Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.11.1990, Az.: BVerwG 9 C 72.90
Asylsuchender; Verfolgungsbetroffenheit; Asylrechtliche Prognose; Tamilen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.11.1990
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 C 72.90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 12569
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Ansbach - 26.08.1986 - AZ: 11 K 85 C.01349
- VGH München - 20.12.1989 - AZ: 24 B 87.30279
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 87, 141 - 152
- NJW 1991, 1432 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1991, 384-385 (Volltext mit amtl. LS)
- ZAR 1991, 97 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Ob ein Asylsuchender noch unter dem Druck der erlittenen Verfolgung aus seiner Heimat ausgereist ist, wenn er sie erst mehr als 1 Jahr und 9 Monate nach der Haft verläßt, hängt von besonderen Umständen ab, aus denen entnommen werden kann, daß die Verfolgungsbetroffenheit zum Zeitpunkt der Ausreise noch angedauert hat (im Anschluß an BVerwG, NVwZ 1991, 377).
- 2.
Eine sachgerecht erarbeitete asylrechtliche Prognose setzt neben einer vollständigen Ausschöpfung aller verfügbaren Erkenntnisquellen (BVerwGE 85, 92 = NVwZ 1990, 878 [BVerwG 20.03.1990 - 9 C 91/89]) voraus, daß das Tatsachengericht die der Prognose zugrundeliegende Beweiswürdigung in nachprüfbarer und nachvollziehbarer Weise offenlegt.
- 3.
Ein wegen seiner politischen Überzeugung von zweitägiger Haft und dabei erlittenen Mißhandlungen betroffener junger Tamile ist politisch verfolgt (im Anschluß an BVerwGE 80, 315 [BVerwG 25.10.1988 - 9 C 2/88] = NVwZ 1990, 151 und BVerwGE 85, 139 = NVwZ 1990, 1175).
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 20. November 1990
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bender, Dr. Bonk, Dawin und Dr. Bertrams
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Dezember 1989 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der im Jahre 1963 geborene Beigeladene ist srilankischer Staatsangehöriger ceylon-tamilischer Volkszugehörigkeit. Er reiste im März 1984 über ... B. in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte hier seine Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung seines Asylantrags gab er an: Er sei in P. P. geboren und habe dort die Schule besucht. Er sei Mitglied der Tamil United Liberation Front (TULF) geworden, habe Flugblätter verteilt und an Versammlungen teilgenommen. Einmal sei er von der Polizei beim Plakatekleben ertappt worden. Man habe ihn zur Polizeistation gebracht und dort gefoltert. Ergänzend hierzu gab der Beigeladene bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zu Protokoll: Nach seiner gegen Zahlung von 1000 Rupien erfolgten Freilassung aus der Polizeihaft sei er zu seiner Tante nach C. gefahren, wo er bis zu den Rassenunruhen im Jahre 1983 geblieben sei. Während der Unruhen seien das Haus seiner Tante niedergebrannt und zwei Onkel getötet worden. Er selbst habe sich in ein Flüchtlingslager begeben und von dort aus per Schiff die Heimreise angetreten. Im Dezember 1983/Januar 1984 sei sein Heimatdorf P. P. von der Armee zum Teil zerstört und niedergebrannt worden. Es habe damals willkürliche Verhaftungen seitens der Sicherheitskräfte gegeben, von denen jeder junge Tamile zwischen 16 und 30 Jahren habe betroffen sein können.
Das Bundesamt erkannte den Beigeladenen als Asylberechtigten an. Hiergegen hat der Bundesbeauftragte Klage erhoben. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat der Beigeladene ergänzend bekundet: Während der Haftzeit in P. P. sei er von den singhalesischen Polizisten immer gefragt worden, ob er ein Tamil-Eelam haben wolle. Wenn er dies bejaht habe, sei er geschlagen worden. Dies sei etwa zwei- bis dreimal am Tag geschehen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Bundesbeauftragten abgewiesen. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung des Bundesbeauftragten blieb ohne Erfolg. Zur Begründung seiner Entscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof im wesentlichen ausgeführt: Mit seinen Angaben beim Bundesamt und im gerichtlichen Verfahren habe der Beigeladene zur Überzeugung des Senats glaubhaft gemacht, daß er wegen seiner Aktivitäten für die TULF im Juni 1982 inhaftiert und mißhandelt worden sei und ihm weitere Verfolgungsmaßnahmen gedroht hätten. Die dem Beigeladenen widerfahrene Verfolgung sei asylerheblich motiviert gewesen, denn sie habe der von ihm betätigten politischen Überzeugung gegolten. Der Beigeladene habe sich mit seinen Aktivitäten für die TULF eingesetzt, die politische Vertretung der Tamilen im Parlament, die seit Jahren einen unabhängigen Staat Tamil-Eelam fordere, ohne allerdings Gewaltanwendung zur Erreichung dieses Ziels zu bejahen. Dem Beigeladenen sei asylrechtlicher Schutz nicht deshalb zu versagen, weil er für gewaltfreie Separationsbestrebungen eingetreten sei. Nichts spreche dafür, daß ihm eine schwere Störung des öffentlichen Friedens, insbesondere eine Unterstützung terroristischer Aktivitäten hätte angelastet werden können. Ihrer Intensität nach sei die Verfolgung des Beigeladenen durch staatliche Sicherheitskräfte asylrelevant, denn zweitägige Haft und erhebliche Mißhandlungen seien Maßnahmen, die sich als eine aus der übergreifenden Friedensordnung ausgrenzende Verfolgung darstellten. Unabhängig davon, ob es sich bei dem zur Haftentlassung eingesetzten Betrag von 1000 Rupien um eine Kaution oder um Bestechungsgeld gehandelt habe, sei der Beigeladene trotz seiner Freilassung von weiterer Verfolgung bedroht gewesen. Für die Zeit nach der Rückkehr des Beigeladenen in seinen Heimatort P. P. lasse sich dem umfangreichen Prozeßstoff nicht entnehmen, daß der srilankische Staat auf der Halbinsel J. die effektive Gebietsgewalt im Sinne wirksamer hoheitlicher Überlegenheit bereits verloren gehabt habe. Er sei weder durch offenen Bürgerkrieg in die Rolle einer militärisch kämpfenden Partei gedrängt noch etwa durch gehäufte Terroranschläge außerstande gewesen, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit herkömmlichen Mitteln des Polizei- und Strafrechts zu begegnen. Dennoch sei dem Beigeladenen zu glauben, daß er es in seinem Heimatort aus Furcht vor erneuter Verhaftung und Mißhandlung kaum gewagt habe, das Haus seiner Eltern zu verlassen. Die bis zur Jahreswende 1983/84 zunehmenden Willkürmaßnahmen der Sicherheitskräfte durch wahllose Festnahmen junger tamilischer Männer und die Zerstörung von Häusern der tamilischen Einwohner hätten für den Beigeladenen eine unmittelbar drohende Gefahr weiterer asylerheblicher Verfolgung bedeutet. Die Sicherheitskräfte hätten seine Aktivitäten für die TULF, seine frühere Festnahme und sein "Untertauchen" nach der Entlassung aus der Haft zum Anlaß nehmen können, zum Zwecke der Einschüchterung und Abschreckung erneut gegen ihn vorzugehen. Angesichts dieser Gefährdung habe sich der Beigeladene in einer ausweglosen Lage befunden. Aufgrund der Ereignisse von Ende Juli 1983 sei offenkundig gewesen, daß der Beigeladene weder in C. noch in anderen Gebieten S. L. eine zumutbare Zuflucht habe finden können. Im Falle der Rückkehr in die Heimat müsse der Beigeladene erneut mit asylerheblichen Maßnahmen rechnen. Anlaß für ein Vorgehen gegen den Beigeladenen könne bereits sein, daß dieser gewaltfreie Separationsbestrebungen durch seine Aktivitäten für die TULF unterstützt habe. Es könne auch nicht von vornherein von der Entwicklung einer bürgerkriegsähnlichen Lage in den Tamilengebieten im Sinne einer Aufhebung der staatlichen Friedensordnung ausgegangen werden. In den übrigen Landesteilen könne der Beigeladene eine ihm zumutbare Zuflucht nicht finden.
In den ländlichen Gegenden habe der Beigeladene als Tamile kaum eine Möglichkeit, unter den dort ansässigen Singhalesen - noch dazu angesichts hoher Arbeitslosigkeit - zur Sicherung seiner Existenz Arbeit und Obdach zu finden. Abgesehen davon wäre der Beigeladene dort schutzlos Übergriffen von Anhängern der tamilenfeindlichen JVP ausgesetzt. Auch in C. - wo zwar weiterhin zahlreiche Tamilen wohnten und dort auch ihr Auskommen fänden - drohten ihm, der dort keine Verwandten mehr habe, angesichts zunehmender sozialer Spannungen Hunger und Elend. Einer solchen wirtschaftlichen Notlage wäre er in seinem engeren Herkunftsgebiet nicht ausgesetzt.
Mit der vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision rügt der Bundesbeauftrage die Verletzung von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG. Er geht insbesondere davon aus, daß es sich bei der Inhaftierung des Beigeladenen um eine Maßnahme zur Abwehr des Terrorismus gehandelt habe, die keinen asylrechtlich relevanten Verfolgungszweck darstelle. Im übrigen gebe es gegenwärtig und für absehbare Zukunft in S. L. für Tamilen eine inländische Fluchtalternative.
Der Beigeladene tritt der Revision entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an den Verwaltungsgerichtshof zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).
Die Revision hat Verfahrensrügen nicht erhoben. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob das Berufungsurteil an einem Verfahrensfehler leidet, weil die vom Berufungsgericht in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen im einzelnen weder im Tatbestand noch in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils, sondern lediglich in der Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung des Berufungsgerichts aufgeführt werden (vgl. insoweit Urteil vom 17. April 1958 - BVerwG 2 C 163.57 - BVerwGE 7, 12; Beschluß vom 8. März 1963 - BVerwG 7 B 90.61 - Buchholz 310 § 117 VwGO Nr. 1; Urteil vom 7. November 1973 - BVerwG 6 C 5.73 - Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 60; in BVerwGE 44, 152 insoweit nicht mit abgedruckt). Mangels entsprechender Verfahrensrüge bedarf es auch keiner Entscheidung, ob das angefochtene Urteil fehlerhaft ist, weil das Berufungsgericht die von ihm festgestellten generellen Tatsachen (vgl. insoweit Urteil vom 20. März 1990 - BVerwG 9 C 91.89 - BVerwGE 85, 92 <94>) und die darauf aufbauende Beweiswürdigung an keiner Stelle seines Urteils durch Angabe der maßgeblichen Beweismittel belegt hat. Das angefochtene Urteil ist jedenfalls aus materiellrechtlichen Gründen aufzuheben, weil die bisherigen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts einen Asylanspruch des Beigeladenen nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG nicht tragen.
Für die Beurteilung, ob ein Asylsuchender politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG ist, gelten unterschiedliche Maßstäbe je nachdem, ob er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist (BVerfGE 80, 315 <344>; Urteil vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.89 - BVerwGE 85, 139 <140 f.>). Ist der Asylsuchende wegen bestehender oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung ausgereist und war ihm auch ein Ausweichen innerhalb seines Heimatstaates unzumutbar, so ist er gemäß Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG asylberechtigt, wenn die fluchtbegründenden Umstände im Zeitpunkt der Entscheidung ohne wesentliche Änderung fortbestehen. Ist die Verfolgungsgefahr zwischenzeitlich beendet, kommt es darauf an, ob mit ihrem Wiederaufleben zu rechnen ist. Ist der Asylsuchende im Zeitpunkt der Entscheidung vor erneuter Verfolgung hinreichend sicher, so kommt eine Anerkennung als Asylberechtigter nicht in Betracht. Gleiches gilt, wenn sich - bei fortbestehender regional begrenzter politischer Verfolgung - nach der Einreise in den Geltungsbereich des Grundgesetzes eine zumutbare inländische Fluchtalternative eröffnet (BVerfGE 80, 345; Urteil vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.89 - a.a.O.). Hat der Asylsuchende seinen Heimatstaat unverfolgt verlassen, so kann sein Asylantrag nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung droht (vgl. hierzu BVerfGE 74, 51 <64 ff.>; Urteil vom 19. Mai 1987 - BVerwG 9 C 184.86 - BVerwGE 77, 258 <260 f.>). Droht diese Gefahr nur in einem Teil des Heimatstaates, so kann der Betroffene auf Gebiete verwiesen werden, in denen er vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist, es sei denn, es drohten ihm dort andere unzumutbare Nachteile und Gefahren (BVerfGE 80, 345 f.; Urteil vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.89 - a.a.O.).
Das Berufungsurteil beruht auf der Annahme, für den von politischer Verfolgung betroffenen Beigeladenen habe es im Zeitpunkt seiner Ausreise aus S. L. eine zumutbare inländische Fluchtalternative nicht gegeben; eine solche stehe dem Beigeladenen, der in seiner Heimat mit erneuter Verfolgung rechnen müsse, auch im Falle der Rückkehr nach S. L. nicht zur Verfügung. Mit dieser Begründung kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Nicht zu beanstanden ist allerdings die Annahme des Berufungsgerichts, der Beigeladene habe in seiner Heimat vor seiner Ausreise im März 1984 politische Verfolgung erlitten.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Beigeladene im Juni 1982 wegen gewaltfreier Aktivitäten für die TULF inhaftiert und mißhandelt worden. Diesen Vorgang hat das Berufungsgericht auf der Grundlage seiner weiteren Feststellungen zu Recht als asylerhebliche Verfolgung bewertet. Dem Asylgrundrecht liegt die von der Achtung der Unverletzlichkeit der Menschenwürde bestimmte Überzeugung zugrunde, daß kein Staat das Recht hat, Leib, Leben oder die persönliche Freiheit des einzelnen aus Gründen zu gefährden oder zu verletzen, die allein in seiner politischen Überzeugung, seiner religiösen Grundentscheidung oder in für ihn unverfügbaren Merkmalen liegen, die sein Anderssein prägen (st. Rspr.; vgl. BVerfGE 80, 333; Urteile vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 36.83 - BVerwGE 67, 184 <185 f.>, und vom 25. Oktober 1988 - BVerwG 9 C 37.88 - BVerwGE 80, 321 <324>). Ob eine an asylerhebliche Merkmale anknüpfende, zielgerichtete politische Verfolgung vorliegt, die Verfolgung mithin "wegen" eines Asylmerkmals erfolgt, ist dem Bundesverfassungsgericht zufolge anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (BVerfGE 80, 335). Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wohnt dem Begriff der politischen Verfolgung ein finales Moment inne, weil nur dem auf bestimmte Merkmale einzelner Menschen oder Gruppen zielenden Zugriff asylbegründende Wirkung zukommt (so bereits Urteile vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 36.83 - a.a.O. <188> und vom 19. Mai 1987 - BVerwG 9 C 184.86 - BVerwGE 77, 258 <263 f.>). Mit dem vom Bundesverfassungsgericht eingeführten Kriterium der "erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme" wird nur hervorgehoben, daß es auf die in der Maßnahme objektiv erkennbar werdende Anknüpfung ankommt, nicht aber auf die in der Person des Verfolgenden vorhandenen subjektiven Motive. An dem rechtlichen Ansatz, daß es für den politischen Charakter auf die Anknüpfung an asylrelevante Persönlichkeitsmerkmale ankommt, hat sich damit nichts geändert (Urteil vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.89 - a.a.O. <141>; vgl. auch Beschluß vom 12. Februar 1990 - BVerwG 9 B 2.90 -).
Bei Anwendung dieser rechtlichen Maßstäbe ist die dem Beigeladenen im Juni 1982 widerfahrene Behandlung als eine an seine politische Überzeugung anknüpfende asylrelevante Verfolgung zu bewerten. Nach dem Tatsachenvortrag des Beigeladenen, von dessen Wahrheit das Berufungsgericht sich ausweislich seiner Urteilsgründe überzeugt hat (vgl. zu diesem Erfordernis Urteil vom 16. April 1985 - BVerwG 9 C 109.84 - BVerwGE 71, 180), ist der Beigeladene in der Haft wiederholt geschlagen worden, weil er die Frage, ob er "Tamil Eelam" haben wolle, bejaht hat. Diese menschenrechtswidrige Behandlung zielte nach ihrer erkennbaren Gerichtetheit auf die politische Überzeugung des Beigeladenen, die sich in seinem Eintreten für ein unabhängiges "Tamil Eelam" manifestierte. Eine menschenrechtswidrige Behandlung ist zwar als solche nach Wortlaut und Sinn des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG nicht zwangsläufig asylerheblich. Wird sie jedoch - wie im Fall des Beigeladenen - wegen asylrelevanter Merkmale eingesetzt, ist sie also nach ihrer erkennbaren Gerichtetheit auf die politische Komponente der dem Betroffenen zur Last gelegten Taten - hier: die politische Komponente eines Eintretens für "Tamil Eelam" - bezogen, knüpft sie objektiv an die von ihm betätigte politische Überzeugung an und ist demgemäß asylerheblich (vgl. BVerfGE 80, 352; auch BVerfG, Beschluß vom 20. Dezember 1989 - 2 BvR 958/86 - EuGRZ 1990, 114; Urteil vom 20. März 1990 - BVerwG 9 C 6.90 - Dok.Ber. A 1990, 153 = InfAuslR 1990, 205). Die dem Beigeladenen zugefügte Rechtsverletzung war auch - ungeachtet der relativen Kürze seiner Inhaftierung von zwei Tagen - nach Art und Schwere von asylerheblicher Intensität. Die für eine Verfolgung i.S. des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG erforderliche Intensität haben nicht ganz unerhebliche Eingriffe in Leib, Leben und physische Freiheit generell (Urteil vom 25. Oktober 1988 - BVerwG 9 C 37.88 - a.a.O.; vgl. auch Urteil vom 23. April 1985 - BVerwG 9 C 75.84 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 33 S. 97).
Revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, die Verfolgung des Beigeladenen habe ihre Asylerheblichkeit weder unter dem Gesichtspunkt der staatlichen Terrorismusbekämpfung (BVerfGE 80, 339) noch unter dem Gesichtspunkt einer im Jahre 1982 in S. L. fehlenden staatlichen Gebietsgewalt (BVerfGE 80, 340 f.) verloren. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Beigeladene ohne Anwendung von Gewalt für das von der TULF - der politischen Vertretung der Tamilen im Parlament - seit Jahren gewaltfrei verfolgte Ziel eines unabhängigen "Tamil Eelam" eingetreten. Der Beigeladene war mithin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts weder aktiver Terrorist noch Teilnehmer im strafrechtlichen Sinne; ihm waren auch keine Unterstützungshandlungen "im Vorfeld" zugunsten terroristischer Aktivitäten anzulasten (vgl. insoweit BVerfGE 80, 339 und BVerfG, Beschluß vom 20. Dezember 1989 - 2 BvR 958/86 - a.a.O.). Bei der Inhaftierung und Mißhandlung des Beigeladenen im Jahre 1982 hat es sich mithin bei objektiver Betrachtung (vgl. zu diesem Erfordernis Urteil vom 20. November 1990 - BVerwG 9 C 74.90 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt) weder um repressive oder präventive Maßnahmen des Staates zur Abwehr des Terrorismus noch um die Bekämpfung von Aktivitäten gehandelt, die von der Öffentlichkeit als Unterstützung des Terrorismus verstanden werden mußten (BVerfGE 80, 338). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist auch nicht davon auszugehen, daß der srilankische Staat in den Jahren 1982/83 keine Gebietsgewalt mehr besessen hätte. Der srilankische Staat war vielmehr im genannten Zeitraum nach den Feststellungen des Berufungsgerichts weder durch offenen Bürgerkrieg in die Rolle einer militärisch kämpfenden Partei gedrängt noch etwa durch gehäufte Terroranschläge außerstande, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit herkömmlichen Mitteln des Polizei- und Strafrechts zu begegnen (BVerfGE 80, 341).
Revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden ist schließlich die Annahme des Berufungsgerichts, der Beigeladene habe seine Heimat unter dem Druck bestehender Verfolgungsbetroffenheit verlassen. Das auf dem Zufluchtgedanken beruhende Asylgrundrecht des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG setzt von seinem Tatbestand her grundsätzlich den Kausalzusammenhang Verfolgung - Flucht - Asyl voraus (BVerfGE 80, 344; Urteil vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.89 - a.a.O.). Die Ausreise muß sich deshalb bei objektiver Betrachtung nach ihrem äußeren Erscheinungsbild als eine unter dem Druck erlittener Verfolgung stattfindende Flucht darstellen. In dieser Hinsicht kommt der zwischen Verfolgung und Ausreise verstrichenen Zeit entscheidende Bedeutung zu. Je länger der Ausländer nach erlittener Verfolgung in seinem Heimatstaat verbleibt, um so mehr verbraucht sich der objektive äußere Zusammenhang zwischen Verfolgung und Ausreise. Daher kann allein schon bloßer Zeitablauf dazu führen, daß eine Ausreise den Charakter einer unter dem Druck erlittener Verfolgung stehenden Flucht verliert. Ein Ausländer ist mithin grundsätzlich nur dann als verfolgt ausgereist anzusehen, wenn er seinen Heimatstaat in nahem zeitlichen Zusammenhang mit der erlittenen Verfolgung verläßt (vgl. Urteil vom 30. Oktober 1990 - BVerwG 9 C 60.89 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt). Ob ein solcher naher zeitlicher Zusammenhang vorliegend bejaht werden kann, ist angesichts der Zeitspanne von einem Jahr und neun Monaten zwischen der Verfolgung des Beigeladenen im Juni 1982 und seiner Ausreise im März 1984 fraglich. Die Frage bedarf indes keiner Entscheidung. Aus den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts zu den Begleitumständen der Ausreise des Beigeladenen ergibt sich nämlich, daß sich diese Ausreise bei objektiver Betrachtung aus anderen Gründen noch als Flucht vor der im Jahre 1982 erlittenen Verfolgung darstellt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Beigeladene im Juni 1982 nur gegen Zahlung einer Kaution bzw. gegen ein Bestechungsgeld in Höhe von 1000 Rupien freigelassen worden. Vor diesem Hintergrund ist die Annahme des Berufungsgerichts, die Verfolgung des Beigeladenen vom Juni 1982 habe trotz seiner Freilassung noch kein Ende gefunden, nicht zu beanstanden. Davon abgesehen ist der Beigeladene nach seiner Freilassung im Juni 1982 nicht in seinem Heimatort P. P. geblieben, sondern unter dem Druck der erlittenen Verfolgung nach C. geflüchtet. Der Gefahr einer erneuten Verfolgungsbetroffenheit in seinem Heimatort hat er sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts durch seine anschließende Flucht von C. zurück nach P. P. nur deshalb ausgesetzt, weil es im Jahre 1983 in C. zu blutigen Rassenunruhen gekommen ist, C. mithin aus der Sicht des Beigeladenen als inländische Fluchtalternative nicht länger zur Verfügung stand. Daß der Beigeladene sich während seines erneuten Aufenthalts in P. P. weiterhin im Zustand der Flucht befunden hat, ist angesichts der Umstände seiner Entlassung aus der Polizeihaft im Jahre 1982 sowie der vom Berufungsgericht festgestellten willkürlichen Festnahmen junger tamilischer Männer und der Zerstörung tamilischer Häuser in P. P. um die Jahreswende 1983/1984 nicht zweifelhaft. Unter Berücksichtigung dieser besonderen Umstände erweist sich deshalb die Ausreise des Beigeladenen im März 1984 trotz der verstrichenen Zeit als Fortsetzung seiner im Juni 1982 begonnen Flucht.
Das Berufungsurteil hält demgegenüber einer revisionsgerichtlichen Nachprüfung nicht stand, soweit es davon ausgeht, dem Beigeladenen habe bei seiner Ausreise im Jahre 1984 eine zumutbare inländische Fluchtalternative nicht zur Verfügung gestanden. Diese rechtliche Bewertung wird von den hierzu getroffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht getragen.
Eine inländische Fluchtalternative setzt voraus, daß der Asylsuchende in den in Betracht kommenden Gebieten vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm jedenfalls dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existentielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (BVerfG, Beschluß vom 10. November 1989 - 2 BvR 403, 1501/84 - DVBl. 1990, 201; Urteil vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.89 - a.a.O. <146>; vgl. auch Urteil vom 8. Februar 1989 - BVerwG 9 C 30.87 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 104). Bei der insoweit gebotenen rückschauenden Betrachtung (BVerfGE 80, 344) ist das Berufungsgericht zu der Feststellung gelangt, ein längerer Aufenthalt in C. sei für den Beigeladenen im Jahre 1984 nicht in Betracht gekommen, denn er sei dort bereits im Jahre 1983 Gefahren für Leib und Leben ausgesetzt gewesen. Wegen der Ereignisse von Ende Juli 1983 sei offenkundig, daß der Beigeladene in C. eine zumutbare Zuflucht nicht habe finden können. Diese Ausführungen sind nicht geeignet, C. als Ort einer inländischen Fluchtalternative für den Zeitpunkt der Ausreise des Beigeladenen im März 1984 auszuschließen. Daß der Beigeladene im Jahre 1983 in C. wegen blutiger Rassenunruhen Gefahren ausgesetzt gewesen ist, besagt nichts über die im Jahre 1984 in C. herrschenden Verhältnisse, insbesondere nichts darüber, ob der Beigeladene zu dieser Zeit bei der gebotenen generalisierenden Betrachtung (vgl. insoweit Urteil vom 8. Februar 1989 - BVerwG 9 C 30.87 - a.a.O.) in C. eine Existenzgrundlage hätte finden können. Den Ausführungen des Berufungsgerichts ist jedenfalls kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, daß die Unruhen vom Sommer 1983 auch im März 1984 in C. noch nachgewirkt und dem Beigeladenen als Tamilen einen Aufenthalt in dieser Region frei von Verfolgung und wirtschaftlicher Not unmöglich gemacht haben. Entsprechendes gilt für die Ausführungen des Berufungsgerichts zu "anderen Gebieten Sri Lankas" als Ort einer inländischen Fluchtalternative. Hierzu heißt es im Berufungsurteil: "Andere Gebiete S. L. kamen ebenfalls nicht in Betracht, denn die Ausschreitungen hatten damals mehrere Schwerpunkte im Südwesten und im zentralen Bergland der Insel". Auch diesen - wiederum auf die Ereignisse des Jahres 1983 abstellenden - Ausführungen lassen sich konkrete Anhaltspunkte zum Fehlen einer inländischen Fluchtalternative im Jahre 1984 nicht entnehmen. Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen läßt sich mithin die Frage, ob dem Beigeladenen im Zeitpunkt seiner Ausreise ein Ausweichen innerhalb S. L. zumutbar gewesen ist, nicht abschließend beantworten. Das Berufungsgericht hat die insoweit erforderlichen Feststellungen nachzuholen.
Revisionsgerichtlich zu beanstanden ist ferner die Annahme des Berufungsgerichts, der Beigeladene müsse in S. L. mit einem Wiederaufleben der fluchtbegründenden Umstände rechnen, ohne daß ihm im Falle der Rückkehr ein Ausweichen innerhalb seines Heimatstaates zumutbar sei. Diese Prognose, die für den Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts und damit für Ende 1989 anzustellen ist, hält einer revisionsgerichtlichen Überprüfung schon deshalb nicht stand, weil sie auf einer nicht nachvollziehbaren Beweiswürdigung beruht.
Die asylrechtliche Prognose hat die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Asylsuchenden in seinen Heimatstaat zum Gegenstand. Sie macht eine zusammenfassende Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts erforderlich (vgl. Urteil vom 6. März 1990 - BVerwG 9 C 14.89 - BVerwGE 85, 12 <15> m.w.N.). Wegen der Vielzahl von Ungewißheiten über die asylrelevante Situation in einem Verfolgerstaat verlangt sie eine sachgerechte, der jeweiligen Materie angemessene und methodisch einwandfreie Erarbeitung ihrer tatsächlichen Grundlagen (vgl. Urteile vom 20. März 1990 - BVerwG 9 C 91.89 - a.a.O. und vom 31. Juli 1984 - BVerwG 9 C 46.84 - Buchholz 402.25 § 32 AsylVfG Nr. 4). Von einer solchermaßen erarbeiteten Prognosebasis kann nur dann die Rede sein, wenn die tatrichterlichen Ermittlungen einen hinreichenden Grad an Verläßlichkeit aufweisen und auch dem Umfang nach zureichend sind (vgl. BVerfGE 76, 143 <162>). Dies setzt neben einer vollständigen Ausschöpfung aller verfügbaren Erkenntnisquellen (Urteil vom 20. März 1990 - BVerwG 9 C 91.89 - a.a.O.) voraus, daß das Tatsachengericht die in seiner Prognose berücksichtigten tatsächlichen Verhältnisse über Vorgänge aus Vergangenheit und Gegenwart bezeichnet und in nachprüfbarer und nachvollziehbarer Weise die Umstände offenlegt, aus denen es auf eine Verfolgungsgefahr für die Zukunft schließt. Eine solche Offenlegung ist unverzichtbar, weil nur durch sie den Verfahrensbeteiligten und dem Rechtsmittelgericht die Möglichkeit eröffnet wird, das Ergebnis der in der Prognose zum Ausdruck kommenden Beweiswürdigung einer Prüfung zu unterziehen. Nur eine in diesem Sinne nachprüfbare und nachvollziehbare Beweiswürdigung wird im übrigen dem rechtsstaatlichen Gebot willkürfreier, rationaler und plausibler richterlicher Entscheidungsfindung gerecht. Die Beachtung dieses Gebots ist bei der Erstellung von Prognosen um so mehr angezeigt, als es sich bei jeder Prognose um eine geistige Vorwegnahme der Zukunft handelt, um eine Aussage also, die - im Unterschied zu Aussagen über Vergangenheit und Gegenwart - typischerweise mit Unsicherheit verbunden ist. Soll diese zukunftsorientierte Aussage mehr sein als eine bloße "Weissagung" oder "Prophezeiung", so muß sie in besonderem Maße von Rationalität und Plausibilität getragen werden. Dieser Anforderung genügt ein Tatsachengericht bei der ihm abverlangten Prognose aber nur dann, wenn es die aus Vergangenheit und Gegenwart gewonnenen Erkenntnisse, auf denen seine Prognose basiert, im einzelnen ausbreitet und in nachvollziehbarer Weise darlegt, welche zukunftsorientierten Schlußfolgerungen nach seiner Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) aus diesen Erkenntnissen zu ziehen sind.
Diesen grundlegenden Anforderungen wird die Prognose des Berufungsgerichts nicht gerecht. Sie erschöpft sich in Behauptungen, die einer revisionsgerichtlichen Nachprüfbarkeit und Nachvollziehbarkeit entbehren und nicht erkennen lassen, auf welcher Beweiswürdigung sie beruhen. So beschränkt sich die Prognose zur staatlichen Gebietsgewalt in den Tamilengebieten als der Grundvoraussetzung für eine asylerhebliche staatliche Verfolgung in diesen Gebieten (BVerfGE 80, 340) auf die nicht nachvollziehbare Feststellung, "eine bürgerkriegsähnliche Lage im Sinne einer Aufhebung der staatlichen Friedensordnung (brauche) sich dort nicht zwangsläufig zu entwickeln". Eine zumutbare Fluchtalternative "in den ländlichen Gegenden" S. L. schließt das Berufungsgericht mit dem bloßen Hinweis aus, der Beigeladene habe dort als Tamile "ersichtlich kaum eine Möglichkeit, zur Sicherung seiner Existenz Arbeit und Obdach zu finden". Soweit dies ansatzweise damit begründet wird, die dort ansässigen Singhalesen dürften aller Voraussicht nach nicht bereit sein, ihn in "ihrem" Gebiet zu dulden und ihm darüber hinaus trotz ohnehin hoher Arbeitslosigkeit eine Erwerbsmöglichkeit einzuräumen, bleibt nicht nur offen, welche Beweiswürdigung den Aussagen des Berufungsgerichts über die ländlichen Gegenden S. L., die dortige Bevölkerung und die Lage des Arbeitsmarktes zugrunde liegt, sondern auch, welche konkreten Feststellungen für die Annahme einer gegenüber Tamilen unduldsamen Haltung der singhalesischen Bevölkerung maßgeblich gewesen sind. Im übrigen bringt die Würdigung des Berufungsgerichts, der Beigeladene werde in den ländlichen Gegenden "kaum" eine Existenzgrundlage finden, nur die Möglichkeit zum Ausdruck, daß es sich so verhalten könnte; für die gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderliche richterliche Überzeugung von der Richtigkeit dieser Prognose reicht dies jedoch nicht aus (vgl. Urteile vom 16. April 1985 - BVerwG 9 C 109.84 - BVerwGE 71, 180 und vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.89 - a.a.O. <147 f.>).
Einer nicht nachvollziehbaren Begründung ermangelt es dem Berufungsurteil auch bezüglich der Prognose, der Beigeladene wäre in den ländlichen Gegenden S. L. "schutzlos Übergriffen von Anhängern der tamilenfeindlichen JVP ausgesetzt". Abgesehen davon, daß offen bleibt, um welche Organisation es sich bei der "tamilenfeindlichen JVP" handelt, wird weder dargelegt, welcher Art die erwarteten "Übergriffe" sein sollen, noch worauf sich die Prognose gründet, der Beigeladene wäre ihnen "schutzlos" ausgesetzt. An der gebotenen Nachprüfbarkeit und Nachvollziehbarkeit fehlt es schließlich auch insoweit, als das Berufungsgericht "C." als Ort einer inländischen Fluchtalternative ausgeschlossen und in diesem Zusammenhang festgestellt hat, der in C. drohenden wirtschaftlichen Notlage wäre der Beigeladene "in seinem engeren Herkunftsgebiet" nicht ausgesetzt. Auch insoweit erschöpfen sich die Ausführungen des Berufungsgerichts in bloßen Behauptungen, die nicht erkennen lassen, auf welcher Beweiswürdigung sie beruhen. Abgesehen davon ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Annahme einer existentiellen Gefährdung am Ort einer inländischen Fluchtalternative maßgeblich, ob der Asylbewerber bei generalisierender Betrachtung auf Dauer ein Leben unter dem Existenzminimum zu erwarten hat, das zu Hunger, Verelendung und schließlich zum Tod führt (Urteil vom 8. Februar 1989 - BVerwG 9 C 30.87 - a.a.O.). Dem wird der auf die individuellen Verhältnisse des Beigeladenen abstellende Hinweis des Berufungsgerichts, dieser habe in C. keine Verwandten mehr, nicht gerecht.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt (§§ 13, 14 GKG).
Dr. Bender
Dr. Bonk
Dawin
Dr. Bertrams