Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.05.1962, Az.: BVerwG II C 215.60
Antrag einer Beamtenwitwe auf monatliche Zuwendung; Gewährung einer Invalidenrente; Anspruch auf Gewährung von Leistungen aus der Sozialversicherung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.05.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 215.60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 12632
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 25.10.1960 - AZ: 36 VIII 60
Rechtsgrundlagen
- § 58 Abs. 2 G 131
- Art. 131 GG
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 29. Mai 1962
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch und Dr. Idel
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. Oktober 1960 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Entscheidungsgründe
I.
Die im Jahre 1888 in Bessarabien geborene Klägerin ist die Witwe des dort im Jahre 1913 gestorbenen L. I. F., der Professor und Sektretär an der Technischen Mittleren Schule in S. (Bessarabien) war. Sie erhielt eine Witwenpension von 500 Rubel jährlich. Nachdem Bessarabien nach dem ersten Weltkrieg an Rumänien angegliedert worden war, wurden diese Versorgungsbezüge in Lei weitergezahlt. Die Klägerin selbst stand auch im öffentlichen Dienst, und zwar seit 1906 als Kassiererin und seit 1916 als Buchhalterin bei der Kreisapotheke in S. (Bessarabien). Für ihre spätere Versorgung wurden 10 % ihres jeweiligen Gehalts einbehalten und an die öffentliche Pensionskasse abgeführt. Das Dienstverhältnis wurde seit 1918 vom rumänischen Staat fortgesetzt. Im Jahre 1930 gab die Klägerin ihren Dienst auf. Versorgungsbezüge aus ihrer eigenen Tätigkeit erhielt sie damals noch nicht, weil sie erst 42 Jahre alt war, ihre Witwenpension hatte und vermögend war. Nachdem im Jahre 1940 Bessarabien wieder an Rußland gefallen war, wurde die Klägerin in Übbs (Österreich) eingebürgert und im Jahre 1942 nach Litzmannstadt umgesiedelt. Im Jahre 1945 mußte sie infolge der Kriegsereignisse flüchten und gelangte nach Bayern. Im Mai 1946 fand sie Beschäftigung als Küchenhilfe in der städtischen Volksküche in E..
Von August 1949 an erhielt die Klägerin auf ihren Antrag als Beamtenwitwe eine monatliche Zuwendung von 63,10 DM vom Oberfinanzpräsidium Nürnberg - Zweigstelle Ansbach - (Finanzmittelstelle) auf Grund des bayerischen Gesetzes über die Zahlung von Zuwendungen an nichtbayerische Pensionisten vom 3. Mai 1948 (GVBl. S. 95). Ihre Einkünfte durch die Arbeit bei der Volksküche in E. wurden darauf angerechnet. Nach Auflösung der Volksküche im Mai 1953 bezog sie zunächst Arbeitslosenunterstützung und später Arbeitslosenfürsorgeunterstützung. Sie beantragte nunmehr bei der Finanzmittelstelle die Zahlung einer Witwengeldunterstützung. Im Juli 1955 wurde der Klägerin eröffnet, daß sie mangels einer Vorschrift über die Angleichung des Gehalts ihres Ehemannes an die Bezüge eines vergleichbaren deutschen Beamten eine Witwenversorgung noch nicht erhalten könne. Für den Fall einer wirtschaftlichen Notlage wurden ihr aber Abschlagszahlungen angeboten. Die Klägerin berief sich in ihrem Schreiben vom 27. Juli 1955 an die Finanzmittelstelle, durch das sie um monatliche Abschlagszahlungen auf ihre Witwenversorgung bat, darauf, daß sie selbst im Herkunftsland Rumänien 30 Jahre als Beamtin tätig gewesen sei.
Auf diese Tätigkeit hatte die Klägerin bereits am 20. Juli 1953 in einem Fragebogen der Landesversicherungsanstalt Oberfranken und Mittelfranken - LVA - zu ihrem Antrag auf Invalidenrente hingewiesen, der am 15. Juli 1953 bei dem Versicherungsamt der Stadt Erlangen aufgenommen worden war. Dabei hatte sie bei Darlegung ihrer früheren Beschäftigungsverhältnisse u.a. auf ihren Dienst bei der Kreisapotheke in S. verwiesen. Da der Versicherungsträger ihrem Antrag auf Gewährung einer Invalidenrente durch Bescheid vom 9. Dezember 1954 nicht in vollem Umfange entsprach, erhob sie Klage bei dem Sozialgericht Nürnberg. Im Laufe dieses Rechtsstreits beantragte sie durch Schriftsatz vom 22. Oktober 1957 bei der Finanzmittelstelle, ihr vom 1. August 1953 an sämtliche ihr aus ihrem früheren Dienstverhältnis zustehenden Leistungen nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - zu gewähren.
Durch Bescheid vom 19. Dezember 1958 bewilligte die Finanzmittelstelle der Klägerin mit Wirkung vom 1. Oktober 1957 eine Versorgung aus der Besoldungsgruppe A 7 a Stufe 7 (alt) mit 351,34 DM abzüglich 113,36 DM Rentenanteil.
Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin Widerspruch mit dem Antrag, die Versorgung bereits vom 1. April 1951 an zu gewähren. Die Finanzmittelstelle wies den Antrag durch Widerspruchsbescheid vom 27. Mai 1959 zurück.
Auf die Klage mit dem Antrag,
unter entsprechender Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 27. Mai 1959 den Freistaat Bayern zu verpflichten, der Klägerin Versorgung mit Wirkung vom 1. April 1951, hilfsweise vom 1. Juli 1953, zu gewähren,
hat das Verwaltungsgericht Ansbach den Beklagten verpflichtet, der Klägerin Versorgung mit Wirkung von 1. Juli 1953 zu gewähren, und die Bescheide der Finanzmittelstelle vom 19. Dezember 1958 und 27. Mai 1959 insoweit aufgehoben, als die dieser Verpflichtung entgegenstehen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat durch Urteil vom 25. Oktober 1960 unter Aufhebung des im ersten Rechtszuge ergangenen Urteils die Klage in vollem Umfang abgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Erwägungen:
Aus der zwingenden Regelung des § 58 Abs. 2 G 131 folge, daß Zahlungen auf Grund dieses Gesetzes nur durch, einen Antrag ausgelöst werden, der mindestens erkennen läßt, daß der Antragsteller Bezüge nach diesem Gesetz begehrt. Die Willenserklärung des Antragstellers der Behörde gegenüber müsse also erkennbar darauf gerichtet sein, Bezüge nach dem Gesetz zu Art. 131 GG zu erhalten. Mit dieser Forderung habe der Gesetzgeber die Verwaltungsbehörden von der - praktisch unvollziehbaren - Verpflichtung freistellen wollen, die Berechtigten auf Grund der ihnen vorliegenden Unterlagen von Amts wegen festzustellen. Ein Antrag im Sinne des § 58 Abs. 2 G 131 liege demnach nicht vor, wenn der Antrag nur auf den Erhalt von Leistungen nach anderen Gesetzen abzielt. Dies gelte auch dann, wenn sich aus den. Angaben in oder zu diesem Antrag ergibt, daß dem Antragsteller Bezüge nach dem Gesetz zu Art. 131 GG zustehen könnten. Ferner sei für die Ansprüche eines Berechtigten aus verschiedenen Rechtsgründen im Rahmen des Gesetzes zu Art. 131 GG grundsätzlich jeweils ein eigener Antrag auf Leistung notwendig, wenn daher nach § 58 Abs. 3 G 131 ein Antrag nicht notwendig sei, weil der Berechtigte bereits auf Grund der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen Vorschüsse auf Versorgungsbezüge, Zuwendungen, Unterhaltsbeiträge oder ähnliche Zahlungen erhalten hat, so beschränke sich diese Befreiung grundsätzlich auf den Rechtsgrund, aus dem diese Zahlungen geleistet worden sind oder werden.
Aus dem Antrag der Klägerin an die Landesversicherungsanstalt Oberfranken und Mittelfranken vom 15. Juli 1953 im Zusammenhang mit dem von ihr ausgefüllten, den Antrag ergänzenden Fragebogen vom 20. Juli 1953 ergebe sich nicht, daß sie Bezüge nach dem Gesetz zu Art. 131 GG aus ihrer Tätigkeit im öffentlichen Dienst begehre. Der Antrag vom 15. Juli 1953 sei seinem Inhalt nach eindeutig nur auf die Bewilligung und Feststellung der Invalidenrente gerichtet. Den Angaben der Klägerin zu Frage 14 des Antragsfragebogens, daß bis zur Umsiedlung Beiträge zur rumänischen Pensionskasse Bukarest entrichtet worden seien, und zu Punkt 13 des Ergänzungsfragebogens vom 20. Juli 1953 (betreffend Beschäftigungsverhältnisse des Versicherten seit der Schulentlassung), wonach sie vom 15. September 1906 bis 2. Oktober 1930 in der "Farmacie a Zemstvi" in Soroca, und zwar von 1906 bis 1916 als Kassiererin und von da an bis 1930 als Buchhalterin beschäftigt gewesen sei, könne nicht der Antrag der Klägerin auf Bezüge aus dem Gesetz zu Art. 131 GG entnommen werden. Diese Angaben seien ausschließlich Unterlagen für ihren Invalidenrentenantrag; aus ihnen könne auch dann kein Antrag im Sinne des § 58 Abs. 2 G 131 hergeleitet werden, wenn sich daraus - was hier offenbleiben könne - ergeben sollte, daß der Klägerin Bezüge nach dem Gesetz zu Art. 131 GG zustehen könnten.
Auch das Schreiben der Klägerin an die Finanzmittelstelle vom 27. Juli 1955 könne nicht als Antrag im Sinne des § 58 Abs. 2 G 131 gewertet werden. Die Klägerin beantrage mit diesem Schreiben, ihr mindestens ab 1. April 1951 eine monatliche Abschlagszahlung von 80 DM auf ihre Witwenbezüge nach dem Gesetz zu Art. 131 GG zu gewähren. Da ihr Abschlagszahlungen durch Entschließung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 13. Juli 1955 für den Fall wirtschaftlicher Notlage in Aussicht gestellt worden waren, begründe die Klägerin in dem Schreiben ihre Notlage mit dem Hinweis, daß sie eine Invalidenrente von nur 108 DM monatlich erhalte und als 67jährige Frau, die in ihrem Herkunftsland Rumänien 30 Jahre als Beamtin gearbeitet und auch in Deutschland nochmals als Arbeiterin in der Volksküche tätig gewesen sei, nunmehr mit ihren Kräften am Ende stehe, sich also zur Rente nichts mehr dazuverdienen könne. Aus diesem hier maßgeblichen Inhalt des Schreibens ergebe sich kein erkennbarer Antrag auf Bezüge nach dem Gesetz zu Art. 131 GG auf Grund des eigenen Beamtenverhältnisses der Klägerin.
Andere als die bereits erörterten Unterlagen, die als Anträge im Sinne des § 58 Abs. 2 G 131 gewertet werden könnten, lägen - abgesehen von dem Antrag vom 22. Oktober 1957 - nicht vor.
Die Klägerin hat die zugelassene Revision eingelegt und beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung des Beklagten zurückzuweisen und
das im ersten Rechtszuge ergangene Urteil wiederherzustellen,
hilfsweise,
den Beklagten zu verurteilen, an sie, die Klägerin, Versorgung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG vom 1. Juli 1953 an - in zweiter Linie hilfsweise: vom 1. Juli 1955 an - zu zahlen und die Bescheide vom 19. Dezember 1958 und 27. Mai 1959, soweit sie entgegenstehen, aufzuheben.
Die Revision rügt Verletzung des § 58 Abs. 2 G 131. Sie macht geltend: Die Klägerin habe in ihrem bei dem Städtischen Versicherungsamt Erlangen abgegebenen Antrag vom 15./20. Juli 1953 zum Ausdruck gebracht, daß sie wegen ihrer eigenen Beamtentätigkeit Versorgung begehre, jedenfalls habe sie ihr schriftliches Vorbringen entsprechend mündlich ergänzt, dies genüge der Antragspflicht, weil eine bestimmte Form für den Antrag nicht vorgeschrieben sei. Das Berufungsgericht habe nicht hinreichend die Schwierigkeiten berücksichtigt, die sich für die Klägerin daraus ergeben hätten, daß sie aus einem anderen Rechts- und Kulturkreis kam. Den Unterschied zwischen Bezügen nach dem Gesetz zu Art. 131 GG und denen nach den Sozialversicherungsgesetzen habe sie nicht gekannt: sie habe auch nicht gewußt, wer zur Zahlung zuständig war; das hätten übrigens sogar die Beamten der Finanzmittelstelle zunächst nicht gewußt. Die einschlägigen Vorschriften seien auch deswegen großzügig anzuwenden, weil die Klägerin bereits seinerzeit an Hör- und Sehschwäche gelitten habe. - Es ergebe sich zudem auf Grund eines Analogieschlusses aus § 72 Abs. 13 G 131, daß ein Rentenantrag zugleich als Antrag im Sinne des § 58 Abs. 2 G 131 anzusehen sei. Ferner sei § 81 Abs. 4 Satz 2 G 131 entsprechend anzuwenden. Das Städtische Versicherungsamt Erlangen hätte dementsprechend den Antrag der Klägerin vom 15./20. Juli 1953 an die Finanzmittelstelle weiterleiten müssen. - Jedenfalls genüge das Schreiben vom 27. Juli 1955 den Anforderungen des § 58 Abs. 2 G 131. - Es seien schließlich auch die Voraussetzungen des § 58 Abs. 3 G 131 erfüllt, da der Klägerin von der Finanzmittelstelle seit August 1949 eine monatliche Zuwendung von 63,10 DM bewilligt worden sei.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich nicht.
II.
Die Revision ist unbegründet. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf der Verletzung einer Rechtsnorm.
Zu Unrecht macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe verkannt, daß der an die Landesversicherungsanstalt Oberfranken und Mittelfranken gerichtete Antrag der Klägerin vom 15./20. Juli 1953 auf Gewährung einer Invalidenrente gemäß § 58 Abs. 2 G 131 die Pflicht des Beklagten zur Zahlung der der Klägerin nach diesem Gesetz zustehenden Versorgungsbezüge schon für die Zeit vom 1. Juli 1953 an begründe.
Das Berufungsgericht ist bei der Anwendung des § 58 Abs. 2 G 131 in sachlich-rechtlicher Hinsicht rechtsfehlerfrei und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl.Urteil vom 17. Mai 1961 - BVerwG VI C 109.60 -) davon ausgegangen, daß der Antrag mindestens erkennen lassen müsse, daß der Antragsteller Zahlungen nach dem Gesetz zu Art. 131 GG begehrt. Die besonderen Schwierigkeiten, die sich nach dem Vorbringen der Revision für die Volksdeutsche Klägerin dadurch ergaben, daß sie aus einem anderen Rechts- und Kulturkreis stammt, sich schwer in deutsche Verhältnisse einfand, an Hör- und Sehschwäche litt und infolgedessen weder die sie betreffenden Regelungen des Gesetzes zu Art. 131 GG noch die zur Zahlung zuständige Stelle kannte, rechtfertigen es nicht, ausnahmsweise von diesem Erfordernis abzusehen. Aus diesen Gründen von dem Erfordernis der Erkennbarkeit des Zahlungsbegehrens abzusehen, würde nämlich im Ergebnis bedeuten, daß denjenigen Personen, die ohne Verschulden - etwa wegen Rechtsunkenntnis - versäumt haben, früher einen diesem Erfordernis entsprechenden Antrag zu stellen, nachträglich Zahlungen nach dem Gesetz zu Art. 131 GG schon für einen Zeitraum gewährt werden müßten, in dem die in § 58 Abs. 2 G 131 bestimmten Zahlungsvoraussetzungen in Wahrheit noch nicht erfüllt waren. § 58 Abs. 2 G 131 gestattet dies aber gerade nicht, vor allem auch nicht die Berücksichtigung des Umstandes, daß ein Antragsteller einen (ordnungsmäßigen) Antrag schuldlos nicht früher gestellt hat. Diese Vorschrift weicht von der des § 81 Abs. 4 Satz 3 G 131 ab, und diese Abweichung hat einen Sinn, ist also nicht etwa einem Redaktionsfehler des Gesetzgebers zuzuschreiben. § 81 Abs. 4 Satz 1 G 131 bestimmt, daß bei Nichteinhaltung der Meldefrist Rechte nach dem Gesetz - mit Ausnahme der Rechte nach § 72 des Gesetzes - in alle Zukunft nicht zustehen sollen. Diese Regelung wäre ohne die Möglichkeit der Wiedereinsetzung gemäß § 81 Abs. 4 Satz 3 des Gesetzes unbillig gewesen. Dagegen läßt § 58 Abs. 2 G 131 die Zahlung von Bezügen lediglich für die Zeit vor dem Antragsmonat nicht zu. Die hierdurch etwa entstehenden Härten hat der Gesetzgeber bewußt in Kauf genommen in der Erwägung, daß in der Regel der Unterhalt des Antragstellers in der Vergangenheit auf andere Weise gesichert gewesen ist ("in praeteritum non vivitur"). Infolgedessen kommt - entgegen der Auffassung der Revision - eine entsprechende Anwendung des § 81 Abs. 4 Satz 3 G 131 nicht in Betracht (ebenso das schon erwähnte Urteil des VI. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Mai 1961).
Die zu § 58 Abs. 2 G 131 von dem Berufungsgericht getroffene Schlußfeststellung, daß ein dem eingangs erwähnten Erfordernis entsprechendes Begehren dem Antrag der Klägerin vom 15./20. Juli 1953 nicht zu entnehmen sei, hält der rechtlichen Prüfung stand.
Soweit diese Schlußfeststellung das Ergebnis der Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter § 58 Abs. 2 G 131 darstellt, liegen Rechtsmängel nicht vor. Insbesondere hat das Berufungsgericht bei der Beantwortung der Frage, ob der Antrag der Klägerin vom 15./20. Juli 1953 erkennen läßt, daß die Klägerin Bezüge nach dem Gesetz zu Art. 131 GG begehrt, nicht etwa zu hohe Anforderungen an die Erkennbarkeit gestellt. Dies gilt auch, soweit das Berufungsgericht die Meinung zum Ausdruck gebracht hat, daß ein auf Zahlung von Bezügen nach dem Gesetz zu Art. 131 GG im Sinne des § 58 Abs. 2 G 131 gerichtetes Begehren nicht zu erkennen sei, wenn der Antrag - wie im vorliegenden Falle - nur auf Erhalt von Leistungen nach einem anderen Gesetz geht, und zwar auch dann nicht, wenn sich aus den Angaben in oder zu einem solchen Antrag ergibt, daß dem Antragsteller Bezüge nach dem Gesetz zu Art. 131 GG zustehen könnten. Im vorliegenden Falle hatte die Klägerin nach den getroffenen Feststellungen einen Antrag auf Invalidenrente an die - für einen solchen Antrag - zuständige Behörde gerichtet. Sie hatte sich also - unter Zugrundelegung dieses nach ihrem Gesamtvorbringen erkennbaren Begehrens - nicht etwa an eine "unzuständige" Stelle gewandt, was besonders deutlich angesichts der weiteren Feststellung wird, daß ihr Ansprüche auf Gewährung von Leistungen aus der Sozialversicherung tatsächlich zustanden. In einem solchen Falle kann die Frage, ob ein lediglich an eine (hierfür) unzuständige Stelle gerichtetes Begehren auf Gewährung von Leistungen aus dem Gesetz zu Art. 131 GG als Antrag im Sinne des § 58 Abs. 2 G 131 gewertet werden kann, nicht gestellt werden. Allenfalls dann, wenn nach dem Gesamtvorbringen des Antragstellers ausschließlich Ansprüche nach dem Gesetz zu Artikel 131 GG in Betracht kommen können, kann fraglich werden, ob trotz Anrufung einer - insoweit - nicht zuständigen Stelle den Anforderungen an die Erkennbarkeit im Sinne des § 58 Abs. 2 G 131 genügt ist. Schon deshalb kann die Revision sich auch nicht auf die Regelung des § 81 Abs. 4 Satz 2 G 131 berufen, nach der die rechtzeitige Meldung bei einer "anderen" Dienststelle die Frist wahrt.
Daß eine solche Subsumtion die Anforderungen an die Erkennbarkeit nicht überspannt, hat bereits der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in einem vergleichbaren Streitfall anerkannt (vgl. das schon erwähnte Urteil vom 17. Mai 1961). Dabei hat er allerdings darauf hingewiesen, daß dem dortigen Antragsteller wegen schuldhafter Amtspflichtverletzung Ersatzansprüche in der Höhe der ihm für die fragliche Zeit entgangenen Versorgungsbezüge zustehen könnten, offenbar im Hinblick darauf, daß in jenen Streitfall der auf Erhalt von Leistungen aus einem anderen Gesetz gerichtete Antrag Angaben enthielt, welche die Annahme, daß dem Antragsteller Bezüge nach dem Gesetz zu Art. 131 GG zustehen, besonders nahelegten. Nur bei der Entscheidung über solche Ersatzansprüche, die nicht im Verwaltungsrechtswege geltend gemacht werden können - nicht also im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits über die Versorgungsansprüche der Klägerin -, könnte dem Vorbringen der Revision, das Städtische Versicherungsamt Erlangen oder die Landesversicherungsanstalt hätte dem Antrag der Klägerin vom 15./20. Juli 1953 entnehmen müssen, daß ihr auf Grund eigener Tätigkeit im öffentlichen Dienst eine Versorgung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG zusteht, rechtliche Bedeutung zukommen.
Fehl geht das Vorbringen der Revision auch, soweit sie sich auf die Regelung des § 72 Abs. 13 G 131 in der Fassung des Gesetzes vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1297) beruft und geltend macht, daß in analoger Anwendung dieser Regelung der von der Klägerin gestellte Antrag auf Gewährung einer Invalidenrente als solcher im Sinne des § 58 Abs. 2 des Gesetzes angesehen werden müsse. Dabei übersieht die Revision zunächst, daß der Antrag der Klägerin vom 15./20. Juli 1953 kein solcher auf Nachversicherung im Sinne des § 72 des Gesetzes war, so daß im vorliegenden Falle eine entsprechende Anwendung schon aus diesem Grunde nicht in Betracht kommen könnte. Im übrigen ist die Regelung des § 72 Abs. 13 G 131 einer analogen Anwendung in dem von der Revision angenommenen Sinne ohnehin nicht zugänglich. Sie ist auf den Sonderfall abgestellt, daß bis zur Ablehnung des Antrags auf Versorgung oder der Versorgungsanwartschaft auch die Nachversicherung nicht festgestellt war, so daß der Berechtigte noch keinen Rentenantrag stellen konnte, und dient der Beseitigung von Nachteilen, die sich hierdurch bei zwischenzeitlichem Eintritt des Versicherungsfalls ergeben konnten (vgl. Anders-Jungkunz-Käppner, Kommentar zum Ges. zu Art. 131 GG, 4. Aufl. Anm. 9 zu § 72). Diese Regelung ist einer entsprechenden Anwendung auf Fälle der vorliegenden Art um so weniger zugänglich, als der Anspruch aus § 72 G 131 zu den Versorgungsansprüchen nach diesem Gesetz in den besonderen Verhältnis der Subsidiarität steht; an einem solchen inneren Zusammenhang fehlt es hier.
Im übrigen stellt die in Rede stehende Schlußfeststellung das Ergebnis der Beweiswürdigung des Berufungsgerichts dar. Soweit sich die Revision dagegen mit ihrem Vorbringen, das Berufungsgericht hätte auf Grund des festgestellten Sachverhalts zu der gegenteiligen Schlußfeststellung gelangen müssen, wenden will, verkennt sie die Grenzen, die dem Revisionsgericht bei der Prüfung des angefochtenen Urteils gesetzt sind. Das Revisionsgericht kann die Beweiswürdigung des Tatsachengerichts nur darauf prüfen, ob sie auf richtigen und vollständigen Unterlagen beruht, ob sie mit den Denkgesetzen, allgemeinen Erfahrungssätzen und feststehenden Auslegungsregeln im Einklang steht und ob nicht ein unlösbarer Widerspruch zwischen den verschiedenen festgestellten Tatsachen besteht. Fehler dieser Art liegen hier aber nicht vor; dafür ist auch von der Revision nichts vorgetragen worden. Das Vorbringen der Revision, die. Klägerin habe bei dem Städtischen Versicherungsamt Erlangen am 20. Juli 1953 ihren Antrag den Anforderungen des § 58 Abs. 2 G 131 entsprechend mündlich ergänzt, greift weder in diesem Zusammenhang noch bei Prüfung des angefochtenen Urteils auf Subsumtionsmängel durch; denn das angefochte Urteil enthält zu der Behauptung der Revision, daß die Klägerin ihren Antrag am 20. Juli 1953 mündlich ergänzt hat, keine Feststellungen, so daß sich der darauf bezügliche Revisionsvortrag als neues tatsächliches - im Revisionsverfahren nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 VwGO unbeachtliches - Vorbringen darstellt.
Frei von Rechtsfehlern sind ferner die Darlegungen des Berufungsgerichts zu dem Schreiben der Klägerin an die Finanzmittelstelle vom 27. Juli 1955. Das gilt vor allem auch von der Feststellung, daß diesem Schreiben ein erkennbarer Antrag auf Bezüge nach dem Gesetz zu Art. 131 GG aus dem eigenen Beamtenverhältnis der Klägerin schon deshalb nicht zu entnehmen sei, weil das Schreiben lediglich darauf gerichtet gewesen sei, die Notlage der Klägerin darzutun, nachdem diese von der Möglichkeit, Abschlagszahlungen auf die Witwen Versorgung zu erhalten, in Kenntnis gesetzt worden war. Betraf aber dieses Schreiben nur die Witwenversorgung der Klägerin - nicht also die ihr auf Grund ihres eigenen Beamtenverhältnisses zustehende Versorgung -, so kann entgegen dem Revisionsvorbringen auch daraus, daß der Beklagte das Schreiben zu den Aktenvorgängen über die "Witwenversorgung" der Klägerin genommen hat, jedenfalls in bezug auf § 58 Abs. 2 G 131 nichts hergeleitet werden. Die Anforderungen an die Erkennbarkeit eines Antrags im Sinne des § 58 Abs. 2 G 131 erscheinen in diesem Zusammenhange seitens des Berufungsgerichts um so weniger als überspannt, als der Klägerin nach den getroffenen weiteren Feststellungen ausdrücklich aufgegeben worden war, im Fall eines Antrags auf Gewährung solcher Abschlagszahlungen ihre Notlage darzutun.
Auch das Vorbringen der Revision zu § 58 Abs. 3 G 131 geht fehl. Die Anwendung dieser Vorschrift - also die Befreiung von dem Antragserfordernis - setzt voraus, daß die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zu Art. 131 GG gewährten Zahlungen auf Grund desjenigen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses geleistet wurden, welches auch die Rechtsgrundlage für die begehrten Leistungen nach dem Gesetz zu Art. 131 GG bildet (vgl. das Urteil des Senatsvom 29. September 1960 - BVerwG II C 134.59 - BVerwGE 11, 143 [145]). Das Dienstverhältnis, auf Grund dessen die Klägerin schon in Jahre 1949 Zuwendungen von dem Beklagten erhielt, ist aber nach den getroffenen Feststellungen nicht mit den Dienstverhältnis identisch, das die Rechtsgrundlage für die in vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Versorgungszahlungen bildet. Die Zuwendungen, die die Klägerin in Jahre 1949 erhielt, beruhten nämlich nicht auf ihren eigenen Beamtenverhältnis, sondern auf den ihres verstorbenen Ehemannes.
Nach alledem ist die Revision unbegründet; sie muß zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Dr. Otto
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Dr. Idel