist deshalb am Unterschreiben verhindert: Ruß