Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.06.1958, Az.: GSSt 2/58
Voraussetzung für die Bildung einer Gesamtstrafe; Vorliegen eines Revisionsgrundes für die Sachrüge; Voraussetzungen einzelner Gesichtspunkte der Entscheidungsfindung des Gerichts; Richterliche Überprüfung des Ermessens des Gerichts in der Ausgangsinstanz
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.06.1958
- Aktenzeichen
- GSSt 2/58
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1958, 10657
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHSt 12, 1 - 10
- JZ 1959, 94-97 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- MDR 1958, 936-937 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1958, 1643-1646 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Hat der Tatrichter entgegen der Vorschrift des § 79 StGB keine Gesamtstrafe gebildet so liegt darin eine Verletzung des sachlichen Strafrechts, auf die der Angeklagte die Revision stützen kann.
In der Strafsache
hat der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofes
in der Sitzung vom 30. Juni 1958
unter Mitwirkung
des Präsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h. c. Weinkauff,
der Senatspräsidenten Dr. Geier, Dr. Baldus und Sarstedt sowie
der Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Dr. Sauer, Dr. Jagusch, Prof. Dr. Lang-Hinrichsen
und Dr. Hengsberger
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
beschlossen:
Tenor:
Hat der Tatrichter entgegen der Vorschrift des § 79 StGB keine Gesamtstrafe gebildet, so liegt darin eine Verletzung des sachlichen Strafrechts, auf die der Angeklagte die Revision stützen kann.
Gründe
I.
Das Amtsgericht in Gelsenkirchen-Buer hat den Angeklagten wegen Betruges im Rückfalle zu einer Gefängnisstrafe verurteilt. Das Landgericht hat die Berufung des Angeklagten durch Urteil vom 9. Oktober 1956 verworfen. Die Urteilsgründe enthalten die Feststellung, der Angeklagte verbüße gegenwärtig eine Gefängnisstrafe von zwei Jahren und drei Monaten, zu der er durch Urteil des Landgerichts Essen - 24 KLs 36/55 - vom 2. Juli 1956 wegen eines am 22. Juli 1955 begangenen Betruges verurteilt worden sei. Auf die Revision des Angeklagten hat das Oberlandesgericht Hamm die Sache gemäß § 121, Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof vorgelegt. Das Oberlandesgericht, das sonst das Urteil und das Verfahren für frei von Rechtsfehlern hält, möchte das Urteil im Strafausspruch aufheben, soweit die Bildung einer Gesamtstrafe unterblieben ist, und die Sache insoweit an das Landgericht zurückverweisen. Es sieht sich hieran gehindert durch die widersprüchliche Rechtsprechung der Strafsenate des Bundesgerichtshofes (vgl. BGHSt 2, 388 [BGH 17.04.1952 - 5 StR 345/52] und 3, 277). Der 4. Strafsenat möchte im Einklang mit seiner bisherigen Auffassung und der Rechtsansicht des 1., 2. und 3. Strafsenats der Rechtsmeinung des Oberlandesgerichts beipflichten, sieht sich daran jedoch durch die Entscheidung des 5. Strafsenats BGHSt 2, 388 [BGH 17.04.1952 - 5 StR 345/52] gehindert, nach der die aus Rechtsirrtum, Versehen oder aus sonstigen Gründen unterlassene Bildung der Gesamtstrafe die Revision nicht begründen kann, weil das in den §§ 460, 462 StPO vorgesehene Beschlußverfahren allein dazu bestimmt sei, den Fehler zu beheben. Der 4. Strafsenat hat deshalb dem Großen Senat für Strafsachen gemäß § 136 Abs. 1 GVG folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:
Darf der Angeklagte seine Revision darauf stützen, daß der Tatrichter entgegen der Vorschrift des § 79 StGB keine Gesamtstrafe gebildet hat?
Die Vorlegungsvoraussetzungen sind gegeben (vgl. BGHSt 10, 94).
II.
Die Entscheidung der Rechtsfrage hängt davon ab, wie das Verhältnis der §§ 337 und 460 StPO zueinander zu bestimmen ist. Beide Auffassungen bejahen übereinstimmend die Verpflichtung des Tatrichters zur Bildung einer Gesamtstrafe, wenn im Zeitpunkt des tatrichterlichen Urteils die Voraussetzungen der §§ 74, 79 StGB vorliegen. Sie beurteilen auch beide die Unterlassung der Gesamtstrafenbildung als eine Verletzung des sachlichen Strafrechts, die den Verurteilten beschwert. Die Unstimmigkeit setzt erst bei der Frage ein, welchen verfahrensrechtlichen Weg das Gesetz zur Verfügung stellt, um den Fehler, wenn er geschehen ist, zu beheben. Der Wortlaut des Gesetzes, der gedankliche Zusammenhang, in dem die Vorschriften stehen, deren Tragweite zu bestimmen ist, ihre Entstehungsgeschichte und die daraus ersichtlichen rechtfertigenden Grundgedanken, auf denen das Gesetz erkennbar beruht, fordern sämtlich, die Vorlegungsfrage zu bejahen.
1.
Gemäß § 337 StPO kann die Revision nur darauf gestützt werden, daß das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruht. Nach Abs. 2 a.a.O. ist das Gesetz verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet ist. Allerdings muß noch, darin sind sich Schrifttum und Rechtsprechung einig, hinzukommen, daß der Beschwerdeführer durch die unrichtige Anwendung oder Nichtanwendung einer Rechtsnorm auch beschwert ist. Alle diese Voraussetzungen sind gegeben, wenn der Tatrichter entgegen den §§ 74, 79 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden unterläßt. Der Wortlaut des § 337 StPO enthält keine Andeutung nach der Richtung, daß es einen Fall geben könne, in dem der Tatrichter eine Norm des sachlichen Strafrechts nicht oder nicht richtig angewendet hat, der Angeklagte auch dadurch beschwert ist, die Revision aber trotzdem unzulässig sein soll. Eine solche Einschränkung ergibt sich auch nicht aus dem Wortlaut des § 460 StPO. Danach sind, falls jemand durch verschiedene rechtskräftige Urteile zu Strafen verurteilt worden ist und dabei die Vorschriften über die Zuerkennung einer Gesamtstrafe (§ 79 StGB) außer Betracht geblieben sind, die Strafen durch eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung auf eine Gesamtstrafe zurückzuführen. Mit den Worten "außer Betracht geblieben sind" wird ein tatsächliches Geschehen umschrieben. Sie können ihrem Wortsinn nach nicht dahin verstanden werden, daß die Vorschriften über die Zuerkennung einer Gesamtstrafe von Rechtswegen vom Tatrichter oder vom Revisionsgericht außer Betracht gelassen werden dürfen.
2.
Der gedankliche Zusammenhang, in dem die §§ 337, 460, 462 StPO stehen, bestätigt nur das vorläufige Ergebnis, zu dem der Wortlaut drängt. § 337 StPO betrifft ein nicht rechtskräftiges, mit dem Rechtsmittel der Revision angreifbares Urteil. Das Beschlußverfahren nach den §§ 460, 462 StPO hat dagegen rechtskräftige Urteile zur Voraussetzung. Das wird in § 460 StPO ausdrücklich hervorgehoben. Da das Beschlußverfahren nach den §§ 460, 462 StPO die Nachholung der durch die §§ 74, 79 StGB gebotenen, gleichwohl aber unterbliebenen Gesamtstrafenbildung zum Gegenstand hat, in dem Unterlassen der Gesamtstrafenbildung aber zugleich ein Rechtsfehler im Sinne des § 337 StPO liegt, stehen dem Beschwerten zur Beseitigung dieses Fehlers mithin zwei Wege zur Verfügung, jedoch niemals zur selben Zeit und unabhängig vom Stande des Verfahrens. Solange eines der Urteile noch nicht rechtskräftig ist, ist für das Beschlußverfahren nach den §§ 460, 462 StPO kein Raum. Der Fehler kann vielmehr in dem noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren nur mit der Revision gerügt werden. Das Revisionsgericht, das bei diesem Stande des Verfahrens durch die umfassende Vorschrift des § 337 StPO allein dazu berufen ist, jede den Angeklagten beschwerende Verletzung einer Norm des sachlichen Strafrechts, mithin auch die Verletzung des § 79 StGB zu beachten, kann und darf sich dieser Pflicht nicht dadurch entziehen, daß es den Beschwerdeführer auf einen anderen Weg verweist, der eine andere Verfahrenslage voraussetzt. Auch wenn es dem Gesetzgeber freistehen mag anzuordnen, daß ein sachlichrechtlicher Fehler bestimmter Art entgegen der allgemeinen umfassenden Vorschrift des § 337 StPO die Revision nicht zu stützen vermöge, zu seiner Korrektur vielmehr ein anderer verfahrensrechtlicher Weg beschritten werden müsse, so kann eine solche Anordnung doch noch nicht allein darin gefunden werden, daß das Gesetz zwei Möglichkeiten nennt, die aber jeweils ganz verschiedene Lagen des Verfahrens zur Voraussetzung haben. Soweit das Verfahrensrecht mehrere Wege eröffnet, von denen der eine den anderen ausschließen soll, bestimmt es auch regelmäßig näher, wie sich die mehreren Möglichkeiten zueinander verhalten sollen (vgl. § 305 a, § 335 StPO). Gewährt das Gesetz mehrere Möglichkeiten, um einem Rechtsfehler abzuhelfen, trifft es aber über das Verhältnis dieser mehreren Möglichkeiten zueinander keine andere Anordnung, als daß es in jedem Falle eine andere Verfahrenslage als Voraussetzung nennt, dann ist damit das Verhältnis der verschiedenen Wege zueinander klar und deutlich bestimmt: Es darf, kann und muß derjenige Weg beschritten werden, der jeweils nach der Lage des Verfahrens gegeben ist. Das Revisionsgericht darf demnach das auf die Verletzung der §§ 74, 79 StGB gestützte und an sich begründete Rechtsmittel, noch dazu auf Kosten des Beschwerdeführers, nicht mit der Begründung verwerfen, daß dem Beschwerdeführer bei der bestehenden Verfahrenslage zwar nur das Rechtsmittel der Revision zur Verfügung gestanden habe, um den Fehler zu rügen, daß sich ihm jedoch nach der Verwerfung seines Rechtsmittels ein anderer Rechtsbehelf zur Beseitigung des ihm geschehenen Unrechts eröffne.
3.
Die Gründe, die den Gesetzgeber erkennbar dazu bestimmt haben, die §§ 460, 462 StPO in das Gesetz einzufügen, bestätigen dieses Ergebnis. Dabei ist es nicht erforderlich, zu der Frage des Wertes oder Unwertes der Entstehungsgeschichte grundsätzlich Stellung zu nehmen, noch dazu bei einem Gesetz, das seit vielen Jahrzehnten in Geltung ist, und das sich in einer nicht unerheblich gewandelten Zeit bewähren muß. Denn die Entstehungsgeschichte behält auch in einem solchen Falle einen beträchtlichen Wert für die Auslegung, wenn sie, wie es hier der Fall ist, über die Gründe Auskunft gibt, die den Gesetzgeber veranlaßt haben, bestimmte Vorschriften in das Gesetz einzufügen, und wenn die durch diese Gründe nahegelegte Auslegung das Ergebnis bestätigt, zu dem der Wortlaut und der gedankliche Zusammenhang der Vorschriften untereinander geführt haben.
Über die gesetzgeberischen Gründe enthalten die Motive (S. 321) die Bemerkung, um der Vorschrift des § 79 StGB "volle Wirksamkeit zu sichern, bedarf es noch einer prozessualen Regelung des Falles, wenn jemand durch verschiedene Urteile zu Strafen verurteilt worden ist, bei dem späteren Urteil aber die Vorschriften über die Zuerkennung einer Gesamtstrafe außer Betracht geblieben sind." In der ganz richtigen Erkenntnis, die üblichen Rechtsmittel könnten vielleicht nicht immer ausreichen, daß eine Gesamtstrafe in allen denjenigen Fällen gebildet wird, in denen § 79 StGB das vorschreibt, soll § 460 StPO jener Vorschrift die volle Wirkung sichern. Es fehlt jeder Gedanke, daß das Beschlußverfahren nach § 460 StPO unter Ausschaltung der Rechtsmittel, mit deren Hilfe sonst Fehler bei der Anwendung des sachlichen Strafrechts behoben werden müssen, die Anwendung des § 79 StGBallein sichern solle, es soll dem § 79 StGB vielmehr auch noch dann zur vollen Wirkung verhelfen, wenn Tatgericht und Rechtsmittelgericht der Pflicht zur Anwendung des § 79 StGB nicht genügt haben. Das Beschlußverfahren nach § 460 StPO soll nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers also ein zusätzlicher Rechtsbehelf zur Sicherung der mit § 79 StGB verfolgten Ziele sein und nicht die Wirkung haben, an die Stelle eines anderen Rechtsmittels zu treten, es zu ersetzen.
4.
Dadurch wird zugleich sichtbar, wie der Gesetzgeber das ordentliche Rechtsmittelverfahren mit mündlicher Verhandlung und das Beschlußverfahren nach den §§ 460, 462 StPO im Verhältnis zueinander bewertet. Seine Entscheidung, daß die Gesamtstrafe nach § 79 StGB auf Grund einer Hauptverhandlung gebildet werden soll, solange nur eines der mehreren Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, und daß das Beschlußverfahren nach §§ 460, 462 StPO erst Platz greifen darf, wenn alle in Betracht kommenden Urteile rechtskräftig sind, beruht nicht nur auf der folgerichtigen Durchführung verfahrensrechtlicher Gegebenheiten, sondern erkennbar auch auf der Erkenntnis, daß die Hauptverhandlung dem Beschlußverfahren ohne mündliche Verhandlung (§ 462 Abs. 1 StPO) aus Gründen der Gerechtigkeit vorzuziehen ist. Diese Gründe sind unmittelbar einleuchtend. Sie besagen nichts gegen die Befugnis des Gesetzgebers, das minder wertvolle Beschlußverfahren als letzten Ausweg zur Verfügung zu stellen, wenn alle in Betracht kommenden Urteile rechtskräftig sind, sie machen aber verständlich, weshalb die Hauptverhandlung, solange sie in einem noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren noch möglich ist, nicht durch das Beschlußverfahren ohne mündliche Verhandlung ersetzt werden soll.
Das Beschlußverfahren mag einen geringeren Aufwand an Zeit und Geld beanspruchen als eine Hauptverhandlung. Doch können darin keine ernst zu nehmenden Zweckmäßigkeitsgründe dafür gefunden werden, daß das Beschlußverfahren einer neuen Hauptverhandlung vorzuziehen, ihr auch nur gleichwertig sei. Das Strafverfahren dient der Wahrheit und Gerechtigkeit. Zweckmäßig im Sinne dieses Doppelzieles ist deshalb nicht, was bequem und billig ist, sondern allein, was die Verwirklichung der Wahrheit und Gerechtigkeit am besten sichert. Mit einer mündlichen Verhandlung wird dieses Ziel ungleich besser erreicht als in einem schriftlichen Verfahren. Dem kann nicht entgegengehalten werden, bei der Bildung einer Gesamtstrafe nach § 79 StGB ständen die Einzelstrafen rechtskräftig fest und die ihnen zugrunde liegenden Feststellungen könnten nicht mehr angegriffen werden, es sei deshalb kein Raum mehr für zusätzliche Feststellungen und auch die Erwägungen, auf die sich eine gerechte Gesamtstrafe stützen könne, seien bereits vollkommen schriftlich festgelegt. Der Einwand verkennt, daß die Bildung einer Gesamtstrafe aus mehreren rechtskräftigen Einzelstrafen keine bloße Rechenaufgabe ist. Dem Gericht steht dabei - wenn auch nicht immer, so doch recht häufig - ein weiter Ermessensspielraum zur Verfügung. Für die Bemessung der gerechten Gesamtstrafe innerhalb dieses Rahmens können Unwägbarkeiten eine erhebliche Rolle spielen, die durch die schriftlich vorliegenden Strafzumessungsgründe der rechtskräftigen Einzelurteile möglicherweise nur unvollkommen vermittelt werden, in einer Hauptverhandlung aber, die dem Gericht einen Eindruck von der Persönlichkeit des Angeklagten verschafft, voll zur Geltung und zur Wirkung kommen können. Wenn das Beschlußverfahren das allein zulässige Verfahren sein sollte, könnten in ihm leicht Richter mitwirken, die den Angeklagten nie gesehen haben, denen also nicht einmal eine - zudem vielleicht schon längere Zeit zurückliegende - Hauptverhandlung einen Eindruck von der Persönlichkeit und vom Wesen des Angeklagten vermittelt hat. Und selbst wenn derselbe Richter im Beschlußverfahren entscheidet, können sich seine Eindrücke von der Person des Angeklagten in der Zwischenzeit verwischt haben. Das Gesetz will, daß in allen Strafsachen von einiger Bedeutung, die vor den Schöffengerichten, den Strafkammern und den Schwurgerichten verhandelt werden, neben den Berufsrichtern auch Laienrichter über die Schuld- und Straffrage mitentscheiden. Sie können aber bei der Bildung einer Gesamtstrafe nur mitwirken, wenn über ihre Höhe in einer Hauptverhandlung und nicht im Beschlußverfahren entschieden wird. Die Bemessung der Gesamtstrafe tritt in ihrer Bedeutung hinter der Festsetzung der Einzelstrafen regelmäßig nicht zurück. Das gilt nicht nur für die Betrachtung des Angeklagten, sondern auch unabhängig von seinem Standpunkt. Die Ausschaltung der Laienrichter bei der Bildung der Gesamtstrafe auch in Fällen, in denen ihre Mitwirkung in einer Hauptverhandlung nach der Verfahrenslage noch möglich ist, würde deshalb einen sachlich nicht gerechtfertigten
Eingriff in die gesetzlich geregelte Zuständigkeit und Besetzung der Gerichte bedeuten.
Es trifft auch nicht zu, daß in der Hauptverhandlung, die allein noch der Bildung der Gesamtstrafe dient, keine Beweisaufnahme mehr stattfinden dürfe. Wenn sich bis zur Verhandlung, in der eine Gesamtstrafe festgesetzt werden soll, die Lebensverhältnisse des Angeklagten in einer Weise geändert haben, die für die Strafzumessung von Bedeutung sein kann, oder wenn der Angeklagte in der Zwischenzeit bemüht gewesen ist, den angerichteten Schaden nach Kräften wiedergutzumachen, so können Umstände solcher Art auf die Höhe der Gesamtstrafe innerhalb des Ermessensspielraums großen Einfluß haben. Es ist nicht einzusehen, daß darüber keine Beweisaufnahme stattfinden dürfe, wenn das Gericht den bloßen Behauptungen des Angeklagten noch keinen Glauben schenken will.
Diese Gründe, die seit dem Inkrafttreten der Strafprozeßordnung bestehen, haben durch die Entwicklung der letzten Jahrzehnte nur an Gewicht gewonnen. Die gerechte Strafe war noch lange Jahre nach dem Inkrafttreten des Strafgesetzbuchesüberwiegend eine Angelegenheit des nicht näher nachgeprüften und nur schwer nachprüfbaren Rechtsgefühls. Rechtsprechung und Schrifttum sind jedoch im Laufe der Zeit in zunehmendem Maße bemüht gewesen, das vom mehr oder weniger unbestimmten Rechtsgefühl geleitete Ermessen aufzuhellen und rational faßbare Richtlinien und Grundsätze der Strafzumessung zu erarbeiten. Diese Bemühungen sind noch nicht abgeschlossen. Diese Entwicklung entspricht dem gewandelten Gesetz. Das Vereinheitlichungsgesetz vom 12. September 1950 hat die ursprüngliche Sollvorschrift des § 267 Abs. 3 StPOüber die Aufnahme der Strafzumessungsgründe in die Gründe des Strafurteils in eine Mußvorschrift umgewandelt. Das sachliche Strafrecht zwingt den Strafrichter immer stärker, seine Aufmerksamkeit nicht nur dem Unrecht zu widmen, das in der Tat äußerlich in Erscheinung tritt, sondern auch der Persönlichkeit des Täters zuzuwenden. Das Recht gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher, die Maßregeln der Sicherung \und Besserung, die Strafaussetzung zur Bewährung, das gesamte Jugendstrafrecht könnten sonst nicht sachgerecht gehandhabt werden. Die entscheidenden Tatsachen für die Beurteilung dieser Fragen hängen stets aufs engste mit der Person des Angeklagten zusammen. Das Gericht kann sie in aller Regel zutreffend nur in der mündlichen Erörterung der maßgebenden Umstände mit dem Angeklagten erkennen. Auch wenn man zugeben will, daß diese Umstände an Wichtigkeit etwas verlieren, wenn es nur gilt, aus rechtskräftig ausgesprochenen Einzelstrafen eine Gesamtstrafe zu bilden, so behalten sie doch auch in diesem Falle mindestens einen Teil ihrer Bedeutung. Im Lichte dieser Erkenntnis und im Zusammenhang mit einer Entwicklung, die der Strafzumessung und ihren Grundlagen mit Recht ungleich größere Aufmerksamkeit als früher schenkt, wäre es widersinnig, wollte man es entgegen einer jahrzehntelangen Rechtsübung für zulässig, ja sogar für rechtlich geboten halten, die Gesamtstrafe nach § 79 StGB in dem minder wertvollen Ersatzverfahren der §§ 460, 462 StPO auch dann zu bilden, wenn eines der Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist und deshalb die Möglichkeit besteht, die Gesamtstrafe in einer Hauptverhandlung festzusetzen, in der die Bildung einer gerechten Gesamtstrafe weit sicherer verbürgt ist.
III.
Der Sachverhalt, der dem Oberlandesgericht und dem 4. Strafsenat Anlaß zur Vorlegung der Rechtsfrage gegeben hat, betrifft nur die Frage, wie zu verfahren ist, wenn das angefochtene Urteil erkennen läßt, daß der Tatrichter das sachliche Recht der §§ 74, 79 StGB nicht oder nicht richtig angewendet hat.
Der Große Senat für Strafsachen hat deshalb die ihm vorgelegte Rechtsfrage dahin beantwortet:
Hat der Tatrichter entgegen der Vorschrift des § 79 StGB keine Gesamtstrafe gebildet, so liegt darin eine Verletzung des sachlichen Strafrechts, auf die der Angeklagte die Revision stützen kann.
Daraus ergibt sich, daß die auf die Verletzung des § 79 StGB gestützte Revision nicht nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen muß, wenn nach dem Inhalt der Urteilsgründe feststeht, daß der Tatrichter den § 79 StGB zu Unrecht nicht angewendet hat. Das Revisionsgericht muß das angefochtene Urteil auch dann aufheben, wenn nach dessen Gründen nicht ausgeschlossen werden kann, daß es auf einer Verletzung des sachlichen Strafrechts beruht. Die Aufhebung ist deshalb grundsätzlich auch dann geboten, wenn nach den Gründen des angefochtenen Urteils die Möglichkeit besteht, daß der Tatrichter den § 79 StGB verletzt hat. Von diesem Grundsatz hat die Rechtsprechung eine Ausnahme zugelassen. Danach darf das Gericht die Bildung einer etwa gebotenen Gesamtstrafe dem nachträglichen Beschlußverfahren nach den §§ 460, 462 StPOüberlassen, wenn es auf Grund der ihm vorliegenden Unterlagen keine sichere Entscheidung fällen kann, ohne hierzu notwendig noch weitere mit erheblichem Zeitaufwand verbundene Ermittlungen vorzunehmen. Unter der Voraussetzung, daß das Fehlen ausreichender Unterlagen nicht auf mangelnder Terminsvorbereitung beruht, soll der Tatrichter zur Aussetzung der Hauptverhandlung nicht allein aus dem Grunde verpflichtet sein, daß die Unterlagen für eine möglicherweise gebotene Gesamtstrafenbildung noch nicht vollständig genug vorliegen (vgl. RGSt 34, 267; 37, 284; BGH 1 StR 581/51 vom 13. November 1951; 3 StR 236/53 vom 22. Oktober 1953; 4 StR 541/54 vom 5. Januar 1955; 5 StR 553/54 vom 21. Juni 1955).
Das Oberlandesgericht Hamm und der vorlegende 4. Strafsenat haben beide erklärt, daß sie von dieser Rechtsprechung nicht abweichen wollen. Der Große Senat für Strafsachen sieht deshalb keinen Anlaß, zu ihr Stellung zu nehmen. Sie wird durch die vorliegende Entscheidung nicht berührt. Die von der Rechtsprechung zugelassene Ausnahme läßt das Bemühen erkennen, zwischen zwei Rechtsgrundsätzen einen Ausgleich herbeizuführen, wenn sie im einzelnen Falle nicht beide zugleich uneingeschränkt durchgeführt werden können. Einmal ist das Gericht verpflichtet, alle Umstände, die für die abschließende Entscheidung in Betracht kommen können, von Amts wegen aufzuklären, also auch die Unterlagen für die etwa gebotene Bildung einer Gesamtstrafe zu beschaffen. Zum andern ist es gehalten das anhängige Verfahren entschlossen und zügig und in einem möglichst nahen zeitlichen Anschluß an die Tat durchzuführen. Die Vorlegungsfrage des Oberlandesgerichts und des 4. Strafsenats und der ihr zugrunde liegende Sachverhalt verlangen aber nicht, daß der Große Senat für Strafsachen abschließend auch noch die Frage beantwortet, unter welchen Voraussetzungen die Verpflichtung zur Aufklärung der Grundlagen einer Gesamtstrafenbildung vor dem Bedürfnis der entschlossenen Durchführung des anhängigen Strafverfahrens zurücktreten darf.
Zugleich für die im Urlaub befindlichen BR Dr. Sauer und Dr. Hengsberger
Dr. Geier
Baldus
Sarstedt
Busch
Jagusch
Lang-Hinrichsen