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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.10.1976, Az.: BVerwG VI B 77.75

Erstattung der Ausbildungskosten bei vorzeitiger Entlassung auf Antrag; Gewährung rechtlichen Gehörs bei einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung; Darlegung einer grundsätzlichen Rechtsfrage in der Nichtzulassungsbeschwerde; Berücksichtigung eingehender Schriftsätze der Parteien nach Erklärung des Verzichts auf die mündliche Verhandlung; Zugrundelegung der materiellrechtlichen Beurteilung durch das Gericht bei der Ermittlung der Reichweite der Aufklärungspflicht; Berechnung der Kosten einer Fachausbildung durch das Streitkräfteamt

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.10.1976
Aktenzeichen
BVerwG VI B 77.75
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1976, 13939
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Arnsberg - 26.06.1974 - AZ: 2 K 1282/73
OVG Nordrhein-Westfalen - 24.07.1975 - AZ: I A 1159/74

Fundstellen

  • DÖV 1977, 370-371 (Volltext mit amtl. LS)
  • VerwRspr 28, 1018 - 1019

Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 13. Oktober 1976
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker und Dr. Nehlert
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. Juli 1975 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 43.055 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet.

2

Die in der Beschwerdeschrift geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben.

3

In der Beschwerdeschrift wird zunächst sinngemäß als Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vorgebracht: Das Berufungsgericht habe nach Verzicht der Beteiligten auf mündliche Verhandlung bereits in seiner Sitzung am 24. Juli 1975 über die Sache entschieden. Der Kläger habe daher zu dem Schriftsatz der Beklagten vom 11. Juli 1975, der ihm erst am 16. Juli 1975 zugegangen sei, "allein schon aufgrund des zeitlichen Ablaufs" keine Stellung mehr nehmen können. Die darin liegende Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) geht fehl.

4

Es ist zwar zutreffend, daß dem Urteil auch dann, wenn über die Klage ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) entschieden wird, nur Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden dürfen, zu denen sich die Beteiligten auch äußern konnten (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Urteil vom 10. Juni 1965 - BVerwG III C 107.63 - [ZLA 1965, 294; Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 37]). Den Beteiligten muß in jedem Fall ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben sein (vgl. BFH, Urteil vom 26. Oktober 1970 - III R 122/66 - BStBl. Teil II/1971 S. 201 [203]). Als maßgeblicher Zeitpunkt, bis zu dem nach der Verzichtserklärung noch eingehende Schriftsätze der Parteien berücksichtigt werden müssen, wird nicht der Tag der Beschlußfassung des Gerichts oder der Übergabe der Entscheidung an die Geschäftsstelle zum Zwecke der Übermittlung an die Parteien, sondern der Tag der Herausgabe der Entscheidung durch die Geschäftsstelle an die Parteien anzusehen sein. Von diesem Zeitpunkt an hat das Gericht keine Einwirkungsmöglichkeit mehr auf die Entscheidung. Das Gericht kann daher von da an auch nicht mehr gehalten sein, seine bereits an die Parteien herausgegangene Entscheidung aufgrund neuen Vorbringens derselben noch zu ändern (vgl. dazu auch BGH in NJW 1968, 49 [BGH 02.10.1967 - III ZB 24/67] [50]).

5

Es ist ferner grundsätzlich davon auszugehen, daß das Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen eines Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung in Erwägung gezogen hat; hierbei ist im übrigen zu bedenken, daß das Gericht nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht verpflichtet ist, sich mit jedem einzelnen vorgetragenen Gesichtspunkt in der Entscheidungsbegründung ausdrücklich zu befassen (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Nachweise bei Leibholz/Rinck, GG, 5. Aufl., Art. 103 Anm. 6). Dies hat auch für den vorliegenden Fall zu gelten. Da dem Kläger das angefochtene Urteil am 14. August 1975 zugestellt worden ist, kann auch vom zeitlichen Ablauf her betrachtet nicht angenommen werden, daß das Berufungsgericht den am 1. August 1975 eingegangenen Schriftsatz des Klägers vom 31. Juli 1975 überhaupt nicht zur Kenntnis oder bei seiner Entscheidung nicht in Erwägung gezogen hätte. Zumindest ist das Beschwerdevorbringen in diesem Punkt zu wenig substantiiert, um den geltend gemachten Verfahrensfehler mit hinreichender Sicherheit feststellen zu können. Das Berufungsgericht war auch nicht verpflichtet, Ablichtungen der im Schriftsatz der Beklagten vom 11. Juli 1975 angeführten Gerichtsentscheidungen, die in der u.a. hier streitigen Frage des Begriffs der Ausbildungskosten, insbesondere der Berücksichtigungsfähigkeit der sog. Rahmenkosten, mit der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts im wesentlichen übereinstimmen, zu übersenden. Der Anspruch auf Gewährleistung des rechtlichen Gehörs erstreckt sich - von sog. Überraschungsurteilen abgesehen - nur auf die Äußerungsmöglichkeit zu den entscheidungserheblichen tatsächlichen Feststellungen (vgl. Beschluß vom 7. September 1976 - BVerwG VI B 32.76 -). Es besteht darüber hinaus keine Verpflichtung des Gerichts, den Parteien seine Rechtsauffassung zu offenbaren oder mit ihnen die Urteile anderer Gerichte zu ähnlichen Sachverhalten zu erörtern. Abgesehen davon war im vorliegenden Fall der Begriff der Ausbildungskosten und ihrer Berechnung von Anfang an zwischen den Parteien streitig. Der anwaltlich vertretene Kläger hatte hinreichend Gelegenheit, sich zu dem gesamten Fragenkomplex und den daraus sich ergebenden möglichen Rechtsfolgen zu äußern. Im übrigen enthielt der schon angeführte Schriftsatz der Beklagten vom 11. Juli 1975, der dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers zur Kenntnisnahme zugeleitet worden ist, bereits einen Hinweis auf die Entscheidung BVerwGE 42, 233 [BVerwG 29.03.1973 - II C 6/72], auf Grund derer sich der anwaltlich vertretene Kläger über die Rechtsproblematik weitgehend unterrichten konnte. Nach alledem kann von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Berufungsgericht nicht die Rede sein.

6

Auch die Verwertung dem Kläger angeblich, unbekannter Aktenvermerke - es handelt sich ersichtlich um die Aktenvermerke vom 29. Dezember 1969 und vom 28. September 1971 - durch das Berufungsgericht (vgl. S. 15 und 18 der Urteilsausfertigung) beinhaltet keinen Verstoß gegen den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör. Ausweislich des Urteilstatbestandes hat das Berufungsgericht die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (2 Hefte, darunter die Personalakten des Klägers) beigezogen. Es war dem Kläger unbenommen, seine Personalakten im Laufe des Verfahrens einzusehen. Auf die Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs kann sich aber derjenige nicht berufen, der zuvor die nach Lage der Sache gegebenen prozessualen Möglichkeiten zur Verwirklichung dieses Grundrechts nicht wahrgenommen hat, obwohl er dazu imstande war (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. u.a. BVerfGE 28, 10 [14]; 33, 192 [195]; BVerwGE 19, 231 [237]).

7

Entgegen der Auffassung der Beschwerde hat das Berufungsgericht auch nicht gegen die ihm gemäß § 86 Abs. 1 VwGO obliegende Aufklärungspflicht verstoßen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei der Prüfung der Frage, ob dem Berufungsgericht der gerügte Aufklärungsmangel unterlaufen ist, von der dem Berufungsurteil zugrundeliegenden materiellrechtlichen Beurteilung auszugehen, und zwar selbst dann, wenn das Revisionsgericht diese für rechtlich bedenklich halten sollte (vgl. u.a. Beschluß vom 7. September 1976 - BVerwG VI B 32.76 - mit Nachweisen). Aus dem Zusammenhang der Begründung des angefochtenen Urteils geht eindeutig hervor, daß das Berufungsgericht die Kommandierungen des Klägers zur Truppe während seiner Semesterferien mit zur Ausbildungszeit gerechnet hat. Von diesem Rechtsstandpunkt aus kam es für das Berufungsgericht auf die von der Beschwerde vermißte weitere Beweiserhebung über die Kommandierungszeiten des Klägers zwischen den Semestern nicht an. Die Aufklärungsrüge kann deshalb schon aus diesem Grund nicht zur Revisionszulassung führen. Es liegt auch kein Sachverhalt vor, der nach den inzwischen in der neuesten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Rechtsgrundsätzen (vgl. BVerfG in NJW 1976, 1391 [BVerfG 24.03.1976 - 2 BvR 804/75] = MDR 1976, 820) die Ausübung der richterlichen Aufklärungspflicht aus Gründen höherrangigen Rechts gebietet.

8

Wenn die Beschwerde sich schließlich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts wendet, die Beklagte habe glaubhaft dargelegt, daß die Berechnung der Kosten der Fachausbildung durch das Streitkräfteamt (früher Bundeswehramt) nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen von Diplomkaufleuten durchgeführt werde (vgl. Bl. 11 der Urteilsausfertigung), so handelt es sich hierbei in Wirklichkeit um einen unstatthaften Angriff gegen tatsächliche Feststellungen des Berufungsgerichts, die für das Revisionsgericht nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 VwGO bindend wären. Dieses Vorbringen kann daher die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht rechtfertigen.

9

Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Zulassungsgrundes des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon ausgegangen, daß der Dienstherr keine allgemeine auf die Fürsorgepflicht (§ 79 BBG) gegründete Pflicht zur Belehrung seiner Bediensteten über alle sich aus dem Dienstverhältnis ergebenden Rechtsfragen hat (vgl. hierzu die im angefochtenen Urteil angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts). Dies hat auch für das Dienstverhältnis der Soldaten auf Zeit und der Berufssoldaten zu gelten, zumal die in § 31 Satz 1 des Soldatengesetzes (SG) normierte Fürsorgepflicht der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht des Dienstherrn inhaltlich entspricht (vgl. BVerwGE 44, 52 [BVerwG 30.08.1973 - II C 5/72] [54]). Die Frage, wann und unter welchen Voraussetzungen die Fürsorgepflicht ausnahmsweise die Belehrung von Beamten oder Soldaten gebietet, ist in der Regel von den besonderen Umständen des Einzelfalles abhängig und kann schon deshalb der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung verleihen. Im übrigen kann der Dienstherr erwarten, daß auch ein Soldat auf Zeit beim Wechsel in das Berufssoldatenverhältnis sich mit den rechtlichen Konsequenzen dieses Vorgangs vertraut macht. - Auch im Zusammenhang mit der Härteklausel des § 46 Abs. 4 Satz 3 SG n.F. kann sich im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits keine klärungsbedürftige rechtsgrundsätzliche Frage ergeben, weil es sich auch insoweit um die einzelfallbezogene Abwägung von besonderen Umständen handelt, die die Erstattung der Ausbildungskosten durch den Soldaten möglicherweise als ermessensfehlerhaft erscheinen lassen. Im übrigen ist durch das Urteil des beschließenden Senats vom 23. Januar 1976 - BVerwG VI C 38.74 - (Buchholz 238.4 § 46 SG Nr. 7) bereits geklärt, daß die Umstände, die zur Entlassung auf Antrag geführt haben, eine besondere Härte im Sinne der angeführten Vorschrift begründen können. Ob eine solche Härte im Einzelfall tatsächlich vorliegt, ist - wie schon ausgeführt - der einzelfallbezogenen Würdigung des Tatsachengerichts vorbehalten und infolgedessen ohne rechtsgrundsätzliche Bedeutung. Der Hinweis auf diese Entscheidung des Senats dürfte im Hinblick auf den weiterhin aufrechterhaltenen Vortrag des Klägers, er sei durch seine Vorgesetzten aus der Bundeswehr "herausgedrängt" worden, angebracht sein.

10

Die Beschwerde war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 43.055 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 2 GKG in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047).

Prof. Dr. Fürst
Dr. Becker
Dr. Nehlert