Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.08.1973, Az.: BVerwG VI C 26.70
Dienstunfall bei Teilnahme an einem Faustballspiel; Einladung zu einem Spiel als dienstliche Aufforderung; Sinn und Zweck der gesetzlichen Unfallfürsorgeregelung; Kriterium der materiellen Dienstbezogenheit; Formeller Bezug zur dienstlichen Sphäre; Relevanz der subjektiven Beurteilung der Dienstbezogenheit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.08.1973
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 26.70
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 14159
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 16.12.1969 - AZ: I A 392/69
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BVerwGE 44, 36 - 45
- DVBl 1974, 162-165 (Volltext mit amtl. LS)
- DokBer A 1973, 449
- DÖD 1974, 26
- DÖV 1974, 23-24 (Volltext mit amtl. LS)
- RiA 1974, 138
- VerwRspr 25, 812
- VerwRspr 25, 811 - 817
- ZBR 1974, 23
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen der Sportunfall eines Beamten als Unfall bei einer "dienstlichen Veranstaltung" im Sinne des § 135 Abs. 2 Nr. 3 BBG gelten kann (im Anschluß an das Urteil vom 19. April 1967 - BVerwG VI C 96.63 - [ZBR 1968, 84]).
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. August 1973
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und Niedermaier
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 1969 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
I.
Der im Jahre 1913 geborene Kläger steht als Oberamtsrat im Dienste der Beklagten und wird im Verteidigungsministerium in der Abteilung U (Unterbringung, Liegenschafts- und Bauwesen) verwendet. Auf Einladung des Führungsstabes der Luftwaffe - FüL -, der im Verteidigungsministerium eine Abteilung bildet, nahm er an einem Faustballturnier um den Preis des Inspekteurs der Luftwaffe teil, das am 21. Oktober 1964, 9 Uhr, auf den Sportanlagen des Fliegerhorstes Wahn unter der Leitung und Organisation des Sportoffiziers des Kommandanten des Stabsquartiers des Luftwaffenamtes stattfand. In dieser Einladung hieß es: "Ich würde mich freuen, wenn Sie daran teilnehmen". Diese Einladung wurde am 28. September 1964 von der Abteilung U den unterstellten Referaten schriftlich mit dem Zusatz bekanntgegeben, daß Meldungen bis 10. Oktober 1964 unter Angabe von Name und Altersklasse an U I 1 - Amtsrat B. - erbeten seien. An dem Turnier, zu dem den teilnehmenden Beamten Dienstbefreiung erteilt wurde, nahmen 20 Mannschaften zu je 5 Spielern teil, davon eine Mannschaft der Abteilung U. Die Mannschaften setzten sich teils nur aus Soldaten, teils nur aus zivilen Bediensteten zusammen und waren zum Teil gemischt. Außer den Soldaten spielten etwa 40 Beamte und Angestellte des Ministeriums mit. Bei einem dieser Spiele rutschte der Kläger aus und zog sich einen Knochenausriß am rechten Sprunggelenk zu. Dem Kläger entstand dadurch nach seinen Angaben ein ungedeckter Unfallschaden in Höhe von 100 DM.
Den Antrag des Klägers, diesen Unfall als Dienstunfall anzuerkennen, lehnte der Bundesminister der Verteidigung mit Bescheid vom 3. Februar 1965 ab mit der Begründung, es habe sich nicht um eine dienstlicht Veranstaltung gehandelt.
Nach erfolglosem Widerspruch hat der Kläger das Verwaltungsgericht angerufen und beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 3. Februar 1965 und des Widerspruchsbescheides vom 11. Januar 1966 zu verpflichten, ihm für den am 21. Oktober 1964 erlittenen Unfall Unfallfürsorge gemäß §§ 136 ff. BBG zu gewähren,
hilfsweise,
ihn so zu stellen, als habe er Anspruch auf Unfallfürsorge.
Das Verwaltungsgericht gab der Klage durch Urteil vom 11. Dezember 1968 nach Maßgabe des Hauptantrages statt.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht die Klage durch Urteil vom 16. Dezember 1969 abgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung:
Mit der Teilnahme an dem Faustballturnier habe der Kläger keinen eigentlichen Dienst geleistet. Der Unfall sei auch nicht infolge des Dienstes eingetreten. Es komme deshalb hier entscheidend darauf an, ob das Faustballturnier für den Kläger eine dienstliche Veranstaltung im Sinne des § 135 Abs. 2 Nr. 3 BBG gewesen sei. Diese Frage sei zu verneinen, weil es an den dafür nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 19. April 1967 - BVerwG VI C 96.63 - [DVBl. 1968, 78]) geforderten Voraussetzungen fehle.
Die Beziehungen des strittigen Turniers zum Dienst des Klägers und zu seiner dienstlichen Sphäre hätten sich darin erschöpft, daß es vom Führungsstab der Luftwaffe, einer - militärischen - Abteilung des Verteidigungsministeriums, veranstaltet, auf den Sportanlagen des Fliegerhorstes Wahn mit dem erforderlichen bundeswehreigenen Gerät unter der Leitung eines Sportoffiziers innerhalb der Dienstzeit durchgeführt worden sei, auf Grund freiwilliger Meldung Soldaten und zivile Bedienstete des Ministeriums daran teilgenommen hätten, hierzu Dienstbefreiung erteilt worden sei und die Abteilung U, der der Kläger angehört habe, die Einladung unter dem 28. September 1964 lediglich mit dem Zusatz an ihre Referate weitergegeben habe, Meldungen seien bis 10. Oktober 1964 erbeten. Bedeutsam sei dabei der Umstand, daß in der schriftlichen Weitergabe der Einladung durch das Referat U I 1 die in dem Einladungsschreiben des Führungsstabes der Luftwaffe enthaltene Bemerkung "Ich würde mich freuen, wenn Sie daran teilnehmen" weggelassen worden sei. Daraus gehe hervor, daß die Abteilung U eine Teilnahme an dem Turnier weder dienstlich angeordnet, noch befürwortet oder empfohlen oder auch nur als erwünscht bezeichnet, sondern die Einladung ohne jede eigene Stellungnahme unter - offenbar bewußter - Weglassung der eben genannten Bemerkung weitergegeben habe. Der Hinweis auf die Meldefrist habe offensichtlich nur die Bedeutung einer organisatorischen Hilfestellung der Abteilung U für die veranstaltende Abteilung FüL gehabt und sei in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Das gelte auch für die den Teilnehmern erteilte Dienstbefreiung. Dieser Hergang zeige deutlich, daß der unmittelbare Dienstvorgesetzte des Klägers, der Abteilungsleiter U, einerseits kein dienstliches Interesse an der Teilnahme der ihm unterstellten Beamten und Angestellten an dem Faustballturnier gehabt habe, aber andererseits den Teilnehmern keine Hindernisse habe in den Weg legen wollen. Seine Haltung habe auch den dienstlichen Gegebenheiten entsprochen. Während nämlich für die Soldaten, der Eigenart ihres Dienstes entsprechend, der Sport "als hervorragendes Mittel der militärischen Ausbildung und soldatischen Erziehung" (so die Zentrale Dienstvorschrift - ZDv - 3/10) in vielen Fällen unmittelbare Dienstausübung darstelle und Sportveranstaltungen sowie sportliche Wettbewerbe nach Nr. 25 ZDv 3/10 zulässig seien, werde von den Beamten des Ministeriums entsprechend ihrem anders gearteten Aufgabenbereich eine sportliche Tätigkeit weder verlangt noch erwartet. Es habe daher für die Dienstvorgesetzten der Beamten der Abteilung U keine Veranlassung bestanden, Beamte ihres Bereiches zur Teilnahme an dem Turnier aufzufordern oder auch nur zu ermuntern. Das ergebe sich auch deutlich aus den von der Beklagten überreichten Erlassen vom 1. Juni 1962 und vom 25. August 1964. Insbesondere in dem letztgenannten Erlaß sei in Übereinstimmung mit dem Erlaß vom 1. Juni 1962 angeordnet, daß Beamte des Ministeriums an gewissen Teilen der militärischen Ausbildung teilnehmen sollten, nämlich an der Schießausbildung und an der Fahrschule für Alarmfahrzeuge. Die sportliche Betätigung als Teil der militärischen Ausbildung sei darin nicht erwähnt. Die Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen habe daher für die Beamten des Ministeriums keine nähere Beziehung zu ihrer dienstlichen Sphäre als für Beamte rein ziviler Dienststellen. Es sei auch ohne Bedeutung, daß für Beamte der Truppenverwaltung wegen ihrer engen Verbundenheit mit dem Dienst der Truppe, zu der sie organisatorisch gehörten, etwas anderes gelte und von ihnen eine über die normale Dienstfähigkeit hinausgehende besondere körperliche Leistungsfähigkeit und deswegen eine gewisse sportliche Betätigung gefordert werde; denn der Kläger gehöre nicht zu dieser Beamtengruppe. Daraus, daß die Beklagte für teilnehmende. Soldaten einen bei dem fraglichen Turnier erlittenen Unfall als Dienstunfall ansehen würde, könne wegen der unterschiedlich gearteten dienstlichen Aufgaben nicht gefolgert werden, das Turnier habe auch für die Beamten eine dienstliche Veranstaltung dargestellt.
Daran ändere auch nichts die Veranstaltung des Turniers durch den Führungsstab der Luftwaffe in der dargelegten Weise sowie die Stiftung eines Preises für die siegreiche Mannschaft durch den Inspekteur der Luftwaffe. Denn auch dadurch sei das Turnier in keinen engeren Zusammenhang mit dem Dienst der Beamten des Ministeriums, insbesondere mit deren eigentlichen Dienstaufgaben, und deren dienstlichen Interessen getreten. Es sei auch nicht von der Autorität eines Dienstvorgesetzten des Klägers getragen gewesen, weil dieser dem Führungsstab der Luftwaffe nicht unterstanden habe. Ob die Personalabteilung des Ministeriums, die die Aufgaben der obersten Dienstbehörde für die Beamten des Ministeriums wahrnehme, von dem Turnier Kenntnis gehabt habe, könne offenbleiben. Jedenfalls habe sie sich nicht mit der Autorität des Dienstvorgesetzten hinter diese Veranstaltung gestellt und diese in den weisungsgebundenen Dienstbereich der Beamten einbezogen, wofür schon auf Grund des angeführten Erlasses keine Veranlassung bestanden habe.
Die Tatsache allein, daß die sportliche Betätigung der an dem Turnier teilnehmenden Beamten deren Gesunderhaltung und damit auch dienstlichen Interessen gedient habe, reiche nicht aus. Das Turnier zwischen Wettkampfmannschaften in zwei Altersklassen auf Grund freiwilliger Meldung stelle für die Beamten des Ministeriums schon wegen der geringen Beteiligung im Verhältnis zu ihrer Gesamtzahl keinen Ausgleichssport in dem in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. April 1967 dargelegten Sinn dar.
Ebensowenig habe das Turnier in einer solchen Weise der Pflege der Betriebsgemeinschaft gedient, hier insbesondere der Pflege des guten Verhältnisses zwischen Soldaten und Beamten innerhalb des Ministeriums, daß es deswegen als dienstliche Veranstaltung angesehen werden müßte. Solchen Zwecken dienende Veranstaltungen möchten zwar unter Umständen als dienstliche zu werten sein. Es müsse sich aber - von sonstigen Voraussetzungen abgesehen - um solche handeln, die vom Dienstherrn oder in seinem Auftrag durchgeführt würden und vorwiegend und ausschlaggebend diesem Zwecke zu dienen bestimmt seien. Das sei hier nicht der Fall. Nicht die Dienstvorgesetzten des Klägers hätten das Turnier veranstaltet oder veranstalten lassen, und es seien auch keine Anhaltspunkte für die Annahme zu erkennen, das Turnier habe vorwiegend und ausschlaggebend der Förderung der Betriebsgemeinschaft dienen sollen. Es sei vielmehr offenbar im Rahmen der allgemein geförderten sportlichen Betätigung der Soldaten, insbesondere der Wettkampfteilnahme als eines Mittels zur Schaffung zusätzlicher Anreize, von einer militärischen Abteilung des Ministeriums veranstaltet worden, und lediglich aus kollegialen oder kameradschaftlichen Gründen habe der Führungsstab der Luftwaffe auch Beamten die Teilnahme ermöglicht. Insofern möge das Turnier nebenbei der Pflege der Betriebsgemeinschaft innerhalb des Ministeriums förderlich gewesen sein. Dieser Gesichtspunkt habe aber keine ausschlaggebende Bedeutung gehabt, was schon die Form der Veranstaltung und das Einladungsschreiben erkennen ließen.
Der Hilfsantrag sei ebenfalls nicht begründet. Die Beklagte sei nicht verpflichtet, den Kläger im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als habe er Anspruch auf Unfallfürsorge. Dies könnte - von sonstigen Voraussetzungen abgesehen - nur dann der Fall sein, wenn die Beklagte schuldhaft eine ihr dem Kläger gegenüber obliegende Pflicht verletzt hätte. Entgegen der Auffassung des Klägers könne - weil dies eine Überspannung der Fürsorgepflicht darstellte - eine Verpflichtung, ihn darauf hinzuweisen, daß die Veranstaltung für ihn nicht unfallgeschützt sei, nicht anerkannt werden. Der Dienstherr sei zwar im Rahmen seiner Fürsorgepflicht gehalten, den Beamten durch geeignete und zumutbare Maßnahmen vor Schaden zu bewahren. Er sei aber nicht verpflichtet, durch vorsorgliche Belehrung jeder Eventualität Rechnung zu tragen, vor allem dann, wenn - wie hier - der Eintritt eines Schadens zwar möglich, aber wenig wahrscheinlich sei. Zudem hätte der Kläger als Ministerialbeamter in einer Spitzenstellung des gehobenen Dienstes ohne weiteres die Möglichkeit gehabt, sich über die Rechtslage ins Bild zu setzen. Im übrigen würde den Kläger im Hinblick auf den Erlaß vom 25. August 1964 wegen der Unterlassung einer ihm zumutbaren eigenen Orientierung über die bestehende Rechtslage ein Mitverschulden treffen, welches ein etwaiges Verschulden der Beklagten weitaus überwiegen und einen Schadensersatzanspruch ausschließen würde.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom erkennenden Senat zugelassene Revision eingelegt, mit der er sein bisheriges Klageziel weiterverfolgt. Die Revision rügt unrichtige Anwendung des § 135 Abs. 2 Nr. 3 BBG sowie Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO).
Die Beklagte hat beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben sich mit Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
II.
Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen (§ 141, § 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO).
Die Revision ist unbegründet.
Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß die Teilnahme des Klägers an dem Faustballspiel nicht zu den ihm von seinem Dienstherrn im Rahmen seines Amtes übertragenen Aufgaben, zu seinen eigentlichen Dienstaufgaben, gehörte und daher der bei diesem Spiel erlittene Unfall nicht unmittelbar ohne Rückgriff auf die klarstellende Vorschrift (vgl. Urteil vom 19. April 1967 - BVerwG VI C 96.63 - [DVBl. 1968, 78 = ZBR 1968, 84]) des § 135 Abs. 2 Nr. 3 BBG aus § 135 Abs. 1 BBG als Dienstunfall qualifiziert werden kann. Dabei ist es ohne entscheidungserhebliche Bedeutung, ob für die an dem Spiel teilnehmenden Angehörigen der militärischen Abteilung des Ministeriums das Mitspielen Dienstausübung im Sinne dieser Vorschrift war. Denn maßgebend ist allein, ob die Teilnahme des Klägers Dienstausübung war. Der Unfall des Klägers kann auch nicht in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. BVerwGE 17, 59; 20, 347) unter dem Gesichtspunkt eines natürlichen Zusammenhangs mit den eigentlichen Dienstaufgaben oder sonstigen dienstlich notwendigen Verrichtungen oder mit dem dienstlichen Über- und Unterordnungsverhältnis als "in Ausübung oder infolge des Dienstes" im Sinne des § 135 Abs. 1 BBG erlitten angesehen werden. Das wäre - was hier aber nicht abschließend entschieden zu werden braucht - allenfalls dann möglich, wenn der Kläger auf Grund einer dienstlichen Weisung an dem Spiel teilgenommen hätte und diese Weisung nicht offensichtlich rechtswidrig gewesen wäre. Das trifft aber hier nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt eindeutig nicht zu.
Unbegründet ist in diesem Zusammenhang der Vortrag der Revision, der Kläger habe die Einladung zu dem Spiel als dienstliche Aufforderung ansehen müssen, sie habe für ihn Anordnungscharakter gehabt. Offenbleiben kann, ob ein Unfall dann als "in Ausübung oder infolge des Dienstes" im Sinne des § 135 Abs. 1 BBG eingetreten und damit als Dienstunfall anzusehen ist, wenn er im Zusammenhang mit der Erklärung eines Dienstvorgesetzten erlitten wurde, die dieser außerhalb des Bereichs der eigentlichen Dienstaufgaben, aber noch im Bereich der sog. Randzonen (vgl. Schick in ZBR 1969, 65) abgegeben hatte und die zwar nicht als dienstliche Weisung gewollt war, vom Beamten aber als solche verstanden wurde und nach ihrem objektiven Inhalt und den Umständen ihrer Abgabe auch verstanden werden durfte. So lag der Fall hier nämlich nicht. Die Mitteilung des Referats U I 1 vom 28. September 1964 konnte - für sich betrachtet - nach ihrem objektiven Inhalt bei verständiger Würdigung eindeutig nicht als dienstliche Weisung zur Teilnahme an dem Faustballturnier verstanden werden. Hinzu kommt, daß die Teilnahme an einem Faustballturnier mit den Dienstaufgaben des Klägers und seiner Abteilung in keinem näheren Zusammenhang steht. Bei dieser Sachlage und dem Fehlen anderer für die Auslegung des Klägers sprechender Umstände konnte der Kläger die Mitteilung vom 28. September 1964 nicht als dienstliche Weisung auffassen. Seine gegenteilige Ansicht vermag insbesondere auch der Umstand nicht zu rechtfertigen, daß in der genannten Mitteilung die Worte "Ich würde mich freuen, wenn Sie daran teilnehmen" in der an die Abteilung U gerichteten Einladung vom 28. September 1964 fehlen. Wenn dieser Weglassung - unterstellt, dem Kläger war sie bekannt - überhaupt rechtliche Relevanz beizumessen wäre, dann eher im Sinne einer Abschwächung. Keinesfalls konnte sie aber die Mitteilung vom 28. September 1964 objektiv als dienstliche Weisung erscheinen lassen.
Entscheidend kommt es somit darauf an, ob es sich bei dem Faustballspiel - für den Kläger - um eine "dienstliche Veranstaltung" im Sinne des § 135 Abs. 2 Nr. 3 BBG gehandelt hat.
Das Berufungsgericht hat diese Frage ausgehend von dem bereits erwähnten Urteil des erkennenden Senats vom 19. April 1967 rechtsfehlerfrei verneint.
In diesem Urteil ist ausgeführt, daß für die Auslegung und Abgrenzung des Begriffs "dienstliche Veranstaltung" die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Dienstunfallrecht entwickelten Grundgedanken richtungweisend sind. Auszugehen ist dabei von dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Unfallfürsorgeregelung, der vor allem in dem besonderen Schutz des Beamten bei Unfällen liegt, die sich außerhalb seiner privaten (eigenwirtschaftlichen) Sphäre im Bereich der in der dienstlichen Sphäre liegenden Risiken ereignen. Das ist der Fall, wenn der Beamte den Unfall bei einer Tätigkeit erleidet, die im engen natürlichen Zusammenhang mit seinen eigentlichen Dienstaufgaben oder dienstlichen notwendigen Verrichtungen oder dem dienstlichen Über- und Unterordnungsverhältnis steht, bei der also der Beamte gewissermaßen "im Banne" des Dienstes steht. Diese dienstunfallrechtlichen Grundgedanken auf die Vorschrift des § 135 Abs. 2 Nr. 3 BBG übertragen bedeuten - so fährt das genannte Urteil fort -, daß eine Veranstaltung, um ihre entscheidende Prägung durch die dienstliche Sphäre zu erhalten - und darauf, so ist hinzuzufügen, kommt es maßgeblich an -, im Zusammenhang mit dem Dienst, den eigentlichen Dienstaufgaben stehen, dienstlichen Interessen dienen und, sei es unmittelbar oder mittelbar, von der Autorität eines Dienstvorgesetzten getragen und damit in den weisungsgebundenen Dienstbereich einbezogen sein muß. - Hieran ist festzuhalten.
Der vorliegende Fall unterscheidet sich von dem mit dem Urteil vom 19. April 1967 entschiedenen vor allem dadurch, daß das Faustballturnier unmittelbar von einem Dienstvorgesetzten (wenn auch nicht des Klägers) veranstaltet und unter der Leitung und Organisation des Sportoffiziers des Kommandanten des Stabsquartiers des Luftwaffenamtes stattfand. Das macht aber weder allein noch in Verbindung mit den weiteren festgestellten Umständen diese Veranstaltung in bezug auf den Kläger zu einer "dienstlichen" im Sinne des § 135 Abs. 2 Nr. 3 HBG.
Entscheidender Ausgangspunkt der Beurteilung, ob eine Veranstaltung in die dienstliche Sphäre einbezogen und die damit verbundenen Risiken dem Schutz der - über die allgemeine auch bei Unfällen gewährte Fürsorge (wie Fortzahlung der Dienstbezüge bei Dienstunfähigkeit; Gewährung von Beihilfen, Aufsteigen in den Dienstaltersstufen bei Eintritt in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gemäß § 108 Abs. 2 BBG) hinausgehenden - gesetzlichen Unfallfürsorgeregelung unterliegen, ist der Zusammenhang der Veranstaltung mit den eigentlichen Dienstaufgaben. Diesem Gesichtspunkt der materiellen Dienstbezogenheit kommt ganz allgemein für die Beurteilung besonderes Gewicht in den Fällen zu, in denen die regelmäßigen - allerdings ebenfalls an die eigentlichen Dienstaufgaben anknüpfenden - Abgrenzungskriterien des Dienstortes und der Dienstzeit versagen (vgl. dazu BVerwGE 37, 203). Das trifft auch bei "dienstlichen Veranstaltungen" zu, weil diese häufig an einem anderen Platz stattfinden als dem Ort, an dem die eigentlichen Dienstaufgaben zu verrichten sind, mit diesem jedenfalls in keinem notwendigen Zusammenhang stehen und vielfach auch eine zeitliche Übereinstimmung mit der Dienstzeit ganz oder teilweise fehlt, sie also durch diese Kriterien nicht entscheidend geprägt werden.
Umfang und Grenzen der "dienstlichen Veranstaltung" nach Maßgabe des Kriteriums der materiellen Dienstbezogenheit lassen sich allerdings nicht generell festlegen. Es eröffnet sich hier vielmehr ein weites Feld, auf dem, vor allem in Grenzbereichen, dem Dienstherrn eine verwaltungs- und personalpolitische Gestaltungsfreiheit eingeräumt ist.
So kann - auf gerade hier interessierende Fälle abgestellt - eine sportliche Betätigung bei bestimmten Beamten ohne weiteres in engem Zusammenhang mit ihren eigentlichen Dienstaufgaben stehen (z.B. bei Beamten, von denen besondere körperliche Leistungsfähigkeit gefordert wird); bei anderen kann der Zusammenhang lockerer sein, und trotzdem kann jene Beteiligung u.U. vom Dienstherrn in den materiellen Dienstbereich einbezogen werden. Die Abgrenzung kann insoweit in Grenzbereichen unter dem Gesichtspunkt der materiellen Dienstbezogenheit allein nicht getroffen werden.
Für die Beurteilung der materiellen Dienstbezogenheit einer Veranstaltung kommt dabei dem Kriterium wesentliche Bedeutung zu, ob die Veranstaltung dienstlichen Interessen dient. Dabei ist darauf abzustellen, ob die Veranstaltung und die damit verbundenen und mit der Erledigung der eigentlichen Dienstaufgaben nicht unmittelbar zusammenhängenden Tätigkeiten und Verrichtungen (mittelbar) geeignet sind und dazu dienen, die Bewältigung der eigentlichen Dienstaufgaben zu fördern. Bei dieser Prüfung ist nicht allein und ausschließlich auf den einzelnen Beamten und dessen Dienstaufgaben abzustellen, sondern es kann auch von Bedeutung sein, ob die Veranstaltung der Erfüllung des dienstlichen Gesamtauftrages der Behörde oder eines organisatorisch zusammengefaßten Teils einer Behörde, dem intern und nach außen reibungslosen Ablauf der Dienstgeschäfte, der Pflege des sogenannten Betriebsklimas und dergl. dient und zu dienen bestimmt ist. Das dienstliche Interesse kann allerdings nicht schon dann bejaht werden, wenn die Veranstaltung irgendwie Zwecken der genannten Art förderlich ist, sondern für die Abgrenzung ist entscheidend, ob die Veranstaltung ausschlaggebend einem solchen Zweck dient und formell (siehe unten) vom Dienstherrn dazu bestimmt ist.
Die Maßgeblichkeit der Kriterien der materiellen Dienstbezogenheit und des dienstlichen Interesses beruht vor allem auf der Erwägung, daß eine Behörde grundsätzlich nur im Rahmen des ihr erteilten Auftrages zu handeln befugt ist und der Allgemeinheit nur Risiken (Unfallfürsorgeleistungen) aufgebürdet werden können, die mit diesem Auftrag in sachlichem Zusammenhang stehen. Hier findet auch die erwähnte behördliche Gestaltungsfreiheit ihre Grenzen.
Andererseits kann eine Veranstaltung als "dienstliche" im Sinne des § 135 Abs. 2 Nr. 3 BBG nicht qualifiziert werden, ohne auch formell in die dienstliche Sphäre einbezogen und damit - unmittelbar oder mittelbar - von der Autorität eines Dienstvorgesetzten getragen und in den weisungsgebundenen Dienstbereich einbezogen zu sein. Das erfordert nicht in jedem Fall, daß die Veranstaltung von Dienstvorgesetzten des betreffenden Beamten getragen und durchgeführt wird; der Dienstvorgesetzte kann vielmehr damit auch andere Personen beauftragen. Ebenso ist es möglich, daß eine von einem anderen Bereich durchgeführte dienstliche Veranstaltung, die auch in einem materiellen Bezug zum eigenen Bereich steht und dienstlichen Interessen des eigenen Bereichs dient, für die Beamten des eigenen Bereichs "nutzbar" gemacht wird, indem sie aufgefordert werden und ihnen Gelegenheit gegeben wird, an der dienstlichen Veranstaltung des anderen Bereichs teilzunehmen. Eine Veranstaltung kann also auch dadurch formell in den dienstlichen Bereich des betreffenden Beamten einbezogen werden, daß sich der Dienstvorgesetzte eine fremde Veranstaltung zu eigen macht. Diese Entscheidung bedarf keiner bestimmten Form, und sie muß auch nicht ausdrücklich ergehen. Es kommt vielmehr darauf an, ob dem objektiven Verhalten eines für den betroffenen Beamten zuständigen Dienstvorgesetzten unter Berücksichtigung aller erkennbaren - insbesondere der oben erörterten - Umstände eine solche Entscheidung zu entnehmen ist. Ob eine solche Entscheidung vorliegt, ist demnach jeweils nach den Umständen des konkreten Einzelfalles zu beurteilen. Welche Gesichtspunkte im einzelnen (vgl. dazu auch das Urteil vom 19. April 1967) dabei bedeutsam sein können, bedarf hier keiner abschließenden Klärung.
Hieraus folgt zugleich, daß es für die Qualifizierung einer Veranstaltung als "dienstlich" nicht genügt, wenn irgendein Dienstvorgesetzter eine die oben genannten Kriterien erfüllende Veranstaltung in den dienstlichen Bereich irgendwelcher Beamter einbezogen hat. Entscheidend kommt es vielmehr darauf an, ob die Veranstaltung für den jeweils betroffenen Beamten eine "dienstliche" war. Denn nur dann, wenn die Veranstaltung in die dienstliche Sphäre gerade des betroffenen Beamten einbezogen war, hat er einen dabei eingetretenen Unfall in Ausübung des (seines) Dienstes erlitten und nur in diesem Fall liegt ein Unfallfürsorgeansprüche auslösender Dienstunfall vor.
Diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall angewandt führen zu folgendem Ergebnis:
Das Berufungsgericht hat zutreffend entschieden, daß das strittige Faustballturnier keine näheren Beziehungen zu den eigentlichen Dienstaufgaben des Klägers und seiner Abteilung hatte. Einer sportlichen Betätigung des Klägers generell und im Rahmen dieses Turniers konnte daher im wesentlichen keine andere Bedeutung zukommen als die der allgemeinen Gesunderhaltung und sie diente daher auch nicht mehr als jeder sinnvoll betriebene Sport auch dienstlichen Interessen; das jedoch reicht nicht aus (vgl. Urteil vom 19. April 1967).
Ein materieller Dienstbezug und ein dienstliches Interesse kann auch nicht, wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend dargelegt hat, unter dem Gesichtspunkt des Ausgleichssports als gegeben angesehen werden (vgl. auch dazu das Urteil vom 19. April 1967).
Ob und - von den oben dargelegten Grundsätzen ausgehend - unter welchen Voraussetzungen im einzelnen der Pflege der Betriebsgemeinschaft dienende Veranstaltungen als dienstliche Veranstaltungen anzusehen sind, bedarf hier - ebenso wie in dem Urteil vom 19. April 1967 - keiner abschließenden Beurteilung. Denn abgesehen von der formellen Dienstbezogenheit ist - wie ebenfalls bereits in dem Urteil vom 19. April 1967 ausgesprochen - in diesen Fällen eine materielle Dienstbezogenheit und ein dienstliches Interesse nur zu bejahen, wenn die Veranstaltung vorwiegend und ausschlaggebend diesem Zweck zu dienen bestimmt ist; nicht genügt es dagegen, daß die Veranstaltung nebenher auch der Betriebsgemeinschaft förderlich ist. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß diese Voraussetzungen hier nicht gegeben sind.
Die in diesem Zusammenhang von der Revision erhobene Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist unbegründet. Weder die Beklagte noch das Berufungsgericht haben in Abrede gestellt, daß das Turnier auch der Pflege der Betriebsgemeinschaft gedient haben mag. Das Berufungsgericht hat jedoch den Grad (Intensität) der Dienstbezogenheit dieser Veranstaltung als für deren Qualifizierung als "dienstlich" nicht ausreichend angesehen. Die Richtigkeit dieser Bewertung der Intensität der Dienstbezogenheit ist im wesentlichen eine Rechtsfrage und insoweit einer Aufklärungsrüge nicht zugänglich. Diese Rechtsfrage kann allerdings im konkreten Einzelfall nicht losgelöst von den jeweiligen tatsächlichen Umständen entschieden werden. Aber auch insoweit muß die Aufklärungsrüge schon daran scheitern, daß sie den Anforderungen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO (vgl. dazu im einzelnen BVerwGE 31, 212 [217 f.]) nicht genügt. Insbesondere ist nicht dargetan - und auch nicht ersichtlich -, welche über den festgestellten Sachverhalt hinaus vom Berufungsgericht nicht berücksichtigte Tatsachen in das Wissen des genannten Zeugen gestellt werden.
Schließlich fehlt es hier auch an dem erforderlichen formellen Dienstbezug. Das Faustballturnier ist zwar von einer (militärischen) Abteilung (FüL) des Verteidigungsministeriums veranstaltet und ausgerichtet worden, und es mag sein und kann hier unterstellt werden, daß es sich dabei für die daran teilnehmenden Angehörigen dieser militärischen Abteilung um eine "dienstliche Veranstaltung" gehandelt hat. Damit ist aber diese Veranstaltung nicht ohne weiteres auch für die Teilnehmer der zivilen Abteilung U und damit für den Kläger ebenfalls als in seine dienstliche Sphäre einbezogen und als "dienstlich" anzusehen. Denn es können hier die Verschiedenheiten der Dienstaufgaben der militärischen und der zivilen Abteilungen des Ministeriums und der sich daraus ergebende unterschiedliche Sachverhalt nicht außer Betracht gelassen werden, weil dem für die Beurteilung der materiellen Dienstbezogenheit und des dienstlichen Interesses in bezug auf eine sportliche Veranstaltung entscheidendes Gewicht zukommt. Bei dieser Sachlage hätte es, um die strittige Veranstaltung auch in die dienstliche Sphäre der Teilnehmer der (zivilen) Abteilung U einzubeziehen, auch einer entsprechenden Entscheidung eines für diese Abteilung zuständigen oder eines höheren Dienstvorgesetzten bedurft. Eine solche Entscheidung liegt jedoch nicht vor. Sie kann - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei erkannt hat - weder dem objektiven Inhalt der Mitteilung des Referats U I 1 vom 28. September 1964 noch den sonstigen damit zusammenhängenden vom Berufungsgericht festgestellten - insbesondere den für die Beurteilung der materiellen Dienstbezogenheit und des dienstlichen Interesses maßgebenden - Umständen entnommen werden.
Da somit nach den gesamten objektiven und erkennbaren Umständen das strittige Faustballspiel jedenfalls für die daran teilnehmenden Angehörigen der Abteilung U keine "dienstliche Veranstaltung" im Sinne des § 135 Abs. 2 Nr. 3 BBG war, stellt der vom Kläger dabei erlittene Unfall keinen Dienstunfall dar. Ansprüche auf über die allgemeinen Fürsorgeleistungen (insbesondere Beihilfe) hinausgehende Dienstunfallfürsorgeleistungen (§§ 136 ff. BBG) stehen ihm daher nicht zu.
Ohne rechtliche Bedeutung ist, ob der Kläger - auch bevor er den Unfall erlitten hat - subjektiv das Faustballturnier als "dienstliche Veranstaltung" angesehen hat, obwohl es sich dabei - wie dargelegt - nach dem objektiven Inhalt der von seinen Dienstvorgesetzten abgegebenen Erklärungen und den sonstigen für die Beurteilung maßgebenden Umständen nicht um eine solche gehandelt hat. Denn die bloße subjektive Auffassung und Vorstellung des Beamten vermag einer Veranstaltung nicht den rechtlichen Charakter einer "dienstlichen" zu verleihen.
Das Berufungsgericht hat auch mit zutreffender rechtlicher Begründung einen Schadensersatzanspruch des Klägers aus schuldhaft verletzter Fürsorgepflicht verneint. Es besteht keine allgemeine, auf die Fürsorgepflicht (§ 79 BBG) gegründete Pflicht des Dienstherrn zur Belehrung seiner Beamten über alle sich aus deren Dienstverhältnis ergebende Rechtsfragen (vgl. dazu u.a. auch Urteil vom 30. April 1970 - BVerwG VI C 45.66 - [RiA 1970, 194] mit Nachweisen). Es kann deshalb auch keine allgemeine Belehrungspflicht über Dienstunfallschutz bejaht werden, wenn der Dienstherr im Zusammenhang mit Veranstaltungen, an denen der Beamte teilnimmt, irgendwie tätig wird. Das schließt allerdings nicht aus, daß im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, die geeignet sind, eine solche Belehrungspflicht auszulösen. Das wird vor allem bejaht werden können, wenn das Verhalten zuständiger Dienstvorgesetzter im Zusammenhang mit der Teilnahme von Beamten an Veranstaltungen, die gewisse dienstliche Bezüge aufweisen, geeignet ist, bei den Beamten den - unrichtigen - Eindruck zu erwecken, es könne sich um eine dienstliche Veranstaltung im Sinne des § 135 Abs. 2 Nr. 3 BBG handeln, und dem betreffenden Dienstvorgesetzten diese subjektive Ungewißheit des Beamten in der Beurteilung der Veranstaltung bekannt war oder er diese jedenfalls hätte erkennen müssen. Besondere Umstände, die geeignet wären, eine Belehrungspflicht auszulösen, liegen hier nicht vor. Die für den Kläger zuständige Abteilung ist lediglich in Form der Mitteilung vom 28. September 1964 tätig geworden. Diese läßt weder für sich betrachtet noch im Zusammenhang mit den bereits erörterten sonstigen erkennbaren Umständen, insbesondere dem Fehlen eines näheren Zusammenhanges eines Faustballturniers mit den Dienstaufgaben des Klägers und seiner Abteilung, ein schutzwürdiges Bedürfnis für eine zusätzliche Klarstellung des rechtlichen Charakters dieses Turniers erkennen.
Nach alledem war die Revision mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Becker
Niedermaier