Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.10.1988, Az.: BVerwG 9 C 2.88
Asylverfahren; Abschiebungsandrohung; Folgeantrag; Weiterleitung; Anfechtungsklage; Abschiebungshindernis; Asylantrag; Aufenthaltswechsel; Örtliche Zuständigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.10.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 C 2.88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 12746
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 28.04.1987 - AZ: 20 A 470.86
- OVG Berlin - 06.11.1987 - AZ: 4 B 104.87
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 80, 313 - 321
- DVBl 1989, 262-265 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1989, 473-476 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ-RR 1989, 332 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Hat die Ausländerbehörde nach Stellung eines von ihr für unbeachtlich gehaltenen Folgeantrags eine Abschiebungsandrohung erlassen, kann der Ausländer die Weiterleitung des Folgeantrags an das Bundesamt nur durch Anfechtungsklage gegen die Abschiebungsandrohung erreichen.
- 2.
Ist die Abschiebungsandrohung unwirksam geworden, weil die aufschiebende Wirkung der hiergegen erhobenen Klage wegen eines bestehenden Abschiebungshindernisses angeordnet worden ist, oder hat die Ausländerbehörde sie aus diesem Grunde aufgehoben, kann die Klage mit dem Antrag fortgeführt werden, die Ausländerbehörde zur Weiterleitung zu verpflichten.
- 3.
Ein Folgeantrag ist nicht schon dann an das Bundesamt weiterzuleiten, wenn wegen eines Abschiebungshindernisses eine Abschiebungsandrohung nicht erlassen bzw. von der Ausländerbehörde wieder aufgehoben wird oder eine gegen die Abschiebungsandrohung gerichtete Klage bzw. ein Antrag auf Anordnung ihrer aufschiebenden Wirkung wegen des Abschiebungshindernisses erfolgreich war.
- 4.
Diejenige Ausländerbehörde, bei der der Ausländer seinen ersten Asylantrag gestellt hat, bleibt nach einem Aufenthaltswechsel des Ausländers für die Behandlung eines Folgeantrags grundsätzlich jedenfalls dann örtlich zuständig, wenn der Folgeantrag vor der Abschiebung oder der freiwilligen Ausreise des Ausländers gestellt worden ist.
Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 25. Oktober 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bender, Hien, Dr. Bonk und Dawin
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 6. November 1987 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der im Jahre 1955 geborene Kläger, ein staatenloser Palästinenser aus dem Libanon, kam erstmals im Jahre 1974 in die Bundesrepublik Deutschland und beantragte, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen. Nach rechtskräftiger Ablehnung dieses Asylgesuchs reiste er im Mai 1979 in den Libanon aus, kehrte aber bereits im Oktober desselben Jahres in die Bundesrepublik Deutschland zurück und stellte erneut einen Asylantrag, den das Bundesamt wiederum ablehnte. Die dagegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Berlin durch rechtskräftiges Urteil vom 22. April 1986 unter anderem mit der Begründung ab, die Einsätze der Amal-Milizen im Jahre 1985,auf die sich der Kläger berufe, richteten sich nicht gegen die Volks- oder Religionszugehörigkeit der Palästinenser; soweit der Kläger darüber hinaus eine individuelle Gefährdung durch die Amal geltend mache, weil er im Jahre 1979 mehrfach an Kämpfen gegen diese Organisation teilgenommen habe, sei sein Vorbringen unglaubhaft.
Nach Abschluß dieses Verfahrens ordnete das Landeseinwohneramt Berlin die Abschiebung des Klägers an, der zwischenzeitlich mehrfach wegen Diebstahls und Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu Freiheitsstrafen verurteilt worden war. Die Abschiebung sollte am 5. September 1986 erfolgen. Der Kläger verweigerte jedoch in Frankfurt/Main den Weiterflug und stellte unter dem 13. Oktober 1986 aus der Abschiebehaft in Frankfurt einen an den Landrat des Main-Taunus-Kreises gerichteten Asylfolgeantrag, den er damit begründete, daß er bei einer Rückkehr in den Libanon wegen seiner früheren Tätigkeit für die PPSF (Palestine Popular Struggle Front) und seiner Beteiligung an den Kämpfen um das Lager Ain-El-Helwe mit seiner Inhaftierung rechnen müsse, da seit mehreren Wochen erneut Kämpfe zwischen der Amal-Miliz und den palästinensischen Organisationen stattfänden.
Der Landrat des Main-Taunus-Kreises leitete den Asylfolgeantrag vom 13. Oktober 1986 an das Landeseinwohneramt Berlin weiter, das dem Kläger durch Bescheid vom 10. November 1986 unter Hinweis auf die seiner Ansicht nach gegebene Unbeachtlichkeit des Folgeantrags nach § 10 Abs. 2 AsylVfG die Abschiebung androhte.
Auf den darauf vom Kläger gestellten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Verwaltungsgericht Berlin durch Beschluß vom 12. Dezember 1986 die aufschiebende Wirkung seiner am 10. Dezember 1986 gegen die Abschiebungsandrohung erhobenen Klage angeordnet, weil nach einer Weisung des Senators für Inneres vom 11. Dezember 1986 Abschiebungen nach dem Libanon auch bei Straftätern nicht mehr durchgeführt würden.
Im Verfahren zur Hauptsache hat das beklagte Land daraufhin mit Schreiben vom 19. Dezember 1986 die Abschiebungsandrohung aufgehoben. Insoweit haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Den weitergehenden Klageantrag auf Verpflichtung des Beklagten zu Weiterleitung des Asylantrags an das Bundesamt hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 28. April 1987 mit der Begründung zurückgewiesen, das Landeseinwohneramt habe den Asylfolgeantrag vom 13. Oktober 1986 zu Recht als unbeachtlich angesehen, da sich entgegen der Behauptung des Klägers die Sachlage in seinem Herkunftsland seit der Entscheidung über sein erstes Asylgesuch nicht zu seinen Gunsten verändert habe; zu dieser Feststellung sei das Landeseinwohneramt auch befugt gewesen, da sich die einmal begründete örtliche Entscheidungszuständigkeit der Ausländerbehörde während des Abschiebeverfahrens nicht ändere.
Die dagegen eingelegte Berufung hat das Oberverwaltungsgericht Berlin aufgrund des Entlastungsgesetzes durch Beschluß vom 6. November 1987 aus den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung zurückgewiesen.
Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers, mit der er unter Hinweis auf von der Ansicht des Berufungsgerichts abweichende obergerichtliche Rechtsprechung geltend macht: Nach der Regelung des § 10 Abs. 4 AsylVfG sei - unabhängig von den Gründen der die aufschiebende Wirkung anordnenden Entscheidung - ein Asylfolgeantrag unverzüglich an das Bundesamt weiterzuleiten, wenn einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO entsprochen werde. Die Weiterleitungsverpflichtung hänge nach dem eindeutigen, einer Interpretation nicht zugänglichen Wortlaut der Regelung ausschließlich von dem positiven Ausgang des Aussetzungsverfahrens ab.
Das beklagte Land tritt der Revision entgegen.
II.
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat dem auf Verpflichtung des beklagten Landes gerichteten Begehren des Klägers, den von ihm am 13. Oktober 1986 gestellten Asylfolgeantrag zur Entscheidung an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge weiterzuleiten, mit Recht nicht entsprochen.
Die auf diese Verfahrenshandlung (vgl. Urteil vom 15. Dezember 1987 - BVerwG 9 C 285.86 - BVerwGE 78, 332 <336>[BVerwG 15.12.1987 - 9 C 285/86]) gerichtete Klage ist allerdings - wie auch die Vorinstanzen angenommen haben - zulässig. Aufgrund der Vorschriften der §§ 10 Abs. 3 und 10 Abs. 5 AsylVfG, die den allgemeinen Regeln der Verwaltungsgerichtsordnung, insbesondere der Vorschrift des § 44 a VwGO, vorgehen, ist über die Frage, ob die Ausländerbehörde einen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG bei ihr gestellten Asylfolgeantrag (§ 14 Abs. 1 AsylVfG) an das Bundesamt aufgrund der Vorschrift des § 8 Abs. 5 AsylVfG weiterleiten muß, zum einen in einem selbständigen Zwischenverfahren zu entscheiden. Zum anderen ergibt sich aus dem Wortlaut des § 10 Abs. 3 AsylVfG und der insoweit eindeutigen Entstehungsgeschichte (vgl. BT-Drucks. 9/1630,S. 25), daß dies, sofern - wie hier - (zunächst) eine Abschiebungsandrohung ergangen ist, nur im Rahmen einer gegen die Abschiebungsandrohung gerichteten Anfechtungsklage geschehen kann (vgl. Urteil vom 26. März 1985 - BVerwG 9 C 47.84 - Buchholz 402.25 § 10 AsylVfG Nr. 1). Die auf eine Empfehlung des Bundesrats (BR-Drucks. 172/1/82) zurückgehende Vorschrift des § 10 Abs. 5 AsylVfG. die der Sache nach auch eine Klage auf Weiterleitung des Asylantrags zuläßt, ist auf die Fälle beschränkt, in denen die Ausländerbehörde vom Erlaß einer Abschiebungsandrohung absieht. Erläßt sie hingegen eine Abschiebungsandrohung, kann der Ausländer seinem vermeintlichen Anspruch auf Weiterleitung des Folgeantrags nur dadurch Geltung verschaffen, daß er die Abschiebungsandrohung angreift, durch deren Erlaß die Ausländerbehörde gleichzeitig zum Ausdruck gebracht hat, sie werde den Asylfolgeantrag nicht weiterleiten. In dem Begehren des Ausländers auf Aufhebung der Abschiebungsandrohung liegt in diesem Fall - sozusagen verdeckt - gleichzeitig auch das Begehren auf Weiterleitung des Asylfolgeantrags. Mit der Entscheidung über das Aufhebungsbegehren wird zugleich über den Weiterleitungsanspruch entschieden. Der Kläger hat daher im vorliegenden Fall zunächst zutreffend Anfechtungsklage gegen die Abschiebungsandrohung vom 10. November 1986 unter anderem auch mit der Begründung erhoben, diese habe nicht ergehen dürfen, weil der von ihm gestellte Folgeantrag nach § 14 AsylVfG beachtlich sei.
Ist - wie im vorliegenden Fall - die Abschiebungsandrohung nach § 10 Abs. 4 AsylVfG unwirksam geworden, weil einem nach § 10 Abs. 3 AsylVfG gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wegen eines bestehenden Abschiebungshindernisses entsprochen wurde und hat die Ausländerbehörde - wie hier durch Schreiben vom 19. Dezember 1986 geschehen - zudem ihre Abschiebungsandrohung während des Anfechtungsprozesses aus diesen Gründen selbst wieder aufgehoben, ohne den Folgeantrag weiterzuleiten oder eine diesbezügliche Verpflichtung anzuerkennen, kann die erhobene Klage nicht mehr mit dem Antrag auf Aufhebung der Abschiebungsandrohung fortgeführt werden, weil es an einem Anfechtungsgegenstand fehlt. Der Rechtsstreit ist insoweit erledigt. Nicht erledigt ist hingegen der bisher nur "verdeckt" anhängig gewesene Anspruch auf Weiterleitung des Asylfolgeantrags. Dieses Begehren gewinnt nunmehr, ähnlich wie im Falle des § 10 Abs. 5 AsylVfG, selbständige Bedeutung. Der Kläger muß den Rechtsstreit mit dem Antrag fortführen, die Ausländerbehörde zu verpflichten, den Folgeantrag an das Bundesamt weiterzuleiten. Das ist hier in zutreffender Weise geschehen. Eine Klageänderung liegt darin nicht.
Wie die Vorinstanzen zu Recht angenommen haben, ist die demnach zulässige Klage jedoch unbegründet.
Die Vorinstanzen sind in dieser Hinsicht zunächst zutreffend davon ausgegangen, daß das Landeseinwohneramt B. die zur Behandlung des vom Kläger gestellten Folgeantrags örtlich zuständige Ausländerbehörde ist, so daß dahinstehen kann, welche Rechtsfolge sich ergeben hätte, wenn der Landrat des Main-Taunus-Kreises, an den der Kläger den Folgeantrag gerichtet hatte, örtlich zuständig gewesen wäre. Die Vorschrift des § 8 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG, nach der für die Entgegennahme eines Asylantrags diejenige Ausländerbehörde zuständig ist, in deren Bezirk sich der Ausländer aufhält, greift nämlich im vorliegenden Fall nicht ein. Zwar muß davon ausgegangen werden, daß sich der Kläger bei Stellung seines Folgeantrags am 13. Oktober 1986 nicht mehr in Berlin aufhielt. Er war zum Zwecke seiner Abschiebung zum Frankfurter Flughafen verbracht worden und befand sich nach Verweigerung der Weiterreise seit dem 5. September 1986 in Frankfurt/Main in Abschiebehaft. Unter diesen Umständen kann von einer bloß vorübergehenden Abwesenheit von Berlin nicht gesprochen werden. Indessen ist die Vorschrift des § 8 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG regelmäßig auf Folgeanträge nach einem Aufenthaltswechsel des Ausländers jedenfalls dann nicht anwendbar, wenn sie noch vor der Ausreise oder Abschiebung gestellt werden. § 8 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG ist - wie auch Satz 3 dieser Vorschrift (Asylbegehren bei der Grenzbehörde) zeigt - auf Erstanträge zugeschnitten, die nach der Einreise gestellt werden. Der Ausländer soll in die Lage versetzt werden, sein Asylbegehren ohne Suche nach einer zuständigen Behörde möglichst rasch äußern zu können, nämlich dort, wo er sich nach seiner Einreise befindet. Gleichzeitig soll damit erreicht werden, daß auch seine - regelungsbedürftige - aufenthaltsrechtliche Situation den Ausländerbehörden frühzeitig bekannt wird (vgl. BT-Drucks. 9/875 S. 15 und 9/1630 S. 18). All dies trifft auf einen Folgeantrag, den der Ausländer vor seiner freiwilligen Ausreise oder Abschiebung stellt, nicht zu. Der Folgeantragsteller weiß, welche Ausländerbehörde die für ihn maßgebende ist. Dieser andererseits ist seine aufenthaltsrechtliche Situation seit langem bekannt.
Der Folgeantrag eröffnet zudem kein neues Verfahren, sondern bewirkt bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Wiederaufgreifen des alten Verfahrens, das insoweit fortgeführt wird, wie die Gründe für das Wiederaufgreifen reichen. Ein hinreichender Grund dafür, daß die bisher zuständige Ausländerbehörde in einem solchen Fall nicht weiterhin für den Ausländer zuständig bleiben sollte, ist nicht erkennbar. Der mit der Regelung des § 8 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG verfolgte Zweck würde vielmehr in sein Gegenteil verkehrt, wenn sich nunmehr eine andere Ausländerbehörde nach Aktenübersendung in den ihr unbekannten Asylfall einarbeiten sollte. Deshalb bleibt die einmal zuständig gewordene Ausländerbehörde während der gesamten Dauer des Asylverfahrens grundsätzlich die örtlich zuständige Behörde. Unter Dauer des Asylverfahrens ist dabei das gesamte Verfahren einschließlich seiner aufenthaltsrechtlichen Abwicklung nach rechtsbeständiger Ablehnung des Asylantrags zu verstehen, wie durch die aufgrund des Art. 1 Nr. 15 des Gesetzes vom 6. Januar 1987 (BGBl. I S. 89) erfolgte Änderung des § 26 AsylVfG klargestellt worden ist (vgl. BT-Drucks. 10/1164 S. 8). Diejenige Ausländerbehörde, bei der der Ausländer seinen ersten Asylantrag gestellt hat, bleibt damit auch bei einem Aufenthaltswechsel des Ausländers jedenfalls für solche Folgeanträge örtlich zuständig, die vor der Abschiebung oder der freiwilligen Ausreise gestellt werden.
Eine Ausnahme hiervon ist nur dann gegeben, wenn die Ausländerbehörde ihre örtliche Zuständigkeit an eine andere Ausländerbehörde abgibt. Das ist dann der Fall, wenn sie dem Ausländer zum weiteren Verbleib während des Asylverfahrens entweder einen Aufenthalt im Bezirk einer anderen Ausländerbehörde - z.B. zum Zwecke der Familienzusammenführung - gestattet, oder ihn aus bestimmten Gründen in den Bezirk einer anderen Ausländerbehörde einweist und sich der Ausländer aufgrund der Gestattung oder in Vollzug der Einweisungsentscheidung an den neuen Aufenthaltsort begibt (vgl. Urteil vom 5. Juni 1984 - BVerwG 9 C 9.84 - BVerwGE 69, 295 <302>[BVerwG 05.06.1984 - 9 C 9/84]). Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor Der Kläger wurde zum Zwecke seiner Entfernung aus der Bundesrepublik Deutschland zum Frankfurter Flughafen gebracht, nicht jedoch, um ihm im Bezirk einer hessischen Ausländerbehörde einen weiteren Aufenthalt zu ermöglichen.
Hiervon abgesehen, müßte im Hinblick darauf, daß die hessische Ausländerbehörde den Asylfolgeantrag des Klägers zur Bearbeitung an das Landeseinwohneramt Berlin übersandt hat, aufgrund des § 3 Abs. 3 VwVfG auch dann von dessen Zuständigkeit zur Behandlung dieses Antrags ausgegangen werden, wenn in der Tat ein Wechsel der örtlichen Zuständigkeit eingetreten sein sollte.
Das demnach örtlich zuständige Landeseinwohneramt Berlin ist jedoch nicht verpflichtet, den Folgeantrag vom 13. Oktober 1986 an das Bundesamt weiterzuleiten.
Der Senat teilt zunächst die Auffassung der Vorinstanzen, daß aufgrund der Vorschrift des § 8 Abs. 5 AsylVfG allein bei Beachtlichkeit des Folgeantrags eine Verpflichtung zu dessen Weiterleitung an das Bundesamt besteht. Er vermag sich der in der obergerichtlichen Rechtsprechung teilweise vertretenen Rechtsauffassung nicht anzuschließen, ein Asylfolgeantrag müsse ohne Rücksicht auf seine Beachtlichkeit, also auch dann, wenn die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 AsylVfG nicht vorliegen, stets dann dem Bundesamt zugeleitet werden, wenn - wie hier - wegen eines bestehenden Abschiebungshindernisses die aufschiebende Wirkung einer gegen die Abschiebungsandrohung erhobenen Klage angeordnet worden ist mit der Folge der Unwirksamkeit der ausländerbehördlichen Maßnahme (§ 10 Abs. 4 Satz 2 AsylVfG) oder wenn - was hier ebenfalls geschehen ist - die Ausländerbehörde eine von ihr erlassene Abschiebungsandrohung wegen eines Abschiebungshindernisses selbst wieder aufhebt. Diese Ansicht wird dem Zweck nicht gerecht, den das Asylverfahrensgesetz mit der Unterscheidung zwischen beachtlichen und unbeachtlichen Asylfolgeanträgen und der deshalb notwendigen Beachtlichkeitsprüfung verfolgt. Dieser Zweck ist ein doppelter:
Zum einen sollen durch die Anknüpfung der Beachtlichkeit an die in § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG aufgestellten gesetzlichen Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens primär strengere Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Sachprüfung des Folgeantrags eingeführt werden (vgl. Urteil vom 15. Dezember 1987 - BVerwG 9 C 285.86 - a.a.O. Seite 335), die bereits in einem frühen Stadium des Verfahrens durch die Ausländerbehörde zu prüfen sind. Das Bundesamt soll mit unbeachtlichen Folgeanträgen von vornherein nicht belastet werden, um es "nun nicht seinerseits zu überschwemmen und in seiner sonstigen Tätigkeit zu behindern" (vgl. Stenografische Berichte des Deutschen Bundestags, 9. Wahlperiode, 101. Sitzung, S. 6098). Neben diesem asylrechtlichen Zweck hat die Beachtlichkeitsprüfung zum ändern eine aufenthaltsrechtliche Funktion: Sie soll der Ausländerbehörde zugleich Klarheit verschaffen, ob die Grundvoraussetzung für eine Abschiebungsmaßnahme nach § 10 Abs. 2 AsylVfG gegeben ist.
Dementsprechend hat die Unbeachtlichkeit eines Folgeantrags zwei Rechtsfolgen. Auf asylrechtlichem Gebiet (im engeren Sinne) führt sie dazu, daß der Antrag nicht an das Bundesamt weitergeleitet werden muß (§ 8 Abs. 5 AsylVfG). Auf aufenthaltsrechtlichem Gebiet führt sie zur grundsätzlichen Verpflichtung des Ausländers zum unverzüglichen Verlassen des Bundesgebiets (§ 10 Abs. 1 AsylVfG), die ihrerseits unerläßliche Grundlage für den Erlaß einer Abschiebungsandrohung ist (§ 10 Abs. 2 AsylVfG). Die erste Rechtsfolge kann jedoch entsprechend ihrem Zweck, das Bundesamt nicht mit aussichtslosen Folgeanträgen zu belasten, nicht dadurch entfallen, daß die zweite Rechtsfolge deshalb nicht eintritt, weil die bei Unbeachtlichkeit des Folgeantrags grundsätzlich gegebene Ausreiseverpflichtung im Einzelfall ausnahmsweise wegen bestehender Abschiebungshindernisse nicht zum Tragen kommen kann. Es ist deshalb für die Frage nach der Verpflichtung zur Weiterleitung des Folgeantrags ohne rechtliche Bedeutung, daß die Ausländerbehörde in Konsequenz dieser materiellen Rechtslage in verfahrensrechtlicher Hinsicht keine Abschiebungsandrohung erläßt oder eine bereits ergangene Abschiebungsandrohung selbst wieder aufhebt. Nichts anderes kann gelten, wenn diese verfahrensrechtlichen Konsequenzen erst im Verwaltungsstreitverfahren gezogen werden und das Gericht auf eine Anfechtungsklage hin (§ 10 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG) eine Abschiebungsandrohung allein mit der Begründung aufhebt, es liege ein Ausweisungs- oder Abschiebungshindernis vor. Dadurch wird korrigierend lediglich in aufenthaltsrechtlicher Hinsicht der Zustand hergestellt, den die Ausländerbehörde bei richtiger Beurteilung der Rechtslage durch ein Absehen von einer Maßnahme nach § 10 Abs. 2 AsylVfG selbst hätte herbeiführen müssen. Die Rechtskraft einer solchen gerichtlichen Entscheidung wirkt nur nach Maßgabe der sie tragenden Urteilsgründe und bindet die Ausländerbehörde nur insoweit, wie die Abschiebungsandrohung mißbilligt worden ist. Sie ist also für die Frage der Weiterleitung des Folgeantrags ohne Bedeutung. Lediglich dann, wenn die Abschiebungsandrohung - auch - mit der tragenden Begründung aufgehoben wird, der Folgeantrag sei beachtlich, steht zwischen Ausländer und Ausländerbehörde rechtskräftig fest, daß eine Verpflichtung zur Weiterleitung des Folgeantrags besteht, und zwar nach der Vorschrift des § 8 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG.
Entsprechend ist die Rechtslage, wenn einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsandrohung (§ 10 Abs. 3 Satz 3 AsylVfG) allein wegen eines bestehenden Abschiebungshindernisses entsprochen wird. Dies führt lediglich zur Unwirksamkeit der Abschiebungsandrohung (§ 10 Abs. 4 Satz 2 AsylVfG), jedoch nicht dazu, daß auch ein unbeachtlicher Folgeantrag an das Bundesamt weitergeleitet werden müßte. Aus der in § 8 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG getroffenen Regelung, nach der die Vorschrift des § 10 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG unberührt bleibt, läßt sich dies nicht herleiten. § 10 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG, der vorsieht, daß der Asylantrag unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten ist, wenn "dem Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprochen wird", unterscheidet zwar nach seinem Wortlaut nicht nach den für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung maßgebenden Gründen und erfaßt damit wörtlich genommen auch solche Fälle, in denen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung wegen eines bestehenden Abschiebungshindernisses angeordnet worden ist. Bei der Auslegung eines nicht eindeutigen Inhalts einer Vorschrift ist jedoch nicht am Wortlaut zu haften, sondern unter Berücksichtigung des inneren Zusammenhangs, in dem eine Vorschrift steht, zu prüfen, ob nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung der Wortlaut des Gesetzes wirklich das zum Ausdruck bringt, was zum Ausdruck hat gebracht werden sollen (vgl. BGHZ 2, 176 <184>[BGH 23.05.1951 - II ZR 71/50]). Hiernach kann die nach § 8 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG unberührt bleibende Vorschrift des § 10 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG nicht als Ausnahme von dem in § 8 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG enthaltenen Grundsatz verstanden werden, daß nur für beachtliche Folgeanträge eine Verpflichtung zur Weiterleitung besteht, weil dies dem dargelegten Gesetzeszweck, das Bundesamt nicht mit von vornherein aussichtslosen Folgeanträgen zu belasten, grundlegend widerstreiten würde. Ihr Sinn ist vielmehr ein ganz anderer: Bei einem Streit über die Beachtlichkeit eines Folgeantrags soll die Ausländerbehörde einen Richterspruch nicht erst dann - nach § 8 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG - befolgen müssen, wenn aufgrund einer erfolgreichen Anfechtungsklage gegen die Abschiebungsandrohung die Beachtlichkeit des Folgeantrags und damit die Verpflichtung zur Weiterleitung rechtskräftig feststeht; sie soll hierzu vielmehr schon dann gehalten sein, wenn das Gericht bereits im Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu der Erkenntnis gelangt, der Folgeantrag sei beachtlich. Das setzt voraus, daß die aufschiebende Wirkung mit dieser Begründung angeordnet worden ist. Nur in diesem Falle hat die dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stattgebende Entscheidung die Wirkung einer einstweiligen Anordnung und führt zur unverzüglichen Weiterleitung des Folgeantrags an das Bundesamt.
Die demnach entscheidungserhebliche Frage, ob der Folgeantrag des Klägers vom 13. Oktober 1986 beachtlich ist, hat das Berufungsgericht ebenfalls ohne Rechtsfehler verneint. Nach § 14 Abs. 1 AsylVfG ist ein Folgeantrag nur beachtlich, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Das ist hier nicht der Fall.
Der Kläger hat seinen Folgeantrag im einzelnen folgendermaßen begründet: Im Süd-Libanon fänden seit mehreren Wochen erneut Kämpfe zwischen der Amal-Miliz und den palästinensischen Organisationen statt. Der überwiegende Teil seiner im Lager Ain-El-Helwe bei Sidon lebenden 13 Geschwister nähmen als Mitglieder der PPSF (Palestine Popular Struggle Front) an diesen Kämpfen teil. Deshalb und weil er selbst Mitglied dieser Organisation gewesen sei, müsse er bei einer Rückkehr in den Libanon mit Verhaftung rechnen, insbesondere, weil der Flughafen von Beirut durch die Amal-Miliz kontrolliert werde. Seine Tätigkeit für die PPSF sei im Libanon weiten Kreisen bekannt und auch den Amal-Milizen nicht unbekannt geblieben.
Damit wird jedoch - was allein in Betracht zu ziehen ist - eine nachträglich zugunsten des Klägers eingetretene Änderung der Sachlage (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG) nicht schlüssig dargelegt. Vielmehr beruft sich der Kläger teilweise auf Asylgründe, die bereits Gegenstand des durch Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. April 1986 rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahrens waren, teils auf Umstände, die in diesem Verfahren hätten geltend gemacht werden können (vgl. § 51 Abs. 2 VwVfG). Auch dort hatte sich der Kläger auf eine politische Verfolgung durch die Amal-Milizen berufen. Das Verwaltungsgericht hat dazu seinerzeit festgestellt, daß sich die Einsätze der Amal-Milizen gegen die Palästinenser im Sommer 1985 nicht gegen diese als Volksgruppe gerichtet haben, sondern die Amal ihre Machtstellung unabhängig von der Volks- oder Religionszugehörigkeit ihrer Konkurrenten habe ausbauen wollen. Demgegenüber enthält das Vorbringen im Asylfolgeantrag, die Auseinandersetzungen zwischen Palästinensern und der Amal seien erneut aufgelebt, keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte, aus denen sich ergeben könnte, daß diese Auseinandersetzungen nunmehr anders als im abgeschlossenen Asylverfahren beurteilt werden müßten. Soweit sich der Kläger auf eine individuelle Verfolgung gerade seiner Person durch die Amal-Milizen beruft, ist auch dies bereits Gegenstand des abgeschlossenen Asylverfahrens gewesen. Der Kläger hatte damals dazu vorgetragen, eine solche Gefahr bestehe deshalb, weil er im Jahre 1979 einige Male an Auseinandersetzungen und Kämpfen gegen die Amal beteiligt gewesen und dadurch von vielen Schiiten erkannt worden sei. Dieses Vorbringen hat das Verwaltungsgericht in dem rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren als unglaubhaft beurteilt, weil es im Gegensatz zu dem früheren Vortrag des Klägers stehe, er sei an Kämpfen nicht beteiligt gewesen. Soweit der Kläger nunmehr offenbar geltend machen will, er sei, auch ohne im Jahre 1979 an Kämpfen beteiligt gewesen zu sein, allein schon wegen seiner früheren Mitgliedschaft in der PPSF individuell gefährdet, hätte er dies schon in dem abgeschlossenen Verfahren vorbringen können und müssen (vgl. § 51 Abs. 2 VwVfG). Außerdem fehlt es an jeglichem substantiierten Vortrag darüber, auf welche Weise die nach außen hin nicht in der Teilnahme an Kämpfen in Erscheinung getretene frühere Mitgliedschaft des Klägers in der PPSF den Amal-Milizen hätte bekanntgeworden sein können. Soweit der Kläger schließlich eine eigene Verfolgung befürchtet, weil ein Teil seiner Geschwister in Kämpfe gegen die Amal-Miliz verwickelt sei, ist auch dieser Vortrag unsubstantiiert, weil er nicht erkennen läßt, inwiefern dieser Umstand geeignet ist, eine Verfolgungsgefahr für den Kläger zu begründen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Dr. Bender
Hien
Dr. Bonk
Dawin