Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.01.1964, Az.: BVerwG II C 29.62
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.01.1964
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 29.62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 13962
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 14.11.1961 - AZ: Nr. 264 VIII 60
Rechtsgrundlage
- § 72 G 131
Fundstelle
- DÖV 1965, 785 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Zur Abgrenzung der Befugnisse der für die beamtenrechtliche Versorgung zuständigen Dienststellen gegenüber den Befugnissen des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Nachversicherung nach § 72 G 131.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Januar 1964
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Weber-Lortsch, Dr. Idel und Oppenheimer
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. November 1961 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger wurde nach seinen Angaben, nachdem er die erste juristische Staatsprüfung bestanden hatte, am 1. April 1940 im Bezirk des Oberlandesgerichts J... als Gerichtsreferendar (Beamter auf Widerruf) in den Vorbereitungsdienst übernommen und am 1. August 1943 zum Assessor (K) ernannt. Vom 28. August 1939 bis November 1939 und von Februar 1940 bis April 1944 leistete er Wehr- und Kriegsdienst; anschließend befand er sich bis zum Jahre 1949 in russischer Gefangenschaft. Im Jahre 1947 entließ ihn die Justizverwaltung der sowjetischen Besatzungszone aus dem Staatsdienst.
Der seit dem Jahre 1950 in B... wohnende Kläger beantragte im Jahre 1959, ihm eine Bescheinigung über die Nachversicherung nach § 72 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1296) - G 131 - für die Zeit seines Dienstverhältnisses im Oberlandesgerichtsbezirk J... zu erteilen. Die Finanzmittelstelle M... lehnte diesen Antrag durch Bescheid vom 19. Februar 1960 mit der Begründung ab, die Nachversicherung nach § 72 G 131 sei auf Personen beschränkt, die wegen ihrer Beschäftigung im öffentlichen Dienst, also wegen der gegebenen Anwartschaft auf Versorgung, von der Versicherungspflicht befreit gewesen seien; diese Voraussetzung erfülle der Kläger nicht, denn er sei nicht "wegen der gegebenen Anwartschaft auf Versorgung (§§ 11 AVG, 169 und 170 RVO, 141 Abs. 1 DBG) sondern deshalb von der Versicherungspflicht befreit gewesen", weil er "als Referendar bzw. Assessor - K - in der Ausbildung für einen künftigen Beruf stand (§§ 12 Abs. 1 Ziff. 4 AVG bzw. 172 Abs. 1 Ziff. 5 RVO)".
Nach vergeblichem Widerspruch hat der Kläger im Verwaltungsstreitverfahren beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 19. Februar 1960 aufzuheben und diesen zu verpflichten, ihm für die Zeit vom 1. April 1940 bis zum 8. Mai 1945 eine Bescheinigung über die Nachversicherung nach § 72 G 131 auszustellen.
Das Verwaltungsgericht München hat der Klage durch Urteil vom 17. August 1960 stattgegeben. Hiergegen hat der Beklagte Berufung eingelegt. Im Laufe des Berufungsverfahrens - am 13. Juli 1961 - hat die Finanzmittelstelle München für die Zeit vom 1. August 1943 (Ernennung des Klägers zum Assessor [K]) bis zum 8. Mai 1945 die begehrte Bescheinigung erteilt, und demgemäß hat der Beklagte mit der Berufung die Abweisung der Klage nur noch bezüglich der Referendarzeit des Klägers (1. April 1940 bis 31. Juli 1943) beantragt.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung durch Urteil vom 14. November 1961 zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Erwägungen: Die Gerichtsreferendare seien nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes - AVG - als Beamte des Reichs, die lediglich "für ihren Beruf ausgebildet" wurden, versicherungsfrei gewesen, also "wegen ihrer Beschäftigung im öffentlichen Dienst". Ob sie daneben auch noch Versicherungsfreiheit gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 AVG ("Personen, die zu ihrer wissenschaftlichen Ausbildung für den zukünftigen Beruf gegen Entgelt tätig sind") genossen hätten, könne dahingestellt bleiben, ebenso, ob zum Personenkreis des § 12 Abs. 1 Nr. 4 AVG überhaupt Beamte gerechnet werden dürften, deren Versicherungsfreiheit sich schon aus § 12 Abs. 1 Nr. 1 AVG ergibt. Denn die Nachversicherung der zum Personenkreis des Gesetzes zu Art. 131 GG gehörenden ehemaligen Beamten habe bereits ihre Regelung in § 72 G 131 gefunden und sei dort nicht an die Voraussetzung geknüpft worden, daß der Betreffende nur und ausschließlich deshalb versicherungsfrei gewesen sei, weil er im öffentlichen Dienst beschäftigt war. Eine unterschiedliche Behandlung von Referendaren im Beamtenverhältnis auf Widerruf und Assessoren (K) sei nicht gerechtfertigt. Dem Umstand, daß die Referendare Unterhaltszuschuß und kein Gehalt bezogen hätten, könne keine entscheidende Bedeutung zugemessen werden.
Gegen dieses Urteil hat der beklagte die zugelassene Revision eingelegt und beantragt,
das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. November 1961 aufzuheben und die Klage unter Aufhebung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 17. August 1960 abzuweisen.
Die Revision rügt die unrichtige Anwendung materiellen Rechts.
Der Kläger tritt der Revision entgegen.
II.
Die Revision kann im Ergebnis keinen Erfolg haben.
Bei der Entscheidung über die Revision ist davon auszugehen, daß die Finanzmittelstelle München - für das beklagte Land - durch die während des Berufungsverfahrens erteilte "Bescheinigung über die Nachversicherung" vom 13. Juli 1961 die angefochtenen Bescheide abgeändert und anerkannt hat, daß der Kläger zu dem Personenkreis des Artikels 131 GG gehört und daß er keinen Anspruch und keine Anwartschaft auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach der im Gesetz zu Art. 131 GG getroffenen Regelung hat, weil er nach diesem Gesetz als mit Ablauf des 8. Mai 1945 entlassen gilt. Da die Finanzmittelstelle dem Kläger weiter bescheinigt hat, daß als vor dem 9. Mai 1945 im öffentlichen Dienst abgeleistete Beschäftigungszeit für die Nachversicherung die Zeit vom 1. August 1943 bis zum 8. Mai 1945 in Betracht kommt, in welcher der Kläger als Assessor (K) im Beamtenverhältnis auf Widerruf gestanden hat, ist also nur noch im Streit, ob in der "Bescheinigung über die Nachversicherung" auch die vor dem 1. August 1943 liegende Referendarzeit des Klägers als Beschäftigungszeit im öffentlichen Dienst anzuführen ist, die für die Nachversicherung nach § 72 G 131 "in Betracht" kommt. Diese Frage ist zu bejahen.
Die Ausdehnung der nachträglich erteilten Bescheinigung auf diese Zeit hat der Beklagte weiterhin mit der Begründung abgelehnt, der Kläger sei insoweit nicht "wegen der gegebenen Anwartschaft auf Versorgung", sondern weil er "in der Ausbildung für einen künftigen Beruf" stand, - also nicht nach § 11 AVG, sondern nach § 12 Abs. 1 AVG - versicherungsfrei gewesen. Ob diese Begründung rechtlich einwandfrei ist, muß bei der Entscheidung über den vorliegenden Rechtsstreit dahingestellt bleiben. Die Frage, ob und nach welchen Vorschriften der Kläger versicherungsfrei war oder der Versicherungspflicht nicht unterlag, ist nämlich dem Bereich des Versicherungsrechts zuzuordnen, ebenso auch die erst nach Klärung dieser Frage sich möglicherweise ergebende weitere Frage, ob, wie die Finanzmittelstelle München meint, der Kläger für Vordienstzeiten - d.h. im öffentlichen Dienst abgeleistete Zeiten, die vor der Begründung des am 8. Mai 1945 bestehenden Beamtenverhältnisses liegen - von der Nachversicherung ausgeschlossen ist, falls er insoweit nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 AVG versicherungsfrei war. Mit einer dem Versicherungsrecht zuzuordnenden Begründung durfte aber die Finanzmittelstelle München als die zuständige Versorgungsdienststelle (Pensionsfestsetzungsbehörde) die Einbeziehung der streitigen Referendarzeit in die nach § 72 G 131 erteilte Bescheinigung nicht verweigern. Sie hat dabei anscheinend übersehen, daß § 72 G 131 die Nachversicherung von dienst rechtlichen und von versicherungsrechtlichen Voraussetzungen abhängig macht. Dementsprechend wirken bei der Nachversicherung sowohl die zuständige Versorgungsdienststelle als auch der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung mit. Die Versorgungsdienststelle hat nur festzustellen:
- 1)
ob die Person, welche die Nachversicherung nach § 72 G 131 in Anspruch nimmt, zu dem unter Art. 131 GG fallenden Personenkreis gehört,
- 2)
ob und aus welchem Grunde sie nach der Regelung des Gesetzes zu Art. 131 GG keinen Anspruch und keine Anwartschaft auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung hat,
- 3)
Beginn und Ende der für die Nachversicherung in Betracht kommenden Beschäftigungszeiten im öffentlichen Dienst vor dem 8. Mai 1945 sowie
- 4)
die Höhe des Bruttoarbeitsentgelts in diesen Zeiten.
Sind diese - dienstrechtlichen - Voraussetzungen gegeben, so hat die Versorgungsdienststelle eine entsprechende Bescheinigung zu erteilen und diese dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zur weiteren Veranlassung zu übersenden (vgl. Nr. 11 der Verwaltungsvorschriften zu § 72 G 131 in der Fassung vom 5. Januar 1961 [Beilage zum BAnz. Nr. 9 und GMBl. S. 62]).
Da die Finanzmittelstelle als Versorgungsdienststelle - nachträglich - anerkannt hat, daß der Kläger nach der im Gesetz zu Art. 131 GG getroffenen Regelung keinen Anspruch und keine Anwartschaft auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung hat (vgl. Bundesverwaltungsgericht , Urteil vom 11. Januar 1961 - BVerwG VI C 1.58 - [Buchholz BVerwG 234 § 72 G 131 Nr. 1] und BSGE 11, 63 [BSG 20.11.1959 - 1 RA 191/57]), hat sie damit zugleich anerkannt, daß der Kläger als Assessor (K) am 8. Mai 1945 einen solchen Anspruch oder eine solche Anwartschaft hatte. Bei der Entscheidung, ob auch die der Übernahme als Assessor (K) vorausgehende Referendarzeit des Klägers vom 1. April 1940 bis zum 31. Juli 1943 für die Nachversicherung "in Betracht" kommt, ist sie deshalb auf die Prüfung beschränkt, ob diese im öffentlichen Dienst verbrachte Zeit möglicherweise bei der Nachversicherung berücksichtigt werden muß. Das ist hier der Fall; denn die im angefochtenen Urteil getroffene Feststellung, daß es sich um eine als Referendar im Vorbereitungsdienst verbrachte Zeit handelt, nötigt zu der versicherungsrechtlichen Prüfung, ob der Kläger auch wegen dieser im öffentlichen Dienst verbrachten Zeit nach den Vorschriften der Reichsversicherungsgesetze in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei war oder der Versicherungspflicht nicht unterlag. Hierüber zu befinden, ist jedoch nicht Sache der für die beamtenrechtliche Versorgung zuständigen Dienststellen, sondern allein Aufgabe des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, gegen dessen Entscheidung nicht der Verwaltungsrechtsweg, sondern nur der Sozialversicherungsrechtsweg beschritten werden kann. Die erteilte Bescheinigung nach § 72 G 131 muß also dahin erweitert werden, daß die streitige Referendarzeit des Klägers als nachzuversichernde Vordienstzeit "in Betracht kommt".
Das angefochtene Urteil kann demnach im Ergebnis nicht beanstandet werden, so daß die Revision mit der sich aus § 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ergebenden Kostenfolge zurückgewiesen werden muß.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.500 DM festgesetzt.
Dr. Otto
Weber-Lortsch
Dr. Idel
Oppenheimer