Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.08.1986, Az.: BVerwG 9 C 322.85
Misshandlung eines zairischen Staatsangehörigen auf Grund dessen Verweigerung des Kriegsdienstes aus Gründen seiner Mitgliedschaft bei den Zeugen Jehovas; Erheblichkeit allgemeiner Erfahrungen und typischer Geschehensabläufe im Rahmen der Feststellung einer politischen Motivation des verfolgenden Staates; Asylanerkennung im Fall der Verneinung einer politischen Vorverfolgung des Asylbewerbers; Prognosemaßstab zur Feststellung einer Verfolgungsgefahr
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.08.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 C 322.85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 12621
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Düsseldorf - 14.06.1983 - AZ: 17 K 11347/80
- OVG Nordrhein-Westfalen - 04.09.1985 - AZ: 19 A 10162/83
- nachfolgend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 29.01.1988 - AZ: 19 A 10345/86
- BVerwG - 25.10.1988 - AZ: BVerwG 9 C 37.88
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- DVBl 1987, 47-49 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Eine gegen persönliche Merkmale des Betroffenen gerichtete Motivation des ihn zum Wehrdienst in Anspruch nehmenden Staates kann nicht bereits dann angenommen werden, wenn den zuständigen Militärorganen bekannt ist oder durch den Betroffenen bekannt wird, daß die Rekrutierung dessen religiöser oder politischer Überzeugung widerstreitet.
- 2.
Ergibt die Würdigung des Einzelfalles, daß einem Zugriff des Staates keine politische Motivation zugrunde liegt, so verbietet sich bei dieser Sachlage grundsätzlich ein Rückgriff auf entgegenstehende allgemeine Erfahrungen und typische Geschehensabläufe.
- 3.
Ausschlaggebend bei der revisionsgerichtlichen Überprüfung einer Prognose zur Verfolgungsgefahr durch das Tatsachengericht ist nicht, ob dieses bestimmte in der Rechtsprechung entwickelte Formulierungen zum normalen wie zum erleichterten Prüfungsmaßstab wörtlich oder sinngemäß übernommen hat, sondern ob die unter Zugrundelegung konkreter Anhaltspunkte erfolgte Beweiswürdigung dem jeweiligen Prognosemaßstab in der Sache gerecht wird.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 19. August 1986
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker, Dr. Kemper, Dr. Bender und Hien
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. September 1985 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der 1957 geborene Kläger ist zairischer Staatsangehöriger und Mitglied der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas. Er kam 1978 in die Bundesrepublik Deutschland und beantragte sechs Monate nach seiner Einreise Asyl mit zunächst folgender Begründung: Nach Ausbruch von Unruhen in der Provinz Shaba (früher: Katanga) sei er im August 1977 nachts von Soldaten in seinem Elternhaus in Kinshasa abgeholt und mit anderen Jugendlichen zum Armeelager Ndolo verbracht worden. Als man ihn dort in die Armee habe einziehen und zur militärischen Ausbildung in das Armeelager Kotakoli schicken wollen, habe er erklärt, daß er als Zeuge Jehovas keinen Waffendienst leisten dürfe. Daraufhin sei er zwei Wochen in das Militärgefängnis Ndolo eingesperrt und dort schwer mißhandelt worden. Nur aufgrund von Beziehungen seiner Familienangehörigen sei er freigekommen und in die Bundesrepublik Deutschland gelangt. Das Bundesamt lehnte die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigten ab.
In dem anschließenden Verwaltungsstreitverfahren hat der Kläger sein Asylbegehren wie folgt begründet: Er sei aufgrund eines Vorführbefehls unter dem Vorwurf der Mißachtung der Parteidisziplin und der Aufforderung zum zivilen Ungehorsam mit anderen Jugendlichen nach Ndolo verbracht und nach drei Tagen zum Militär eingezogen worden. Er habe dagegen unter Berufung auf seine Religionszugehörigkeit protestiert. Nach Mißhandlung und 14-tägiger Haft habe ein Vorgesetzter ihn nach den Gründen seiner Wehrdienstverweigerung und der fehlenden Mitarbeit in der Jugendorganisation der Staatspartei JMPR befragt. Als er unter Angabe von Bibelstellen darauf hingewiesen habe, daß es verboten sei, Blut zu vergießen habe man ihm vorgeworfen, ein Konterrevolutionär zu sein. Man habe ihm eine Anordnung des Militärkommandanten von Ndolo mitgeteilt, daß er eingezogen und im Armeezentrum Kotakoli "umerzogen" werden solle. Dann sei er in das Gefängnis zurückgebracht worden. Auf Intervention seiner Eltern habe er die Möglichkeit bekommen zu entfliehen. Wegen seiner Flucht sei sein Vater anschließend zur Militärkommandantur vorgeladen und dort gefoltert worden.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und unter anderem ausgeführt: Es lasse sich nicht feststellen, daß die vom Kläger in Ndolo erlittene Mißhandlung wegen seiner Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas erfolgt sei. Vielmehr sei davon auszugehen, daß jeder zairische Staatsbürger in einer vergleichbaren Situation genauso behandelt worden wäre wie der Kläger.
Auf die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht der Klage mit im wesentlichen folgenden Erwägungen stattgegeben: Der Kläger sei vor seiner Ausreise Opfer politischer Repressalien geworden. Es könne dahingestellt bleiben, ob und inwieweit seinem Vorbringen über einen gegen ihn erlassenen Vorführbefehl, eine Verurteilung zu Umerziehungsmaßnahmen sowie ein Verhör seines Vaters mit anschließender Folterung gefolgt werden könne. Gegenüber der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens bestünden Bedenken. Demgegenüber sei der vorgetragene "Kernsachverhalt" nicht in Zweifel zu ziehen, wonach der Kläger zwangsrekrutiert, aufgrund seiner zum Ausdruck gebrachten Ablehnung des Wehrdienstes aus religiösen Gründen in das Militärgefängnis von Ndolo gesteckt und dort schwer mißhandelt worden sei. Jedenfalls die vom Kläger erlittene Mißhandlung sei politisch motiviert gewesen. Anknüpfungspunkt für sie sei die Überzeugung des Klägers von der prinzipiellen Verwerflichkeit des Kriegsdienstes gewesen. Zwar habe der Staat diese Überzeugung nicht verändern, also nicht aus dem Kläger einen Befürworter des Kriegsdienstes machen wollen. Vielmehr sei, wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt habe, Ziel der Mißhandlung letztlich gewesen, ihn zu einer Teilnahme am Kriegsdienst zu bewegen. Es komme jedoch nicht darauf an, den Verfolgten in seinen persönlichen Merkmalen verändern zu wollen. Entscheidend sei vielmehr, ob der Staat seine Bürger in den genannten Merkmalen bzw. wegen dieser Merkmale zu disziplinieren, niederzuhalten oder zu vernichten suche. Es gehöre zu den typischen Erscheinungen totalitärer Regime, bereits partielle Kritik und punktuelles Sichverweigern als Ausdruck allgemeiner politischer Gegnerschaft zu bewerten und zu ahnden.
Dies gelte vor allem, wenn sich kritisches Andersdenken und Sichverweigern auf Bereiche beziehe, die für das jeweilige System von zentraler politischer Bedeutung seien. Dazu gehöre für ein auf militärischer Macht und repressiver Gewalt beruhendes Herrschaftssystem wie das in Zaire der gesamte Bereich des Militärs. Daher sei die Annahme gerechtfertigt, daß der Kläger schon aufgrund seiner Weigerung als Abweichler und Verräter an der gemeinsamen Sache qualifiziert worden sei. Eine Wiederholung der Verfolgung lasse sich nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen. Politisch motivierte Repressalien wegen der früheren Desertion sowie eine neue Zwangsrekrutierung mit anschließender Mißhandlung, wie sie der Kläger bereits erlitten habe, lägen angesichts des Ausbruchs neuer Unruhen in der Provinz Shaba im Bereich des Möglichen und ließen sich ungeachtet gewisser Zweifel auch gerade gegenüber dem Kläger nicht mit der erforderlichen Sicherheit von der Hand weisen. Im Bereich des Möglichen lägen auch politisch motivierte Repressalien wegen des langjährigen Auslandsaufenthaltes.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision trägt der beteiligte Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten vor: Die Annahme einer politischen Motivation bei staatlichen Sanktionen gegen Kriegsdienstverweigerer dürfe entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht allein auf den totalitären Charakter des Regimes in Zaire gestützt werden. Besondere Umstände, aus denen sich die politische Motivation bei den gegen den Kläger verhängten Maßnahmen ergeben könnte, seien nicht festgestellt. Der vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang in Anspruch genommene Erfahrungssatz sei weder belegt noch sonstwie allgemein bekannt; insoweit habe das Berufungsgericht seine Aufklärungspflicht verletzt. Darüber hinaus habe das Berufungsgericht die bei der Prognose einer Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen gegenüber einem vorverfolgten Asylbewerber geltenden Maßstäbe verletzt, indem es für die Zukunft trotz eingeräumter Zweifel an einer gezielten Verfolgung gerade des Klägers bereits im Bereich des Möglichen liegende Repressalien für ausreichend erachtet habe. Auch insoweit habe es einer weiteren Sachaufklärung bedurft, wozu Auskünfte des Auswärtigen Amtes zur Verfügung gestanden hätten.
Der Kläger meint in seiner Revisionserwiderung, die von ihm erlittene, gegen seine Überzeugung von der Verwerflichkeit des Kriegsdienstes gerichtete Mißhandlung sei in jedem Fall politisch motiviert. Die Prognose einer zukünftigen Verfolgungsgefahr trage dem bei Vorverfolgten anzulegenden erleichterten Prüfungsmaßstab Rechnung.
II.
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Das angefochtene Urteil beruht auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO).
Nach dem vom Berufungsgericht festgestellten und von ihm so genannten "Kernsachverhalt" ist der Kläger im August 1977 zusammen mit anderen Jugendlichen zwangsrekrutiert worden, um nach einer kurzen militärischen Ausbildung im Armeelager Kotakoli in der Provinz Shaba als Soldat eingesetzt zu werden. Nach seiner aus dem Bekenntnis zu den Glaubensgrundsätzen der Zeugen Jehovas hergeleiteten Wehrdienstverweigerung ist er in das Militärgefängnis von Ndolo verbracht und dort schwer mißhandelt worden.
Das Berufungsgericht meint, diese Mißhandlung sei politisch motiviert gewesen, weil sie ungeachtet des letztlich mit ihr verfolgten Ziels, den Kläger zur Teilnahme am Kriegsdienst zu bewegen, an der wirklichen und erklärten Überzeugung von der Verwerflichkeit des Kriegsdienstes anknüpfe. Diese Erwägungen zur politischen Motivation halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats stellen auch die zwangsweise Heranziehung zum Wehrdienst und die damit in Zusammenhang stehenden Sanktionen wegen Kriegsdienstverweigerung oder Desertion, selbst wenn sie von weltanschaulich totalitären Staaten ausgehen, nicht schon für sich allein eine politische Verfolgung dar (vgl. z.B. Urteil vom 31. März 1981 - BVerwG 9 C 6.80 - BVerwGE 62, 123 [BVerwG 31.03.1981 - 9 C 6/80], vom 18. Oktober 1983 - BVerwG 9 C 864.80 - InfAuslR 1984, 129, vom 28. Februar 1984 - BVerwG 9 C 981.81 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 19 und vom 26. Juni 1984 - BVerwG 9 C 185.83 - BVerwGE 69, 320 ff. [BVerwG 26.06.1984 - 9 C 185/83]; Urteil vom 31. Juli 1984 - BVerwG 9 C 156.83 - NJW 1985, 576). In politische Verfolgung schlagen derartige Maßnahmen erst dann um, wenn sie zielgerichtet gegenüber bestimmten Personen eingesetzt werden, die durch die Maßnahmen gerade wegen ihrer Religion, politischen Überzeugung oder eines der weiteren in Art. 1 A Nr. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten persönlichen Merkmale getroffen werden sollen (Urteil vom 28. Februar 1984 a.a.O.).
Eine derartige Zielrichtung lag den gegen den Kläger getroffenen Maßnahmen nicht zugrunde. Ziel der Mißhandlung war es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts letztlich, den Kläger zu einer Teilnahme am Kriegsdienst zu bewegen. Eine solche Zielrichtung richtet sich nicht gegen die religiöse Überzeugung des Klägers und ist daher auch nicht politisch motiviert. Dies wird noch verdeutlicht durch die vom Berufungsgericht in bezug genommenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts, wonach jeder zairische Staatsbürger in einer vergleichbaren Lage genauso behandelt worden wäre wie der Kläger. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich der politische Charakter der vom Kläger erlittenen Mißhandlung auch nicht daraus, daß dieser von der Verwerflichkeit des Kriegsdienstes überzeugt war, aufgrund dieser Überzeugung den Wehrdienst verweigerte und seine Überzeugung den Militärorganen gegenüber auch zu erkennen gab. Diese auf die Sicht des Verfolgungsopfers abstellende Betrachtungsweise ist für die Beurteilung des politischen Charakters einer Verfolgung nicht ausschlaggebend. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt es für die Frage, ob eine Verfolgung politisch ist, nur auf die Motive des verfolgenden Staates, nicht auf die Motive des Verfolgten an (vgl. Urteil vom 31. März 1981 - BVerwG 9 C 6.80 - a.a.O., zuletzt Urteil vom 15. Juli 1986 - BVerwG 9 C 341.85 -). Eine gegen persönliche Merkmale gerichtete Motivation des die Ableistung des Wehrdienstes in Anspruch nehmenden Staates kann nicht bereits dann angenommen werden, wenn den zuständigen Militärorganen bekannt ist oder durch den Betroffenen bekannt wird, daß die Rekrutierung dessen religiöser oder politischer Überzeugung widerstreitet. Eine politische Motivation liegt vielmehr erst dann vor, wenn der Staat über die Erfüllung der staatsbürgerlichen Pflicht und über die Ahndung einer etwaigen Pflichtverletzung hinaus den Betroffenen in den genannten besonderen persönlichen Merkmalen treffen will. Erst bei dieser Sachlage knüpft der Staat an die persönlichen Merkmale des Betroffenen an, wobei es dann, wie das Berufungsgericht zu Recht hervorhebt, gleichgültig ist, ob der Staat die religiöse oder politische Überzeugung zu verändern oder diese zu unterdrücken trachtet.
Angesichts der für den vorliegenden Fall vom Berufungsgericht zum "Kernsachverhalt" festgestellten Zielrichtung der von den zairischen Militärorganen gegen den Kläger getroffenen Maßnahmen, die sich bei zutreffender rechtlicher Beurteilung als nicht politisch motiviert erweisen, sind die weiteren allgemeinen Erwägungen des Berufungsgerichts über "typische Erscheinungen totalitärer Systeme" bei der Behandlung Andersdenkender und Systemverweigerer nicht entscheidungserheblich. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind zwar allgemeine Erfahrungen und typische Geschehensabläufe bei der Feststellung der politischen Verfolgungsmotivation zu berücksichtigen (Urteil vom 18. Oktober 1983 - BVerwG 9 C 1036.82 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 139; Urteil vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 874.82 - BVerwGE 67, 195 <198>[BVerwG 17.05.1983 - 9 C 874/82]). Nicht zu billigen wäre es aber, wenn das Tatsachengericht in diesem Zusammenhang auf die Prüfung und Würdigung des Einzelfalles ganz verzichten würde (Beschluß vom 5. März 1973 - BVerwG 1 B 4.73 -). Ergibt die Würdigung des Einzelfalles, daß dem Zugriff des Staates - wie hier - keine politische Motivation zugrunde liegt, so verbietet sich bei dieser Sachlage grundsätzlich ein Rückgriff auf allgemeine Erfahrungen und typische Geschehensabläufe (Beschluß vom 12. August 1986 - BVerwG 9 B 35.86). Unter diesen Umständen kommt es auf die zur Ermittlung der typischen Erscheinungen totalitärer Systeme vom Bundesbeauftragten erhobene Verfahrensrüge unzureichender Sachaufklärung nicht mehr an.
Im übrigen läßt der totalitäre oder militaristische Charakter eines Regimes als solcher noch nicht den Rückschluß auf eine automatisch gegen die Überzeugung Andersdenkender gerichtete Motivation bei Maßnahmen zur Durchsetzung staatlicher Ziele, insbesondere zur zwangsweisen Durchsetzung eines Wehrdienstes zu, weil derartige Maßnahmen zu den Belastungen aller Herrschaftsunterworfenen gehören, vor denen das Asylrecht nicht bewahren kann (Urteil vom 28. Februar 1984 - BVerwG 9 C 981.81 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 19). Ebensowenig läßt sich die politische Motivation allein aus der in einer erlittenen Mißhandlung liegenden Menschenrechtsverletzung herleiten (Urteil vom 27. Mai 1986 - BVerwG 9 C 35.86 u.a. -; Urteil vom 8. Mai 1984 - BVerwG 9 C 161.83 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 21). Die Annahme einer politischen Vorverfolgung des Klägers ist daher nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zum "Kernsachverhalt" nicht gerechtfertigt.
Hat der Kläger vor Verlassen seiner Heimat eine politische Vorverfolgung nicht erlitten, dann erweist sich auch die für seine Asylanerkennung allein ausschlaggebende (vgl. Urteil vom 3. Dezember 1985 - BVerwG 9 C 33.85 u.a. - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 43 S. 137) Prognose einer für ihn im Falle der Rückkehr bestehenden Gefahr politischer Verfolgung durch das Berufungsgericht als nicht haltbar. Denn das Berufungsgericht hat - nach seinem materiell-rechtlichen Ausgangspunkt konsequent - seine Prognose einerseits auf die Gefahr der Wiederholung von Willkürakten bei erneuter Zwangsrekrutierung gestützt, die sich bei zutreffender rechtlicher Betrachtungsweise als nicht politisch motiviert erweisen, und andererseits auch den für vorverfolgte Asylbewerber erleichterten Prognosemaßstab zugrunde gelegt, wonach eine Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sein muß, d.h. keine Anhaltspunkte vorliegen dürfen, die die Möglichkeit abermals einsetzender Verfolgung als nicht ganz entfernt erscheinen lassen, und sich eine Wiederholungsverfolgung ohne ernsthaften Zweifel an der Sicherheit des Asylbewerbers ausschließen läßt (vgl. Urteil vom 25. September 1984 - BVerwG 9 C 17.84 - BVerwGE 70, 169 <171>[BVerwG 25.09.1984 - 9 C 17/84]; Urteil vom 31. März 1981 - BVerwG 9 C 237.80 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 27; vgl. auch BVerfGE 54, 341 <361 f.>). Hat der Asylbewerber dagegen bisher noch keine politische Verfolgung erlitten, dann müssen Umstände vorliegen, aus denen sich zur Überzeugung der für sein Begehren zuständigen Instanzen die Gefahr politischer Verfolgung im Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ergibt (Urteil vom 25. September 1984 - BVerwG 9 C 17.84 - a.a.O. sowie Urteil vom 29. November 1977 - BVerwG 1 C 33.71 - BVerwGE 52, 82 <83>[BVerwG 11.02.1977 - VI C 105/74]). Zu berücksichtigen ist, daß es sich bei diesen Formulierungen zum erleichterten wie zum normalen Prognosemaßstab um den Versuch handelt, auf der Skala der Prognoseerwägungen von der mit Sicherheit bevorstehenden bis zu der mit Sicherheit auszuschließenden Verfolgung Kriterien aufzuzeigen, die eine Hilfestellung bei der konkreten Prognose leisten sollen.
Letztlich kommt es stets auf die Umstände des Einzelfalles an. Ausschlaggebend bei der revisionsgerichtlichen Überprüfung kann daher nicht sein, daß das Berufungsgericht die genannten Formulierungen wörtlich oder sinngemäß übernommen und an den Anfang seiner Prognoseentscheidung gestellt hat. Zu prüfen ist vielmehr, ob die unter Zugrundelegung konkreter Anhaltspunkte erfolgte Beweiswürdigung des Berufungsgerichts dem jeweiligen Prognosemaßstab der Sache nach gerecht wird.
Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht aufgrund der ihm vorliegenden Erkenntnisquellen über staatliche Zugriffe gegen heimkehrende Flüchtlinge und Armeedeserteure sowie über erneute Zwangsrekrutierung mit Mißhandlungen der Betroffenen eine Verfolgungsgefahr für den Kläger lediglich als "im Bereich des Möglichen" angenommen (Berufungsurteil S. 17, 19). Die nicht entfernt liegende Möglichkeit zukünftiger politischer Verfolgung reicht bei dem für nicht vorverfolgte Asylbewerber zugrunde zu legenden normalen Prognosemaßstab anders als beim erleichterten Prognosemaßstab jedoch nicht aus, um eine Asylanerkennung zu rechtfertigen (Urteil vom 25. September 1984 - BVerwG 9 C 17.84 - a.a.O. und vom 1. Oktober 1985 - BVerwG 9 C 20.85 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 37). Das Urteil des Berufungsgerichts mußte unter diesen Umständen aufgehoben werden.
Die vom Bundesbeauftragten in erster Linie begehrte Wiederherstellung des klageabweisenden Urteils des Verwaltungsgerichts ist gleichwohl nicht möglich. Der Kläger hat im Verwaltungsstreitverfahren über den vorn Berufungsgericht festgestellten "Kernsachverhalt" hinaus unter Vorlage von Dokumenten geltend gemacht, er sei zur Armee gerade unter dem Vorwurf der Mißachtung der Parteidisziplin sowie der Aufforderung zum zivilen Ungehorsam eingezogen, dort mißhandelt und nach der von ihm unter Berufung auf seine religiöse Überzeugung erklärten Wehrdienstverweigerung zur "Umerziehung" in das Militärlager Kotakoli eingewiesen worden. Dieses Vorbringen ist insofern schlüssig, als mit ihm in der Tat besondere Umstände vorgebracht werden, die auf eine politisch motivierte Vorverfolgung hindeuten. Denn die Rekrutierung des Klägers hätte in diesem Falle nicht oder nicht nur militärischen Zwecken gedient und wäre möglicherweise nicht zur Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten, sondern zur Ahndung einer mißliebigen Gesinnung erfolgt, die durch "Umerziehung" verändert oder unterdrückt werden sollte. Einen derartigen Sachverhalt hat das Berufungsgericht freilich nicht festgestellt, sondern ihn ungeachtet der in der Entscheidung zum Ausdruck gebrachten Bedenken gegen die Glaubhaftigkeit des klägerischen Vorbringens dahingestellt sein lassen. Es hat sich damit nicht die für die Feststellung des Sachverhalts nach § 108 Abs. 1 VwGO gebotene Überzeugungsgewißheit gebildet (vgl. Urteil vom 16. April 1985 - BVerwG 9 C 109.84 - BVerwGE 71, 180 f.). Dem Revisionsgericht ist die Feststellung der Richtigkeit dieses Vorbringens verwehrt. Die Sache mußte daher an das Berufungsgericht zur erneuten Prüfung zurückverwiesen werden, ob dem Kläger bei der Rekrutierung in die zairische Armee tatsächlich eine politisch motivierte Sonderbehandlung widerfahren ist und gegebenenfalls ob für die Zukunft eine solche Behandlung mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Dr. Säcker
Dr. Kemper
Dr. Bender
Hien