Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.04.1970, Az.: BVerwG VI C 45.66

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.04.1970
Aktenzeichen
BVerwG VI C 45.66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 14838
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Hamburg - 12.08.1965 - AZ: Bf. II 86/64

Fundstellen

  • DVBl 1971, 227 (Kurzinformation)
  • MDR 1970, 790-791 (Volltext mit amtl. LS)
  • NDBZ 1970, 158
  • RiA 1970, 194

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. April 1970
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und Niedermaier
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. August 1965 ergangene Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Ehemann der Klägerin war am 8. Mai 1945 Beamter auf Lebenszeit und Stadtsekretär bei der Stadtverwaltung B. Er geriet am 6. Februar 1945 in russische Kriegsgefangenschaft. Durch Beschluß des Amtsgerichts Hamburg vom 25. September 1954 wurde er rechtskräftig für tot erklärt; als Zeitpunkt des Todes wurde das Ende des Jahres 1945 festgestellt. Nach ihrer Flucht in das Bundesgebiet wurde die Klägerin durch Entscheidung der obersten Dienstbehörde vom 6. Juni 1957 dem Personenkreis des § 4 Abs. 1 Nr. 1 G 131 gleichgestellt. Durch Bescheid vom 22. Juni 1957 erhielt sie rückwirkend ab 1. September 1953 Witwengeld gemäß § 38 G 131.

2

Durch Rundschreiben vom 1. September 1959 wies die Beklagte die Klägerin ebenso wie alle Versorgungsempfänger vorsorglich darauf hin, daß Ansprüche auf Kriegsunfallversorgung nach § 181 a BBG innerhalb einer Ausschlußfrist bis spätestens 30. September 1959 anzumelden seien. Die Klägerin beantragte daraufhin am 15. September 1959 "Rente nach § 181 a BBG". Die Beklagte lehnte diesen Antrag durch Bescheid vom 19. Oktober 1960 ab, weil der Ehemann der Klägerin bis zum 8. Mai 1945 keinen Kriegsunfall erlitten habe.

3

Mit Schreiben vom 12. Februar 1963 beantragte die Klägerin Kriegsunfallversorgung nach § 181 b BBG. Die Beklagte setzte daraufhin durch Bescheid vom 20. Mai 1963 die Versorgungsbezüge der Klägerin unter Berücksichtigung des § 181 b BBG mit Wirkung vom 1. Februar 1963 neu fest. Nach Empfang dieses mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheids wandte sich die Klägerin mit einem am 11. Juni 1963 eingegangenen Schreiben an die Beklagte und bat um Überprüfung, ob ihr die erhöhte Versorgung infolge des Unfalls ihres Ehemanns in der Kriegsgefangenschaft nachträglich vom September 1959 an zu gewähren sei. Die Beklagte teilte ihr mit Schreiben vom 19. Juni 1963 mit, daß ihr erst ab 1. Oktober 1961 ein Anspruch auf Kriegsunfallversorgung wegen Unfalls ihres Ehemanns in der Kriegsgefangenschaft zustehe; Voraussetzung für die Gewährung der erhöhten Versorgung sei jedoch ein Antrag, diesen habe die Klägerin erst im Februar 1963 gestellt. Die Klägerin wandte sich daraufhin mit Schreiben vom 8. Juli 1963 erneut an die Beklagte und führte aus, sie könne als alleinstehende Frau nicht wissen, wann eine neue Bestimmung in ein Gesetz eingefügt werde. Bei Einfügung des § 181 a BBG habe ihr die Beklagte im Schreiben vom 1. September 1959 anheimgestellt, ihre Ansprüche vorsorglich anzumelden. Sie nehme an, daß eine entsprechende Belehrung bei Inkrafttreten des § 181 b BBG versehentlich unterblieben sei. Die Beklagte hielt im Antwortschreiben vom 12. Juli 1963 an ihrer Auffassung fest. Dieses Schreiben enthielt keine Rechtsmittelbelehrung. Als die Klägerin - nunmehr vertreten durch ihren jetzigen Prozeßbevollmächtigten - einen rechtsmittelfähigen Bescheid erbat, vertrat die Beklagte den Standpunkt, daß die Klägerin ein Rechtsmittel nicht mehr einlegen könne, weil der Bescheid vom 20. Mai 1963 inzwischen unanfechtbar geworden sei. Nachdem die Parteien in diesem Punkte keine Einigung hatten erzielen können, hat die Klägerin im Verwaltungsstreitverfahren Klage erhoben und beantragt,

unter Abänderung des Bescheids vom 20. Mai 1963 und Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 19. Juni 1963 die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Kriegsunfallversorgung nach § 181 b BBG für die Zeit vom 1. Oktober 1961 bis 31. Januar 1963 zu gewähren.

4

Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

5

Das Verwaltungsgericht habe die Klage mit Recht für zulässig erachtet. (Dies wird ausgeführt.) Die Klage könne aber in der Sache keinen Erfolg haben.

6

Nicht gefolgt werden könne der Auffassung des Verwaltungsgerichts, daß der Klägerin die erhöhte Versorgung bereits seit dem 1. Oktober 1961 zustehe, weil Art. II § 20 Abs. 1 des Dritten Änderungsgesetzes zum Gesetz zu Art. 131 GG vom 21. August 1961 (BGBl. I S. 1.557) - Drittes Änderungsgesetz/G 131 - in Verbindung mit Art. I § 2 Nr. 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 21. August 1961 (BGBl. I S. 1.361) - Änderungsgesetz/BBG - im vorliegenden Falle keine Anwendung finde, vielmehr Art. VI Abs. 2 Satz 3 des Dritten Änderungsgesetzes/G 131 Platz greife. Diese Auffassung verkenne Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung. Art. I § 2 Nr. 4 Abs. 2 des Änderungsgesetzes/BBG habe folgenden Wortlaut:

"(2) Zahlungen auf Grund des § 181 b werden nur auf Antrag gewährt, und zwar vom Ersten des Monats an, in dem der Antrag gestellt worden ist; Anträge, die bis zum 31. März 1962 gestellt werden, gelten als im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gestellt."

7

Diese Vorschrift gelte gemäß Art. II § 20 Abs. 1 des Dritten Änderungsgesetzes/G 131 für die Anwendung der durch das Änderungsgesetz/BBG eingefügten Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes entsprechend, soweit diese auch in dem durch Art. I des Dritten Ärderungsgesetzes/G 131 geänderten Gesetz zu Art. 131 GG anzuwenden seien. Das treffe für die erhöhte Kriegsunfallversorgung nach § 181 b BBG zu. Denn diese Vorschrift sei durch Art. I Nr. 11 des Dritten Änderungsgesetzes/G 131 in § 29 G 131 eingefügt worden und daher auch im Bereich dieses Gesetzes anzuwenden.

8

Die gesetzliche Regelung in Art. II § 20 Abs. 1 des Dritten Änderungsgesetzes/G 131 in Verbindung mit Art. I § 2 Nr. 4 Abs. 2 des Änderungsgesetzes/BBG sei lex specialis gegenüber Art. VI Abs. 2 des Dritten Änderungsgesetzes/G 131. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut und der Stellung beider Vorschriften im Gesetz sowie insbesondere aus dem mit der Regelung verfolgten Zweck. Würde man in Übereinstimmung mit der Auffassung des Verwaltungsgerichts Art. VI Abs. 2 gegenüber Art. II § 20 Abs. 1 des Dritten Änderungsgesetzes/G 131 in Verbindung mit Art. I § 2 Nr. 4 Abs. 2 des Änderungsgesetzes/BBG den Vorrang einräumen, wäre die Verweisung in Art. II § 20 Abs. 1 überflüssig. Es gäbe dann keinen Fall, in dem Art. I § 2 Nr. 4 Abs. 2 des Änderungsgesetzes/BBG im Rahmen des Gesetzes zu Art. 131 GG Anwendung finden könne. Eine solche Auslegung mache die Verweisung zu einem Redaktionsversehen des Gesetzgebers. Mit dieser Möglichkeit habe auch das Verwaltungsgericht gerechnet, sie jedoch in Kauf genommen. Ein Redaktionsfehler könne aber dem Gesetzgeber schon aus Gründen der Rechtssicherheit und wegen der Bindung der Gerichte an die Gesetze nicht ohne zwingende Gründe unterstellt werden. Solche Gründe seien hier nicht gegeben. Es sei keine Erfahrungstatsache, "daß Redaktionsfehler bei derart verschachtelten Gesetzen jederzeit möglich sind". Die im Rahmen des Gesetzes zu Art. 131 GG bevorzugte Technik der Verweisung auf andere Bestimmungen des Gesetzes oder andere Gesetze, die die Rechtsanwendung häufig erschwere, werde vom Gesetzgeber mit Genauigkeit gehandhabt. Dies zeige gerade die hier zu betrachtende Regelung in Art. II § 20 Abs. 1 des Dritten Änderungsgesetzes/G 131. Es handele sich nicht um eine globale Bezugnahme auf die Übergangsvorschriften in Art. I § 2 des Änderungsgesetzes/BBG. Art. II § 20 Abs. 1 des Dritten Änderungsgesetzes/G 131 erkläre vielmehr nur einzelne Nummern des Art. I § 2 des Änderungsgesetzes/BBG für anwendbar und bezüglich der in diesem Zusammenhang bedeutsamen Regelung in Nr. 4 nur deren Absatz 2, nicht aber auch die Absätze 1 und 3. Hier zeige sich die Präzision, mit der der Gesetzgeber gearbeitet habe. Denn entsprechende Regelungen, wie sie Art. I § 2 Nr. 4 Abs. 1 und 3 des Änderungsgesetzes/BBG für den Anwendungsbereich des Bundesbeamtengesetzes enthalte, seien für die Versorgungsempfänger nach dem Gesetz zu Art. 131 GG im Dritten Änderungsgesetz/G 131 getroffen worden. (Dies wird ausgeführt.)

9

Es erscheine daher ausgeschlossen, daß dem Gesetzgeber bei der Verweisung in Art. II § 20 Abs. 1 des Dritten Änderungsgesetzes/G 131 ein Redaktionsversehen unterlaufen sei. Es komme hinzu, daß der Gesetzgeber sich stets bemüht habe, die sich aus früheren Fassungen des Gesetzes ergebenden Unzuträglichkeiten durch Änderungsgesetze zu beseitigen und die Versorgung nach den Vorschriften des Gesetzes zu Art. 131 GG mit denen des Bundesbeamtengesetzes in Einklang zu bringen. Dies bestätige insbesondere die Einfügung der Kriegsunfallversorgung gemäß §§ 181 a und 181 b BBG. (Dies wird ausgeführt.)

10

Der gerade in diesem Zusammenhang zum Ausdruck gebrachte Wille des Gesetzgebers, alle Versorgungsempfänger möglichst gleich zu behandeln, müsse auch bei der Auslegung der hier streitigen Vorschrift beachtet werden. Die Verweisung in Art. II § 20 Abs. 1 des Dritten Änderungsgesetzes/G 131 führe zwar zu einer unterschiedlichen Behandlung der Versorgungsempfänger nach § 181 a BBG einerseits und der Versorgungsempfänger nach § 181 b BBG andererseits, sie stelle jedoch in ihren Auswirkungen auf die größere Gesamtheit der Versorgungsempfänger, auch derjenigen, die unmittelbar aufgrund des Bundesbeamtengesetzes versorgt würden, die Gleichbehandlung im Anwendungsbereich des § 181 b BBG wieder her. Die Versorgungsempfänger nach dem Gesetz zu Art. 131 GG seien bezüglich der Anwendung des § 181 a BBG gegenüber den Versorgungsempfängern nach dem Bundesbeamtengesetz bessergestellt worden, denn sie hätten bei rechtzeitiger Anmeldung die erhöhte Versorgung nach § 181 a BBG nicht nur auf Antrag und erst vom Antragsmonat an erhalten, sondern schon seit Inkrafttreten der Vorschrift. Ob diese unterschiedliche Behandlung wirklich der Rechtslage entspreche, sei zweifelhaft.

11

(Dies wird ausgeführt.) Die Frage brauche jedoch nicht abschließend entschieden zu werden. Denn in der Verwaltungspraxis habe die Einfügung des § 181 a BBG jedenfalls zu einer unterschiedlichen Behandlung der nach dem Gesetz zu Art. 131 GG und der unmittelbar nach dem Bundesbeamtengesetz versorgten Personen geführt. Diese praktische Auswirkung und die Tatsache, daß auch im Schrifttum für Zahlungen aufgrund des § 181 a BBG im Bereich des Gesetzes zu Art. 131 GG ein besonderer Antrag nicht für erforderlich gehalten worden sei, könnten dem Gesetzgeber bei Einfügung des § 181 b BBG nicht unbekannt geblieben sein. Dann aber handele es sich bei der Verweisung in Art. II § 20 Abs. 1 des Dritten Änderungsgesetzes/G 131 auf Art. I § 2 Nr. 4 Abs. 2 des Änderungsgesetzes/BBG nicht um einen Redaktionsfehler. Diese Regelung sei vielmehr in Kenntnis der Sachlage bewußt und gewollt getroffen worden, um die in der Verwaltungspraxis bei Anwendung des § 181 a BBG verlorengegangene Gleichbehandlung aller Versorgungsempfänger wenigstens im Anwendungsbereich des § 181 b BBG wiederherzustellen.

12

Art. VI Abs. 2 des Dritten Änderungsgesetzes/G 131 stehe dieser Auslegung nicht entgegen. Bei dieser Regelung handele es sich um eine Auffangvorschrift, die zu Recht in der Schlußvorschrift über das Inkrafttreten ihren Platz gefunden habe. Diese allgemeine Regelung über die Zahlungspflicht gelte jedoch nur insoweit, als nichts anderes zuvor bestimmt worden sei. Dies sei aber hier in Art. II § 20 Abs. 1 des Dritten Änderungsgesetzes/G 131 geschehen.

13

Gebühre demnach der letztgenannten Vorschrift in Verbindung mit Art. I § 2 Nr. 4 Abs. 2 des Änderungsgesetzes/BBG als spezieller Norm der Vorrang vor Art. VI Abs. 2 des Dritten Änderungsgesetzes/G 131, so seien Zahlungen aufgrund des § 181 b BBG nur auf Antrag zu gewähren, und zwar vom Ersten des Antragsmonats an. Die Beklagte habe es daher zu Recht abgelehnt, der Klägerin erhöhte Versorgung auch für die Zeit vom 1. Oktober 1961 bis zum 31. Januar 1963 zu gewähren. Denn einen Antrag auf Kriegsunfallversorgung nach § 181 b BBG habe die Klägerin erstmalig mit Schreiben vom 12. Februar 1963 gestellt. Ihr Schreiben vom 15. September 1959, mit dem sie "Rente nach § 181 a BBG" beantragt habe, könne nicht als der nach Art. I § 2 Nr. 4 Abs. 2 des Änderungsgesetzes/BBG erforderliche Antrag angesehen werden. Zwar könne ein Antrag unter Umständen auch schon vor dem Inkrafttreten der anspruchsbegründenden Norm rechtswirksam gestellt werden; es möge auch möglich sein, einen Antrag nach § 181 a BBG in einen solchen nach § 181 b BBG umzudeuten. Der frühere Antrag der Klägerin sei jedoch dadurch hinfällig geworden, daß die Beklagte ihn durch Bescheid vom 19. Oktober 1960, und zwar - wie auch die Klägerin einräume - nach der damaligen Rechtslage zu Recht, unanfechtbar abgelehnt habe.

14

Das Klagebegehren sei auch nicht als Schadensersatz wegen Verletzung der Fürsorgepflicht begründet. Aus der Fürsorgepflicht könne nicht hergeleitet werden, daß die Beklagte gehalten sei, allgemein alle Versorgungsempfänger auf eine Verbesserung der Versorgung und darauf hinzuweisen, daß ein Antrag gestellt worden müsse. Durch die Einführung des Antragserfordernisses habe das Gesetz es dem Betroffenen aufgebürdet, sich selbst über die Gesetzeslage und etwaige Änderungen zu informieren. Dadurch würden die Betroffenen auch nicht unzumutbar belastet. Es könne vielmehr davon ausgegangen werden, daß sie durch Presse, Rundfunk oder Interessenverbände hinreichend unterrichtet würden. Der Gesetzgeber habe auch berücksichtigt, daß darüber meist eine gewisse Zeit verstreichen werde; gemäß Art. I § 2 Nr. 4 Abs. 2 des Änderungsgesetzes/BBG gelte deshalb ein bis zum 31. März 1962 gestellter Antrag als im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes gestellt.

15

Eine Verletzung der Fürsorgepflicht könne im vorliegenden Fall auch nicht aus der Tatsache hergeleitet werden, daß die Beklagte bei Einfügung des § 181 a BBG ein Rundschreiben an alle Versorgungsempfänger versandt habe. Es möge zwar sein, daß die Beklagte ausnahmsweise im Einzelfall auf ein Antragserfordernis hinweisen müsse, wenn sie es in vergleichbaren Fällen regelmäßig getan habe. Hier liege es aber anders. Eine ständige Verwaltungsübung, die Versorgungsempfänger von Gesetzesänderungen regelmäßig zu unterrichten, bestehe bei der Beklagten nicht. Das Rundschreiben vom 1. September 1959 sei von der Beklagten ausnahmsweise und wegen der besonderen, mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbaren Situation verschickt worden, um die Betroffenen vor einem dauernden Rechtsverlust durch Versäumen der Anmeldefrist zu bewahren.

16

Eine Fürsorgepflichtverletzung könne schließlich auch nicht daraus hergeleitet werden, daß die Beklagte seit Inkrafttreten des Dritten Änderungsgesetzes/G 131 bis zum Eingang des Antrags der Klägerin vom 12. Februar 1963 deren Versorgungsakte achtmal bearbeitet und die Versorgungsbezüge mehrfach neu berechnet habe. (Dies wird ausgeführt.)

17

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die zugelassene Revision eingelegt, mit der sie ihr Klagebegehren weiterverfolgt.

18

Die Revision rügt Verletzung materiellen Rechts.

19

Die Beklagte ist der Revision entgegengetreten.

20

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren; er stimmt dem Berufungsurteil zu.

21

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

22

II.

Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen (§ 141, § 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO).

23

Die Revision ist unbegründet.

24

Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, daß Kriegsunfallversorgung gemäß §. 181 b BBG auch im Anwendungsbereich des Gesetzes zu Art. 131 GG nur auf Antrag und nur vom Ersten des Antragsmonats an gewährt werden kann. Der erkennende Senat schließt sich in vollem Umfang den eingehend begründeten Darlegungen an, mit denen das Beruflingsgericht diese Rechtslage aus der Verweisung in Art. II § 20 Abs. 1 des Dritten Änderungsgesetzes zum Gesetz zu Art. 131 GG vom 21. August 1961 (BGBl. I S. 1.557) - Drittes Änderungsgesetz/G 131 - auf Art. I § 2 Nr. 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 21. August 1961 (BGBl. I S. 1.361) - Änderungsgesetz/BBG - abgeleitet hat. Wie das Berufungsgericht überzeugend ausgeführt hat, handelt es sich bei dieser Verweisung - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts erster Instanz - nicht um ein Redaktionsversehen, sondern um eine nach Wortlaut und Sinn eindeutige gesetzliche Regelung, durch die das Antragserfordernis in bezug auf die Kriegsunfallversorgung gemäß § 181 b BBG auch für die Versorgungsempfänger nach dem Gesetz zu Art. 131 GG eingeführt werden sollte. Daraus folgt zugleich, daß diese Regelung als Spezialgesetz anzusehen ist, die der allgemeinen "Auffangvorschrift" des Art. VI Abs. 2 des Dritten Änderungsgesetzes/G 131 vorgeht (so offenbar auch Anders, Die Dritte Novelle zum Gesetz zu Art. 131 GG, S. 25 einschließlich Fußnote 79; Brosche, G 131, 3. Aufl., § 34 Anm. 50).

25

Die Revision beschränkt sich in diesem Zusammenhang auf den Hinweis, der Gesetzgeber sei verpflichtet gewesen, "die Versorgungsberechtigten nach § 181 b gegenüber denjenigen nach § 181 a BBG (jeweils in Verbindung mit dem G 131) gleichzustellen". Deshalb spreche die Tatsache, daß für die Kriegsunfallversorgung das Antrags erfordernis gesetzlich normiert sei, soweit das Bundesbeamtengesetz unmittelbar Anwendung finde, nicht gegen die Interpretation des Verwaltungsgerichts. Diese Argumentation geht fehl. Der Gesetzgeber war bei der durch die Einfügung des § 181 b BBG vorgenommenen Einbeziehung der in der Kriegsgefangenschaft erlittenen Unfälle in die Kriegsunfallversorgung - also bei der Schaffung einer neuen Anspruchsgrundlage für die Kriegsunfallversorgung (vgl. BVerwGE 19, 213 [216]) - nicht gehindert, die formellen Voraussetzungen für die Gewährung dieser Versorgung, insbesondere die Bestimmungen über das Antragserfordernis und den Zahlungsbeginn für beide Gruppen von Versorgungsberechtigten - sowohl diejenigen nach dem Bundesbeamtengesetz als auch diejenigen nach dem Gesetz zu Art. 131 GG - übereinstimmend zu regeln. Art. 3 Abs. 1 GG legte eine solche Regelung sogar nahe, gerade weil im Anwendungsbereich des § 181 a BBG diese formelle Gleichbehandlung beider Personengruppen sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in der Verwaltungspraxis nicht hatte verwirklichen lassen. Daß es in der Absicht des Gesetzgebers lag, eine unterschiedliche Behandlung beider Personengruppen nun wenigstens im Anwendungsbereich des § 181 b BBG zu vermeiden, wird im übrigen durch die Gesetzesmaterialien bestätigt (vgl. Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Inneres zum Entwurf eines Dritten Änderungsgesetzes/G 131, Abschnitt II zu § 20, BTDrucks., 3. Wahlperiode, Drucks. 2.852).

26

Die von der Klägerin erstmals in der Revisionsinstanz gegen das Antragserfordernis vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken greifen nicht durch. Das Antragserfordernis beruht auf der Erwägung, daß es der Versorgungsbehörde ohne Antrag praktisch unmöglich ist, den Kreis der Berechtigten und das Ausmaß der ihnen zu gewährenden Leistungen zu ermitteln. Auch würde die im Gemeininteresse liegende Finanz- und Haushaltsplanung der öffentlichen Hand nachträglich nicht unerheblich beeinträchtigt, wenn die nach dem Gesetz zu Art. 131 GG Versorgungsberechtigten noch nach Jahr und Tag rückwirkend mit Erfolg Zahlungen beantragen könnten, ohne die öffentliche Verwaltung durch einen rechtzeitig gestellten Antrag auf ihre Anspruchsberechtigung und auf die dieser Berechtigung entsprechende Zahlungspflicht der öffentlichen Hand hingewiesen zu haben. Die Interessenlage ist insoweit nicht anders zu beurteilen als bei dem Antragserfordernis nach § 58 Abs. 2 G 131. Daß diese Regelung, nach der Zahlungen nur auf Antrag und nur vom Ersten des Antragsmonats an zu leisten sind, mit dem Grundgesetz in Einklang steht, hat das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 14, 13 [17 ff.]) wiederholt entschieden (vgl. BVerwGE 11, 143; Urteile vom 8. Februar 1968 - BVerwG II C 41.66 - [VerwRspr. Bd. 19 Nr. 185] und vom 5. Dezember 1968 - BVerwG II C 84.65 -). Das Antragserfordernis verstößt daher auch nicht gegen das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 GG) oder gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG).

27

Auf die Abhandlung von Haueisen in NJW 1966, 1.433 ff. ("Zur Bedeutung der Antragsfristen bei Öffentlich-rechtlichen Leistungen") kann sich die Revision in diesem Zusammenhang nicht berufen. Haueisen kommt nach Untersuchung der Rechtsentwicklung auf den verschiedensten Gebieten der leistunggewährenden Verwaltung zu dem Ergebnis, es könne rechts- und sozialpolitisch zwar durchaus sachgemäß sein, den Beginn der Zahlung wiederkehrender öffentlich-rechtlicher Leistungen von dem Zeitpunkt der Antragstellung abhängig zu machen; es führe aber häufig zu unzumutbaren Härten, wenn darüber hinaus die Entstehung des "Stammrechts" auf solche Leistungen an die Einhaltung einer bestimmten Antragsfrist geknüpft und so verhindert werde, daß im Falle der verspäteten Antragstellung wenigstens von da an Ansprüche auf laufend fällig werdende Einzelleistungen erwüchsen (vgl. a.a.O. insbesondere Seite 1.435). Dieser - vom Bundessozialgericht (vgl. u.a. BSGE 14, 246 [BSG 09.06.1961 - GS 2/60] und 20, 48 [BSG 25.10.1963 - 1 RA 273/61]) hauptsächlich für das Recht der Kriegsopferversorgung und der Angestelltenversicherung entwickelte - Rechtsgedanke steht hier schon deswegen nicht zur Erörterung, weil es nicht um den dauernden Verlust eines zweifelsfrei gegebenen Rechtsanspruchs infolge Versäumung einer gesetzlichen Ausschlußfrist, sondern nur um die im Gesetz vorgesehene Verzögerung des Zahlungsbeginns infolge verspäteter Antragstellung geht. Abgesehen davon hat das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden, daß die Rechtsgrundsätze des Bundessozialgerichts zu den Folgen schuldloser Versäumung früherer Antragstellung im Rahmen des § 58 Abs. 2 G 131 nicht anwendbar sind (vgl. Beschluß vom 24. Juli 1969 - BVerwG II B 7.69 -; entsprechend für den Bereich des Beamtenversorgungsrechts u.a. Urteile vom 26. August 1965 - BVerwG II C 153.62 - [VerwRspr. Bd. 17 Nr. 210], vom 16. Mai 1968 - BVerwG II C 25.65-, vom 12. September 1968 - BVerwG II C 6.65 - und vom 27. November 1969 - BVerwG II C 36.65 -; vgl. ferner auch BVerwGE 13, 209;  16, 156[BVerwG 14.06.1963 - VII C 68/62];  17, 199 [BVerwG 28.11.1963 - I C 74/61]und 24, 154).

28

Es bedeutet auch keine Verletzung der Fürsorgepflicht, daß die Beklagte nicht von Amts wegen die Klägerin als Antragsberechtigte ermittelt, sie auf die Änderung der Rechtslage hingewiesen und zur Antragstellung aufgefordert hat. Zwar hat der Dienstherr die Pflicht 9 den Versorgungsberechtigten zu ihrem Recht zu verhelfen und im nahmen des Zumutbaren dazu beizutragen, daß die Geltendmachung von Ansprüchen nicht an Formalien scheitert (vgl. Urteile vom 31. Oktober 1963 - BVerwG VI C 175.62 - [Buchholz BVerwG 234, § 24 c G 131 Nr. 2] und vom 13. April 1964 - BVerwG VI C 65.62 - [Buchholz BVerwG 234, § 81 G 131 Nr. 5]; ferner Hofmann in ZBR 1965, 6 ff. [15]). Diese Fürsorgepflicht geht aber grundsätzlich nicht so weit, daß der Dienstherr verpflichtet wäre, alle Versorgungsberechtigten von sich aus auf die Notwendigkeit der Antragstellung hinzuweisen und sämtliche Versorgungsakten daraufhin überprüfen zu lassen. Anderenfalls würde der vom Gesetz verfolgte Zweck des Antragserfordernisses weitgehend hinfällig werden (vgl. hierzu auch Plog-Wiedow, BBG, § 181 a RdNr. 14; Crisolli-Schwarz, Hessisches Beamtengesetz, § 92 Erl. 3 a). In Sachverhalten der vorliegenden Art ist daher die Mitwirkung des Beamten oder Versorgungsempfängers durch Stellung eines - gegebenenfalls mit näheren Angaben versehenen - Antrags eine sachlich gebotene Voraussetzung für das Tätigwerden der Verwaltung (vgl. auch Urteil vom 20. Oktober 1967 - BVerwG VI C 86.64 - [Buchholz BVerwG 232, § 116 BBG Nr. 12 = ZBR 1968, 187 = RiA 1968, 73 = DOD 1968, 75]). Die einzelnen Versorgungsberechtigten werden durch das Antragserfordernis auch nicht über Gebühr belastet. Ihnen stehen mannigfaltige Möglichkeiten zur Verfügung, sich über eine etwaige gesetzliche Verbesserung ihrer Versorgungsbezüge zu informieren. Der Gesetzgeber hat - worauf im Berufungsurteil zutreffend hingewiesen ist - auch berücksichtigt, daß darüber meist eine gewisse Zeit vergeht. Er hat diesem Umstand hier seiner Fürsorgepflicht entsprechend dadurch Rechnung getragen, daß bis zum 31. März 1962 gestellte Anträge als im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes (1. Oktober 1961) gestellt gelten (vgl. Art. I § 2 Nr. 4 Abs. 2 des Änderungsgesetzes/BBG).

29

Auch die Ausführungen des Berufungsgerichts darüber, daß im besonderen Falle der Klägerin eine Verletzung der Fürsorgepflicht zu verneinen ist, lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Insbesondere kann eine Hinweispflicht nicht daraus hergeleitet werden, daß die Beklagte durch Rundschreiben vom 1. September 1959 die Versorgungsempfänger über die Einfügung des § 181 a BBG unterrichtet hat. Dieses Rundschreiben erging, um die in Betracht kommenden Personen vor einem dauernden Rechtsverlust durch Versäumung der Anmeldung des Unfallanspruchs zu schützen. Diese Anmeldung lag in bezug auf die neue Anspruchsgrundlage des § 181 b BBG aber praktisch in allen Fällen schon vor; denn es genügte dafür in den Personal- oder Versorgungsakten jeder Hinweis auf den Tod oder die Kriegsgefangenschaft. Ein dauernder Rechtsverlust brauchte daher insofern nicht befürchtet zu werden. Auch sonst bestand für die Beklagte - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - kein zwingender Anlaß, bis zum Eingang des Antrags vom 12. Februar 1963 die Versorgungsakte der Klägerin im einzelnen auf die Möglichkeit einer Verbesserung ihrer Versorgung nach § 181 b BBG nachzuprüfen.

30

Rechtsfehlerfrei ist schließlich die Auffassung des Berufungsgerichts, der frühere zu § 181 a BBG gestellte Antrag der Klägerin sei dadurch hinfällig geworden, daß die Beklagte ihn durch Bescheid vom 19. Oktober 1960 unanfechtbar abgelehnt hat. Dies steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach einem früheren Zahlungsantrag, der wegen Rücknahme oder unanfechtbar gewordener Ablehnung seitens der Verwaltung "verbraucht" ist, keine Bedeutung für den Zahlungsbeginn später erneut begehrter Versorgungsbezüge beigemessen werden kann (vgl. Urteile vom 8. Februar 1968 - BVerwG II C 41.66 - [VerwRspr. Bd. 19 Nr. 185] und vom 5. Dezember 1968 - BVerwG II C 84.65 -; Beschlüsse vom 7. Oktober 1968 - BVerwG VI B 61.67 - und vom 24. Juli 1969 - BVerwG II B 2.69 -).

31

Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1 360 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Fürst
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Becker
Niedermaier