Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.05.1973, Az.: BVerwG II C 6.72
Kostenerstattung einer Fachausbildung als Anästhesiearzt eines Bundeswehrsoldaten durch die Bundeswehr; Begriff der militärischen Ausbildung; Absolvierung einer Fachausbildung im Rahmen der militärischen Ausbildung; Anforderungen an einer notwendigen Fortbildung eines Polizeibeamten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.05.1973
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 6.72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 14362
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 17.02.1970 - AZ: I A 648/69
Rechtsgrundlagen
- § 46 Abs. 4 SG
- Art. 8 Abs. 1 S. 3 POG
Fundstelle
- DokBer B 1973, 231
Amtlicher Leitsatz
Zu den Voraussetzungen der Verpflichtung eines Berufssoldaten, die von der Bundeswehr aufgewendeten Kosten einer Fachausbildung zu erstatten.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 29. Mai 1973
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmitt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch, Dr. Rosendahl
und Wetzel
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. Februar 1970 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der im Jahre 1920 geborene Kläger studierte von 1945 bis 1951 Medizin; bis zum Jahre 1959 war er als Assistenzarzt tätig. Im Jahre 1959 trat er als Berufsoffizier des Sanitätsdienstes in die Bundeswehr ein. Vom 1. Mai 1961 bis zum 30. Juni 1962 wurde er zum Abschluß seiner bereits als Assistenzarzt begonnenen Fachausbildung der Chirurgie an das Krankenhaus Evangelisches Stift St. Martin in K. kommandiert. Nach Beförderung zum Oberstabsarzt kommandierte ihn der Bundesminister der Verteidigung vom 2. Dezember 1964 bis zum 30. November 1966 zwecks Ausbildung in der Anästhesie an die Universitätsklinik in M.. Während dieser Zeit befand sich der Wohnsitz der Familie des Klägers in Koblenz, so daß der Kläger Beschäftigungsvergütung und Trennungsgeld erhielt. Unter Aufrechterhaltung der Kommandierung wurde er zum 1. Januar 1966 von Detmold nach Koblenz versetzt.
Im Jahre 1967 beantragte der Kläger seine Entlassung aus der Bundeswehr. Dem Entlassungsgesuch wurde zum Ablauf des 30. Juni 1967 entsprochen. Seitdem ist der Kläger privatberuflich als Facharzt für Anästhesie und Leitender Arzt der Anästhesie-Abteilung des Stiftshospitals in A. tätig.
Nach Eingang des Entlassungsantrages forderte der Bundesminister der Verteidigung den Kläger durch Schreiben vom 23. Mai 1967 unter Hinweis auf § 46 Abs. 4 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten in der ursprünglichen Fassung vom 19. März 1956 (BGBl. I S. 114) - SG (u.F.) - zur Rückzahlung der anläßlich seiner Fachausbildung an der Universität M. in der Zeit vom 2. Dezember 1964 bis zum 30. November 1966 der Bundeskasse entstandenen Kosten in Höhe von 7.896,70 DM auf. Diese Kosten spezifizierte er wie folgt:
| 1. | Beschäftigungsvergütung/Trennungsgeld vom 2. Dezember 1964 bis 30. November 1965 | 4.082,- DM |
|---|---|---|
| 2. | Reisebeihilfen für diesen Zeitraum | 51,- DM |
| 3. | Anästhesie-Lehrgang vom 14.-16. Juni 1965 | 32,40 DM |
| Reisekosten Mainz-Bonn und zurück | 70,- DM | |
| 2 Tage- u. Übernachtungsgelder, Beschäftigungsvergütung für den 15. Juni 1965 | 35,- DM | |
| 4. | Reisekosten Detmold-Mainz Fahrtkosten | 36,50 DM |
| 1 Tage- u. Übernachtungsgeld | 35,- DM | |
| 5. | Trennungsgeld für die Zeit vom 1. Dezember 1965 bis 30. November 1966 | 3.397,- DM |
| 6. | Reisebeihilfen für den Zeitraum | 123,20 DM |
| 7. | Reisekosten Mainz-Koblenz | 34,60 DM |
| Gesamtsumme | 7.896,70 DM |
Die Wehrbereichsverwaltung III wiederholte durch Schreiben vom 28. August 1967 die Aufforderung zur Zahlung und erließ am 28. Februar 1968 einen entsprechenden Leistungsbescheid. Den Widerspruch des Klägers wies die Wehrbereichsverwaltung III durch Widerspruchsbescheid vom 3. April 1968 zurück.
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat der Klage mit dem Antrag,
den Leistungsbescheid der Wehrbereichsverwaltung III vom 28. Februar 1968 und den Widerspruchsbescheid der Wehrbereichsverwaltung III vom 3. April 1968 aufzuheben,
durch Urteil vom 25. März 1969 stattgegeben.
Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat durch Urteil vom 17. Februar 1970 die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung:
Nach § 46 Abs. 4 SG (u.F.) müsse ein Berufssoldat, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden gewesen sei und der auf eigenen Antrag vor Beendigung einer Dienstzeit von gleicher Dauer wie die des Studiums oder der Fachausbildung entlassen werde, die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung ersetzen. Diese Vorschrift sei hier zugrunde zu legen, weil der Kläger vor dem Inkrafttreten des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes vom 10. Januar 1968 (BGBl. I S. 56) als Berufssoldat aus der Bundeswehr ausgeschieden sei. Die Neufassung des § 46 Abs. 4 SG (u.F.) durch das soeben näher bezeichnete Gesetz, die allerdings lediglich die bisherige "Dienstzeit von gleicher Dauer" auf die dreifache Dauer verlängere und deshalb für die hier wesentliche Frage der Auslegung der Begriffe der militärischen Ausbildung und der Fachausbildung ohne Bedeutung sei, komme somit nicht zum Zuge.
Die Voraussetzungen des § 46 Abs. 4 SG (u.F.) lägen nicht vor.
Ob die nahezu zweijährige Ausbildung des Klägers in der Anästhesie an der Universität M. eine Fachausbildung im Sinne des § 46 Abs. 4 SG (u.F.) darstelle, möge dahingestellt bleiben, obwohl für diese Annahme schon der gewichtige Umstand spreche, daß der Kläger durch diese Ausbildung das Recht erlangt habe, die Bezeichnung "Facharzt für Anästhesie" zu führen. Ebenso könne offenbleiben, ob die von der Beklagten beanspruchten Beträge ganz oder teilweise als Kosten der Fachausbildung anzusehen seien. § 46 Abs. 4 SG (u.F.) greife nämlich schon deswegen nicht ein, weil die militärische Ausbildung des Klägers nicht mit einer Fachausbildung auf dem Gebiet der Anästhesie verbunden gewesen sei.
Maßgebend bei der Auslegung eines Gesetzes sei der objektiviert vorzustellende Wille des Gesetzgebers, wie er in der Vorschrift Ausdruck gefunden habe. Es sei deshalb bei der Auslegung zunächst vom Wortlaut der Vorschrift auszugehen und nicht von dem Zweck, den die gesetzgebenden Gremien damit verfolgt hätten. Nach dem Wortlaut des § 46 Abs. 4 SG (u.F.) müsse die "militärische Ausbildung" mit einer Fachausbildung "verbunden" gewesen sein. Die Fachausbildung müsse also im Rahmen der militärischen Ausbildung und in zeitlichem Zusammenhang mit ihr stattgefunden haben und damit auf dasselbe Ziel ausgerichtet gewesen sein. Daraus ergebe sich bereits ein Hinweis dafür, daß eine Fachausbildung im Rahmen einer Fort- oder Weiterbildung nicht von dem Wortlaut des Gesetzes erfaßt werde. Unter der militärischen Ausbildung eines Soldaten seien mangels einer gesetzlichen Umschreibung dieses Begriffes nach dem inneren Sinn dieser Bezeichnung diejenigen Zeitabschnitte seiner Dienstlaufbahn zu verstehen, in denen ihm die Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, die er bei der späteren Verwendung in der für ihn vorgesehenen Dienststellung benötige. Nicht seien darunter Zeitabschnitte zu verstehen, in denen die während der Ausbildung vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten des Soldaten aufgefrischt, vertieft oder auch erweitert werden, wenn mit dieser Erweiterung nicht eine den Rahmen seiner bisherigen Verwendung überschreitende andersartige und wesensmäßig verschiedene Verwendung ermöglicht werden solle. Wollte man die gesamte militärische Fort- und Weiterbildung eines Soldaten, wie sie durch die Teilnahme an Kursen, Lehrgängen, Schulungsveranstaltungen, Planspielen, Geländeübungen, Manövern und dergleichen während seiner gesamten Dienstzeit ständig weiterbetrieben werde, unter den Begriff der Ausbildung fassen, so wäre die militärische Ausbildung eines Soldaten bis zum Ende seiner Dienstzeit niemals beendet. Dies würde dem Wortsinn dieses Begriffs widersprechen. Die militärische Ausbildung eines Soldaten sei daher dann als abgeschlossen anzusehen, wenn ihm in einem vorgeschriebenen Ausbildungsgang die Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt und in der Regel durch Prüfungen oder Beurteilungen bestätigt würden, die er für seine vorgesehene Verwendung benötige. Erweiterungen dieser Kenntnisse durch Teilnahme an zusätzlichen Lehrveranstaltungen nach dem Beginn der für ihn vorgesehenen Verwendung seien nur dann als Ausbildung zu werten, wenn sie die Voraussetzung für eine andersartige und von der bisherigen wesensmäßig verschiedene Verwendung schaffen sollten, sei es mit, sei es ohne einen Laufbahnwechsel. Letzteres könnte z.B. der Fall sein bei der Ausbildung eines Unteroffiziers für den Aufstieg in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes oder von Offizieren des Sanitätsdienstes mit der Bestallung zum Arzt für eine Verwendung, die die Bestallung zum Zahnarzt voraussetze. In diesen Fällen unterscheide sich die nach Absolvierung der Ausbildung angestrebte neue Verwendung teils laufbahnmäßig, teils wesensmäßig von der bisherigen Verwendung. Um Fortbildung oder Weiterbildung hingegen handele es sich, wenn der Soldat an Lehrveranstaltungen teilnehme, ohne daß sich danach seine bisherige Verwendung in ihren wesentlichen Merkmalen ändere. Ein Anhalt für die Abgrenzung der Ausbildung von der Fort- oder Weiterbildung sei dabei die Frage, ob die Lehrveranstaltung der Vermittlung in ihrem Kern neuartiger Kenntnisse und Fähigkeiten dienen solle, die bisher nicht benötigt worden seien (Ausbildung), oder lediglich der Ergänzung oder Vertiefung zusätzlicher, bisher im Grundstock bereits vorhandener Kenntnisse und Fähigkeiten (Fortbildung oder Weiterbildung).
Hiernach sei der Erwerb der Kenntnisse des Klägers in der Anästhesie nicht als eine mit seiner militärischen Ausbildung verbundene Fachausbildung anzusehen. Denn er sei für die Laufbahn eines Offiziers des Sanitätsdienstes in die Bundeswehr eingestellt und nach Abschluß der vorgeschriebenen militärischen Ausbildung als solcher verwendet worden. An dieser Verwendung habe sich nach dem Erwerb der Kenntnisse in der Anästhesie weder laufbahnmäßig noch wesensmäßig etwas geändert, noch habe sich daran etwas ändern sollen. Vielmehr sei er weiterhin als Sanitätsoffizier auf dem Gebiet der Humanmedizin eingesetzt worden. Der Unterschied habe lediglich darin bestanden, daß er nunmehr über zusätzliche vertiefte Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem Gebiet der Anästhesie verfügt habe, die er - allerdings in offenbar wesentlich geringerem Umfang - bisher in demselben Maße besessen habe wie jeder bestallte Arzt mit vergleichbarer Ausbildung. -
Gegen das soeben mit seinem wesentlichen Inhalt wiedergegebene Berufungsurteil wendet sich die zugelassene Revision der Beklagten mit dem Antrag,
die Klage unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Urteils des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 25. März 1969 abzuweisen.
Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts.
Der Kläger tritt der Revision entgegen.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich nicht am Verfahren.
II.
Die Revision der Beklagten muß Erfolg haben. Das Berufungsgericht hat § 46 Abs. 4 SG (ursprüngliche Fassung - u.F. -) unrichtig ausgelegt und angewendet.
Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ist die Regelung des § 46 Abs. 4 SG (u.F.) nicht nach ihrem Wortlaut und Wortsinn eindeutig.
Schon das Gericht des ersten Rechtszuges hat in den Gründen seines Urteils - zutreffend - zum Ausdruck gebracht, daß der Begriff "militärische Ausbildung" dem Wortlaut nach nicht eindeutig sei; dort heißt es u.a., der Begriff "militärische Ausbildung" könne nach seinem Wortlaut die Auslegung zulassen, daß damit jede Art von Ausbildung gemeint wäre, die der Soldat während seiner Zugehörigkeit zur Bundeswehr erhält, es könne darunter aber auch jene Ausbildung im engeren Sinne zu verstehen sein, die ein Berufssoldat nach den Laufbahnvorschriften durchlaufen müsse. Daß der Begriff "Ausbildung" nach seinem Wortsinn nicht eindeutig ist, selbst dann nicht, wenn er mit dem Wort "notwendige" zu der Wortfolge "notwendige Ausbildung" verknüpft ist, hat übrigens auch schon das Bundesverwaltungsgericht in anderen rechtlichen Zusammenhängen dargelegt; es hat z.B. in seinemUrteil vom 13. Februar 1964 - BVerwG VIII C 203.63 - (Buchholz 236.1 Bayern Art. 8 POG Nr. 1) entschieden, daß zur "notwendigen Ausbildung" der Polizeibeamten, deren Kosten nach Art. 8 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Organisation der Polizei in Bayern vom 28. Oktober 1952 (GVBl. S. 285) - POG - der Dienstherr trägt, nicht nur der Erwerb der nach dem Laufbahnrecht unabdingbaren Voraussetzungen für das Eingangsamt im Polizeivollzugsdienst zu verstehen ist, sondern auch die - notwendige - Fortbildung.
Die dem Wortlaut des § 46 Abs. 4 SG (u.F.) vom Berufungsgericht zuerkannte Eindeutigkeit ergibt sich auch nicht daraus, daß die "militärische Ausbildung" mit der Fachausbildung "verbunden" gewesen sein muß. Das Wort "verbunden" nötigt nicht zu der Annahme, daß die militärische Ausbildung und die Fachausbildung gleichzeitig durchgeführt werden mußten oder daß zwischen der militärischen Ausbildung und der Fachausbildung ein zeitlicher Zusammenhang bestehen mußte derart, daß die Fachausbildung in die militärische Ausbildung zumindest "eingebettet" sein, ihr also die militärische Ausbildung in zeitlich engem Zusammenhang sowohl vorausgehen als auch nachfolgen und zudem innerhalb des zeitlichen Geltungsbereichs des Berufssoldatenverhältnisses, durchgeführt werden mußte. Der Gesetzeswortlaut nötigt nur zu der Annahme, daß es eines sachlichen Zusammenhangs zwischen militärischer Ausbildung und der Fachausbildung bedarf. Eine sachliche Verbundenheit besteht aber schon dann, wenn der Betroffene außer einer militärischen Ausbildung - die auch schon vor seiner Berufung in das Berufssoldatenverhältnis durchgeführt sein kann - auf Anordnung und Kosten der Bundeswehr eine Fachausbildung erfahren hat und nur diese beiden Ausbildungen zusammen dem Ausgebildeten die Fähigkeiten und Kenntnisse vermitteln konnten, die das erforderliche Rüstzeug für die beabsichtigte Verwendung im Rahmen des Berufssoldatenverhältnisses bei der Bundeswehr darstellten. Daß letzteres bei den Berufsoffizieren des Sanitätswesens der Fall war und ist, findet in § 22 Abs. 1 der Verordnung über die Laufbahnen der Soldaten in der Fassung vom 4. März 1966 (BGBl. I S. 151) seine Bestätigung; denn dort ist bestimmt, daß für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes (nur) eingestellt werden kann, wer die Bestallung als Arzt, Zahnarzt, Tierarzt oder Apotheker besitzt und außerdem u.a. die Voraussetzungen für die Beförderung zum Leutnant der Reserve besitzt.
Hiervon ausgehend ist der Senat der Meinung, daß der Wortlaut und der ihm zu entnehmende Wortsinn des § 46 Abs. 4 SG (u.F.) nicht in dem vom Berufungsgericht dargelegten Sinne eindeutig sind und schon deswegen der Heranziehung der Gesetzesmotive und -materialien nicht entgegenstehen.
Diese bestätigen die Richtigkeit der hier für möglich gehaltenen Auslegung des § 46 Abs. 4 SG (u.F.). Sie stellen nämlich klar, daß § 46 Abs. 4 SG (u.F.) der Bestrebung entgegenwirken soll, "daß ein Berufssoldat einen Antrag auf Entlassung stellt, unmittelbar nachdem er eine Studien- oder Fachausbildung von den Streitkräften erhalten hat" (so die Amtliche Begründung zum Entwurf eines Soldatengesetzes, Bundestagsdrucksache II/1700 S. 31 zu § 41 des Entwurfs, der einen Ausschluß des Rechts auf Entlassung für eine der Ausbildung entsprechende Zeit vorsah und später [Bundestagsdrucksache II/2140] zugunsten der hier umstrittenen Kostenerstattungspflicht abgeändert wurde). Die aus den Gesetzesmaterialien ersichtliche Interessenlage - nämlich das öffentliche Interesse daran, zu verhindern, daß die aus dienstlichen Gründen zu Ausbildungszwecken aufgewendeten öffentlichen Mittel ohne Nutzen für die Streitkräfte und somit für die Allgemeinheit bleiben - stellt klar, daß der Gesetzgeber durch das Erfordernis der Verbundenheit zwischen militärischer Ausbildung und Fachausbildung das Erfordernis des dienstlichen Zwecks der Fachausbildung umschrieben und mit militärischer Ausbildung die Ausbildung gemeint hat, die neben (dem Studium oder) der Fachausbildung Voraussetzung für die beabsichtigte Verwendung im Rahmen des Berufssoldatenverhältnisses ist. Dem Gesetzgeber kam es also nicht auf die zeitliche "Einbettung" der Fachausbildung in die militärische Ausbildung und auf die Durchführung der militärischen Ausbildung nach der Übernahme in das Berufs Soldatenverhältnis an, sondern lediglich auf den - schon dargelegten - sachlichen (dienstlichen) Zusammenhang der militärischen Ausbildung mit der Fachausbildung. Zugleich bestätigt dies die Richtigkeit der Auffassung, daß nicht entscheidungserheblich ist, ob der Kläger auch noch nach seiner berufsmäßigen Einstellung in die Bundeswehr im zeitlichen Zusammenhang mit der Fachausbildung militärisch aus-(fort- oder weiter)gebildet worden ist.
Die Gesetzesmaterialien lassen außerdem erkennen, daß die Spezialausbildung des Klägers zum Facharzt für Anästhesie von dem Begriff "Fachausbildung" erfaßt wird. Mit diesem Begriff hat der Gesetzgeber besondere Ausbildungen außerhalb des allgemeinen Truppendienstes gemeint, zu denen dienstliche Gründe den Anstoß gaben; es heißt in der Amtlichen Begründung (Bundestagsdrucksache II/1700 S. 31): "Hier ist an die ... Fälle gedacht, daß ein Berufssoldat aus dienstlichen Gründen eine besondere Ausbildung etwa auf technischem Gebiet durchmacht." Eine solche besondere fachliche Ausbildung liegt, ohne daß dies Zweifeln unterliegen könnte, auch dann vor, wenn die Ausbildung - wie im vorliegenden Fall - fachärztliche Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt. Daß es sich im vorliegenden Fall um eine Ausbildung handelte, die an die Approbation des Klägers als Arzt anknüpfte und nur einer Spezialisierung auf ärztlichem Gebiet, nämlich auf dem bisherigen fachlichen Verwendungsgebiet des Klägers, diente, kann im Hinblick auf den dargelegten Zweck der umstrittenen Vorschrift der Einbeziehung der Ausbildung zum Anästhesisten in den Begriff "Fachausbildung" nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dies um so weniger, als diese Ausbildung zur Anerkennung als Facharzt für Anästhesie führt.
Auch die übrigen Tatbestandsmerkmale des § 46 Abs. 4 SG, die zur Auslösung der Kostenerstattungspflicht dem Grunde nach führen, sind im vorliegenden Fall gegeben. Der Kläger war vom 2. Dezember 1964 bis zum 30. November 1966 zur Fachausbildung an die Universität M. kommandiert. Er wurde auf seinen Antrag zum Ablauf des 30. Juni 1967 aus der Bundeswehr entlassen, also schon sieben Monate nach Beendigung der Fachausbildung. Er hat daher bei der Bundeswehr im Anschluß an die Fachausbildung eine Dienstzeit von gleicher Dauer wie die der Fachausbildung nicht mehr abgeleistet.
Da zu den Kosten der Fachausbildung alle Kosten gehören, die in einem adäquaten Zusammenhang mit der Fachausbildung des Klägers stehen, hat die Beklagte zu den Kosten der Fachausbildung auch die angefallenen Reisekosten, Trennungsgelder und dergleichen rechnen dürfen; sie war also nicht auf die Rückforderung der Kosten beschränkt, die - unmittelbare - Ausbildungskosten im engeren Sinne sind.
Offen kann bleiben, ob im vorliegenden Rechtsstreit bereits die Härteklausel des § 46 Abs. 4 Satz 3 SG in der Fassung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes vom 10. Januar 1968 (BGBl. I S. 56) zur Anwendung kommen kann. Denn die im Widerspruchsbescheid von der Beklagten vorsorglich getroffene Entscheidung, daß die durch Widerspruch des Klägers geltend gemachten Umstände keine besondere Härte begründen, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Ungeklärt ist noch allein, ob die Höhe des von der Beklagten geltend gemachten Erstattungsanspruchs rechtmäßig ist. Da das Berufungsurteil hierzu keine tatsächlichen Feststellungen enthält, ist das Revisionsgericht zu einer den Rechtsstreit abschließenden Entscheidung außerstande. Die vorliegende Sache ist zur Prüfung, ob der streitige Erstattungsanspruch der Höhe nach gerechtfertigt ist, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 7.896,70 DM festgesetzt.
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rosendahl ist durch Urlaub an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Schmitt
Wetzel