Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.11.1984, Az.: 2 StR 309/84
Begründung von Tateinheit zwischen einzelnen Steuerhinterziehungen durch den Entschluss der Nichtabgabe einer Steuererklärung bezüglich verschiedenartiger Steuern; Zeitpunkt des Beginns der Verjährung bei fortgesetzten Handlungen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.11.1984
- Aktenzeichen
- 2 StR 309/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 11509
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Frankfurt am Main - 12.01.1984
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- JZ 1985, 352
- MDR 1985, 244-245 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1985, 1719-1720 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Begründung des Beginns der Verfolgungsverjährung bei einer fortgesetzten Handlung.
- 2.
Der Entschluß, bezüglich keiner der verschiedenartigen Steuern eine Steuererklärung abzugeben, begründet noch keine Tateinheit zwischen den einzelnen Steuerhinterziehungen.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Grund der Verhandlung vom 23. November 1984
in der Sitzung vom 28. November 1984,
woran teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer, B. Maier, Theune, Niemöller als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12. Januar 1984 wird gemäß § 154 a Abs. 2 StPO die Verfolgung der Hinterziehung von Einkommensteuer auf die Veranlagungsjahre 1972 bis 1975 und 1979 beschränkt.
- II.
Ferner wird das Urteil in den Aussprüchen über
- 1.
die wegen Einkommensteuerhinterziehung festgesetzte Einzelstrafe und
- 2.
die verhängte Gesamtstrafe
mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
- III.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- IV.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung in zwei Fällen (Umsatzsteuer und Einkommensteuer) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.
Die auf Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist nur teilweise begründet.
1.
Eine Verjährung der Strafverfolgung bezüglich einzelner Akte der beiden fortgesetzten Handlungen konnte nicht eintreten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beginnt die Verjährung bei einer solchen Handlungseinheit erst mit der Beendigung ihres letzten Teilakts (u.a. BGHSt 24, 218, 221) [BGH 23.09.1971 - 4 StR 207/71]. Von dieser Auffassung abzugehen, besteht weder auf Grund der Ausführungen des Beschwerdeführers noch von Stree in Schönke/Schröder (StGB-Kommentar, 21. Aufl., § 78 a Rdn. 9, Vorbem. zu §§ 52 ff Rdn. 33), auf die sich der Angeklagte beruft, Anlaß. Aus dem Erfordernis eines Strafantrags bei allen Antragsdelikten, also auch soweit sie Glieder einer Fortsetzungsreihe sind, folgt nicht, daß für jede ihrer Einzeltaten eine eigene Verjährungsfrist läuft. Des Strafantrags bedarf es in derartigen Fällen, weil nur diejenigen Taten Bestandteil einer fortgesetzten Handlung sein können, bezüglich deren alle Voraussetzungen der Verfolgbarkeit gegeben sind. Das bedeutet nicht, daß damit eine Selbständigkeit der betreffenden Einzeltat anerkannt wird. Eine derartige Heraushebung wäre mit der rechtlichen Handlungseinheit, die durch die Gesamtheit der Einzelfälle gebildet wird, unvereinbar. Ferner würde bei einer anderen Würdigung unbeachtet bleiben, daß der Gesamtvorsatz auf die Begehung weiterer gleichartiger Taten über den betreffenden Einzelakt hinaus gerichtet ist und er - im Gegensatz zum bloßen Fortsetzungsvorsatz - diese Taten bereits in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung, damit auch hinsichtlich des ungefähren Gesamterfolges umfaßt. Bei einer solchen Fallgestaltung wird die "Tat" im Sinne des § 78 a S. 1 StGB erst durch den letzten Teilakt beendet. Entgegen der Meinung von Noll (ZStW 77, 1, 4 f) widerspricht die Ansicht des Bundesgerichtshofs auch nicht der "ratio der Verjährung". Dieser liegt nicht allein der Gesichtspunkt der Beweisvergänglichkeit zugrunde, sondern zusätzlich der Gedanke, daß im Laufe der Zeit ein ursprünglich bestehendes Strafbedürfnis immer mehr schwindet (BGH, Beschluß vom 4. Februar 1976 - 3 StR 516/75). Für diesen zweiten Aspekt fehlt aber jegliche Berechtigung, wenn das kriminelle Verhalten in Verfolgung des Gesamtplans bis zu einem Zeitpunkt fortgesetzt wird, bei dem sich die Verjährungsfrage nicht mehr stellt.
2.
Der Schuldspruch in der vom Senat gemäß § 154 a Abs. 2 StPO beschlossenen Beschränkung läßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Demgegenüber ist der Generalbundesanwalt der Auffassung, die Regel, daß bei der Hinterziehung von verschiedenartigen Steuern Tatmehrheit anzunehmen sei, müsse nicht nur dann eine Durchbrechung erfahren, wenn der Täter zu einer Steuerart unrichtige Angaben macht, die nach seinem Plan zugleich eine fehlerhafte Festsetzung der anderen Steuern bewirken sollen, sondern erst recht in dem Fall, daß er auf Grund eines einheitlichen Entschlusses bezüglich keiner der verschiedenartigen Steuern eine Erklärung abgibt. Der Generalbundesanwalt meint, gerade hier sei die Wechselwirkung der Hinterziehung der einen Steuer auf die der anderen so stark, daß beides nicht voneinander getrennt werden könne. Diese Argumentation geht jedoch fehl. Denn auch bei Unterlassungen ist die Frage, ob Tateinheit besteht, nach § 52 StGB zu beurteilen (BGHSt 18, 376, 379) [BGH 30.05.1963 - 1 StR 6/63]. Danach wäre das Vorliegen eines derartigen Konkurrenzverhältnisses davon abhängig, daß der Angeklagte durch ein und dieselbe Unterlassung die Hinterziehung sowohl von Umsatz- als auch von Einkommensteuer begangen oder zumindest versucht hätte. Dies traf jedoch nicht zu. In keinem der betreffenden Jahre wären hinsichtlich der zwei Steuerarten bestehende Pflichten durch ein und dieselbe Handlung zu erfüllen gewesen. Es mangelt auch an jeglichem Anhaltspunkt dafür, daß der Angeklagte schon durch das Absehen von Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Umsatzsteuer-Jahreserklärungen seine Veranlagung zur Einkommensteuer verhindern wollte. Deshalb kann der vorliegende Fall nicht mit dem gleichgesetzt werden, daß der Täter unrichtige Angaben hinsichtlich der einen Steuerart macht, um zugleich zu erreichen, daß sie in die Ermittlungen des Finanzamts zu der anderen Steuerart einfließen.
3.
Rechtliche Bedenken bestehen ebenfalls nicht gegen die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts. Das Revisionsvorbringen erschöpft sich insoweit in unzulässigen Angriffen auf die tatrichterliche Strafbemessung. Die vom Senat beschlossene Beschränkung des Schuldumfangs im Fall der Einkommensteuerhinterziehung bedingt jedoch die Aufhebung der betreffenden Einzelstrafe und der Gesamtstrafe.
Meyer
Maier
Theune
Niemöller