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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.02.1977, Az.: BVerwG 6 C 105/74

Militärische Ausbildung; Studium; Ehemaliger Berufssoldat; Offizier auf Zeit; Kostenerstattung; Besondere Härte; Einrichtung der Bundeswehr

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.02.1977
Aktenzeichen
BVerwG 6 C 105/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 11096
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Arnsberg 25.04.1973 - 2 K 696/72
OVG Nordrhein-Westfalen - 31.07.1974 - AZ: I A 642/73
nachfolgend
BVerwG - 11.02.1977 - AZ: BVerwG VI C 105.74

Fundstellen

  • BVerwGE 52, 70
  • DÖV 1977, 906

Amtlicher Leitsatz

1. SG § 46 Abs 4 S 1 J: 1968 erfaßt auch eine mit der militärischen Ausbildung verbundene besondere Ausbildung (Studium), die ein ehemaliger Berufssoldat im Rechtsverhältnis eines Offiziers auf Zeit erhalten hat.

2. Die Erstattung der Kosten für ein mit der militärischen Ausbildung verbundenes Studium im Rechtsverhältnis eines Offiziers auf Zeit bedeutet für den entlassenen Berufssoldaten keine besondere Härte im Sinne von SG § 46 Abs. 4 S. 3 J: 1970.

3. Eine besondere Härte im Sinne von SG § 46 Abs. 4 S. 3 J: 1970 kann jedoch vorliegen, wenn die für das Studium an einer Einrichtung der Bundeswehr entstandenen Kosten unverhältnismäßig höher sind als die Kosten, die dem Soldaten für eine entsprechende Ausbildung außerhalb der Bundeswehr erwachsen wären.