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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.02.1977, Az.: BVerwG VI C 105.74

Vorzeitige Entlassung eines Soldaten auf Antrag; Kostenerstattung für ein Studium oder eine Fachausbildung bei Entlassung des Soldaten; Erfordernis eines sachlichen Zusammenhanges zwischen militärischer Ausbildung und Fachausbildung; Voraussetzungen der Zulässigkeit einer antragsgemäßen Entlassung; Aufklärungspflicht des Dienstherrn bezüglich der Rechtsfolgen der Übernahme in das Berufssoldatenverhältnis; Minderung des Erstattungsanspruchs wegen besonderer Härte

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.02.1977
Aktenzeichen
BVerwG VI C 105.74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 14704
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Arnsberg 25.04.1973 - 2 K 696/72
OVG Nordrhein-Westfalen - 31.07.1974 - AZ: I A 642/73
nachfolgend
BVerwG - 11.02.1977 - AZ: BVerwG 6 C 105/74

Fundstellen

  • BVerwGE 52, 70 - 84
  • BWV 1979, 198
  • DVBl 1978, 763 (amtl. Leitsatz)
  • DÖV 1977, 906 (amtl. Leitsatz)
  • ZBR 1977, 321

Amtlicher Leitsatz

§ 46 Abs. 4 Satz 1 SG (F. 1968) erfaßt auch eine mit der militärischen Ausbildung verbundene besondere Ausbildung (Studium), die ein ehemaliger Berufssoldat im Rechtsverhältnis eines Offiziers auf Zeit erhalten hat.

Die Erstattung der Kosten für ein mit der militärischen Ausbildung verbundenes Studium im Rechtsverhältnis eines Offiziers auf Zeit bedeutet für den entlassenen Berufssoldaten keine besondere Härte im Sinne von § 46 Abs. 4 Satz 3 SG (F. 1970).

Eine besondere Härte im Sinne von § 46 Abs. 4 Satz 3 SG (F. 1970) kann jedoch vorliegen, wenn die für das Studium an einer Einrichtung der Bundeswehr entstandenen Kosten unverhältnismäßig höher sind als die Kosten, die dem Soldaten für eine entsprechende Ausbildung außerhalb der Bundeswehr erwachsen wären.

In der Verwaltungsstreitsache hat
der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Februar 1977
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Fürst,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Waitz, Dr. Nehlert,
Niedermaier und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 31. Juli 1974 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1941 geborene Kläger trat am 6. Juli 1959 in die Bundeswehr ein. Seit dem 16. September 1961 war er Leutnant im Dienstverhältnis eines Offiziers auf Zeit. Auf sein Gesuch vom 11. Januar 1962 kommandierte ihn die Beklagte zum höheren technischen Lehrgang nach Darmstadt, um dort Maschinenbau zu studieren. Er erklärte sich entsprechend dem Verlangen der Beklagten für den Besuch des Vorsemesters mit einer Verlängerung seiner Dienstzeit von bisher drei auf vier Jahre und nach erfolgreichem Abschluß des Vorsemesters am 11. Februar 1963 mit einer Verlängerung seiner - bei Beginn des Studiums auf insgesamt neun Jahre geplanten - Dienstzeit auf zehn Jahre einverstanden. Vom 28. September 1962 bis zum 11. Februar 1966 studierte er an der Schule der Technischen Truppe I und legte dort am 11. Februar 1966 die staatliche Ingenieurprüfung in der Fachrichtung Maschinenbau ab. Am 6. November 196? verpflichtete er sich zu einer Dienstzeit von zwölf Jahren. Demgemäß setzte die Beklagte das Ende seiner Dienstzeit vom 30. Juni 1969 nunmehr auf den 30. Juni 1971 fest.

2

Der Bundesminister der Verteidigung verlieh dem Kläger, der zwischenzeitlich zum Hauptmann befördert worden war, mit dessen Einverständnis am 13. November 1969 die Eigenschaft eines Berufssoldaten. Am 3. Juni 1971 bat der Kläger auf Veranlassung seines Kommandeurs um seine Entlassung aus der Bundeswehr wegen Dienstunfähigkeit. Am 19. Juli 1971 wurde bei dem Kläger eine Magenresektion durchgeführt. Eine Diensttauglichkeitsprüfung im Bundeswehrkrankenhaus vom 28. Oktober bis zum 16. November 1971 ergab eine eingeschränkte Diensttauglichkeit. Mit Schreiben vom 18. November 1971 begehrte der Kläger daraufhin, ihn auf eigenen Antrag zum 31. Dezember 1971 aus der Bundeswehr zu entlassen. Auf die Belehrung des Kommandeurs, daß er gemäß § 46 Abs. 4 des Soldatengesetzes in der Fassung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes vom 10. Januar 1968 (BGBl. I S. 56) - SG (F. 1968) - die Kosten der Fachausbildung zu tragen habe, wenn seinem Antrag stattgegeben werde, vertrat der Kläger unter Hinweis auf eine frühere Stellungnahme vom 3. Juni 1971 die Auffassung, daß diese Vorschrift nicht auf ihn anwendbar sei. Die Beklagte gab dem Antrag des Klägers auf Entlassung statt.

3

Das Bundesministerium der Verteidigung forderte mit Bescheid vom 4. Mai 1972 aufgrund des § 46 Abs. 4 SG (F. 1968) vom Kläger die Erstattung von Ausbildungskosten in Höhe von 20.236 DM. Die Kosten für die Gesamtausbildung von drei Jahren, vier Monaten und vierzehn Tagen betrügen insgesamt 41.365 DM. Eine dreifache Zeit von zehn Jahren, einem Monat und zwölf. Tagen habe er nach der Ausbildung nicht abgeleistet. Da er aber von der geforderten Dienstzeit fünf Jahre, zehn Monate und achtzehn Tage, d.h. 58,17 v.H. abgeleistet habe, werde aus Härtegründen auf die Erstattung von 51,08 v.H. = 21.129 DM verzichtet.

4

Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat der Klage des Klägers mit dem Antrag, den Leistungsbescheid des Bundesministeriums der Verteidigung vom 4. Mai 1972 aufzuheben, durch Urteil vom 25. April 1973 stattgegeben. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat die Berufung der Beklagten durch Urteil vom 31. Juli 1974 zurückgewiesen, und zwar im wesentlichen aus folgenden Gründen:

5

Die Voraussetzungen des § 46 Abs. 4 Satz 1 SG (F. 1968) lägen ihrem Wortlaut nach vor. Der Kläger sei Berufssoldat der Bundeswehr gewesen. Seine militärische Ausbildung sei mit einem Studium an der Schule der Technischen Truppe I verbunden gewesen. Er sei auf eigenen Antrag vor Beendigung einer Dienstzeit von dreifacher Dauer wie die des Studiums entlassen worden. Dabei rechne die "Dienstzeit von dreifacher Dauer wie die des Studiums oder der Fachausbildung" von der Beendigung des Studiums oder der Fachausbildung an. Eine solche Dienstleistung habe der Kläger unstreitig nicht erbracht.

6

Es komme nicht darauf an, ob der Berufssoldat sich bereits in diesem Rechtsstatus befunden habe, als er ausgebildet worden sei. Für diese Auslegung spreche in erster Linie der Wortlaut der Vorschrift. Es heiße in § 46 Abs. 4 Satz 1 SG (F. 1968) nur allgemein, daß ein Berufssoldat, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder mit einer Fachausbildung verbunden gewesen sei, unter den weiter angeführten Voraussetzungen die Kosten erstatten müsse. Es sei nicht von der militärischen Ausbildung als Berufssoldat die Rede. Eine solche Einschränkung entspräche auch nicht dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Die Begründung des Dienstverhältnisses eines Berufssoldaten erfolge in der Regel erst nach einer längeren Ausbildung in der Bundeswehr. Das öffentliche Interesse, zu verhindern, daß die aus dienstlichen Gründen für ein Studium oder eine Fachausbildung aufgewendeten öffentlichen Mittel nicht ohne Nutzen für die Streitkräfte und somit für die Allgemeinheit blieben, bestehe hinsichtlich der vor Begründung des Berufssoldaten Verhältnisses dem Soldaten vermittelten Ausbildung in derselben Weise wie für die Ausbildung, die nach der Ernennung zum Berufssoldaten stattgefunden habe. Das gelte in der Regel auch in den Fällen, in denen der Berufssoldat vorher Soldat auf Zeit gewesen sei.

7

Eine dem § 46 Abs. 4 Satz 1 SG (F. 1968) entsprechende Vorschrift für Soldaten auf Zeit fehle im Soldatengesetz. Das habe seinen Grund offensichtlich darin, daß sie für Soldaten auf Zeit entbehrlich sei und im übrigen wegen der festgesetzten Dauer der Dienstzeit auch nicht in vergleichbarer Weise gefaßt werden könne. Die Nutzbarmachung der für das Studium oder die Fachausbildung der Soldaten auf Zeit aufgewendeten öffentlichen Mittel für die Streitkräfte und damit für die Allgemeinheit könne nämlich schon dadurch sichergestellt werden, daß diese Ausbildung von der vorherigen Verpflichtung zu einer entsprechenden Dienstzeit abhängig gemacht werde, wie es im vorliegenden Fall geschehen sei. Beträfe § 46 Abs. 4 Satz 1 SG (F. 1968) nicht die Ausbildung vor Begründung des Dienstverhältnisses als-Berufssoldat, so wäre es den betreffenden Soldaten auf Zeit auf diese Weise möglich, sich ohne Ableistung einer entsprechenden Dienstzeit der Erstattungspflicht zu entziehen und die auf Kosten der Bundeswehr erlangten Kenntnisse und Fertigkeiten im eigenen Interesse wirtschaftlich zu nutzen. Eine solche Fehlleitung öffentlicher Mittel zu verhindern, sei aber gerade der Zweck des § 46 Abs. 4 Satz 1 SG (F. 1968).

8

Nach dem Sinngehalt der Vorschrift bestünden aber bereits erhebliche Zweifel, ob nicht schon bei der Auslegung des § 46 Abs. 4 Satz 1 SG (F. 1968) diejenigen Fälle auszunehmen seien, in denen der Berufssoldat - wie hier - vor Begründung des Berufssoldatenverhältnisses als Soldat auf Zeit sich auf Verlangen der Bundeswehr zu einer Dienstzeit von bestimmter Dauer als Vorbedingung für die Ausbildung auf Kosten der Bundeswehr verpflichtet habe und dieser Zeitraum bei Begründung des Berufssoldatenverhältnisses bereits verstrichen gewesen sei. Diese Frage brauche aber nicht entschieden zu werden, weil der Leistungsbescheid auf jeden Fall ermessensfehlerhaft sei.

9

Die nach § 46 Abs. 4 Satz 1 SG (F. 1968) an sich zulässige uneingeschränkte Rückzahlung der Ausbildungskosten sei nämlich durch die Regelung des § 46 Abs. 4 Satz 5 SG neuer Fassung dahin abgemildert, daß auf die Erstattung ganz oder teilweise verzichtet werden könne, wenn sie für den Soldaten eine besondere Härte darstellen würde. Ein solcher Härtefall sei hier gegeben, und zwar nicht nur - wie die Beklagte annehme - hinsichtlich der Länge der nach dem Abschluß des Studiums abgeleisteten Dienstzeit. Wesentlich sei vielmehr, daß der Kläger erst dann auf Kosten der Beklagten zum Ingenieur ausgebildet worden sei, als er sich zu einer Dienstzeit von zunächst vier und dann zehn Jahren verpflichtet habe. Im Zeitpunkt der Begründung des Berufssoldatenverhältnisses am 13. November 1969 habe der Kläger bereits eine Dienstzeit von mehr als zehn Jahren abgeleistet gehabt. Da die Beklagte vor der Ausbildung des Klägers zum Ingenieur eine Gesamtdienstzeit von neun Jahren als ausreichende Gegenleistung für die von ihr aufgebrachten Kosten seiner Ausbildung zum Ingenieur angesehen habe, sei ihr "Anspruch" schon vor seiner Ernennung zum Berufssoldaten mehr als erfüllt gewesen. Demgemäß hätte der Kläger, falls er sich nicht am 6. November 1967 mit der Verlängerung seiner Dienstzeit auf zwölf Jahre einverstanden erklärt hätte und später Berufssoldat geworden wäre, mit Ablauf seiner Dienst Verpflichtung auf zehn Jahre am 30. Juni 1969 oder - falls er sich nur für neun Jahre Gesamtdienstzeit verpflichtet hätte - sogar bereits zum 30. Juni 1968 aus der Bundeswehr ausscheiden können, ohne zur Erstattung der Ausbildungskosten verpflichtet gewesen zu sein. Somit sei die einzig ermessensfehlerfreie Entscheidung der Verzicht auf jede Rückzahlung.

10

Die Beklagte hat gegen dieses Urteil die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt mit dem Antrag,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 31. Juli 1974 sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg von 25. April 1973 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

11

Die Revision rügt Verletzung materiellen Rechts, insbesondere des § 46 Abs. 4 SG.

12

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

13

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

14

II.

Die Revision ist unbegründet. Das angefochtene Urteil hält im Ergebnis der rechtlichen Prüfung stand.

15

Unbedenklich ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß die Beklagte den streitigen Anspruch auf Erstattung der Ausbildungskosten in Höhe von 20.236 DM durch Leistungsbescheid geltend gemacht hat, auch wenn sie bei dessen Erlaß nicht mehr Dienstherrin des Klägers war (BVerwGE 27, 250;  30, 77 [BVerwG 27.06.1968 - II C 70/67][79]; 37, 314 [319]; 40, 237 [238, 239]).

16

Rechtsgrundlage dieses Leistungsbescheides vom 4. Mai 1972 ist § 46 Abs. 4 Satz 1 des Soldatengesetzes - SG - in der seit dem 14. Januar 1968 geltenden Fassung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes - 6. Änderungsgesetz - vom 10. Januar 1968 (BGBl. I S. 56) - SG (F. 1968) -. Diese Vorschrift ist auf alle auf eigenen Antrag nach dem 14. Januar 1968 aus der Bundeswehr ausgeschiedenen Berufssoldaten anzuwenden, und zwar auch, soweit sie - wie der Kläger - zu diesem Zeitpunkt ihr Studium bereits beendet hatten. § 46 Abs. 4 Satz 1 SG (F. 1968) ist nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Januar 1975 - 2 BvL 51/71 - und - 10,14/73 - (BVerfGE 39, 128) mit dem Grundgesetz vereinbar. Daher erübrigt sich ein Eingehen auf das die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung betreffende Vorbringen der Beteiligten.

17

Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, daß im Falle des Klägers die Voraussetzungen dieser Vorschrift gegeben sind. Der Kläger ist Berufssoldat der Bundeswehr gewesen. Seine militärische Ausbildung war mit einem Studium an der Schule der Technischen Truppe I verbunden. Er ist ferner auf seinen Antrag vor Beendigung einer Dienstzeit von dreifacher Dauer wie die des Studiums entlassen worden, wobei erst die Dienstzeit nach Beendigung des Studiums zu berücksichtigen ist (BVerwGE 42, 233 [BVerwG 29.03.1973 - II C 6/72] [237]; BVerfGE 39, 128 [142]). Die frühere Dienstzeit und die Zeit des Studiums sind nicht anzurechnen. Von der erforderlichen Dienstzeit von zehn Jahren, einem Monat und zwölf Tagen hat er bis zu seiner Entlassung zum 31. Dezember 1971 lediglich fünf Jahre, zehn Monate und achtzehn Tage zurückgelegt.

18

Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß er seine Ausbildung an der Schule der Technischen Truppe I als Soldat auf Zeit erhalten hat. Es ist unerheblich, ob sich der Berufssoldat bei dem mit seiner militärischen Ausbildung verbundenen Studium bereits in diesem Rechtsverhältnis befunden hat (so auch Scherer, SG 5. Aufl., § 46 RdNr. 22; OVG Lüheburg, Urteil vom 22. April 1975 - V OVG A 105/73 - [NzWehrr. 1976, 76]). Dies ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut der Vorschrift, sondern auch aus dem Zusammenhang, in dem die Vorschrift steht und aus dem Sinn und Zweck der Regelung (BVerwGE 32, 326 [328]; 45, 65 [66]).

19

Nach dem Wortlaut des § 46 Abs. 4 Satz 1 SG (F. 1968) ist der. Status maßgebend, den der Soldat im Zeitpunkt der Entlassung besitzt, nicht aber der im Zeitpunkt der Ausbildung, die in der Vergangenheit liegen kann. Gemäß den im Gesetz verwendeten Zeiten erfaßt sie eine militärische Ausbildung, die mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden "war", während im übrigen entscheidend ist, wann der Berufssoldat entlassen "wird". Die gedankliche und sprachliche Rückbeziehung des Begriffs "Ausbildung" durch das Wort "dessen" auf das Wort "Berufssoldat" rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Eine Ausbildung als Berufssoldat fordert das Gesetz nicht. Eine militärische Ausbildung erhält ein späterer Berufssoldat nicht nur, wenn er von vornherein Berufssoldat werden wollte und sollte und entsprechend ausgebildet wird, sondern auch in den übrigen Fällen des § 39 SG, die gleichwertig neben der die Offizieranwärter betreffenden Regelung des § 39 Nr. 2 SG stehen. Wenn eine derartige militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, so ist § 46 Abs. 4 Satz 1 SG (F. 1968) anzuwenden.

20

Das Oberverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang mit Recht auf das zu § 46 Abs. 4 SG in der ursprünglichen Fassung vom 19. März 1956 (BGBl. I S. 114) - SG (u.F.) - ergangene Urteil des II. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Mai 1973 - BVerwG II C 6.72 - (BVerwGE 42, 233 [BVerwG 29.03.1973 - II C 6/72] [235 f.]) verwiesen. Aus dieser Entscheidung ergibt sich, daß der Soldat die mit der militärischen Ausbildung verbundene Spezialausbildung im Sinne dieser Vorschrift vor seiner Berufung in das Berufssoldatenverhältnis und damit auch als Soldat auf Zeit erhalten haben kann. U.a. heißt es:

"Der Gesetzeswortlaut nötigt nur zu der Annahme, daß es eines sachlichen Zusammenhangs zwischen militärischer Ausbildung und der Fachausbildung bedarf. Eine sachliche Verbundenheit besteht aber schon dann, wenn der Betroffene außer einer militärischen Ausbildung - die auch schon vor seiner Berufung in das Berufssoldatenverhältnis durchgeführt sein kann - auf Anordnung und Kosten der Bundeswehr eine Fachausbildung erfahren hat und nur diese beiden Ausbildungen zusammen dem Ausgebildeten die Fähigkeiten und Kenntnisse vermitteln konnten, die das erforderliche Rüstzeug für die beabsichtigte Verwendung im Rahmen des Berufssoldatenverhältnisses bei der Bundeswehr darstellten. ...

Dem Gesetzgeber kam es also nicht auf die zeitliche 'Einbettung' der Fachausbildung in die militärische Ausbildung und auf die Durchführung der militärischen Ausbildung nach der Übernahme in das Berufssoldatenverhältnis an, sondern lediglich auf den - schon dargelegten - sachlichen (dienstlichen) Zusammenhang der militärischen Ausbildung mit der Fachausbildung."

21

Diese Auslegung des § 46 Abs. 4 Satz 1 SG (F. 1968) ist auch durch den Sinn und Zweck dieser Vorschrift geboten. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, der Bundeswehr den von ihr unter Aufwendung erheblicher öffentlicher Mittel ausgebildeten Stamm von qualifizierten und spezialisierten Berufssoldaten, insbesondere Berufsoffizieren, für eine angemessene Zeit zu erhalten, um die jederzeitige Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr nicht zu gefährden. Dieses Ziel soll durch die Pflicht zur Erstattung der Kosten eines Studiums oder einer Fachausbildung bei Entlassung auf Antrag vor Ablauf der im Gesetz bestimmten Zeit und die dadurch mittelbar und faktisch bewirkte Einengung der Möglichkeit, gemäß § 46 Abs. 3 SG jederzeit die Entlassung aus dem Berufssoldatenverhältnis zu beantragen, erreicht werden (vgl. hierzu BVerfGE 39, 128 [142, 146]; BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1976 - BVerwG VI G 38.74 - [Buchholz 238.4 § 46 SG Nr. 7]). Einer dem § 46 Abs. 4 Satz 1 SG (F. 1968) entsprechenden Vorschrift bedarf es für Soldaten auf Zeit nicht, weil sie - anders als Berufssoldaten bzw. Berufsoffiziere nach dem Ende des sechsten Dienstjahres als Offiziere - auf ihren Antrag gemäß § 55 Abs. 3 SG nur entlassen werden können, wenn das Verbleiben im Dienst für sie wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. Im übrigen müssen sie die volle Zeit, für die sie in das Dienstverhältnis berufen sind, ableisten. Dabei ist zu beachten, daß die Gewährung einer Spezialausbildung - wie auch im vorliegenden Falle - in der Regel von einer entsprechenden Dienstverpflichtung abhängig gemacht wird. Sie gewährleistet der Bundeswehr auch bei Soldaten auf Zeit für eine angemessene Zeit die Nutzung der auf ihre Kosten vermittelten Spezialkenntnisse (vgl. "Bestimmungen über die Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit und über die Dauer der Dienstzeit von Soldaten auf Zeit" vom 19. Januar 1967 [VMBl. S. 46] mit der Änderung/Ergänzung vom 4. Oktober 1973 [VMBl. S. 365]). Diese Verknüpfung der gesetzlichen Vorschriften und ihre gemeinsame Zielsetzung erfordern es, die Ausbildung, die ein späterer Berufssoldat als Soldat auf Zeit erhalten hat, in Rahmen des § 46 Abs. 4 Satz 1 SG (F. 1968) zu berücksichtigen. Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß andernfalls ein Soldat auf Zeit der Verpflichtung zu einer Dienstzeit von bestimmter Dauer entgehen könnte, wenn sein Soldatenverhältnis auf Zeit nach der Ausbildung in ein Berufssoldatenverhältnis umgewandelt würde und er nunmehr ohne Rücksicht auf die Regelung des § 46 Abs. 4 Satz 1 SG (F. 1968) gemäß § 46 Abs. 3 SG seine Entlassung fordern könnte. Eine solche Auffassung müßte der Umgehung des § 55 Abs. 3 SG Vorschub leisten und, zu einer Fehlleitung öffentlicher Mittel führen, die durch die - nach Maßgabe des jeweiligen Soldatendienstverhältnisses - einander ergänzenden § 46 Abs. 4 Satz 1 SG (F. 1968) und § 55 Abs. 3 SG gerade verhindert werden sollte. Wenn Soldaten auf Zeit, die nicht in das Berufssoldatenverhältnis übernommen wurden, häufig vor Ablauf einer Dienstzeit von dreifacher Dauer wie die des Studiums oder einer Fachausbildung wegen Ablaufs ihrer Dienstzeit ohne Kostenerstattungspflicht aus der Bundeswehr ausscheiden können, so ist dies durch das gerade, nicht wie bei einem Berufssoldaten auf Lebenszeit angelegte Dienstverhältnis und die dadurch bedingte lockere Bindung an den Dienstherrn gerechtfertigt.

22

Im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen ist auch die vom Berufungsgericht offengelassene Frage zu verneinen, ob nach dein Sinngehalt des § 46 Abs. 4 Satz 1 SG (F. 1968) diejenigen Fälle von dieser Regelung auszunehmen sind, in denen sich der Berufssoldat - wie hier - vor Begründung des Berufssoldatenverhältnisses als Soldat auf Zeit auf Verlangen der Bundeswehr zu einer Dienstzeit von bestimmter Dauer als Vorbedingung für die besondere Ausbildung auf Kosten der Bundeswehr verpflichtet hat und dieser Zeitraum bei Begründung des Berufssoldstenverhältnisses bereits verstrichen war. Maßgebend für die Anwendbarkeit dieser Vorschrift sind - wie dargelegt - der Status des Soldaten und die Gesetzeslage im Zeitpunkt der Entlassung, nicht aber die Vorstellungen, von denen sich der Dienstherr und der auszubildende Soldat vor oder bei der Gewährung des Studiums oder einer Fachausbildung leiten ließen. Berufssoldaten müssen nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Januar 1975 (BVerfGE 39, 128 [144, 147]) stets damit rechnen, daß ihnen die Entlassung nur unter Wahrung der im Zeitpunkt der Entlassung zu berücksichtigenden Belange des Dienstherrn gewährt werden kann. Sie müssen notfalls sogar hinnehmen, daß der Gesetzgeber eine mehrjährige Entlassungssperre einführt.

23

Hiernach ist der Kläger gemäß § 46 Abs. 4 Satz 1 SG (F. 1968) grundsätzlich der Beklagten zur Erstattung der durch sein Studium entstandenen, d.h. der in seinem konkreten Einzelfall tatsächlich erwachsenen Kosten verpflichtet, zu denen alle Kosten gehören, die in einem adäquaten Zusammenhang mit dem Studium stehen. Ausbildungskosten sind nicht nur die unmittelbaren Ausbildungskosten im engeren Sinne, wie Ausbildungsgebühren, Aufwendungen für Ausbildungsmittel und Ausbildungsausrüstungen und die mittelbaren Ausbildungskosten wie Reisekosten, Trennungsgelder und dergleichen (BVerwGE 42, 233 [BVerwG 29.03.1973 - II C 6/72] [237]). Der Begriff der Ausbildungskosten umfaßt bei einer Ausbildung in Einrichtungen der Bundeswehr vielmehr auch die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen errechneten, anteilig auf die Spezialausbildung des einzelnen Soldaten entfallenden Kosten der erforderlichen Ausbildungseinrichtungen (vgl. auch Scherer, a.a.O., § 46 RdNr. 22; Stelzer, Rückzahlung von Ausbildungskosten im öffentlichen Dienst, PersV 1976, 169 [172 f.]). Das Erfordernis eines adäquaten Zusammenhanges zwischen der Ausbildung und den zu erstattenden Kosten sichert den entlassenen Berufssoldaten in hinreichendem Maße gegen eine Umlegung der allgemeinen Unkosten der Bundeswehr auf die Ausbildungskosten (BVerfGE 39, 128 [143]).

24

Bei dieser Rechtslage bestehen keine grundsätzlichen Bedenken dagegen, daß die Beklagte vom Kläger die Erstattung der auch die anteiligen Betriebskosten der Schule der Technischen Truppe I enthaltenden unmittelbaren Ausbildungskosten und der mittelbaren Ausbildungskosten (Reisekosten, Beschäftigungsvergütung und Tagegeld) verlangt. Gegen die Höhe der Kosten hat der Kläger keine Einwendungen erhoben. Im übrigen macht die Beklagte mit dem Leistungsbescheid vom 4. Mai 1972 von dem errechneten Betrag von insgesamt 41.365 DM nur noch 20.236 DM geltend. Der angefochtene Leistungsbescheid beruht jedoch auf einer rechtsfehlerhaften Anwendung des § 46 Abs. 4 Satz 3 SG in der Fassung des Neunten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes - 9. Änderungsgesetz - vom 21. Juli 1970 (BGBl. I S. 1120 = § 46 Abs. 4 Satz 2 SG in der Fassung des 6. Änderungsgesetzes) - SG (F. 1970) -. Allerdings gebietet diese Vorschrift entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keinen völligen Verzicht auf die Erstattung der Ausbildungskosten. Der angefochtene Bescheid kann aufgrund der vom Oberverwaltungsgericht festgestellten Tatsachen vielmehr nur deshalb keinen Bestand haben, weil die Beklagte die soziale Lage und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Klägers nicht ausreichend berücksichtigt und den Erstattungsbetrag in einer Summe zurückgefordert hat.

25

Gemäß § 46 Abs. 4 Satz 3 SG (F. 1970) kann auf die Erstattung der Ausbildungskosten ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Durch diese Bestimmung sollen unzumutbare Belastungen vermieden werden. Der Gesetzgeber führt regelmäßig eine Härtevorschrift ein, um von den Regelvorschriften nicht erfaßten Ausnahmefällen und Grenzsituationen Rechnung tragen zu können. Der Begriff der besonderen Härte findet sich im Soldatenrecht u.a. als Entlassungsvoraussetzung für Wehrpflichtige in § 29 Abs. 4 Nr. 1 WPflG, für Berufsoffiziere bis zum Ende des sechsten Dienstjahres in § 46 Abs. 3 SG, für Soldaten auf Zeit in § 55 Abs. 3 SG und als Zurückstellungsgrund in § 12 Abs. 4 WPflG. Diese Regelungen haben nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht ihren inneren Grund in den mit verfassungsrechtlichem Rang ausgestatteten, aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit von Zweck und Mittel sowie des Übermaßverbotes (vgl. auch BVerwGE 34, 273 [275] unter Hinweis auf BVerfGE 19, 342 [348]; BVerwGE 39, 60 [61]; Urteil vom 12. November 1975 - BVerwG VIII C 47.74 - [Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 96]). Das gleiche gilt für die im vorliegenden Falle maßgebende Vorschrift des § 46 Abs. 4 Satz 3 SG (P. 1970).

26

Die Tatsache, daß der Kläger vor seiner Übernahme als Berufssoldat bereits die Dienstzeit zurückgelegt hatte, die die Beklagte bei der Gewährung der Ausbildung als ausreichende Gegenleistung ansah, begründet keine besondere Härte in diesem Sinne. Bei seiner gegenteiligen Auffassung vernachlässigt das Berufungsgericht, daß der Kläger aus seinem früheren Status als Offizier auf Zeit keine Rechte mehr herleiten kann. Er ist aus freiem Entschluß aus dem Rechtsverhältnis eines Soldaten auf Zeit ausgeschieden und ist Berufssoldat geworden. Wenn er die hieran anknüpfenden Erwartungen der Beklagten enttäuschte und um Entlassung bat, so muß er dementsprechend die sich aus dem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen tragen. Seine gesicherte. Berufserwartungen und seine Versorgungsanwartschaft bedingten engere Beziehungen zu dem Dienstherrn mit den damit verbundenen Vor- und Nachteilen. Es liegt keiner jener Fälle vor, in denen die Anwendung des Gesetzes zu einem Ergebnis führt, daß der Absicht des Gesetzgebers offensichtlich entgegensteht.

27

Der Kläger kann nicht mit Erfolg geltend machen, die Beklagte hätte ihn bei der Übernahme in das Berufssoldatenverhältnis auf die sich aus § 46 Abs. 4 Satz 1 SG (F. 1968) ergebenden Rechtsfolgen hinweisen müssen. Ein Dienstherr kann erwarten, daß sich ein Soldat auf Zeit beim Wechsel in das grundsätzlich auf Dauer angelegte Berufssoldatenverhältnis mit den rechtlichen Konsequenzen dieses Vorganges vertraut macht (Beschluß vom 13. Oktober 1976 - BVerwG VI B 77.75 -). Nach Nr. 7 des Erlasses des Bundesministers der Verteidigung vom 13. Januar 1971 betreffend den "Ersatz der Kosten eines Studiums oder einer Fachausbildung nach § 46 Absatz 4 Satz 1 und 3 Soldatengesetz - Neufassung -" (VMBl. S. 100) ist zwar ein Berufssoldat bei Berufung in sein Dienstverhältnis über die Voraussetzungen und die voraussichtliche Höhe der Erstattungsforderung nach § 46 Abs. 4 SG unter Zugrundelegung von Erfahrungssätzen in gleichartigen Ausbildungsgängen zu belehren. Diese Regelung ist aber auf den Kläger nicht anwendbar, weil er bereits vor ihrem Inkrafttreten am 13. November 1969 Berufssoldat geworden ist. Eine Belehrung war auch nicht aufgrund der in § 31 SG normierten Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber den Soldaten auf Zeit und den Berufssoldaten geboten, die der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 79 BBG) entspricht (BVerwGE 44, 52 [BVerwG 30.08.1973 - II C 5/72] [54]). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat der Dienstherr keine allgemeine Pflicht zur Belehrung seiner Bediensteten über die für sie einschlägigen Vorschriften, vor allem dann nicht, wenn es sich - wie hier - um rechtliche Kenntnisse handelt, die zumutbar bei den Soldaten vorausgesetzt werden können oder die sie sich unschwer verschaffen können (Urteile vom 16. April 1970 - BVerwG VIII C 183.67 - [Buchholz 238.4 § 46 SG Nr. 5], vom 30. April 1970 - BVerwG VI C 45.66 - [RiA 1970, 194 = Buchholz 232 § 181 b BBG Nr. 2]; BVerwGE 44, 36 [BVerwG 13.08.1973 - VI C 26/70] [44]). Besondere Umstände, die gleichwohl eine Belehrungspflicht hätten auslösen können, etwa weil sich der Soldat für den Dienstherrn erkennbar in einem Irrtum befindet oder er diesen um eine Auskunft bittet, lagen in Falle des Klägers nicht vor und werden von der Revision auch nicht vorgetragen.

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Eine besondere Harte ist ferner nicht in der Länge der Dienstzeit begründet, die der Kläger nach Abschluß seines Studiums der Bundeswehr zur Verfügung gestanden hat. Der Gesetzgeber geht nach dem Gesetzeswortlaut für den Regelfall davon aus, daß der Soldat die vollen Kosten zu erstatten hat, wenn er nicht die dreifache Zeit der Ausbildungszeit in der Bundeswehr verbleibt (so auch OVG Münster, Urteil vom 26. Juni 1975 - I A 927/74 - [RiA 1976, 77]). Diese Auslegung wird durch die Gesetzesmaterialien bestätigt, nach denen im Rahmen der Härteklausel die Länge der nach der Spezialausbildung abgeleisteten Dienstzeit berücksichtigt werden kann (Begründung des Regierungsentwurfs eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes - BTDrucks. V/1713 S. 3 -; vgl. auch Nr. 6 des angeführten Erlasses des Bundesministers der Verteidigung vom 13. Januar 1971). Sie bedeutet damit nur ausnahmsweise eine besondere Härte und kann zu einer verhältnismäßigen Minderung des Erstattungsbetrages führen. Dies mag bei langdauernden kostspieligen Ausbildungen der Fall sein, bei denen die Ableistung der dreifachen Dauer der Ausbildungszeit einen beruflichen Neuanfang außerhalb der Bundeswehr unverhältnismäßig erschweren würde, nicht aber, wenn es sich - wie hier - um eine relativ kurze Ausbildungszeit handelt, die nur geringfügig über der vom Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 39 128 (142) angenommenen Dauer einer Ausbildungszeit von drei Jahren liegt. Mit den in der Bundeswehr erworbenen, in vollem Umfange privatwirtschaftlich nutzbaren Spezialkenntnissen und -fähigkeiten hätten dem 1941 geborenen Kläger auch nach Ablauf der geforderten Dienstzeit im März 1976 in seinem weiteren Berufsleben keine unüberwindlichen Schwierigkeiten gegenübergestanden.

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Ein besonderer vom Dienstherrn gemäß § 46 Abs. 4 Satz 3 SG (F. 1970) zu berücksichtigender Härtegrund könnte allerdings vorliegen, wenn die dem Kläger in Rechnung gestellten Kosten für sein Studium an der Schule der Technischen Truppe I unverhältnismäßig höher wären, als die Kosten, die er für eine entsprechende Ausbildung außerhalb der Bundeswehr hatte aufwenden müssen. Der Gesetzgeber knüpft zwar für die Höhe der zurückzufordernden Erstattungsbeträge an die tatsächlich entstandenen Ausbildungskosten an, die je nachdem, wo und wann die Soldaten ihre besondere Ausbildung erhalten haben, unterschiedliche Beträge erreichen. Sie können bei einer Kommandierung an eine zivile Ausbildungsstätte verhältnismäßig gering sein. Denn die zivilen Ausbildungseinrichtungen sind in Gegensatz zur Bundeswehr aufgrund der staatlichen Ausbildungsförderung in der Lage, auf die Erstattung der Rahmnenkosten weitgehend zu verzichten. Dieser Vorteil kommt auch denjenigen Soldaten zugute, die verbunden mit ihrer militärischen Ausbildung an einer derartigen zivilen Einrichtung studieren und für die entsprechend geringere Kosten im Sinne von § 46 Abs. 4 Satz 1 SG (F. 1968) entstehen. Hingegen sind die der Beklagten bei einer Spezialausbildung innerhalb der Bundeswehr erwachsenden, auch die Aufwendungen für die Ausbildungseinrichtungen umfassenden Kosten in der Regel erheblich höher, ohne daß insoweit schon eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vorläge und (oder) die Anwendung des § 46 Abs. 4 Satz 3 SG (F. 1970) geboten wäre. Die unterschiedlichen tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere die unterschiedlichen Kosten, rechtfertigen einen unterschiedlichen Erstattungsbetrag. Der vom Gesetzgeber bei der Normierung der zeitlich begrenzten Erstattungspflicht berücksichtigte, einen billigen Ausgleich gebietende Vorteil des auf Veranlassung und Kosten der Bundeswehr besonders ausgebildeten Soldaten (BVerfGE 39, 128 [142]) erschöpft sich nicht in der Ersparnis der unmittelbaren Ausbildungskosten im engeren Sinne. Er umfaßt vielmehr u.a. auch die erforderlichen ersparten Lebenshaltungskosten. Wenn aber der von dem Soldaten durch die Spezialausbildung erlangte, nach pauschalierten Durchschnittssätzen ermittelte Vorteil für das spätere Berufsleben in einem von Gesetzgeber nicht gewollten Mißverhältnis zu der durch das Studium oder die Fachausbildung entstandenen Kosten steht, so ist ein solcher Sachverhalt nach den Sinn und Zweck der Regelung des § 46 Abs. 4 Satz 1 SG (E. 1968) generell geeignet, die uneingeschränkte Heranziehung des auf seiner Antrag entlassenen Berufssoldaten zur Kostenerstattung als besondere Härte gemäß § 46 Abs. 4 Satz 3 SG (F. 1970) anzusehen. Von dem Grunde nach ähnlichen Erwägungen hat sich ersichtlich auch die Beklagte bei ihrer früheren Praxis leiten lassen, nach der sie - offenbar unter Berücksichtigung der "Richtlinien für die Gewährung von Studienbeihilfen an Nachwuchskräfte der Bundeswehr" vom 21. September 1961 (VMBl. S. 542) - nicht die tatsächlich entstandenen Kosten, sondern nur die fiktiven Kosten für eine Ausbildung an einer Ingenieurschule außerhalb der Bundeswehr zuzüglich der ent standenen mittelbaren Ausbildungskosten als Erstattungsbetrag festgesetzt hat (vgl. insoweit den Sachverhalt, der den Aussetzungsund Vorlagebeschlüssen des VG Oldenburg vom 3. November 1971 - III A 389/70 -, des VG München vom 28. Juni 1973 - XII 4.248/69 - [BVerfGE 39, 128 (131, 136 f.)] und dem Urteil des OVG Münster vom 26. Juni 1975 - I A 927/74 - [a.a.O.] zugrunde lag).

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Auch im Falle des Klägers sind für das Studium innerhalb der Bundeswehr Gesamtkosten entstanden, die möglicherweise wegen der entstandenen Rahmenkosten ganz erheblich über denen liegen, die er für eine entsprechende Ausbildung an einer zivilen Ingenieurschule hätte aufbringen müssen. Ob aber insoweit wegen Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eine besondere Härte gemäß § 46 Abs. 4 Satz 3 SG (F. 1970) gegeben ist und ob dies auch für die von der Beklagten auf 20.236 DM reduzierten Ausbildungskosten gilt, kann mangels der erforderlichen tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil nicht abschließend entschieden werden.

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Nach der wiederholt angeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Januar 1975 und der Rechtsprechung des erkennenden.

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Senats (Urteil vom 23. Januar 1976 - BVerwG VI G 38. 74 - [a.a.O.]) kann eine besondere Härte aber auch in der sozialen Lage und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des auf eigenen Antrag entlassenen Soldaten bestehen. Die Erstattung der von dem Kläger zurückgeforderten Ausbildungskosten bedeutete für ihn jedenfalls eine besondere Härte in diesen Sinne. Der im Zeitpunkt der Entlassung nur eingeschränkt diensttaugliche Kläger hatte bei Erlaß des Leistungsbescheides für seine unterhaltsberechtigte geschiedene Ehefrau und drei Kinder zu sorgen. Nach dem Inhalt der Verwaltungsvorgänge, auf die der Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug nimmt, verfügte der Kläger bei Erlaß des Leistungsbescheides nur über durchschnittliche Einkünfte. Angesichts dieser persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers, die auch die Beklagte dem Leistungsbescheid zugrunde gelegt hat, mußte ihn deshalb die sofortige Zahlung der für das mehrjährige Studium erwachsenen, die Aufwendungen für die Ausbildungseinrichtungen umfassenden Ausbildungskosten in einer Summe wirtschaftlich stark belasten.

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Eine ausreichende Ermessensentscheidung hinsichtlich der sich demnach aus der sozialen Lage und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Klägers ergebenden besonderen Härte hat die Beklagte bisher nicht getroffen. Sie hat sich darauf beschränkt, den Erstattungsanspruch schematisch nach dem Verhältnis der im Anschluß an die Ausbildung abgeleisteten Dienstzeit zur Soll-Dienstzeit von dreifacher Dauer nach Maßgabe einer graphischen Kurve zu reduzieren. Diese Ermessensausübung mag zwar in den Fällen angezeigt und gerechtfertigt sein, in denen die Dauer, die der Soldat nach seinem Studium der Bundeswehr zur Verfügung gestanden hat, eine besondere Härte bedeutet. Sie vernachlässigt aber die erörterten Besonderheiten des vorliegenden Falles. Wenn diese auch nicht notwendigerweise eine teilweise oder gar völlige Befreiung von der Kostenerstattungspflicht geboten, so hätte die Beklagte dem Kläger - unter Berücksichtigung der ihn zumutbaren Sinschränkung seines Lebensstils - doch zumindest angemessene Ratenzahlungen unter dem Vorbehalt gleichbleibender Verhältnisse einräumen müssen. Auf diese Weise hätte die Erstattungspflicht des Klägers entsprechend den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 39, 128 (143) seiner sozialen Lage und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit angepaßt werden können, wenn und solange ihn die Erstattung der Ausbildungskosten in existentielle Bedrängnis gebracht hätte. Die Ratenzahlungen hätten sodann gemäß der Entwicklung der Einkommensverhältnisse des Klägers herab- oder, auch heraufgesetzt werden können.

34

Das Vorbringen der Revision, eine derartige weitere Ermessensentscheidung sei nicht erforderlich, weil auf Antrag des Klägers im Rahmen des § 59 der Bundeshaushaltsordnung - BHO - während des Vollzugs des Leistungsbescheides (Einziehungsverfahren) Zahlungserleichterungen eingeräumt werden könnten, geht fehl. Abgesehen davon, daß sie in dem Leistungsbescheid nur in Aussicht gestellt werden, beeinflußt ein solcher haushaltsrechtlicher. "Gnadenerweis" (so Clasen in DÖD 1965, 190 [192]) den rechtlichen Bestand des Kostenerstattungsanspruchs nicht (BVerwGE 19, 243 [252]; 44, 27 [34]). Es bleibt im Grunde bei der Haftung des Soldaten, während § 46 Abs. 4 Satz 3 SG (F. 1970) einen Verzicht auf die Forderung, sei es im vollen Umfange, sei es teilweise, vorsieht, über den schon im Erkenntnisverfahren zu entscheiden ist. Im übrigen bestimmt § 59 Abs. 3 BHO ausdrücklich, daß andere Regelungen in Rechtsvorschriften unberührt bleiben. Eine solche andere Regelung, die § 59 Abs. 1 und 2 BHO vorgeht, ist aber § 46 Abs. 4 Satz 3 SG (F. 1970).

35

Nach alledem ist die Revision der Beklagten zurückzuweisen, ohne daß es einer abschließenden Klärung bedarf, ob im Falle des Klägers die für das Studium entstandenen Kosten unverhältnismäßig hoch waren und dieser Umstand im Rahmen der Härteklausel des § 46 Abs. 4 Satz 3 SG (P. 1970) weitere Ermessenserwägungen gebot.

36

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 20.236 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Fürst
Dr. Waitz
Dr. Nehlert
Niedermaier
Dr. Franke