Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.07.1969, Az.: BVerwG II B 7.69
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Anforderungen an die Darlegung einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage zu dem Recht der verdrängten Beamten; Bestimmung des Zeitpunktes von Versorgungszahlungen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.07.1969
- Aktenzeichen
- BVerwG II B 7.69
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1969, 12836
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 15.11.1968 - AZ: 301 III 67
Rechtsgrundlagen
- § 58 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der Fassung vom 21. August 1961
- § 1 Abs. 1 Nr. 1d des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der Fassung vom 21. August 1961
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 24. Juli 1969
durch
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge und Oppenheimer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. November 1968 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger, früherer rumänischer Berufsoffizier, gehört zu dem Personenkreis, den § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der Fassung vom 21. August 1961 (BGBl. I S. 1579) - G 131 - bezeichnet. Er lebt seit dem Jahre 1947 im Bundesgebiet, beantragte am 4. November 1960 den Ausweis A für Heimatvertriebene, am 3. November 1961 Nachversicherung als heimatloser Ausländer gemäß Art. 6 § 22 FANG sowie durch Schreiben vom 21. April 1966 und 25. Mai 1966 Versorgung aufgrund des Gesetzes zu Art. 131 GG. Der Beklagte gewährte ihm diese Versorgung für die Zeit seit dem 1. April 1966. Die auf Versorgungszahlungen schon für die Zeit seit September 1961 gerichtete Klage blieb erfolglos. Die Berufung des Klägers ist durch Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. November 1968 im wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen worden, gemäß § 58 Abs. 2 G 131 seien dem Kläger Versorgungszahlungen erst von dem Monat ab zu gewähren, in dem er sie beantragt habe. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen.
Mit der gegen die Nichtzulassung der Revision gerichteten Beschwerde macht der Kläger geltend, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe.
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - hat eine Rechtssache nur dann, wenn im Revisionsverfahren eine Entscheidung über eine klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten wäre (vgl. BVerwGE 13, 90 ff.). Die von der Beschwerde als grundsätzlich bezeichneten Rechtsfragen sind aber sämtlich bereits durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt und bedürfen keiner weiteren Klärung. Die Darlegungen des Berufungsgerichts darüber, daß nicht schon die Anträge vom 4. November 1960 und vom 3. November 1961, sondern erst der Antrag vom 21. April/25. Mai 1966 als Zahlungsantrag im Sinne des § 58 Abs. 2 G 131 (inhaltsgleich hier Art. VI Abs. 2 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zu Art. 131 GG vom 21. August 1961 [BGBl. I S. 1557]) anzuerkennen ist, daß § 58 Abs. 2 G 131 auch bei schuldloser Versäumung früherer Antragstellung nicht die Zahlung für Zeiträume gestattet, die vor dem Monat der Antragstellung liegen, und daß insoweit die vom Bundessozialgericht für das Recht der Kriegsopferversorgung und der Angestelltenversicherung entwickelten Rechtsgedanken (vgl. BSGE 14, 246 und 20, 48) nicht anwendbar sind, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die dies geklärt hat (vgl. Beschluß vom 16. März 1959 - BVerwG VI B 85.58 - [Buchholz BVerwG 234, § 58 G 131 Nr. 3], Urteil vom 29. Mai 1962 - BVerwG II C 215.60-, Urteil vom 20. September 1962 - BVerwG II C 118.60 - [Buchholz BVerwG 234, § 58 G 131 Nr. 6], Urteil vom 26. August 1965 - BVerwG II C 153.62 - [VerwRspr. 17 Nr. 210], Urteil vom 8. Februar 1968 - BVerwG II C 41.66 - [VerwRspr. 19 Nr. 185], Urteil vom 12. September 1968 - BVerwG II C 6.65-, Urteil vom 5. Dezember 1968 - BVerwG II C 84.65 -). Daß § 58 Abs. 2 G 131 in dieser Bedeutung verfassungsgemäß ist, ist ebenfalls geklärt (vgl. BVerwGE 11, 143; BVerfGE 14, 13 [17 ff.]). Darüber hinausgehende rechtsgrundsätzliche Fragen läßt die Beschwerdebegründung nicht erkennen.
Die Beschwerde ist hiernach mit Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO [...] zurückzuweisen
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30.000 DM festgesetzt.
Streitwertfestsetzung gemäß § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG
Dr. de Chapeaurouge
Oppenheimer