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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.04.1970, Az.: BVerwG VIII C 183.67

Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.04.1970
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 183.67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 14489
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 23.06.1967 - AZ: 39 III 65

Fundstellen

  • BVerwGE 35, 146 - 150
  • BWV. 1970, 235
  • DVBl 1970, 687-688 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1971, 527 (Kurzinformation)
  • DÖV 1970, 565-566 (Volltext mit amtl. LS)
  • NZWehrr 1970, 231

Amtlicher Leitsatz

Die für Berufsoffiziere bis zum Ende des sechsten Dienstjahres bestehende Beschränkung der Entlassung auf Antrag ist vereinbar mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz und mit den Grundrechten auf freie Berufswahl und Freizügigkeit; auch die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums werden dadurch nicht verletzt.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 16. April 1970
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Niesert, Maetzel und Dr. Korbmacher
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Juni 1967 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger verpflichtete sich im Frühjahr 1959, bis zum Abschluß der Ausbildung zum Offizier, mindestens jedoch für drei Jahre, als Soldat auf Zeit Wehrdienst zu leisten. Er wurde darüber belehrt, daß er nach der Ernennung seine vorzeitige Entlassung nur beantragen könne, wenn für ihn das Verbleiben im Dienst wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde und daß die Entlassungsdienststelle einen solchen Antrag aus dienstlichen Gründen ablehnen könne. Am 21. April 1959 wurde er unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zum Pionier ernannt. In der Weiterverpflichtungserklärung vom 30. August 1960 erklärte er sich damit einverstanden, daß seine Dienstzeit unter Einschluß des bisher geleisteten Wehrdienstes auf Lebenszeit, verlängert wurde; sein Einverständnis mit der Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten äußerte er am 8. September 1960. Am 21. Oktober 1960 wurde er unter Verleihung der Eigenschaft eines Berufssoldaten zum Leutnant ernannt.

2

Am 26. Januar 1963 beantragte der inzwischen zum Oberleutnant beförderte Kläger seine Entlassung gemäß § 46 Abs. 3 des Soldatengesetzes - SG - vom 19. März 1956 (BGBl. I S. 114) in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes vom 28. März 1960 (BGBl. I S. 206) mit der Begründung, er müsse in das von seinem Vater als Familienbetrieb gegründete Unternehmen eintreten. Den im Vorverfahren abgelehnten und danach zurückgenommenen Antrag wiederholte er am 16. März 1964. Er bat festzustellen, daß mangels Einwilligung kein Dienstverhältnis eines Berufssoldaten begründet worden und er alsbald von seinen Aufgaben zu befreien sei. Hilfsweise begehrte er die Entlassung, äußerst hilfsweise die Entlassung wegen einer besonderen Härte und für den Fall, daß diese Anträge nicht bis zum 1. April 1964 zum Erfolg führten, von diesem Tage an sechs Monate Urlaub ohne Geld- und Sachbezüge. Dazu führte er an, er sei vor seiner Ernennung zum Berufssoldaten nicht über die Beseitigung des unbedingten Entlassungsanspruchs durch Art. I Nr. 6 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes belehrt worden. Sie verstoße gegen das Grundgesetz. Im übrigen bedeute das Verbleiben im Dienst für ihn aus inner- und außerdienstlichen Ursachen eine besondere Härte. Der Bundesminister der Verteidigung lehnte den Antrag ab und wies die Beschwerde zurück. Die Klage blieb erfolglos.

3

Im Herbst 1964 und im Herbst 1965 erhielt der Kläger wegen Erkrankung seines Vaters je zwei Monate, vom 1. Januar 1966 an ein halbes Jahr Sonderurlaub. Im Frühjahr 1966 wurde er gemäß § 46 Abs. 3 Satz 1 SG für die Zeit nach Ablauf dieses Urlaubs (30. Juni 1966) entlassen.

4

In der Berufungsinstanz verfolgte der Kläger sein Entlassungsbegehren mit der Fortsetzungsfeststellungsklage und machte Folgenbeseitigungsansprüche geltend. Er erstrebte ferner die Feststellung, daß seine Berufung in das Soldatenverhältnis nichtig sei, hilfsweise, daß er jederzeit seine Entlassung verlangen konnte, griff die Entlassungsverfügung an und begehrte die Zuerkennung der Dienstzeitversorgung, die einem Soldaten auf Zeit in entsprechender Stellung zugestanden hätte. Der Verwaltungsgerichtshof wies durch Urteil vom 23. Juni 1967 die Berufung zurück und die "Zwischenfeststellungsklage" ab, im wesentlichen aus den folgenden Erwägungen: Unzulässig sei die Erweiterung der Klage hinsichtlich der Entlassungsverfügung, da die Beklagte einer Klagänderung ausdrücklich widersprochen habe und die Ausdehnung des bereits recht unübersichtlich gewordenen Streitfalles auf den Entlassungsbescheid und die Entlassungsurkunde nicht sachdienlich sei. Auch die sogenannte "Zwischenfeststellungsklage" sei unzulässig, weil die Rechtskraft der Hauptentscheidung das strittige Rechtsverhältnis mit umfasse. Der Kläger sei wirksam Berufssoldat geworden. Eine Belehrung über die Erschwernisse einer vorzeitigen Entlassung sei nicht erforderlich gewesen. § 46 Abs. 3 SG in der seit dem 1. April 1960 gültigen Fassung sei mit dem Grundgesetz vereinbar. Die Vorschrift verletze insbesondere nicht das Grundrecht des Art. 12 GG, da die Wahl des Soldatenberufs im freien Willen des Klägers gestanden und er nicht gegenständlich unbeschränkt und zeitlich unlösbar auf seine Berufsfreiheit verzichtet habe. Bis zum Ablauf des Sonderurlaubs habe die Beklagte auch zu Recht eine besondere Härte im Sinne des § 46 Abs. 3 SG verneint. Die dienstlichen Verhältnisse kämen als Härtegrund nicht in Betracht. Eine besondere Härte wegen drohenden Niedergangs des elterlichen Betriebs habe nicht vorgelegen, weil bei längeren Erkrankungen oder Kuren des Vaters § 8 Abs. 1 der Soldatenurlaubsverordnung - SUV -, jetzt gültig in der Fassung vom 22. Mai 1967 (BGBl. I S. 541), eine Beurlaubung aus wichtigem Grund ermöglicht habe. Sie habe ausgereicht, da der Vater des Klägers nach ärztlichem Gutachten das Unternehmen bis Ende 1965 noch habe leiten können, mindestens sofern er sich von körperlicher Arbeit entlastet und möglichst nur kurzfristig im Betrieb aufgehalten habe.

5

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Revision des Klägers. Er rügt die Verletzung des formellen und des materiellen Rechts und beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach den Anträgen im zweiten Rechtszug zu erkennen. Die Beklagte ist der Revision entgegengetreten.

6

II.

Die Revision ist unbegründet.

7

Zu Unrecht hat das Berufungsgericht allerdings eine Sachentscheidung über den Antrag des Klägers auf Feststellung der Unwirksamkeit seiner Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten als unzulässig bezeichnet. Es handelt sich insoweit nicht um eine Zwischenfeststellungsklage, weil nicht die Beklagte, sondern der Kläger die wirksame Begründung des Berufssoldatenverhältnisses bestreitet. Dieses ist für den Entlassungsstreit deshalb nicht vorgreiflich. Der Antrag auf Feststellung, daß schon seine Berufung in das Berufssoldatenverhältnis unwirksam gewesen sei, geht weiter als sein Antrag, daß die Ablehnung seines Entlassungsantrags rechtswidrig gewesen sei. Eine die Unwirksamkeit der Berufung feststellende Entscheidung würde eine Entscheidung über die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung der Entlassung entbehrlich machen. Der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung der Entlassung steht daher zu dem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der Berufung im Verhältnis des Hilfsantrags zum Hauptantrag. Dieses Verhältnis der Anträge zueinander besteht auch für die Fortsetzungsfeststellungsklage. In dem erst während des Berufungsverfahrens gestellten Hauptantrag liegt zwar eine Klagänderung; das Berufungsgericht hat sie aber als sachdienlich behandelt (§§ 125 Abs. 1, 91 VwGO), da es die wirksame Umwandlung des Dienstverhältnisses geprüft hat.

8

Die Klage ist indessen nicht begründet, weil die Umwandlung gültig war. Sie entsprach den Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 SG. Die zur Aushändigung der Ernennungsurkunde erforderliche gewollte Entgegennahme des Schriftstücks durch den sich der Rechtsfolgen bewußten Bewerber (Brückner, Das faktische Dienstverhältnis, in Schriften zum öffentlichen Recht Bd. 68 S. 20, mit Nachweisen) lag vor. Dieses Bewußtsein verlangt nicht, daß er sämtliche Pflichten und Bindungen, die ihm das Dienstverhältnis auferlegt, im einzelnen kennt. Eine Unkenntnis des Klägers von der Entlassungsbeschränkung des § 46 Abs. 3 SG berührte deshalb nicht sein Einverständnis. Die Annahme der Urkunde am 21. Oktober 1960 stand ihm frei; eine Pflicht, sich ernennen zu lassen, wurde auch nicht durch die Verpflichtungserklärung vom 30. August 1960 begründet (Scherer, SG, 3. Aufl., § 4 Anm. II). In der Annahme lag deshalb die stillschweigende Einverständniserklärung, die der Kläger ausdrücklich bereits am 8. September 1960 abgegeben hatte. Den Rechtsfolgen der beabsichtigten Umwandlung hätte er sich nur durch die Verweigerung der Annahme der Urkunde entziehen können (Otto, Die Nichtigkeit von Beamtenernennungen, ZBR 1955, 1 [7]). Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, er sei vor der Umwandlung nicht über die am 1. April 1960 in Kraft getretene Erschwerung der Entlassung belehrt worden. Das Fehlen der Belehrung nimmt weder seiner freiwilligen Verpflichtung, auf Lebenszeit Wehrdienst zu leisten (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 SG), noch der Umwandlung seines Dienstverhältnisses die Wirksamkeit. Eine Belehrung war gesetzlich nicht vorgeschrieben. Sie war auch nicht auf Grund der Fürsorgepflicht nach § 31 SG geboten. Für den Dienstherrn besteht keine allgemeine Pflicht zur Belehrung seiner Bediensteten über die für sie einschlägigen Vorschriften, vor allem dann nicht, wenn es sich um rechtliche Kenntnisse handelt, die zumutbar bei dem Bediensteten vorausgesetzt werden dürfen oder die er sich zumutbar unschwer verschaffen kann. Das war hier der Fall. Eine solche Pflicht kann nur ausnahmsweise der Fürsorgepflicht entspringen, z.B. wenn der Bedienstete sich, für den Dienstherrn erkennbar, in einem Irrtum über das für ihn geltende Recht befindet oder um eine Auskunft über die Rechtslage bittet (Urteil vom 9. März 1967 - BVerwG II C 4.67 -). Diese Voraussetzungen waren hier nicht gegeben. Eine Pflicht zur Belehrung folgte auch nicht aus dem vorangegangenen Hinweis auf die entsprechende Bindung des § 55 Abs. 3 SG vor der Einstellung des Klägers als Soldat auf Zeit. Er beruhte auf einer Verwaltungsanordnung (vgl. Ziff. I 1 a in Verbindung mit Anlage 1 der Bestimmungen über die Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit und über die Dauer der Dienstzeit der Soldaten auf Zeit vom 19. März 1960 [VMBl. 1960, 197]). Durch den Gleichheitssatz wer die Beklagte nicht gehalten, auch den künftigen Berufssoldaten über den Inhalt des § 46 Abs. 3 SG aufzuklären. Denn die Bindung des Zeitsoldaten ist von vornherein lockerer als die des Berufssoldaten, dessen Dienstverhältnis auf Lebenszeit angelegt ist. Schließlich besteht auch kein Anhaltspunkt für eine allgemeine Übung in dieser Hinsicht, von welcher der Kläger willkürlich ausgenommen worden wäre.

9

Mit Recht sieht das Berufungsgericht den § 46 Abs. 3 SG in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes als verfassungsmäßig an. Dabei kann offenbleiben, ob der Anwendung der Entlassungsbeschränkung auf schon bestehende Berufssoldatenverhältnisse verfassungsrechtliche Bedenken entgegenständen. Die Frage stellt sich hier nicht, weil der Kläger erst am 21. Oktober 1960, also nach Inkrafttreten der Neufassung des § 46 Abs. 3 SG am 1. April 1960, Berufssoldat wurde. In diesem zeitlichen Anwendungsbereich ist die Vorschrift mit dem Grundgesetz jedenfalls vereinbar. Der Berufssoldat kann danach jederzeit seine Entlassung verlangen, der Berufsoffizier bis zum Ende des sechsten Dienstjahres als Offizier jedoch nur, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. Diese Bindung verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz.

10

Nach der Begründung zum Regierungsentwurf des Dritten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes vom 24. November 1959 sollte die Neufassung des § 46 Abs. 3 SG den jungen Berufsoffizier hinsichtlich der Entlassung auf seinen Antrag dem Soldaten auf Zeit (§ 55 Abs. 3 SG) gleichstellen und verhindern, daß er eine teure Spezialausbildung bei der Bundeswehr an anderer Stelle lohnender verwertet (BTDrucks. III/1424). Dafür war die Entlassungsbeschränkung geeignet. Sie beruhte auf einem sachlich einleuchtenden Grund. Der Senat hatte nicht darüber zu befinden, ob sie die beste und angemessenste Regelung darstellt oder ob das Ziel auch auf andere Weise zu erreichen gewesen wäre. Denn insoweit steht dem Gesetzgeber eine weite Gestaltungsfreiheit zu. Die Gerichte können nur prüfen, ob er die äußersten Grenzen seines Ermessensbereichs überschritten, nicht aber, ob er im einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Lösung gefunden hat. Ist die vom Gesetzgeber gewählte Lösung mit dem Gleichheitssatz noch vereinbar, so kommt es nicht darauf an, ob eine andere gerechter oder vernünftiger gewesen wäre oder dem Gleichheitssatz noch besser entsprochen hätte (BVerfGE 3, 162 [182]; 11, 105 [123]; 15, 167 [201 f.]; 18, 315 [325]; 23, 12 [25]). Es ist keine willkürliche Differenzierung, daß Beamte (§ 30 BBG) und auch Berufsunteroffiziere (§ 46 Abs. 3 SG) jederzeit ihre Entlassung verlangen können. Sie gehören zu anderen Gruppen des öffentlichen Dienstes, für die nicht dieselben Wertungen maßgebend sind. Ihre unterschiedliche Behandlung ist nicht offensichtlich unsachlich. Deshalb war der Gesetzgeber durch Art. 3 Abs. 1 GG auch nicht gehalten, den auf ihren Antrag ausscheidenden Berufsoffizieren eine Dienstzeitversorgung wie den Soldaten auf Zeit zu gewähren. Durch Art. 33 Abs. 5 GG wird die Entlassungsbeschränkung nicht berührt. Ob der Offizier nach einem hergebrachten Grundsatz jederzeit den Abschied nehmen konnte, mag dahinstehen. Denn nach allgemeiner Ansicht sind die hergebrachten Grundsätze des Soldatentums nicht in Art. 33 Abs. 5 GG aufgenommen worden (BVerfGE 3, 288 [334 f.]; 16, 94 [111]; Ullmann, Grundrechtsbeschränkungen des Soldaten durch die Wehrverfassung, S. 64; Mann, Grundrechte und militärisches Statusverhältnis, DOV 1960, 409).

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Dagegen greift die Bestimmung, daß der Berufsoffizier in den ersten sechs Dienstjahren als Offizier seine Entlassung nur im Falle einer besonderen Härte verlangen kann, in das Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG ein. Dieses umfaßt das Recht, den gewählten Arbeitsplatz aufzugeben oder zu wechseln; die Freiheit der Berufswahl wird auch durch die Entscheidung über die Berufsbeendigung ausgeübt (BVerfGE 7, 377 [401]; 9, 338 [344 f.]; 17, 269 [276]; BVerwGE 21, 195). Das Berufungsgericht rechtfertigt den Eingriff mit dem Hinweis darauf, daß die Bindung zeitlich auf sechs Jahre und gegenständlich durch die Härteklausel begrenzt sei. Dem ist im Ergebnis zu folgen. Dazu bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, inwieweit Grundrechtsbeschränkungen im "besonderen Gewaltverhältnis" im allgemeinen und im Wehrdienst insbesondere zulässig sind. Es kann auch offenbleiben, welcher der staatsrechtlichen Lehren über den grundrechtlichen Status des Soldaten der Vorzug zu geben ist. Sie führen zu dem gleichen Ergebnis, daß die sachlich beschränkte Bindung des jungen Offiziers auf sechs Jahre zulässig ist. Nach der Enumerationstheorie, die für alle Grundrechtseinschränkungen des Soldaten einen allgemeinen oder den speziellen Gesetzesvorbehalt des Art. 17 a GG fordert (vgl. für das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung Beschluß vom 11. Februar 1970 - BVerwG I WDB 10/69 - [NJW 1970, 908 [909] = DVBl. 1970, 362]; allgemein Maunz-Dürig-Herzog, GG, Art. 17 a RdNrn. 10 ff., 18 ff.; von Mangoldt-Klein, GG, 2. Aufl., Art. 17 a Anm. III 1 c; Wartens, Grundgesetz und Wehrverfassung, S. 117 ff.; weitere Nachweise bei Ullmann, a.a.O., S. 44 ff.), ist der Eingriff durch den Regelungsvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG gedeckt, der sich in geringerer Intensität auch auf die Freiheit der Berufswahl erstreckt. Die Vorschrift des § 46 Abs. 3 SG, die von dem jungen Offizier grundsätzlich einen Dienst von sechs Jahren verlangt, wäre danach als subjektive Schranke vor dem Ausgang aus dem gewählten Beruf zulässig, wenn sie zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter erlassen ist, zu dem angestrebten Zweck nicht außer Verhältnis steht und nicht schon in sich eine verfassungswidrige, nicht mehr zumutbare Belastung enthält (BVerfGE 7, 377 [406 f.]; 25, 236 [247]; Leibholz-Rinck, GG, 3. Aufl., Art. 12 Anm. 9).

12

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt (ebenso wohl Maunz-Dürig-Herzog, a.a.O., Art. 17 a RdNr. 14 Anm. 3; Bachof, in Bettermann-Nipperdey-Scheuner, Die Grundrechte, III/1, S. 176). Die Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr ist ein wichtiges Gemeinschaftsgut, dessen Sicherung einen für längere Zeit gleichbleibenden, überschaubaren Bestand an jungen Offizieren voraussetzt. Sie erlaubt es, den Austritt aus dem freiwillig begründeten Sonderstatus für sechs Jahre nur in Härtefällen zuzulassen. Das überragende Gemeinschaftsinteresse an der Verteidigungsbereitschaft der Streitkräfte rechtfertigt auch nach der Statustheorie, die auf Grund einer optimalen Zuordnung der Grundrechte des Soldaten und der verfassungsrechtlichen Entscheidung für den militärischen Status immanente, statusbedingte Begrenzungen der Freiheitsrechte bejaht (vgl. Lerche, Die Grundrechte, a.a.O., IV/1, S. 447 [449, 490]; Hesse, Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 3. Aufl., S. 129; Ullmann, a.a.O., S. 54 ff., 124 mit Nachweisen), die in § 46 Abs. 3 SG enthaltene Beschränkung der Berufsfreiheit (Ullmann, a.a.O., S. 195; ebenso wohl Lerche, a.a.O., S. 490). Daß unsere Rechtsordnung in der jahrelangen Bindung an ein auf Lebenszeit eingegangenes Dienstverhältnis keine unzumutbare Belastung sieht, zeigt die in ihrer Gültigkeit von keiner Seite bestrittene Norm des § 624 BGB, welche für den privatrechtlichen Dienstvertrag eine vorzeitige Kündigung erst nach dem Ablauf von fünf Jahren vorsieht.

13

Aus den angeführten Gründen ist auch die Begrenzung der Freizügigkeit des jungen Offiziers durch § 46 Abs. 3 SG mit dem Grundgesetz vereinbar; sie wird durch Art. 17 a Abs. 2 GG ausdrücklich zugelassen und ist für die Funktionsfähigkeit einer Armee unerläßlich.

14

Die Entlassunssbeschränkung führt auch zu keinem nach Art. 12 Abs. 2 GG unzulässigen Arbeitszwang. Für den Zwang zu beruflicher Tätigkeit innerhalb eines frei gewählten Berufs ist Art. 12 Abs. 1 GG Spezialnorm, so daß dem Art. 12 Abs. 2 GG kein Einfluß auf die Regelungsbefugnis zukommt (Maunz-Dürig-Herzog, a.a.O., Art. 12 RdNrn. 122 f.). Im übrigen enthält die verfassungsrechtliche Anerkennung des militärischen Status die spezielle Billigung eines vom Zweck des Wehrdienstes gebotenen, strafbewehrten (§§ 15 ff. Wehrstrafgesetz) Arbeitszwangs (Göppel, Die Zulässigkeit von Arbeitszwang nach Art. 12 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, S. 94 f., mit Nachweisen). Eine Zwangsarbeit im Sinne des Art. 12 Abs. 3 GG ist mit der militärischen Dienstleistung nicht verbunden (vgl. Art. 4 Abs. 3 b der Konvention zum Schütze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [BGBl. 1952, II, S. 686]).

15

Mit Recht verneint das Berufungsgericht auch, daß das Verbleiben im Dienst bis zum Ende des 1966 gewährten Sonderurlaubs für den Kläger eine besondere Härte im Sinne des § 46 Abs. 3 SG bedeutete.

16

Die besondere Härte findet sich als Entlassungsvoraussetzung für Wehrpflichtige in § 29 Abs. 4 Nr. 1 des Wehrpflichtgesetzes - WpflG -, jetzt geltend in der Fassung vom 28. September 1969 (BGBl. I S. 1773), für Soldaten auf Zeit in § 55 Abs. 3 SG und als Zurückstellungsgrund in § 12 Abs. 4 WpflG. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits ausgesprochen, daß für die Entscheidung nach § 29 Abs. 4 Nr. 1 WpflG die zu den Beispielen des § 12 Abs. 4 Satz 2 WpflG entwickelten Grundsätze anwendbar sind (BVerwGE 24, 351 [352]). Das gleiche gilt für die Prüfung im Rahmen des § 46 Abs. 3 SG, ob das Verbleiben im Dienst für den Berufsoffizier eine besondere Härte bedeuten würde. Da sein Dienstverhältnis nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 SG auf Lebenszeit angelegt ist, können die Anforderungen insoweit jedenfalls nicht geringer sein. Als besondere Härte kommen nur schwerwiegende Umstände in Betracht, denen der Offizier sich nicht entziehen und nur durch ein sofortiges Ausscheiden aus dem Wehrdienst Rechnung tragen kann. Sie müssen, wie der Senat zu § 29 Abs. 4 WpflG entschieden hat (Urteil vom 26. Juni 1969 - BVerwG VIII C 36.69 - [BWV 1969, 257]), erst nach Beginn des Dienstverhältnisses eingetreten oder in ihrer Tragweite erkennbar geworden sein. Deshalb ist die Gründung des Familienbetriebs durch den Vater des Klägers grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, weil sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei der Umwandlung des Dienstverhältnisses im Herbst 1960 schon vorbereitet war und unmittelbar bevorstand. Eine besondere Härte bilden auch nicht die vom Kläger als Belastung empfundenen innerdienstlichen Gründe. Denn Mängel des Dienstbetriebes, des Personalbestandes sowie Fehlleistungen treffen regelmäßig alle Offiziere gleich. Ob die veränderte Einstellung zum Beruf des Offiziers und die innere Hinwendung zu einem anderen Beruf eine besondere Härte darstellen kann (vgl. Scherer, a.a.O., § 46 Anm. III 2; Schirmer, Die Anwendung des § 55 Abs. 3 SG, NZWehrr 1968, 94 [129 ff.] mit Nachweisen), bedarf hier keiner Entscheidung. Sie ist jedenfalls kein Entlassungsgrund, wenn der Entschluß zum Berufswechsel wesentlich von materiellen Überlegungen bestimmt ist, wie es bei dem Kläger nach seinem eigenen Vorbringen im Entlassungsantrag der Fall war. Aber auch die während seiner Dienstzeit verschlimmerte Erkrankung seines Vaters verpflichtete die Beklagte nicht zur Entlassung des Klägers. Die Unentbehrlichkeit für die Erhaltung und Fortführung des elterlichen Betriebs (vgl. § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WpflG) setzt voraus, daß ohne den Soldaten nicht nur ein wirtschaftlich erträglicher Rückgang, sondern ein Niedergang oder Verlust des Unternehmens droht (BVerwGE 16, 224 [228]; 24, 351 [353] zu § 12 Abs. 4 WpflG; Schirmer, a.a.O., S. 97; Scherer, a.a.O., § 46 Anm. III 2 a). Eine solche schwere wirtschaftliche Einbuße war hier nicht zu befürchten, weil der Vater des Klägers nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht arbeitsunfähig war, sondern sich nur, insbesondere von manuellen Tätigkeiten im feuchten Arbeitsbereich der chemischen Reinigung, zurückhalten und regelmäßigen Kuren unterziehen mußte. Diese Lage ließ sich dadurch meistern, daß für die manuellen Tätigkeiten eine zusätzliche Kraft eingestellt und insbesondere bei längeren Heilbehandlungen des Vaters dem Kläger, wie es wiederholt geschah, Sonderurlaub gemäß § 8 Abs. 1 SUV erteilt wurde. Es fehlt deshalb an der Voraussetzung, daß der Engpaß im elterlichen Betrieb nur durch die Entlassung aus dem Wehrdienst befriedigend zu beheben war. Der Kläger kann sich schließlich nicht darauf berufen, daß die Beklagte in anderen Fällen junge Offiziere auf ihr Verlangen ohne wichtigen Grund entlassen habe. Zu Recht ist das Berufungsgericht dieser Behauptung nicht nachgegangen, weil sie für die Entscheidung ohne Bedeutung ist. Träfe sie zu, so hätte die Beklagte in diesen Fällen gegen § 46 Abs. 3 SG verstoßen, der ihr kein Ermessen einräumt, sondern die Entlassung an einen gerichtlich nachprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff knüpft. Aus diesem Verstoß könnte der Kläger aber keine Rechte für sich herleiten, weil Art. 3 GG eine Gleichheit im Unrecht nicht gewährleistet.

17

Mit zutreffenden Erwägungen hat das Berufungsgericht eine sachliche Prüfung der im Berufungsverfahren gegen die Entlassungsverfügung und die Entlassungsurkunde gerichteten Angriffe abgelehnt. Es handelte sich insoweit um eine Klagänderung, weil die Erweiterung der Anträge auch den Klaggrund berührt und mit einem neuen Sachverhalt sowie einem anderen Verwaltungsakt einen zusätzlichen Streitgegenstand eingeführt hätte. Die Feststellung, daß die Voraussetzungen fehlten, unter denen die Klagänderung nach den §§ 91, 125 Abs. 1 VwGO zulässig war, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere hat das Berufungsgericht den Begriff der Sachdienlichkeit nicht verkannt.

18

Die Revision war daher zurückzuweisen.

19

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Dr. Baring
Dr. Dr. Schröcker
Niesert
Maetzel
Dr. Korbmacher