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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.12.1968, Az.: BVerwG II C 84.65

Antrag auf Erteilung des Ausweises C für Sowjetzonenflüchtlinge; Gleichstellung mit den in § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der Fassung vom 1. September 1953 (G 131 1953); Maßgeblicher Zeitpunkt der Gleichstellung zur Berechnung der Versorgungsbezüge; Antrag auf Zahlung von Versorgungsbezügen bei einer rückwirkenden Gesetzesänderung; Versagung rechtlichen Gehörs wegen Verletzung der Hinweispflicht des Gerichts; Zahlungsantrag durch die Einreichung des Meldebogens und Personalbogens I zu § 81 G 131

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
05.12.1968
Aktenzeichen
BVerwG II C 84.65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 13610
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 21.06.1965 - AZ.: OVG IV B 31.64

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 5. Dezember 1968
durch
die Senatspräsidentin Schmitt
und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch und Oppenheimer
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 21. Juni 1965 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger (geboren am 12. August 1895) war am 8. Mai 1945 im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit Stadtinspektor beim Wohlfahrtsamt L... in Berlin. Wegen Zugehörigkeit zur NSDAP wurde er im Juli 1945 aus dem Dienst entfernt. Am 6. Juli 1954 verließ er den sowjetisch besetzten Sektor von Berlin und begab sich nach Berlin-West. Im Notaufnahmeverfahren erhielt er im Wege des Ermessens die Erlaubnis zum ständigen Aufenthalt in Berlin-West und im Bundesgebiet. Seinen Antrag auf Erteilung des Ausweises C für Sowjetzonenflüchtlinge lehnte das Bezirksamt Steglitz durch Bescheid vom 26. März 1955 ab.

2

Am 20. August 1954 gab der Kläger beim Senator für Inneres des beklagten Landes den Melde- und Personalbogen I zu § 81 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der Fassung vom 1. September 1953 (BGBl. I S. 1288/GVBl. Berlin S. 1314) - G 131 F. 1953 - ab. Durch Bescheid vom 23. Dezember 1954 lehnte der Senator für Inneres die Unterbringung des Klägers mit der Begründung ab, daß der Kläger am Stichtage des § 4 Abs. 1 Nr. 1 G 131 F. 1953 (31. März 1951) seinen Wohnsitz weder in Berlin-West noch in der Bundesrepublik hatte. Durch Bescheid vom 8. März 1955 lehnte der Senator für Inneres die Gleichstellung des Klägers mit den in § 4 Abs. 1 Nr. 1 G 131 F. 1953 bezeichneten Personen (vgl. zur Gleichstellung: § 4 Abs. 2 G 131 F. 1953) mit der Begründung ab, der Kläger erfülle nicht die Voraussetzungen des § 3 des Bundesvertriebenengesetzes vom 19. Mai 1953 (BGBl. I S. 201/GVBl. Berlin S. 336) - BVFG -. Die hiergegen gerichtete Klage wurde vom Verwaltungsgericht Berlin abgewiesen, die Berufung des Klägers durch Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 28. Juni 1957 - OVG VIII B 94.57 - zurückgewiesen. Die gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts gerichtete Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision nahm der Kläger im Februar 1958 zurück. Das Urteil vom 28. Juni 1957 gründet sich im wesentlichen auf die Überzeugung des Oberverwaltungsgerichts, daß sich der Kläger nicht in einer besonderen Zwangslage im Sinne des § 3 BVFG befunden habe, als er den sowjetisch besetzten Sektor verließ.

3

Am 27. März 1958 beantragte der Kläger beim Senator für Inneres eine laufende Unterstützung gemäß § 56 Abs. 3 G 131 in der Fassung vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1297/GVBl. Berlin S. 1670) - G 131 F. 1957 -. Der Antrag wurde durch unanfechtbar gewordenen Bescheid vom 30. Oktober 1958 zurückgewiesen. - Der Kläger erhielt von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte rückwirkend ab 1. September 1955 auf Grund der Nachversicherung nach § 72 G 131 Ruhegeld.

4

Fach der Neufassung des § 3 Abs. 1 BVFG durch das am 6. Juli 1961 in Kraft getretene Dritte Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Bundesvertriebenengesetzes vom 29. Juni 1961 (BGBl. I S. 813) erhielt der Kläger am 7. September 1962 den Ausweis C für Sowjetzonenflüchtlinge. Nachdem der Kläger am 6. Oktober 1962 erneut und unter Bezugnahme auf seinen Antrag vom 20. August 1954 die Gleichstellung gemäß § 4 Abs. 2 G 131 beantragt hatte, stellte ihn der Senator für Inneres durch Bescheid vom 23. November 1962 gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 G 131 in der Fassung vom 21. August 1961 (BGBl. I S. 1579/GVBl. Berlin S. 1294) - G 131 F. 1961 - den in § 4 Abs. 1 Nr. 1 a.a.O. genannten Personen gleich. Durch. Bescheid vom 8. Januar 1963 setzte der Senator die dem Kläger zustehenden Versorgungsbezüge fest und ordnete ihre Zahlung mit Wirkung vom 1. Oktober 1962 an.

5

Durch Widerspruch machte der Kläger geltend, die Anerkennung als Flüchtling wirke auf den Tag seiner Flucht zurück, die Versorgungsbezüge seien ihm deshalb vom 1. August 1954 an zu zahlen. Der Widerspruch wurde durch Bescheid vom 6. Februar 1963 mit der Begründung zurückgewiesen, der Kläger habe die Zahlung von Versorgungsbezügen erst am 6. Oktober 1962 beantragt (§ 58 Abs. 2 G 131); der Antrag vom 20. August 1954 habe nach der damaligen Rechtslage abgelehnt werden müssen, der nach Stellung dieses Antrages ergangene, die Unterbringung ablehnende Bescheid vom 23. Dezember 1954 sei unanfechtbar geworden, und die Klage gegen die Ablehnung der Gleichstellung durch Bescheid vom 8. März 1955 sei rechtskräftig abgewiesen worden.

6

Auf die hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht Berlin durch Urteil vom 15. November 1963 zur Hauptsache antragsgemäß wie folgt erkannt:

"Die Bescheide des Beklagten vom 8. Januar 1963 und 6. Februar 1963 werden insoweit aufgehoben, als sie die Zahlung von Versorgungsbezügen für die Zeit vom 1. August 1954 bis zum 30. September 1962 versagen."

7

Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im wesentlichen ausgeführt: Die nach der Anerkennung des Klägers als Sowjetzonenflüchtling vorgenommene Gleichstellung nach § 4 Abs. 2 G 131 F. 1961 wirke auf den Zeitpunkt zurück, von dem an § 4 Abs. 2 G 131 die Bindung der obersten Dienstbehörde an die Erteilung des Flüchtlingsausweises durch die Flüchtlingsbehörde vorgeschrieben habe, nämlich auf den 1. September 1957. Aber auch für die vorhergehende Zeit müsse der Kläger gleichgestellt werden; denn die Flüchtlingsbehörde habe auf Grund des neugefaßten § 3 BVFG den Kläger als Sowjetzonenflüchtling anerkannt, und der Begriff "Sowjetzonenflüchtling" im Sinne des § 3 BVFG umschreibe eine auf den Zeitpunkt der Flucht bezogene Eigenschaft, der hieraus folgenden Rückwirkung der Neufassung des § 3 BVFG müsse die oberste Dienstbehörde bei der Entscheidung nach § 4 Abs. 2 G 131 F. 1953 Rechnung tragen. Dieser Auffassung stehe das die frühere Ablehnung der Gleichstellung bestätigende rechtskräftige Urteil vom 28. Juni 1957 nicht entgegen, weil sich die Rechtslage nach Erlaß dieses Urteils geändert habe. Dem Kläger habe somit für die gesamte streitige Zeit die Versorgung nicht verweigert werden dürfen.

8

Der Beklagte hat Berufung eingelegt und beantragt,

unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abzuweisen, mit welcher der Kläger in der zweiten Instanz beantragt hat, den Bescheid des beklagten Landes vom 8. Januar 1963 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 6. Februar 1963 insoweit aufzuheben, als darin die Zahlung von Versorgungsbezügen für die Zeit vom 1. August 1954 bis zum 30. September 1962 versagt wird, und den Beklagten zu verpflichten, Ihm, dem Kläger, schon für die Zeit vom 1. August 1954 ab Versorgungsbezüge zu gewähren.

9

Das Oberverwaltungsgericht Berlin hat durch Urteil vom 21. Juni 1965 unter Änderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung:

10

Da der Kläger die Wohnsitzvoraussetzung des § 4 Abs. 1 Nr. 1 G 131 F. 1953 ff. nicht erfülle, setze die von ihm begehrte Gewährung von Versorgungsbezügen nach Kapitel I des Gesetzes zu Art. 131 GG seine Gleichstellung nach § 4 Abs. 2 G 131 mit den in § 4 Abs. 1 Nr. 1 G 131 bezeichneten Personen voraus. Die durch Bescheid vom 23. November 1962 auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 2 G 131 F. 1961 vorgenommene Gleichstellung wirke auf den 1. September 1957 zurück, weil § 4 Abs. 2 Nr. 2 G 131 F. 1961 bezüglich der Voraussetzungen der Gleichstellung der schon am 1. September 1957 in Kraft getretenen Regelung des § 4 Abs. 2 Nr. 2 G 131 F. 1957 entspreche. Dagegen wirke die Gleichstellung nicht auf die vor dem 1. September 1957 liegende Zeit zurück; denn vor diesem Zeitpunkt sei sie von anderen Voraussetzungen abhängig gewesen. § 4 Abs. 2 G 131 F. 1953 habe nämlich anders als § 4 Abs. 2 Nr. 2 G 131 F. 1957 und F. 1961 nicht die formelle Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling durch die Flüchtlingsbehörde vorausgesetzt; vor dem 1. September 1957 seien also die materiellen Voraussetzungen der Gleichstellung andere gewesen als seit dem 1. September 1957. Einer erneuten Entscheidung darüber, ob die Gleichstellung des Klägers nach § 4 Abs. 2 G 131 F. 1953 zu Recht abgelehnt wurde, stehe die Rechtskraft des Urteils des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 28. Juni 1957 entgegen. Mangels Gleichstellung stehe dem Kläger hiernach für die Zeit vom 1. August 1954 bis zum 31. August 1957 Versorgung nicht zu.

11

Die auf den 1. September 1957 rückwirkende Gleichstellung verpflichte den Beklagten jedoch nicht, dem Kläger schon von diesem Zeitpunkt an Versorgungsbezüge zu zahlen; denn weitere gesetzliche Voraussetzung hierfür sei, daß das Antragserfordernis des § 58 Abs. 2 G 131 F. 1957 erfüllt sei. Nach dieser Vorschrift seien Zahlungen nur auf Antrag zu gewähren, und zwar erst vom Ersten des Monats an, in welchem der Antrag gestellt wurde. Einen solchen Antrag habe der Kläger in der streitigen Zeit nicht gestellt. Im Gegensatz zur Auffassung der Beteiligten und auch des Verwaltungsgerichts könne die Abgabe des Melde- und Personalbogens zu § 81 G 131 am 20. August 1954 nicht als Antrag auf Zahlung von Versorgungsbezügen angesehen werden; denn das Gesetz zu Art. 131 GG unterscheide zwischen der Meldung der von dem Gesetz zu Art. 131 GG erfaßten Personen (§ 81) und dem Antrag auf Zahlungen (§ 58).

12

Unabhängig hiervon hätte der Kläger nach Inkrafttreten des Zweiten Änderungsgesetzes zum Gesetz zu Art. 131 GG vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1275 / GVBl. Berlin S. 1655) - 2. ÄndG/G 131 - gemäß Art. IX dieses Änderungsgesetzes einen neuen Antrag auf Zahlung stellen müssen; denn er habe erst auf Grund der in diesem Gesetz enthaltenen Änderung des § 4 Abs. 2 G 131 die Voraussetzungen für die Gleichstellung mit Wirkung vom 1. September 1957 erfüllt (Art. IX Abs. 1 Nr. 10 des 2. ÄndG/G 131). Dieses Antrages hätte es nach Art. IX Abs. 2 Satz 3 a.a.O. nur dann nicht bedurft, wenn der Kläger schon nach den bisher geltenden Vorschriften Zahlungen erhalten hätte. Der Antrag vom 27. März 1958 auf Gewährung einer Unterstützung nach § 56 Abs. 3 G 131 könne nicht als Antrag auf Zahlung von Versorgungsbezügen gewertet werden; denn die Unterstützung werde nur solchen Personen gewährt, die Versorgungsansprüche nach dem Gesetz zu Art. 131 GG nicht geltend machen könnten. Abgesehen hiervon könne der Kläger sich auf diesen Antrag auch deshalb nicht berufen, weil der Antrag durch unanfechtbar gewordenen Bescheid vom 30. Oktober 1958 abgelehnt, also "verbraucht" worden sei. Dies folge daraus, daß das Zweite Änderungsgesetz zum Gesetz zu Art. 131 GG in Art. II Abs. 1 nur für den Fall des § 4 Abs. 1 Nr. 2 G 131 u.F. (für Ausgewiesene) ausdrücklich eine Ausnahme von dem Grundsatz bestimmt habe, daß über einen abgelehnten Antrag nicht noch einmal entschieden werden könne.

13

Außer dem Antrag vom 27. März 1958 habe der Kläger einen schriftlichen Antrag auf Gewährung von Versorgungsbezügen vor dem 1. Oktober 1962 nicht gestellt; er selbst behaupte nicht, mündlich einen Zahlungsantrag gestellt zu haben Für die Zeit vom 1. September 1957 bis zum 30. September 1962 stehe ihm somit mangels Stellung des erforderlichen Antrages auf Zahlung von Versorgungsbezügen ein Anspruch auf Zahlung dieser Bezüge nicht zu.

14

Aus alledem gehe hervor, daß die Frage, ob und seit wann der Kläger die Zahlung von Versorgungsbezügen beanspruchen könne, allein nach dem Gesetz zu Art. 131 GG zu beantworten sei und daß es entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht darauf ankomme, ob die Anerkennung des Klägers als Sowjetzonenflüchtling rückwirkend vom Zeitpunkt seiner Flucht erfolgt sei. Bezüglich der Wirkung der Gleichstellung habe das Verwaltungsgericht übersehen, daß § 4 G 131 F. 1953 durch das Zweite Änderungsgesetz zum Gesetz zu Art. 131 GG geändert worden und daß deshalb die Rechtskraft des Urteils vom 28. Juni 1957 zu beachten sei. -

15

Gegen dieses Berufungsurteil richtet sich die von dem Kläger eingelegte - zugelassene - Revision. Sie rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

16

Das beklagte Land hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten, sich aber nicht durch einen im Revisionsverfahren zugelassenen Prozeßbevollmächtigten (§ 67 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) geäußert.

17

II.

Die Revision kann keinen Erfolg haben.

18

Ihre Verfahrensrügen greifen nicht durch.

19

Die Rüge, dem Kläger sei das rechtliche Gehör versagt worden (Art. 103 GG, § 108 Abs. 2 und § 138 Nr. 3 VwGO), geht fehl. Zu ihrer Begründung hat die Revision vorgetragen, der Vorsitzende des Berufungsgerichts habe die Prozeßparteien erst in der mündlichen Verhandlung über die Berufung, am 21. Juni 1965, darauf hingewiesen, daß der Kläger im Jahre 1954 - entgegen der bisherigen Annahme der Parteien und des Verwaltungsgerichts - keinen Zahlungsantrag gestellt habe und daß vom Gericht des ersten Rechtszuges Art. IX Abs. 2 des 2. ÄndG/G 131 übersehen worden sei; hierzu habe der Kläger sich nicht sofort in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht äußern können; das Berufungsgericht, habe somit mangels Vertagung der mündlichen Verhandlung eine gegen den Grundsatz der Gewährung des rechtlichen Gehörs verstoßende "Überraschungsentscheidung" gefällt. Soweit die Revision damit etwa zunächst beanstanden will, daß der Vorsitzende des Berufungsgerichts die Parteien nicht gemäß § 87 VwGO in Verbindung mit § 272 b der Zivilprozeßordnung - ZPO - schon vor der mündlichen Verhandlung zu einer entsprechenden Ergänzung ihres schriftlichen Vorbringens angehalten hat, übersieht sie, daß die in dieser gesetzlichen Regelung vorgesehene Vorbereitung der mündlichen Verhandlung nicht der Gewährung des rechtlichen Gehörs, sondern der Beschleunigung des Verfahrens dient und ermöglichen soll, den Rechtsstreit tunlichst in einem einzigen Verhandlungstermin zu erledigen. Diese gesetzliche Regelung hindert die Gerichte nicht daran, den Parteien erst in der mündlichen Verhandlung durch Hinweis auf bisher nicht erörterte tatsächliche und rechtliche Gesichtspunkte die Möglichkeit zur - mündlichen - Ergänzung oder Erläuterung ihrer vorbereitenden Schriftsätze zu geben (vgl. § 104 Abs. 1 VwGO). Im Rahmen eines solchen Verfahrens ist es Sache der Prozeßparteien, die Vertagung der mündlichen Verhandlung zu beantragen, wenn sie sich nicht in der Lage sehen, zu den vorher nicht erörterten Gesichtspunkten sofort in der ihnen nahegelegten Weise eine Ergänzung oder Erläuterung ihres bisherigen schriftlichen Vorbringens vorzunehmen; und das Gericht wird einem solchen Antrag stattgeben müssen, wenn die antragstellenden Parteien in der Tat außerstande sind, sich sofort umfassend und sachgemäß zu äußern. Macht eine Partei vpn ihrem Recht, Vertagung des Termins zu beantragen, keinen Gebrauch, so ist das Bericht dagegen nicht am Fortgang der mündlichen Verhandlung und am Abschluß des Verfahrens gehindert; es setzt sich in einem solchen Falle schon deshalb nicht dem begründeten Vorwurf der Versagung des rechtlichen Gehörs aus, weil die Prozeßparteien die ihnen gewährte Gelegenheit zur Äußerung nicht wahrnehmen müssen. Ausweislich der Verhandlungsniederschrift vom 21. Juni 1965 hat der - auch in der mündlichen Verhandlung juristisch beratene - Kläger einen Antrag auf Vertagung aber nicht gestellt. Zudem ist der Kläger in bezug auf Art. IX Abs. 2 des 2.ÄndG/G 131 nicht erst durch den Hinweis in der mündlichen Verhandlung über die Berufung vor eine ihm bis dahin unbekannte Rechtsfrage gestellt worden; denn das beklagte Land hat diese Vorschrift schon auf Bl. 3 seiner Berufungsschrift vom 7. Februar 1964 (= Bl. 41 der Prozeßakten) erörtert. - Hiernach bedarf es keines Eingehens auf die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Gewährung des rechtlichen Gehörs auch auf Rechtsfragen zu erstrecken ist.

20

Dem verfahrensrechtlichen Revisionsvorbringen, die im angefochtenen Urteil getroffene Feststellung, daß der Kläger im Jahre 1954 keinen Zählungsantrag gestellt habe, beruhe auf mangelhafter Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO), braucht das Revisionsgericht nicht nachzugehen; denn der Kläger muß nach der noch darzulegenden materiellen Rechtslage im vorliegenden Rechtsstreit selbst dann unterliegen, wenn zu seinen Gunsten unterstellt wird, daß er schon im Jahre 1954 einen Antrag auf Zahlung der in Kapitel I des Gesetzes zu Art. 131 GG vorgesehenen Versorgungsbezüge stellte.

21

Das weitere Revisionsvorbringen, infolge unzureichender Sachaufklärung (§ 86 Abs.1 VwGO) enthalte das angefochtene Urteil die - irrige - Feststellung, daß das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 28. Juni 1957 schon vor dem 1. September 1957 rechtskräftig geworden sei, findet in dem Inhalt des angefochtenen Urteils keine Grundlage. Über den Zeitpunkt, in dem das Urteil vom 28. Juni 1957 rechtskräftig wurde, enthält das angefochtene Urteil keine ausdrückliche Aussage. Für das Berufungsgericht ist zudem nur der Umstand erheblich gewesen, daß das in Rede stehende Urteil bei Eingang des erneuten Antrags des Klägers auf Gleichstellung - am 6. Oktober 1962 - rechtskräftig war. Denn das angefochtene Urteil beruht, wie aus dem Sinnzusammenhang seiner Begründung hervorgeht, auf der Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Beklagte nicht verpflichtet gewesen sei, auf diesen erneuten Antrag des Klägers nochmals über die Gleichstellung des Klägers für die Zeit vor dem 1. September 1957 zu befinden.

22

Das verfahrensrechtliche Vorbringen, mit dem die Revision sich schließlich noch gegen die Darlegungen des Berufungsgerichts über die Auswirkungen der Rechtskraft des Urteils vom 28. Juni 1957 wendet - nämlich das Vorbringen, § 4 Abs. 2 G 131 F. 1953 habe nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils vom 28. Juni 1957 infolge rückwirkender Änderung des in dieser Fassung des § 4 Abs. 2 G 131 ausdrücklich angeführten § 3 BVFG (durch das Gesetz vom 29. Juni 1961) eine Änderung seines materiellen Inhalts erfahren, die von der Bindung an das rechtskräftige Urteil befreie (§ 121 VwGO) -, kann ebenfalls nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen. Denn es kann - wie noch darzulegen sein wird zugunsten der Revision unterstellt werden, daß das rechtskräftige Urteil vom 28. Juni 1957 einer neuen Entscheidung des Beklagten über die aus § 4 Abs. 2 G 131 F. 1953 sich ergebende Rechtslage nicht entgegenstehet, ohne daß daraus die hier allein umstrittene Verpflichtung des beklagten Landes folgt, dem Kläger schon für die Zeit vor dem 1. Oktober 1962 Versorgungsbezüge nach Kapitel. I des Gesetzes zu Art. 131 GG zu zahlen.

23

Die auf sachliches Recht gestützten Angriffe können die Revision ebenfalls nicht zum Erfolg führen.

24

Als richtig kann zugunsten der Revision die Auffassung des Klägers unterstellt werden, daß die Vorschrift des § 3 BVFG durch das Dritte Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Bundesvertriebenengesetzes vom 29. Juni 1961 mit rückwirkender Kraft geändert worden sei und daß diese Änderung im Hinblick darauf, daß § 4 Abs. 2 G 131 F. 1953 die durch die oberste Dienstbehörde vorzunehmende Gleichstellung von den Voraussetzungen des § 3 BVPG abhängig macht, auch eine Änderung des § 4 Abs. 2 G 131 F. 1953 bewirkt habe. Daraus wurde zwar folgen, daß die oberste Dienstbehörde sich nicht mehr erfolgreich unter Hinweis auf die Rechtskraft des Urteils vom 28. Juni 1957 weigern kann, erneut über die Gleichstellung des Klägers nach § 4 Abs. 2 G 131 F. 1953 für die Zeit vor dem 1. September 1957 zu entscheiden; denn § 121 VwGO soll nur verhindern, daß die aus einem festgestellten Sachverhalt hergeleitete Rechtsfolge, über die durch Urteil entschieden worden ist, bei unveränderter Rechts- und Sachlage wiederholt zum Gegenstand eines Verfahrens zwischen denselben Parteien oder ihren Rechtsnachfolgern gemacht wird (BVerwGE 14, 359 [362]). Ob daraus außerdem die Verpflichtung des Beklagten zu einer Gleichstellung des Klägers auch für die Zeit vor dem 1. September 1957 folgen würde, kann hier unerörtert bleiben. Jedenfalls kann die hier als richtig unterstellte Auffassung nicht zu der Entscheidung führen, daß das beklagte Land dem Kläger schon für die Zeit vor dem 1. Oktober 1962 Versorgungsbezüge zahlen müsse und daß die in den Bescheiden vom 8. Januar und 6. Februar 1963 insoweit enthaltene Zahlungsweigerung rechtswidrig sei.

25

Der Kläger kann nämlich Zahlungen aus Kapitel I des Gesetzes zu Art. 131 GG - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht schon allein auf Grund der Gleichstellung fordern. Die Zahlung setzt außerdem einen Zahlungsantrag voraus. Dies ergibt sich bei Unterstellung einer Rückwirkung der Gleichstellung des Klägers auch für die vor dem 1. September 1957 liegende Zeit aus § 58 Abs. 2 G 131-, weil § 4 Abs. 2 G 131 F. 1953 mit Rückwirkung auf den 1. April 1951 (Inkrafttreten des Gesetzes zu Art. 131 GG) in Kraft gesetzt wurde (Art. I Nr. 5, Art. V des 1. ÄndG/G 131 vom 19. August 1953 [BGBl. I S. 980]), anderenfalls - d.h. bei Gleichstellung auf Grund des § 4 Abs. 2 F. 1957 und 1961 - aus Art. IX Abs. 2 des 2. ÄndG/G 131. Beide Regelungen sehen Zahlungen nur auf Antrag vor, und zwar vom Ersten des Monats ab, in dem der Antrag gestellt worden ist. Eines Antrages bedarf es nur dann nicht, wenn der Berechtigte schon nach den bisher geltenden Vorschriften Zahlungen erhielt (§ 58 Abs. 3 G 131, Art. IX Abs. 2 des 2. ÄndG/G 131) oder dem Dienstherrn bei Inkrafttreten der den Zahlungsanspruch vermittelnden Vorschrift ein noch unerledigter Zahlungsantrag vorlag.

26

Den für den Zahlungsbeginn maßgeblichen Zahlungsantrag erblickt der Beklagte in dem Antrag des Klägers vom 6. Oktober 1962. Zu Unrecht macht die Revision demgegenüber geltend, der Kläger habe den für die Zahlung maßgeblichen Zahlungsantrag schon im Jahre 1954 - anläßlich der Einreichung des Melde- und Personalbogens - gestellt:

27

Die im angefochtenen Urteil vertretene Auffassung, daß in der Einreichung des Melde- und Personalbogens I zu § 81 G 131 für sich allein nicht ein Antrag auf Zahlungen zu finden sei, entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluß vom 16. März 1959 - BVerwG 71 B 85.58 - [Buchholz BVerwG 234, § 58 G 131 Nr. 3]). Einen allgemeinen Erfahrungssatz des möglicherweise von der Revision angenommenen Inhalts, daß jemand, der sich als zum Personenkreis des Gesetzes zu Art. 131 GG gehörig meldete, damit zugleich alle ihm nach diesem Gesetz zustehenden Rechte geltend machte und die dazu erforderlichen Anträge stellte, gibt es nicht (ebenso Urteil des Senats vom 16. Mai 1968 - BVerwG II C 25.65 -). Ein Antrag, der dem Erfordernis des § 58 Abs. 2 G 131 bzw. Art. IX Abs. 2 des 2. ÄndG/G 131 genügt, muß mindestens erkennen lassen, daß der Antragsteller Zahlungen nach dem Gesetz zu Art. 131 GG begehrt (Urteil des Senats vom 20. September 1962 - BVerwG II C 118.60 - [Buchholz a.a.O. Nr. 6]). Allerdings ist nicht erforderlich, daß ein solches Zahlungsbegehren schriftlich oder mit eindeutigen Worten ausdrücklich erklärt wird; es genügt, daß es aus den Umständen des Einzelfalles einwandfrei und jeden Zweifel ausschließend ersichtlich ist. Dies kann z.B. dann der 3?all sein, wenn der Antragsteller Urkunden vorlegt, die nur von Bedeutung für die Berechnung von Versorgungszahlungen sein können, oder wenn er die Gleichstellung nach § 4 Abs. 2 G 131 unter Umständen beantragt, die zweifelsfrei erkennen lassen, daß er die Gleichstellung zur Erlangung von Versorgungszahlungen begehrt. Es ist auch nicht mit Sicherheit auszuschließen, daß das Berufungsgericht diesen rechtlichen Gesichtspunkt bei der Ermittlung übersehen hat, ob der Kläger mit der Einreichung des Melde- und Personalbogens I zu § 81 G 131 einen Zahlungsantrag verband. Ein solcher Rechtsfehler könnte aber nicht zum Erfolg der Revision führen. Selbst wenn der Kläger nämlich in diesem Zusammenhang einen Zahlungsantrag gestellt hätte, wäre dieser Antrag im Hinblick darauf, daß die Gleichstellung eine der gesetzlichen Voraussetzungen für die Zahlung von Versorgungsbezügen an den Kläger ist, durch die rechtskräftige Ablehnung der Gleichstellung "verbraucht", also ohne Bedeutung für den Zahlungsbeginn der später wegen Änderung der Rechts- und Sachlage erneut begehrten Versorgungsbezüge:

28

Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits durch seine Rechtsprechung klargestellt, daß bei Anwendung des Gesetzes zu Art. 131 GG ein unanfechtbar abgelehnter Zahlungsantrag von der Versorgungsbehörde ebensowenig zu berücksichtigen ist wie ein zurückgenommener Zahlungsantrag (Beschluß des VI. Senats vom 7. Oktober 1968 - BVerwG VI B 61.67 -). Die Richtigkeit dieser Auffassung folgt aus dem Sinn und Zweck des gesetzlichen Antragserfordernisses. Die in § 58 Abs. 2 G 131 getroffene und (vgl. BVerwGE 11, 143) mit dem Grundgesetz im Einklang stehende Regelung, nach der Zahlungen auf Grund des Gesetzes zu Art. 131 GG nur auf Antrag und nur für einen durch einen solchen Antrag gedeckten Zeitraum zu leisten sind, schützt ein erhebliches Gemeininteresse. Sie wird von der zutreffenden Erwägung des Gesetzgebers getragen, daß die im Gemeininteresse liegende Finanz- und Haushaltsplanung der öffentlichen Hand nachträglich zunichte gemacht würde, könnten die nach dem Gesetz zu Art. 131 GG Versorgungsberechtigten noch nach Jahr und Tag rückwirkend mit Erfolg Zahlungen beantragen, ohne die öffentliche Verwaltung, die zunächst über den Kreis der Versorgungsberechtigten, über die Höhe der diesen zu gewährenden Leistungen und damit auch über das Ausmaß der daraus zu erwartenden finanziellen Belastung nicht unterrichtet ist, durch einen rechtzeitig gestellten Antrag auf ihre Anspruchsberechtigung und auf die dieser Berechtigung entsprechende Zahlungspflicht der öffentlichen Hand hingewiesen zu haben. Das hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 8. Februar 1968 - BVerwG II C 41.66 - (VerwRspr. Bd. 19 Nr. 185) ausgeführt, und dem hat sich der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in dem erwähnten Beschluß angeschlossen. Dem aufgezeigten Grundgedanken des § 58 Abs. 2 G 131 hat der Gesetzgeber, wenn er durch Änderung des Gesetzes Zu Art. 131 GG die Rechtslage - auch rückwirkend - zugunsten der von diesen Gesetz betroffenen Personen verbesserte, stets dadurch Rechnung getragen, daß er Zahlungen auf Grund der Neuregelungen grundsätzlich nur mit Wirkung für die Zukunft gewährte. So ist im Ersten Änderungsgesetz zum Gesetz zu Art. 131 GG bestimmt, daß dieses Änderungsgesetz mit Wirkung vom 1. April 1951 in Kraft tritt, jedoch mit der Maßgabe, daß Zahlungen auf Grund der mit ihm eintretenden Änderung oder Einfügung von Vorschriften, soweit im einzelnen nichts anderes bestimmt ist, erstmalig für die mit dem 1. September 1953 beginnenden Zeiträume geleistet werden; die bis zum 28. Februar 1954 gestellten Zahlungsanträge gelten dabei als schon am 1. September 1953 gestellt. In den folgenden Änderungsgesetzen wurden dann dem § 58 Abs. 2 G 131 entsprechende Regelungen durch im wesentlichen gleichlautende Vorschriften dahin getroffen, daß Zahlungen auf Grund der erfolgten Änderung oder. Einfügung von Vorschriften in das Gesetz zu Art. 131 GG: nur auf Antrag gewährt werden, und zwar (mit Ausnahme der in einer bestimmten Übergangszeit nach Verkündung des Änderungsgesetzes gestellten Anträge, die auf den Zeitpunkt rückwirken, von dem ab Zahlungen auf Grund der geänderten oder eingefügten Vorschrift geleistet werden durften) vom Ersten des Monats ab, in dem der Antrag gestellt wurde, und daß es eines Antrages nicht bedarf, wenn der Berechtigte nach den bisher geltenden Vorschriften Zahlungen erhält, es sei denn, daß es sich bei den nunmehr verbesserten Leistungen um solche auf Grund von Kannvorschriften handelt (Art. IX Abs. 2 des 2. ÄndG/G 131; Art. VI Abs. 2 des 3. ÄndG/G 131 vom 21. August 1961 [BGBl. I S. 1557]; Art. VI Abs. 2 des 4. ÄndG/G 131 vom 9. September 1965 [BGBl. I S. 1203]). Die Versorgungsbehörde ist nach alledem, und zwar selbst bei rückwirkenden Gesetzesänderungen, nicht gehalten, einen Antrag auf Zahlungen wieder aufzugreifen, der bereits ohne Auslösung von Zahlungen seine Erledigung gefunden hatte, sofern nicht ausdrücklich durch gesetzliche Vorschrift von diesem Grundsatz eine Ausnahme gemacht wurde (Art. II Abs. 1 letzter Satzteil des 2. ÄndG/G 131). Es kann elso nicht der Auffassung der Revision beigepflichtet werden, daß ein Zahlungsantrag, dessen abschlägige Bescheidung infolge rückwirkender Gesetzänderung nachträglich rechtswidrig wird, "wiederauflebe" und deshalb im Rahmen des § 58 Abs. 2 G 131 und der in den Änderungsgesetzen zum Gesetz zu Art. 131 GG enthaltenen entsprechenden Regelungen berücksichtigt werden müsse.

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Ebenfalls zu Unrecht meint die Revision, das Berufungsgericht habe verkannt, daß als Zahlungsantrag im Sinne der hier einschlägigen Vorschriften - abgesehen von dem schon erörterten Antrag aus dem Jahre 1954 - sowohl der Antrag des Klägers auf Bewilligung einer Unterstützung nach § 56 Abs. 3 G 131 als auch der Antrag auf Nachversicherung nach § 72 G 131 anzusehen sei, so daß jedenfalls diese Anträge berücksichtigt werden müßten. Mit dem oben dargelegten Sinn und Zweck des gesetzlichen Antragserfordernisses ist es nicht zu vereinbaren, als Antrag auf Zahlung von Versorgungsbezügen auch einen Antrag anzusehen, der auf eine Leistung gerichtet ist, die voraussetzt, daß der Antragsteller gerade keinen Anspruch auf beamtenrechtliche Versorgung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG hat. Die Vorschrift des § 56 Abs. 3 G 131 enthält aber nur eine Ermächtigung, bestimmten vom Gesetz zu Art. 131 GG erfaßten Personen, die nach diesem Gesetz Versorgungsansprüche gemäß § 4 G 131 nicht geltend machen können, Unterstützungen zu gewähren. Aus dem vorerwähnten Grunde kann auch ein Antrag auf Erteilung einer Nachversicherungsbescheinigung nach § 72 G 131 nicht schon deshalb als Zahlungsantrag nach § 58 Abs. 2 G 131 behandelt werden, weil er die Erlangung einer Sozialversicherungsrente zum Ziele hat; dies hat das Bundesverwaltungsgericht im oben erwähnten Beschluß vom 7. Oktober 1968 ebenfalls schon klargestellt. Die Nachversicherung setzt nämlich ebenfalls voraus, daß der Antragsteller keinen beamtenrechtlichen Versorgungsanspruch aus dem Gesetz zu Art. 131 GG hat, und der darauf gerichtete Antrag hat überdies nur Zahlungen durch die Renten behörde zum Ziele; die Tätigkeit des Dienstherrn beschränkt sich in diesem Zusammenhang auf die Feststellung der nach § 72 G 131 für die Nachversicherung erforderlichen dienstrechtlichen Voraussetzungen (vgl. Urteil des Senats vom 16. Januar 1964 - BVerwG II C 29.62 - [Buchholz BVerwG 234, § 72 G 131 Nr. 4]). Deshalb entfällt das Antragserfordernis des § 58 Abs. 2 G 131 - entgegen der von Brosche (Kommentar zum Gesetz zu Art. 131 GG, 3. Auflage, Erl. 7 zu § 58) ohne nähere Begründung vertretenen Ansicht - auch nicht dann, wenn Zahlungen auf Grund der Nachversicherung geleistet werden.

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Nach alledem muß die Revision mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenfolge zurückgewiesen werden.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 600 DM festgesetzt.

Schmitt
Dr. Otto
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Oppenheimer