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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.06.1991, Az.: BVerwG 9 C 131.90

Asylanspruch wegen Nachfluchtgrund; Asylrelevanz der Wehrdienstentziehung; Fehlen eines geordneten und berechenbaren Gerichtsverfahrens; Willkürliche Verhängung der Strafen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.06.1991
Aktenzeichen
BVerwG 9 C 131.90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 12759
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Karlsruhe - 13.12.1988 - AZ: A 11 K 304/87
VGH Baden-Württemberg - 19.10.1989 - AZ: A 12 S 339/89

Fundstellen

  • DÖV 1992, 125 (amtl. Leitsatz)
  • InfAuslR 1991, 310-313 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1992, 3117 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1992, 274-275 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZAR 1991, 190 (amtl. Leitsatz)
  • ZAR 1992, 35 (red. Leitsatz mit Anm.)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Entsteht nach der freiwilligen Aufgabe einer Sicherheit vor Verfolgung in einem Drittstaat (§ 2 AsylVfG) während des Aufenthalts des Asylbewerbers in der Bundesrepublik Deutschland ein neuer objektiver Nachfluchtgrund, so kann ein möglicherweise daraus entstehender Asylanspruch nicht unter Hinweis auf die früher erlangte Sicherheit vor Verfolgung verneint werden.

  2. 2.

    Die außergewöhnliche Härte einer drohenden Strafe wegen Wehrdienstentziehung gibt regelmäßig insbesondere dann Anlaß zur Prüfung ihrer Asylrelevanz, wenn in einem totalitären Staat ein geordnetes und berechenbares Gerichtsverfahren fehlt und solche Strafen - auch und gerade während eines Krieges - willkürlich verhängt werden (im Anschluß an Beschluß vom 9. Januar 1989 - BVerwG 9 B 463.88 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 100).

In der Verwaltungssache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juni 1991
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bender, Dr. Bonk, Dawin und Dr. Bertrams
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19. Oktober 1989 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1963 geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger. Er reiste am 11. Juli 1985 über Berlin (West) in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte dort alsbald seine Anerkennung als Asylberechtigter. In einem bei der Einreise mitgebrachten handschriftlichen Statement gab er an, er sei über Kurdistan in den Iran geflohen, weil er gegen die Regierungspolitik im Irak und den unmenschlichen Krieg zwischen dem Irak und dem Iran eingestellt sei. Weil die Regierung ihn gezwungen habe, an diesem Krieg teilzunehmen, sei er in den Iran gegangen und von dort in die Bundesrepublik Deutschland gekommen.

2

Bei seiner Anhörung im Rahmen der Vorprüfung gab der Kläger ergänzend an: Er habe im Irak weder einer politischen Partei noch einer Organisation angehört. Die Sicherheitsbehörden hätten ihn jedoch beschuldigt, Mitglied der (verbotenen) islamischen Dawa-Partei zu sein. Er sei auch - fälschlich - verdächtigt worden, iranischer Abstammung zu sein. Aus diesem Grunde sei seine ganze Familie im April 1980 festgenommen und 21 Tage lang in Abschiebehaft gehalten worden. Im Juni 1980 habe er an einem Fest der Schiiten in Bagdad teilgenommen; zwei Tage später sei er verhaftet worden, als er mit drei anderen Freunden in eine Schlägerei mit Anhängern der Baath-Partei geraten sei. Der Grund für die Schlägerei sei gewesen, daß sie für inhaftierte Freunde demonstriert und Parolen wie "Nieder mit Saddam Hussein" und "Nieder mit der Baath-Partei" an die Wände der Schule geschrieben hätten. Er sei 25 Tage lang in Haft gewesen. Da man ihm nichts habe nachweisen können, sei er entlassen worden. Nach seiner Haftentlassung habe er weiterhin die Schule besuchen dürfen. Im Dezember 1981 habe er das Studium der Elektrotechnik aufgenommen, sich aber während der ganzen Zeit des Studiums von Mitgliedern der Schüler- und Studenten-Union beobachtet gefühlt. Bis zum Ende seines Studiums 1984 habe er an keiner politischen Veranstaltung teilgenommen, weil er bei seiner letzten Haftentlassung eine Erklärung unterschrieben habe, wonach seine Familienmitglieder und er mit der Hinrichtung zu rechnen hätten, falls bewiesen werde, daß er Mitglied der Dawa-Partei oder einer anderen politischen Partei sei. Im Mai 1982 sei er anläßlich einer Razzia für zwei Tage festgenommen worden. Nach dem Abschluß seines Studiums im Jahre 1984 habe er ein Praktikum bei der deutschen Firma Siemens absolviert. Während dieser Zeit sei er aufgefordert worden, der Baath-Partei beizutreten. Da er dies abgelehnt habe, habe er sein Praktikum nicht fortsetzen dürfen. Die Situation sei für ihn kritisch geworden, und er habe sich zur Flucht entschlossen. Nachdem er zum Militärdienst einberufen worden sei, habe er sich einen Monat lang bei Verwandten in einem Bagdader Vorort versteckt gehalten und sich von dort in das irakische Kurdistan begeben. Dort sei er 15 Tage lang geblieben, bis er jemand gefunden habe, der ihm zur Flucht in den Iran verhelfen habe. Nachdem er sich bei den iranischen Behörden gemeldet habe, sei er nach Teheran gebracht und anschließend in der Stadt Karaj für zwei Monate in einem Flüchtlingslager untergebracht worden. Er habe im Iran kein Asyl beantragt. In der Bundesrepublik Deutschland unterstütze er die Vereinigung der Union moslemischer Studenten. Er habe für sie in Mannheim und Heidelberg Flugblätter verteilt. Im April 1986 habe er an einer Demonstration in Mannheim gegen die Hinrichtung von Sadr und die Greueltaten Saddam Husseins teilgenommen. Er müsse bei einer Rückkehr in den Irak mit einer harten Bestrafung rechnen, vor allem, weil er seinen Militärdienst nicht angetreten habe.

3

Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte den Asylantrag des Klägers ab. In der hiergegen gerichteten Klage hat der Kläger ergänzend geltend gemacht, im Oktober 1987 habe im Irak eine allgemeine Volkszählung stattgefunden, bei der diejenigen, die der Volkszählung - wie er - "ohne gute Gründe" ferngeblieben seien, als Deserteure angesehen würden und mit dem Entzug der irakischen Staatsbürgerschaft zu rechnen hätten. Auf Desertion stehe im Irak die Todesstrafe.

4

Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und die Beklagte für verpflichtet erklärt, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen.

5

Auf die vom Bundesbeauftragten gegen dieses Urteil eingelegte Berufung hat der Verwaltungsgerichtshof die Asylanerkennungsklage des Klägers abgewiesen. Zur Begründung hat das Berufungsgericht im wesentlichen ausgeführt: Der Kläger könne nicht als vorverfolgt angesehen werden. Zwar habe er bei seiner Anhörung im Rahmen der Vorprüfung u.a. geltend gemacht, die Sicherheitsbehörden hätten ihn beschuldigt, der Dawa-Partei anzugehören, und er sei deshalb mehrfach inhaftiert und verhört worden, dieses Vorbringen sei jedoch nicht glaubhaft. Der Kläger habe bei seiner Asylantragstellung und bei seiner Anhörung durch die Ausländerbehörde hierzu keinerlei Angaben gemacht, vielmehr habe er in seinem handschriftlichen, in arabischer Sprache verfaßen Statement lediglich angegeben, er sei wegen seiner Opposition zur Regierungspolitik im Irak und weil er gegen den unmenschlichen Krieg gegen den Iran sei, aus dem Irak geflohen. Sein späteres Vorbringen bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt und seine detaillierten Ausführungen im Klageverfahren müßten als typischerweise gesteigert und damit als unglaubhaft angesehen werden. Aber selbst wenn man seine Angaben als wahr unterstelle, ließen die von ihm geschilderten Verhaftungen keine asylrechtlich erheblichen Verfolgungsmaßnahmen erkennen, vielmehr habe es sich hierbei ersichtlich um erkennungsdienstliche Maßnahmen aus Anlaß von Demonstrationen und sonstigen regierungsfeindlichen Aktivitäten gehandelt, die jedenfalls gegenüber dem Kläger keine asylrechtlich erhebliche politische Motivation erkennen ließen. Dem Kläger drohe auch nicht mit der hier zu fordernden beachtlichen Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung, wenn er jetzt in sein Heimatland zurückkehrte. Das gelte sowohl mit Blick auf eine mögliche Sanktion der irakischen Behörden wegen Wehrdienstentziehung als auch wegen Asylantragstellung, wegen Nichtteilnahme an der Volkszählung im Oktober 1987 sowie wegen der vom Kläger behaupteten exilpolitischen Betätigung im Bundesgebiet. Sinn und Zweck einer Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung im Irak gingen erkennbar dahin, wegen der schwierigen Situation im damaligen Krieg gegen den Iran durch Androhung einer hohen Strafe mit entsprechendem Nachdruck auf die Bevölkerung einzuwirken, um möglichst aller Wehrpflichtigen habhaft zu werden und die Erfüllung des Wehrdienstes zu sichern. Daß die Sanktionen des irakischen Staates auch der Ächtung von Deserteuren und Wehrdienstverweigerern dienten, werde nicht erkennbar. Hiervon im vorliegenden Falle auszugehen, sei nicht zuletzt mit Blick auf den Sinn und Zweck der Strafmaßnahmen geboten, aber auch mit Blick darauf, daß der irakische Staat wiederholt Amnestien für Kriegsdienstverweigerer und Deserteure verkündet habe. Auch die anderen in der Resolution Nr. 1370 genannten Tatbestände ließen einen solchen Schluß nicht zu, da es sich hierbei nur um eine Aufzählung von Vergehen handele, für die die Todesstrafe vorgesehen sei, wobei nur die ersten drei Tatbestände Verhaltensweisen gegen die Wehrdisziplin beträfen.

6

Auch der Umstand, daß der Kläger im Bundesgebiet einen Asylantrag gestellt habe, rechtfertige seine Anerkennung als Asylberechtigter nicht. Zwar sei davon auszugehen, daß die Asylantragstellung irakischer Staatsangehöriger als solche zu Maßnahmen des irakischen Staates führen können, weil der Asylantrag als Kritik am herrschenden Regime oder zumindest als Landesverrat aufgefaßt und dementsprechend bestraft werde, wobei die Bestrafung willkürlich erfolge und die Todesstrafe nicht ausgeschlossen werden könne. Das Stellen eines Asylantrages als sogenannter subjektiver Nachfluchtgrund sei aber deshalb unerheblich, weil eine latente Gefährdungslage für den Kläger in seinem Heimatland nicht bestanden habe. Wegen der durch seinen Auslandsaufenthalt bedingten Nichtteilnahme an der am 18. Oktober 1987 durchgeführten Volkszählung drohe ihm ebenfalls keine politische Verfolgung. Weder behaupte der Kläger selbst noch lägen dem Berufungsgericht entsprechende Erkenntnisse darüber vor, daß etwaige diesbezügliche strafrechtliche Sanktionen auf asylerheblicher Motivation des irakischen Staates beruhten. Selbst wenn, wie der Kläger behaupte, die Nichtteilnahme an der Volkszählung als Desertion betrachtet und dementsprechend geahndet würde, läge dem keine asylerhebliche Motivation zugrunde, vielmehr bringe der irakische Staat dadurch nur seinen Willen zur Durchsetzung ordnungsrechtlicher Maßnahmen zum Ausdruck. Anhaltspunkte dafür, daß das Nichterscheinen zur Volkszählung in jedem Falle auch als politische Gegnerschaft gewertet und deshalb Anlaß für entsprechende Sanktionen biete, seien weder ersichtlich noch substantiiert geltend gemacht. Daher sei der in diese Richtung gehende, in der mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts gestellte Beweisantrag des Klägers abzulehnen gewesen. Auch die vom Kläger geltend gemachten exilpolitischen Betätigungen könnten nicht zur Anerkennung als Asylberechtigter führen. Abgesehen davon, daß es an einer Fortführung der festen politischen Überzeugung fehle, sehe das Berufungsgericht in der bloßen Teilnahme an Veranstaltungen von Exilorganisationen, wie sie der Kläger geschildert habe, für sich allein noch keine politische Betätigung, die die Gefahr entsprechender asylerheblicher Verfolgungsmaßnahmen bei Rückkehr begründen könne. Unabhängig davon stehe einer Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter jedoch auch § 2 AsylVfG entgegen. Der Kläger habe sich von Januar 1985 bis Juni 1985 im Iran aufgehalten, sei dort vor politischer Verfolgung durch den irakischen Staat sicher gewesen und habe nicht damit zu rechnen brauchen, in den Irak abgeschoben zu werden. Dem Kläger habe im Iran auch kein bloßes Dahinvegetieren am Rande des Existenzminimums gedroht, vielmehr sei die Versorgung des Klägers während seines Aufenthalts im Lager Karaj ausreichend sichergstellt gewesen. Dies werde durch Berichte des Auswärtigen Amtes und des UNHCR bestätigt. Der Kläger habe sich im Iran auch nicht mehr auf der Flucht befunden, vielmehr habe er sich erst während seines Aufenthalts im Iran zur Weiterreise nach Europa entschlossen, ohne durch objektive Umstände an einer früheren Fortsetzung der Flucht gehindert gewesen zu sein.

7

Mit der vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts und macht ferner Verfahrensfehler, insbesondere die Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie unzureichende Sachaufklärung, geltend: Das Berufungsgericht habe aus teilweise unterschiedlichen Darstellungen des Verfolgungsschicksals des Klägers insbesondere bei seiner persönlichen Anhörung im Rahmen der Vorprüfung und in einem Schriftsatz während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu Unrecht gesteigerte und deshalb insgesamt unglaubwürdige Angaben hergeleitet. Geschehnisse und Fakten in beiden Darstellungen seien durchaus identisch, allein die zeitliche Zuordnung sei teilweise eine etwas andere. Zu Unrecht habe das Berufungsgericht ferner die Asylrelevanz der Wehrdienstentziehung und die ihn - den Kläger - erwartende Verfolgung im Falle einer Rückkehr in den Irak verneint. Insoweit sei das Urteil des Berufungsgerichts schon deshalb fehlerhaft, weil es entgegen BVerfGE 76, 143 Inhalt und Reichweite sowie praktische Handhabung der einschlägigen Strafvorschriften nicht präzise und zuverlässig ermittelt habe. Fehlerhaft sei das Berufungsurteil auch, soweit es die Asylerheblichkeit der Nichtteilnahme an der Volkszählung des Jahres 1987 verneint habe. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts werde ein Volkszählungsboykott vom irakischen Staat als Desertion gewertet und mit der Todesstrafe belegt. Die Ablehnung der insoweit gestellten Beweisanträge durch das Berufungsgericht stelle einen Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Dieser Verfolgungstatbestand sei im übrigen entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts den objektiven Nachfluchtgründen zuzurechnen, so daß es insoweit auf die Ausführungen des Berufungsgerichts zu § 2 AsylVfG nicht ankomme. Der Kläger habe im Iran keine anderweitige Sicherheit vor Verfolgung erlangt gehabt, da er bereits nach einem Monat die Ausreise aus dem Iran beantragt habe. Diese Angaben hätten vom Berufungsgericht nicht als unglaubhaft gewertet werden dürfen.

8

Der Beteiligte beantragt Zurückweisung der Revision. Die Beklagte hat sich nicht geäußert.

9

II.

Die Revision hat Erfolg. Das Berufungsgericht hat einen Asylanspruch teilweise aus Gründen verneint, die einer revisionsgerichtlichen Nachprüfung nicht standhalten. Das führt, weil eine abschließende Entscheidung nach den bisherigen tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs nicht möglich ist, zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).

10

Die Auffassung des Berufungsgerichts, eine Vorverfolgung des Klägers sei bereits deshalb zu verneinen, weil seine Angaben über das im Irak erlittene Verfolgungsschicksal insgesamt als gesteigert und deshalb unglaubwürdig anzusehen seien, begegnet Bedenken, soweit darin die Auffassung vertreten wird, bereits das Vorbringen des Klägers vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge sei im Vergleich zu seinem bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland abgegebenen persönlichen Statement gesteigert. Dies gilt jedenfalls deshalb, weil - wie hier - die wesentlichen Angaben des Asylbewerbers zu seinem Verfolgungsschicksal im Verlauf des Verwaltungsverfahrens nicht grundsätzlich widersprüchlich sind; in einem solchen Fall ist das Tatsachengericht verpflichtet, den Sachvortrag darauf zu überprüfen, ob trotz gewisser Differenzen in Einzelheiten das Vorbringen des Asylbewerbers im Kern, also in seinen wesentlichen Teilen, zutrifft oder nicht (vgl. Beschluß vom 21. Juli 1989 - BVerwG 9 B 239.89 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 113): Sicher muß sich der Asylbewerber bereits bei der Antragstellung vor der Ausländerbehörde über die Tatsachen erklären, die seine Furcht vor politischer Verfolgung begründen. Wenn aber die Anhörung nach § 12 AsylVfG vor dem Bundesamt als der zur Entscheidung über den Asylantrag zuständigen Behörde einen Sinn haben soll, kann der Asylbewerber nicht von vornherein - ohne die Möglichkeit zur Ergänzung bzw. Konkretisierung - an pauschalen Erklärungen bei der Einreise vor der Ausländerbehörde - wie hier in seinem persönlichen Statement - festgehalten werden.

11

Ob die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts, das Vorbringen des Klägers zu seinem Verfolgungsschicksal im Irak sei im Ergebnis (insgesamt) als unglaubhaft zu erachten, revisionsgerichtlich zu beanstanden wäre, bedarf allerdings keiner abschließenden Entscheidung, weil sich auch aus seinem Vorbringen vor dem Bundesamt nicht ergibt, daß er aus einer für ihn im Irak bestehenden ausweglosen Lage geflohen ist: Die im April 1980 geplante Abschiebung in den Iran hat nicht stattgefunden. Die Abschiebehaft ist ersichtlich nicht ursächlich für die Ausreise des Klägers gewesen. Das gleiche gilt für die Haft im Juni 1980, während der ihm nichts asylrechtlich Erhebliches passiert ist und aus der er nach 25 Tagen entlassen wurde, weil ihm nichts habe nachgewesen werden können. Dieser Vorgang war bei der Ausreise aus dem Irak Anfang 1985 überdies abgeschlossen. Der Kläger hat sodann die Schule weiter besucht, Elektrotechnik studieren können und anschließend ein Praktikum bei Siemens begonnen. Die Verhaftung für die Dauer von zwei Tagen im Mai 1982 galt Ermittlungen aus Anlaß eines Sprengstoffanschlags; auch sie ist für den Kläger folgenlos geblieben. Damit bleibt letztlich nur die Weigerung des Klägers im Jahre 1984, der Baath-Partei beizutreten. In dieser Hinsicht hat das Berufungsgericht jedoch aufgrund einer Auskunft des Auswärtigen Amts vom 9. Mai 1988 festgestellt, daß eine solche Weigerung noch nicht einmal eine latente Gefährdungslage zur Folge hatte. Hiergegen sind von der Revision Rügen nicht erhoben worden.

12

Revisionsgerichtlich ferner nicht zu beanstanden ist unter diesen Umständen das Berufungsurteil, soweit es den Asylanspruch des Klägers unter dem Gesichtspunkt der Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland verneint hat. Eine dem Kläger im Falle einer Rückkehr in den Irak deshalb drohende Bestrafung ist asylrechtlich unbeachtlich, weil sich - wie dargelegt - der Kläger nach den von der Revision nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen wegen der Weigerung, der Baath-Partei beizutreten, nicht in der für die Asylrelevanz des subjektiven Nachfluchtgrundes der Asylantragstellung notwendigen latenten Gefährdungslage befunden hat (zusammenfassend hierzu Urteil vom 4. Dezember 1990 - BVerwG 9 C 93.90 - BVerwGE 87, 187).

13

Auch die vom Kläger angegebene politische Betätigung in der Bundesrepublik Deutschland rechtfertigt einen Asylanspruch nicht, weil dem Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts deshalb im Falle einer Rückkehr in den Irak nichts droht. Auch hiergegen hat die Revision nichts erinnert.

14

Das Berufungsurteil hält hingegen einer revisionsgerichtlichen Überprüfung nicht stand, soweit es eine dem Kläger nach seinem Vorbringen drohende Verfolgung wegen der Nichtteilnahme an der Volkszählung im Irak im Jahre 1987 für asylrechtlich unerheblich und einen daraus entstehenden Asylanspruch jedenfalls wegen des Aufenthalts des Klägers im Iran im Jahre 1985 im Hinblick auf § 2 AsylVfG verneint:

15

Da der Kläger den Irak bereits im Jahre 1985 verlassen hat, die fragliche Volkszählung aber erst im Jahre 1987 durchgeführt wurde, kann eine Bestrafung wegen Nichtteilnahme an ihr nur ein Nachfluchtgrund sein, weil der möglicherweise Verfolgung auslösende Umstand erst nach dem Verlassen des Heimatstaates des Klägers entstanden ist, so daß der vom Tatbestand des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG grundsätzlich vorausgesetzte Kausalzusammenhang Verfolgung/Flucht/Asyl nicht besteht, folglich nicht für die Ausreise ursächlich sein konnte (vgl. hierzu BVerfGE 74, 51 f.; Urteil vom 19. Mai 1987 - BVerwG 9 C 184.86 - BVerwGE 77, 258 und seitdem ständige Rechtsprechung). Bei der Nichtteilnahme an der Volkszählung handelt es sich ferner, sofern der Kläger von ihr keine Kenntnis hatte, nicht um einen subjektiven, sondern einen objektiven Nachfluchtgrund, denn dieses möglicherweise politische Verfolgung auslösende Ereignis ist dann nicht vom Asylsuchenden erst nach dem Verlassen des Heimatstaates aus eigenem Entschluß (willentlich) geschaffen worden - sogenannter subjektiver Nachfluchtgrund -, sondern die Gefahr der Bestrafung als neue Verfolgungssituation ist ohne eigenes neues Zutun des aus anderen Gründen im Gastland befindlichen Betroffenen durch einen nachträglichen Vorgang bzw. ein Ereignis im Heimatland objektiv entstanden - sogenannter objektiver Nachfluchtgrund - (vgl. BVerfGE 74, 51; Urteil vom 25. Oktober 1988 - BVerwG 9 C 50.87 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 95; und vom 30. Oktober 1990 - BVerwG 9 C 60.89 - BVerwGE 87, 52 <56>). Objektive Nachfluchtgründe sind aber nach der Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht und Bundesverwaltungsgericht asylrechtlich grundsätzlich erheblich, weil auch dem bereits im Zufluchtland weilenden Betroffenen Schutz zu gewähren ist, ohne daß er zunächst in den Verfolgerstaat zurückkehren und damit das Risiko eingehen müßte, ob er einer ihm widerfahrenden Verfolgung entgehen und so die insoweit nicht gegebene Flucht nachholen und damit die Asylanerkennung erreichen kann (vgl. zuletzt Urteil vom 9. April 1991 - BVerwG 9 C 100.90 - Dok.Ber. A 1991, 185; zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen). Die Nichtteilnahme an der Volkszählung im Jahre 1987 und eine daran anknüpfende Verfolgung kommt unter diesen Umständen als asylrechtlich beachtlicher objektiver Nachfluchtgrund in Betracht und kann - wenn die übrigen Voraussetzungen vorliegen - zur Asylanerkennung führen.

16

Die dazu notwendigen tatsächlichen Feststellungen hat das Berufungsgericht - wie die Revision zutreffend rügt - nicht in einer dem § 86 Abs. 1 VwGO entsprechenden Weise getroffen. Das Berufungsurteil beschränkt sich zur Frage der Folgen einer Nichtteilnahme an der Volkszählung auf die unzureichende tatsächliche Feststellung und zugleich rechtliche Schlußfolgerung, es lägen "keine Erkenntnisse darüber vor, daß etwaige diesbezügliche strafrechtliche Sanktionen auf asylerheblicher Motivation des irakischen Staates beruhen" (UA S. 19). Davon abgesehen, daß es für die Asylerheblichkeit von Strafverfolgungsmaßnahmen nicht allein auf die "Motive" des irakischen Gesetzgebers für eine Strafverfolgung ankommt, sondern auf die erkennbare Gerichtetheit der Maßnahmen auf ein asylerhebliches Merkmal (hierzu und dem weiter maßgeblichen finalen Moment vgl. Urteil vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.89 - BVerwGE 85, 139), hätte das Berufungsgericht den in der mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts hinreichend substantiiert gestellten Beweisantrag des Klägers ohne vorherige Feststellung von Text, Inhalt, abstrakter Strafdrohung sowie praktischer Handhabung der einschlägigen Vorschriften nicht ablehnen dürfen. In dieser Verhandlung hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers ausweislich der Sitzungsniederschrift des Verwaltungsgerichtshofs den Antrag gestellt, ein Sachverständigengutachten des Auswärtigen Amtes, der Gesellschaft für bedrohte Völker sowie von amnesty international zum Beweis dafür einzuholen, "daß am 17. Oktober 1987 im Irak eine allgemeine Volkszählung stattgefunden hat, wobei die auf Seiten 1 und 2 des Schriftsatzes vom 15. Januar 1988 diktierten Fragen gestellt worden sind und diejenigen irakischen Staatsangehörigen, die diese Fragen nicht beantwortet haben, auch solche, die sich im Ausland befunden haben, mit Sanktionen bis hin zur Todesstrafe zu rechnen haben". Aus dem im Beweisantrag in Bezug genommenen Schriftsatz des Prozeßbevollmächtigten des Klägers vom 15. Januar 1988 ergibt sich ferner hinreichend deutlich die Behauptung des Klägers, daß diejenigen, die der Volkszählung "ohne gute Gründe" ferngeblieben sind, als Deserteure angesehen werden und Desertion im Irak mit der - auch ohne geordnetes Gerichtsverfahren exekutierten - Todesstrafe belegt ist. Zur Substantiierung dieses Vorbringens hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers in dem im Beweisantrag in Bezug genommenen Schriftsatz vom 15. Januar 1988 weiterhin eine Reihe von bei der Volkszählung zu beantwortenden Fragen (zu 18 bis 29) zitiert, die seine Rechtsauffassung zur Asylrelevanz einer möglichen Bestrafung des Klägers stützen.

17

Das von der Revision gerügte Unterlassen der vom Berufungsgericht abgelehnten (weiteren) Sachaufklärung hätte sich deshalb zunächst darauf beziehen müssen, ob der Kläger als im Ausland befindlicher Iraker - rechtlich und faktisch - überhaupt unter die Strafsanktion fallen könnte, also ob er "ohne gute Gründe" der Volkszählung ferngeblieben ist. Soweit dies zu bejahen wäre, hätte die Frage der asylrechtlichen Relevanz einer möglichen Bestrafung und ihrer praktischen Handhabung bis hin zur Todesstrafe näherer Aufklärung bedurft; mit den bisherigen pauschalen Darlegungen des Berufungsgerichts sind die von ihm angenommenen fehlenden asylrechtlichen "Motive" mangels einer verläßlichen Erkenntnisgrundlage nicht nachprüfbar und nachvollziehbar belegt (vgl. hierzu Urteile vom 20. März 1990 - BVerwG 9 C 91.89 - BVerwGE 85, 92 <94 f.> und vom 20. November 1990 - BVerwG 9 C 72.90 - BVerwGE 87, 141). Immerhin soll nach der Darstellung des Klägers bei der Volkszählung unter anderem nach der Mitgliedschaft in politischen Parteien und Vereinigungen sowie nach den politischen Neigungen gefragt worden sein. Wenn der irakische Staat - wie der Kläger weiter geltend gemacht hat - diejenigen, die solche Fragen durch Nichtteilnahme an der Volkszählung unbeantwortet lassen, in der Tat als "- geistige - Deserteure" ansieht und entsprechend bestraft, liegt die Annahme nahe, daß er aus der fehlenden Beantwortung schließt, sie wollten verbergen, daß sie mit dem politischen System im Irak nicht übereinstimmende Ansichten haben und damit Systemgegner seien.

18

Einem solchen aus der Nichtteilnahme an der Volkszählung 1987 möglicherweise entstehenden Asylanspruch steht entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts eine beim Kläger im Jahre 1985 im Iran vorhanden gewesene Sicherheit vor Verfolgung im Irak nach § 2 AsylVfG nicht entgegen:

19

Eine für die Asylgewährung notwendige ausweglose Lage besteht auch dann, wenn ein Asylbewerber möglicherweise früher zwar in einem Drittstaat Sicherheit vor Verfolgung im Sinne des § 2 AsylVfG erlangt hatte, ein neuer asylbegründender Tatbestand aber erstmals während des Aufenthalts des Asylbewerbers in der Bundesrepublik durch einen Nachfluchtgrund entsteht. In einem solchen Falle ist die nunmehrige neue Zwangslage des Asylbewerbers nicht schon bei der Ausreise bzw. Flucht aus seinem Heimatstaat vorhanden gewesen, sondern sie entsteht erstmalig in einem Zeitpunkt, in dem der Ausländer sich bereits außerhalb seines Heimatstaates aus anderen Gründen aufhält. Das Bundesverfassungsgericht hat - und ihm folgend auch der erkennende Senat - einem derartigen Nachfluchtgrund, sofern er objektiver Natur ist, grundsätzlich asylrechtliche Relevanz beigemessen (vgl. BVerfGE 74, 51 <65>). Dies gilt vor allem deshalb, weil dem Asylbewerber - wie hier - nicht entgegengehalten werden kann, er habe - bei rückschauender Betrachtung - vor Entstehen dieses (neuen) Nachfluchtgrundes in einem davor liegenden Zeitpunkt schon einmal Sicherheit vor Verfolgung erlangt gehabt. Unter diesen Umständen kann sich der Ausschluß vom Asylrecht durch § 2 AsylVfG nur auf diejenigen Verfolgungsgefahren beziehen, die im Zeitpunkt der objektiven Sicherheit vor Verfolgung tatsächlich vorhanden waren. Entstehen nach der freiwilligen Aufgabe einer möglichen Sicherheit vor Verfolgung in einem Drittstaat nachträglich neue Gefahren, die zur Asylberechtigung führen können, so wird ihre Asylrelevanz wegen einer früheren Verfolgungssicherheit in einem Drittstaat nicht beseitigt. Diesem Ergebnis steht auch nicht das Urteil des erkennenden Senats vom 24. März 1987 - BVerwG 9 C 45.85 - (BVerwGE 77, 150) entgegen, denn der dort erörterte Ausschluß vom Asylrecht gemäß § 2 AsylVfG unter dem Gesichtspunkt eines einheitlichen Verfolgungsgrundes bezieht sich - wie klarstellend zum vorgenannten Urteil bemerkt wird - allein auf den Tatbestand einer exilpolitischen Tätigkeit, nicht aber - wie hier - auch auf zeitlich unterschiedlich entstandene, inhaltlich nicht vergleichbare Verfolgungsgründe. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies: Erfüllt die Nichtteilnahme des Klägers an der Volkszählung im Jahre 1987 und eine ihm deshalb drohende Bestrafung die Merkmale der politischen Verfolgung im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG, so steht einem Asylanspruch des Klägers § 2 AsylVfG wegen einer Verfolgungssicherheit im Iran im Jahre 1985 nicht entgegen. Ob der Kläger eine solche politische Verfolgung wegen der Nichtteilnahme an der fraglichen Volkszählung des Jahres 1987 zu erwarten hat, muß das Berufungsgericht - wie dargelegt - in einer den Anforderungen des § 86 Abs. 1 VwGO entsprechenden Weise prüfen.

20

Bedenken gegen das angefochtene Urteil bestehen auch insoweit, als das Berufungsgericht die asylrechtliche Relevanz einer dem Kläger drohenden Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung verneint hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen Bestrafungen wegen Kriegsdienstverweigerung, selbst wenn sie von weltanschaulich totalitären Staaten ausgehen, allerdings nicht schlechthin eine politische Verfolgung dar (Urteile vom 19. August 1986 - BVerwG 9 C 322.85 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 54 und vom 6. Dezember 1988 - BVerwG 9 C 22.88 - BVerwGE 81, 41). Dahin schlagen derartige Maßnahmen nur dann um, wenn sie zielgerichtet gegenüber bestimmten Personen eingesetzt werden, die durch die Maßnahmen gerade wegen ihrer Religion, ihrer politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen persönlichen Merkmals getroffen werden sollen. Die außergewöhnliche Härte einer drohenden Strafe - insbesondere die in der Praxis verhängte und exekutierte Todesstrafe - gibt allerdings regelmäßig insbesondere dann Anlaß zur Prüfung ihrer Asylrelevanz, wenn in einem totalitären Staat ein geordnetes und berechenbares Gerichtsverfahren fehlt und Strafen - auch und gerade während eines Krieges - willkürlich verhängt werden, weil ein derartiges evidentes Fehlen rechtsstaatlicher Grundsätze ein Indiz für eine hinter der Strafnorm stehende Verfolgung in einem asylerheblichen Merkmal sein kann (vgl. Urteil vom 15. März 1988 - BVerwG 9 C 278.86 - BVerwGE 79, 143, Beschluß vom 9. Januar 1989 - BVerwG 9 B 463.88 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 100).

21

Der Frage, ob das Berufungsgericht den danach zu stellenden Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung gerecht geworden ist, braucht allerdings im Revisionsverfahren nicht abschließend nachgegangen zu werden. Denn eine dem Kläger aus diesen Gründen bei einer Rückkehr in den Irak drohende politische Verfolgung wäre, wenn er sich erst nach dem Verlassen des Heimatstaates zur Wehrdienstverweigerung entschlossen hätte, als subjektiver Nachfluchtgrund unbeachtlich; wenn er sich schon im Irak dem Wehrdienst entzogen hätte, wäre sie unbeachtlich wegen des nachträglich im Iran erreichten anderweitigen Schutzes vor politischer Verfolgung gemäß § 2 AsylVfG. Dies hat das Berufungsgericht - ohne daß die Revision insoweit gegen die dazu gehörenden Sachverhaltsfeststellungen Rügen erhebt - bejaht, weil der Kläger nach der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtshofs im Iran von Januar bis Juni 1985 objektiv in Sicherheit und seine Flucht beendet war (vgl. insoweit Urteile vom 21. Juni 1988 - BVerwG 9 C 12.88 - BVerwGE 79, 347 und vom 21. November 1989 - BVerwG 9 C 55.89 - BVerwGE 84, 115) und eine Abschiebung in den Irak nicht befürchten mußte. Ferner erhebt die Revision keine Rügen gegen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, daß im Lager Karaj die medizinische Grundversorgung gesichert gewesen ist und der Kläger im Iran nicht hilflos dem Tod durch Hunger oder Krankheit ausgesetzt war, weil jedwede medizinische Hilfe versagt worden wäre (hierzu Urteil vom 15. Dezember 1987 - BVerwG 9 C 285.86 - BVerwGE 78, 332 <346>). Gibt ein Asylbewerber eine solche Sicherheit vor Verfolgung freiwillig auf, so ist dies in bezug auf die bis dahin entstandenen Verfolgungsgründe wie der Fortbestand der Sicherheit zu behandeln (Urteil vom 2. Dezember 1986 - BVerwG 9 C 105.85 - BVerwGE 75, 181 <184 f.>).

22

Die Entscheidung über die Kosten war der Schlußentscheidung vorzubehalten.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt (§§ 13, 14 GKG).

Prof. Dr. Korbmacher
Dr. Bender
Dr. Bonk
Dawin
Dr. Bertrams