Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.06.1963, Az.: BVerwG VII C 68.62
Gerichtliche Überprüfbarkeit einer schulischen Prüfungsentscheidung; Gerichtliche Überprüfbarkeit der Verletzung einer Reifeprüfungsordnung ; Rechtmäßigkeit der lediglich vorübergehenden Anwesenheit einzelner Mitglieder eines Prüfungsausschusses ; Erheblichkeit eines Verfahrensmangels; Beurteilung der Notwendigkeit einer mündlichen Nachprüfung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.06.1963
- Aktenzeichen
- BVerwG VII C 68.62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 12676
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 17.07.1961 - AZ: V A 315/61
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BVerwGE 16, 154 - 156
- AS XVI, 154
- DVBl 1964, 320-321 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1964, 644 (amtl. Leitsatz)
- JR 1965, 195
- RWS 1963, 369
- VerwRspr 16, 20
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, welche Bedeutung der Teilnahme eines Mitgliedes des Prüfungsausschusses (bei einer Schulprüfung) an der Abschlußkonferenz zukommt und ob das Fehlen eines Mitgliedes gegen allgemeine Prüfungsgrundsätze verstößt.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juni 1963
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Reimer, Dr. Boerckel, Dr. Schmidt und Dr. Mühl
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. Juli 1961 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Klägerin, die im Herbst 1957 als Wiederholungsschülerin in die Obersekunda der beklagten Schule eingetreten war, wurde Ostern 1958 in die Unterprima und Ostern 1959 in die Oberprima versetzt. Im Juni 1959 wies die Schule auf die schwachen Leistungen der Klägerin in Mathematik und die sich daraus ergebenden Bedenken im Hinblick auf die bevorstehende Reifeprüfung hin. Die schriftlichen Arbeiten der Klägerin in der Reifeprüfung wurden in Französisch mit mangelhaft und in Mathematik mit ungenügend bewertet. In diesen beiden Fächern wurde die Klägerin auch mündlich geprüft. Der Prüfungsausschuß beschloß sodann, daß die Klägerin die Prüfung nicht bestanden habe. Nach der hier maßgeblichen Reifeprüfungsordnung werden die Zensuren für die schriftlichen Arbeiten und für die mündlichen Prüfungsleistungen nicht vom Fachlehrer allein, sondern von dem gesamten Prüfungsausschuß festgesetzt. Mitglieder des Prüfungsausschusses sind der Vertreter des Staates als Vorsitzender, der Anstaltsleiter und sämtliche Lehrer, die in der Oberprima planmäßig Unterricht erteilen. Dem Prüfungsausschuß gehörte auch der Musiklehrer an, der in Musik den Unterricht in der Klasse, der die Klägerin angehört hatte, gegeben hatte. Dieser nahm weder an der mündlichen Prüfung noch an der Abschlußkonferenz teil, unterschrieb jedoch einige Tage später das Prüfungsprotokoll.
Auf den Widerspruch des Vaters der Klägerin fand eine neue Konferenz am 6. Mai 1960 statt, an der alle beteiligten Lehrer, auch der Musiklehrer, teilnahmen. Dagegen war die Vertreterin des Schulkollegiums nicht anwesend. Nach dem Protokoll über die Konferenz wurden alle einzelnen Leistungen der Klägerin erneut überprüft und abschließend folgendes festgestellt:
"In Anbetracht dieser schwachen Leistungsbasis in mehreren Hauptfächern und im Hinblick auf die Gesamthaltung der Schülerin erscheint es der Konferenz nicht verantwortbar, die guten Leistungen in Sport und Musik und die befriedigenden in Religion, Erdkunde, Geschichte als einen gesunden Ausgleich anzuerkennen, zumal diese Noten in mehreren dieser befriedigenden Nebenfächer in der Notenskala der Jahre einen Wechsel zwischen 4 und 3 (Rel.Ge.) auf weisen und dadurch an ausgleichender Kraft verlieren."
Dieses Protokoll wurde der Vertreterin des Schulkollegiums, die dem Prüfungsausschuß angehörte, zugeleitet, die nach nochmaliger eigener Prüfung den zurückweisenden Widerspruchsbescheid erließ.
Das Verwaltungsgericht hat der von der Klägerin erhobenen Anfechtungsklage stattgegeben, dagegen die weitere Klage mit dem Antrage, die beklagte Schule für verpflichtet zu erklären, der Klägerin das Zeugnis der Reife zu erteilen, abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat die Klage in vollem Umfange abgewiesen und in seinem Urteil ausgeführt: In der Abwesenheit des Musiklehrers während der mündlichen Prüfung und der Abschlußkonferenz sei kein erheblicher Fehler zu erblicken, denn die Anwesenheit sämtlicher Mitglieder des Prüfungsausschusses sei im Interesse einer Aufrechterhaltung des Schulbetriebes unmöglich. Die Prüfungsordnung habe diesem Gesichtspunkt auch durch die Bestimmung Rechnung getragen, daß der betreffende Fachlehrer oder, wenn er verhindert sei, ein vom Prüfungsleiter bestimmter Vertreter zu prüfen habe. Aus dieser Regelung sei zu entnehmen, daß für die mündliche Prüfung kein Vertreter für ein fehlendes Mitglied des Prüfungsausschusses bestellt werden müsse, wenn dieser überhaupt nicht zu prüfen habe. Eine Verhinderung sei anzunehmen, wenn wirklich zwingende Gründe der Anwesenheit des betreffenden Lehrers entgegenständen. Insbesondere seien für die Verhinderung der Anwesenheit bei der Abschlußkonferenz strenge Anforderungen zu stellen. Der Musiklehrer sei an dem einen Tage nicht anwesend gewesen, weil er in einer Kirche Orgel gespielt habe, und an dem anderen Tage, weil er an einer weiteren Schule noch habe Unterricht erteilen müssen. Diese Gründe seien nicht als zwingend anzusehen. Doch sei dieser Verfahrensfehler nicht erheblich. Zwar sei in Abwesenheit des Musiklehrers am ersten Tage beschlossen worden, entgegen dem Vorschlag der Klassenkonferenz die Klägerin nicht in Musik zu prüfen. Der Musiklehrer habe sich jedoch schon vorher mit einer Abweichung von dem Vorschlag der Klassenkonferenz einverstanden erklärt und auch an dem ersten Tage dagegen keine Einwendungen erhoben, weil er es für ausgeschlossen gehalten habe, daß die Klägerin eine bessere Note als gut erzielen könnte, diese Note der Klägerin aber bereits ohne Prüfung erteilt werden sollte. Die Möglichkeit, daß der Musiklehrer die Noten in den anderen Fächern hätte beeinflussen können, liege so fern, daß sie als ausgeschlossen anzusehen sei. Dasselbe gelte für seine Abwesenheit bei der Abschlußkonferenz, zumal der Klägerin, weil ihre Leistungen in einem wissenschaftlichen Fach mit mangelhaft bewertet worden seien, nach der Reifeprüfungsordnung nur bei einer Mehrheit von 3/4 die Reife habe zuerkannt werden können. Ebensowenig rechtfertigten die anderen von der Klägerin gerügten Mängel eine Aufhebung der Entscheidung. Insbesondere sei es nicht zu beanstanden, daß der Klägerin im Gegensatz zu einer anderen Schülerin die Reife nicht zuerkannt worden sei, obwohl beide Schülerinnen in Mathematik die Abschlußnote mangelhaft erhalten hätten. Die Leistungen dieser anderen Schülerin seien insgesamt besser gewesen. Vor allem habe sie in Deutsch die Zensur befriedigend erhalten.
Mit der vom Senat zugelassenen Revision wendet sich die Klägerin gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Abwesenheit des Musiklehrers bei den einleitenden Besprechungen und Beratungen am ersten Tage der Reifeprüfung, bei der Prüfung der Klägerin am zweiten Prüfungstage sowie bei der Abschlußberatung als ein unerheblicher Verfahrensfehler anzusehen sei. Mit Rücksicht auf ihre musische Begabung habe die Möglichkeit bestanden, daß der Fachlehrer in Musik, wenn er anwesend gewesen wäre, auf die anderen Mitglieder des Prüfungsausschusses zu ihren Gunsten habe einwirken können. Daher sei es auch nicht ausgeschlossen, daß in einem solchen Falle die für die Zuerkennung der Reife erforderliche Mehrheit von 3/4 erreicht worden wäre. Durch die Sitzung des Prüfungsausschusses am 6. Mai 1960 habe die Prüfungsentscheidung, welche sonst unmittelbar nach der Prüfung unter dem frischen Eindruck des Prüfungsvorgangs getroffen werde, nicht ersetzt oder geheilt werden können, zumal bei dieser Sitzung die Vorsitzende des Prüfungsausschusses nicht anwesend gewesen sei. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz sei darin zu erblicken, daß die Klägerin lediglich in zwei Fächern geprüft worden sei und ihr dadurch, im Gegensatz zu fast allen anderen Prüflingen, die Möglichkeit genommen worden sei, einen Ausgleich für die schlechten Leistungen in Mathematik zu schaffen. Der vorzeitige Abbruch der Prüfung in Mathematik verstoße gegen Treu und Glauben. Die Entscheidung des Prüfungsausschusses habe sich auch nicht in dem zulässigen Beurteilungsspielraum gehalten, soweit ein Ausgleich der schwachen Leistungen in Mathematik durch gute musische Leistungen und sehr gute Leistungen in Leibesübungen verneint worden sei. Der Prüfungsausschuß sei auch verpflichtet gewesen, die Klägerin gerade in den Fächern zu prüfen, in denen sie ihre Anlagen hätte entfalten können. Schließlich habe das Schulkollegium durch seinen Erlaß vom 20. Februar 1960 in unzulässiger Weise in die bereits in Gang befindliche Reifeprüfung eingegriffen.
Die Klägerin beantragt,
- 1.
das Berufungsurteil aufzuheben,
- 2.
den der Klägerin mündlich am 19. März 1960 erteilten Bescheid des Prüfungsausschusses über das Nichtbestehen der Reifeprüfung sowie den schriftlichen Bescheid der Beklagten vom 6. Mai 1960 und einen weiteren schriftlichen Bescheid des Schulkollegiums bei dem Regierungspräsidenten in Münster vom 9. April 1960 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 24. Mai 1960 aufzuheben,
- 3.
die Beklagte für verpflichtet zu erklären, der Klägerin das Zeugnis der Reife zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Der Beklagte ist den Ausführungen der Klägerin entgegengetreten und hat ausgeführt, daß die Abwesenheit eines Mitglieds des Prüfungsausschusses für die Entscheidung über das Nichtbestehen der Reifeprüfung nicht ursächlich gewesen sei, auch kein Ermessensmißbrauch bei der Bewertung der Leistungen vorgelegen habe und es für den Verpflichtungsantrag bereits an der erforderlichen Spruchreife fehle.
II.
Die Revision ist nicht begründet.
Soweit die Klägerin eine Verletzung der Reifeprüfungsordnung des Landes rügt, kann die Revision schon deshalb nicht Erfolg haben, weil es sich bei den Bestimmungen der Reifeprüfungsordnung um Verwaltungsvorschriften und keine Rechtsnormen handelt. Die richtige Anwendung von Verwaltungsvorschriften kann nicht nachgeprüft werden. Darauf hat der Senat schon verschiedentlich hingewiesen (vgl.Urteil vom 24. April 1959 - BVerwG VII C 146.57 -, Buchholz, 421.0 Nr. 6 = NJW 1959, 1843 = DVBl. 1959, 745;vom 13. Mai 1960 - BVerwG VII C 151.59 - undvom 12. Mai 1961 - BVerwG VII C 80.60 -, Buchholz, a.a.O. Nr. 11 = NJW 1962, 122). Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BVerwGE 8, 272 [BVerwG 24.04.1959 - VII C 104/58]; 12, 359) [BVerwG 14.07.1961 - VII C 170/60]können pädagogische Wertungen nur daraufhin überprüft werden, ob der Prüfer von falschen Tatsachen ausgegangen ist, allgemein gültige Bewertungsgrundsätze nicht beachtet hat oder sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen. Allgemein gültige Bewertungsgrundsätze ergeben sich insbesondere auch aus den Prinzipien des Verfassungsrechts. Daher hat der Senat u.a. aus dem Gleichheitssatz wesentliche Folgerungen für das Prüfungsrecht hergeleitet (vgl. das Urteil des Senatsvom 22. März 1963 - BVerwG VII C 141.61 -). Zu den für das Prüfungsrecht wesentlichen Verfassungsprinzipien gehört insbesondere auch das Rechtsstaatsprinzip. Im vorliegenden Fall waren nach der hier maßgeblichen Prüfungsordnung alle Mitglieder des Prüfungsausschusses dazu berufen, die einzelnen Noten festzusetzen und darüber zu erkennen, ob die Reifeprüfung bestanden ist. Es stellt sich daher die Frage, ob es mit dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar ist, daß einzelne Mitglieder des Prüfungsausschusses nur vorübergehend anwesend sind und sich auch ohne einen wichtigen Hinderungsgrund, der Teilnahme an der Abschlußberatung und Abstimmung entziehen. Diesem rechtlichen Gesichtspunkt kommt im vorliegenden Fall um so mehr Bedeutung zu, als mit Rücksicht auf die schlechten Leistungen der Klägerin in Französisch und Mathematik nur mit einer Mehrheit von 3/4 die Zuerkennung der Reife ausgesprochen werden konnte. Die Klägerin hatte wesentlich über dem Durchschnitt liegende Leistungen nur in Musik und Leibesübungen erzielt. Es lag daher nahe, daß gerade der Musiklehrer in der Lage gewesen wäre, bei der Abschlußberatung wesentliche Gesichtspunkte zugunsten der Klägerin ins Feld zu führen. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, daß in der Abwesenheit des Musiklehrers zwar ein Verfahrensmangel zu erblicken sei, dieser Mangel jedoch nicht erheblich sei, weil der Musiklehrer von vornherein mit einer Abweichung vom Vorschlag der Klassenkonferenz sich einverstanden erklärt habe und es auch fernliege, daß der Musiklehrer die Noten in den anderen Fächern hätte beeinflussen können, werden der Prüfungssituation nicht voll gerecht. Sie berücksichtigen nicht die Verantwortung, die der Stimme des Musiklehrers als Mitglied des gesamten Prüfungsausschusses zukam, und werden auch nicht der Bedeutung der Abschlußberatung gerecht. Bei der Festsetzung der Abschlußnoten handelt es sich nicht nur um eine Frage der Abstimmung, sondern um eine Auseinandersetzung, die sich zwischen den einzelnen Mitgliedern des Prüfungsausschusses über die Bewertung der gesamten Leistungen des Prüflings abspielt. Dieser Meinungsaustausch ist deshalb von besonderem Gewicht, weil erst dadurch das Leistungs- und Persönlichkeitsbild eines Prüflings klar hervortritt und die entscheidenden Grundlagen dafür erarbeitet werden, ob die Prüfung von Erfolg gewesen ist. Es sprechen daher wesentliche Gründe dafür, der Verpflichtung der verantwortlichen Prüfer, zumindest bei der Abschlußberatung und Entscheidung anwesend zu sein, wenn kein dringender Verhinderungsgrund vorliegt, besonderes Gewicht beizumessen. Eine Verletzung rechtsstaatlicher aus der Verfassung abzuleitender Grundsätze kann jedoch in der Abwesenheit eines Prüfers nach der Auffassung des Senats nicht erblickt werden. Hierfür ist die Erwägung maßgebend, daß die Prüfungsordnungen sehr unterschiedlich ausgestaltet werden können. In diesen Prüfungsordnungen ist die Notengebung mitunter einem kleineren Gremium, zu dem vor allem der Vorsitzende und der Fachlehrer gehören, oder aber auch dem Fachlehrer allein überlassen. Das Berufungsgericht hat die hier maßgebliche Prüfungsordnung dahin ausgelegt, daß der Abwesenheit eines Mitglieds des Prüfungsausschusses keine schwerwiegende Bedeutung beizumessen sei. Bei einer derartigen Auslegung der Prüfungsordnung nähert sich die Regelung der Zusammensetzung des Prüfungsausschusses einem System, das die Verantwortung nur einem kleineren Ausschuß überträgt. Da aber auch eine solche Regelung bundesrechtlich nicht zu beanstanden ist, kann der Abwesenheit des Musiklehrers im vorliegenden Fall gleichfalls nicht eine so schwerwiegende Bedeutung beigemessen werden, daß eine Verletzung des Rechtsstaatsprinzips zu bejahen wäre, zumal in der nachträglichen Konferenz in Anwesenheit des Musiklehrers die Bewertung der Prüfungsleistungen der Klägerin vorgenommen worden ist. Diese Konferenz hat allerdings erst etwa sieben Wochen nach der Reifeprüfung stattgefunden. In ihr sind jedoch, wie das Protokoll ergibt, eingehend die Leistungen der Klägerin erörtert und abgewogen worden. Aus den gleichen Gründen kann die Abwesenheit der Vertreterin der Schulaufsichtsbehörde bei dieser Konferenz nicht als rechtserheblich angesehen werden.
Ebensowenig können die weiteren Rügen der Klägerin durchgreifen. Es war Sache des Prüfungsausschusses, darüber zu befinden, in welchen Fächern und in welchem Umfange die Klägerin zu prüfen war. Die Klägerin bringt selbst keine Tatsachen vor, in welchen Fächern sie auf Grund einer mündlichen Prüfung nach ihrer Ansicht noch günstigere Ergebnisse hätte erzielen können, die bei der Abschlußentscheidung zu ihren Gunsten hätten ins Gewicht fallen können. Nach den tatsächlichen Feststellungen hat die Prüfung in Mathematik lange genug gedauert, um den Prüfern ein Bild über den Leistungsstand der Klägerin zu vermitteln. Es kann daher aus rechtsstaatlichen Gründen nicht beanstandet werden, wenn die mündliche Prüfung alsdann abgebrochen worden ist. Soweit die Klägerin geltend macht, der Prüfungsausschuß habe es zu Unrecht unterlassen, ihre überdurchschnittlichen Leistungen in Musik und Leibesübungen zum Ausgleich der schlechten Leistungen in Mathematik heranzuziehen, handelt es sich um einen Angriff gegen die pädagogische Bewertung, die nach der bereits erwähnten Rechtsprechung des Senats fehlgeht. Ein Mißbrauch kann keinesfalls darin erblickt werden, daß die Prüfungskonferenz es abgelehnt hat, gute Leistungen in Musik und Leibesübungen zum Ausgleich von erheblichen Mängeln in einem wissenschaftlichen Fach heranzuziehen.
Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Gesichtspunkte mußte die Revision zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
gez. Reimer
gez. Dr. Boerckel
gez. Dr. Schmidt
gez. Dr. Mühl