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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 24.03.1976, Az.: 2 BvR 804/75

Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) durch richterliche Auslegung und Anwendung von Verfahrensrecht; Grundwerte der Verfassung im Rahmen des Prinzips der richterlichen Unparteilichkeit; Reichweite der Verantwortung des Rechtspflegers in einem zum Zwecke der Auseinandersetzung eingeleiteten Zwangsversteigerungsverfahren; Instrumentaler Charakter der Auseinanderseztungversteigerung

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
24.03.1976
Aktenzeichen
2 BvR 804/75
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1976, 15961
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Michelstadt - 23.01.1975 - AZ: K 76/74
LG Darmstadt - 28.04.1975 - AZ: 5 T 220/75
OLG Frankfurt am Main - 09.07.1975 - AZ: 12 W 76/75

Fundstellen

  • BVerfGE 42, 64 - 88
  • DÖV 1976, 681 (amtl. Leitsatz)
  • JZ 1976, 678-680
  • MDR 1976, 820-821 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1976, 1391-1393 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.) "und Aufklärungspflicht als Verfassungsverstoß"
  • NJW 1976, 1393-1394

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Auch die richterliche Auslegung und Anwendung von Verfahrensrecht kann - wenn sie willkürlich gehandhabt wird - gegenArt. 3 Abs. 1 GG verstoßen. Beruht eine Entscheidung darauf, daß die Ausübung der in § 139 ZPO statuierten Frage- und Aufklärungspflicht aus Erwägungen verneint worden ist, die bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich sind, so ist Art. 3 Abs. 1 GG verletzt.

  2. 2.

    Die richterliche Unparteilichkeit ist kein wertfreies Prinzip, sondern an den Grundwerten der Verfassung orientiert, insbesondere am Gebot sachgerechter Entscheidung im Rahmen der Gesetze unter dem Blickpunkt materialer Gerechtigkeit.

In dem Verfahren
...
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat -
unter Mitwirkung
der Richter Vizepräsident Dr. Zeidler als Vorsitzender, Dr. Geiger, Dr. Rinck, Wand, Hirsch, Dr. Rottmann, Dr. Niebler, Dr. Steinberger
am 24. März 1976
beschlossen:

Tenor:

Der Beschluß des Amtsgerichts Michelstadt vom 23. Januar 1975 - K 76/74 - sowie die Beschlüsse des Landgerichts Darmstadt vom 28. April 1975 - 5 T 220/75 - und des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. Juli 1975 - 12 W 76/75 - verletzen Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben. Das Verfahren wird an das Amtsgericht Michelstadt zurückverwiesen.

Das Land Hessen hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe

1

A.

Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Frage, ob es - je nach den Umständen des Falles - einen Verfassungsverstoß darstellen kann, wenn ein Gericht in einem Verfahren der Teilungsversteigerung (§§ 180 ff. ZVG) vor Erteilung des Zuschlags einen Grundstückseigentümer nicht darauf hinweist, daß das zuletzt abgegebene Gebot und damit der durch die Versteigerung zu erzielende Erlös in keinem Verhältnis zum Wert des Grundstücks steht. Die mit der Sache im Ausgangsverfahren befaßten Gerichte haben eine Hinweis- oder Belehrungspflicht des die Versteigerung leitenden Rechtspflegers verneint.

2

I.

Die Beschwerdeführerin lebte bis zur rechtskräftigen Scheidung ihrer Ehe mit ihrem Ehemann in vertraglich vereinbarter Gütergemeinschaft (§§ 1415 ff. BGB). Zum Gesamtgut gehörte ein Grundstück, das während der Ehe mit einem Wohnhaus bebaut wurde. Im Verlauf des Scheidungsverfahrens zog die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern aus dem Hause aus, das zur Zeit vom früheren Ehemann allein bewohnt wird. Die Beschwerdeführerin erhält das gesetzliche Kindergeld und ist im übrigen auf den Bezug von Sozialhilfe angewiesen. Sonstiges Vermögen besitzt sie nicht. Der Versuch, sich nach der Scheidung über das Hausgrundstück einvernehmlich auseinanderzusetzen scheiterte daran, daß der Ehemann, der das Grundstück gern behalten wollte, einen finanziellen Ausgleich nur nach Maßgabe seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und nur zu Gunsten der Kinder anbot; die Beschwerdeführerin sollte nichts erhalten.

3

Sie beantragte deshalb beim Amtsgericht die Zwangsversteigerung zum Zwecke der Auseinandersetzung (§ 180 ZVG), die antragsgemäß angeordnet wurde. Auf Ersuchen des Amtsgerichts schätzte das Ortsgericht das Grundstück und ermittelte einen Gesamtwert von 144.000 DM. Das Grundstück ist mit einer Grundschuld belastet, die noch in Höhe von etwa 20.000 DM valutiert. Im Versteigerungstermin vom 23. Januar 1975 erschienen nur die früheren Eheleute. Der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin blieb dem Termin fern, um ihr Kosten zu ersparen. Unter Berücksichtigung der Verfahrenskosten und geringfügiger rückständiger Grundstückslasten setzte der Rechtspfleger das geringste Gebot auf 1.785,42 DM fest, mit der Maßgabe, daß die genannte Grundschuld bestehen bleibe. Als zum Bieten aufgefordert wurde, bot der geschiedene Ehemann 2.000 DM. Weitere Gebote wurden nicht abgegeben. Nachdem das Gericht, wie es in der Terminsniederschrift formularmäßig heißt, "die Beteiligtenüber den Zuschlag" gehört hatte, beantragte der Ehemann die sofortige Erteilung des Zuschlags. Diesem Antrag wurde durch den alsdann verkündeten Beschluß vom 23. Januar 1975 entsprochen.

4

Mit der gegen diesen Beschluß erhobenen sofortigen Beschwerde machte die Beschwerdeführerin in erster Linie geltend, das Verfahren des Amtsgerichts habe gegen § 139 ZPO verstoßen. Wegen dieses schwerwiegenden Verfahrensmangels hätte nach § 83 Nr. 6 ZVG der Zuschlag versagt werden müssen. Da ein derart geringes Gebot abgegeben worden sei, daß die Beschwerdeführerin aus der Versteigerung ihres Miteigentums praktisch nichts erlösen würde, hätte der Rechtspfleger sie auf den drohenden "Totalverlust ihrer Ansprüche" aufmerksam machen und sie darauf hinweisen müssen, daß sie dieses Ergebnis durch Zurücknahme des Versteigerungsantrags verhindern könne. Die rechtliche und wirtschaftliche Hilflosigkeit der Beschwerdeführerin sei offenkundig gewesen, ebenso wie das Bestreben des geschiedenen Ehemannes, seine überlegene Position mißbräuchlich zu ihren Lasten auszunutzen.

5

Durch den Beschluß vom 28. April 1975 wies das Landgericht Darmstadt die sofortige Beschwerde zurück. Das Amtsgericht habe seine Aufklärungspflicht aus § 139 ZPO nicht verletzt. Zwar habe die Beschwerdeführerin einen erheblichen wirtschaftlichen Verlust erlitten, der durch die Zurücknahme des Versteigerungsantrags ohne weiteres hätte vermieden werden können. Der Rechtspfleger sei gleichwohl nicht gehalten gewesen, einen entsprechenden Hinweis zu geben. Denn er habe die Interessen sämtlicher Verfahrensbeteiligter zu wahren gehabt. Durch einen Hinweis an die Beschwerdeführerin hätte er sich dem Verdacht der Befangenheit ausgesetzt.

6

Mit der weiteren Beschwerde verfolgte die Beschwerdeführerin ihren bisherigen Vortrag weiter und beanstandete im übrigen die Nichtanwendung des § 765 a ZPO. Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht vertrat in dem Beschluß vom 9. Juli 1975 die Ansicht, § 765 a ZPO könne zu Gunsten der Beschwerdeführerin jedenfalls deshalb nicht angewendet werden, weil sie das Verfahren als Antragstellerin betrieben habe. Hinsichtlich der Rüge, das Verfahren habe an einem erheblichen Mangel gelitten, schloß sich das Oberlandesgericht den Ausführungen des Landgerichts an. Zu Beginn des Termins sei ein Anlaß für eine Belehrung der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich gewesen. Am Schluß der Versteigerung seien zwar "die widerstreitenden Interessen der Parteien klar erkennbar" geworden: Auf der einen Seite habe der Beschwerdeführerin "ein empfindlicher Vermögensschaden" gedroht, falls sie ihren Antrag nicht zurücknahm; auf der anderen Seite aber wäre dem Antragsgegner "eine günstige Gewinnchance" entgangen, falls das geschehen wäre. Es sei schon zweifelhaft, ob in dieser Situation der Rechtspfleger der Beschwerdeführerin einen Hinweis hätte geben dürfen, ohne seine Pflicht zur Unparteilichkeit zu verletzen. Jedenfalls stelle die Fortsetzung des Verfahrens ohne Belehrung der Beschwerdeführerin keinen erheblichen Verfahrensmangel dar.

7

II.

Mit der Verfassungsbeschwerde, die sich gegen den Zuschlagsbeschluß und die im Rechtsmittelzuge ergangenen Entscheidungen richtet, rügt die Beschwerdeführerin unter Darstellung des Ausgangsverfahrens die Verletzung der Art. 103 Abs. 1 und 14 GG.

8

Der Eigentumsanteil an dem Hausgrundstück sei ihr einziges Vermögen gewesen. Durch die Abgabe eines Gebots von nur 2.000 DM habe der frühere Ehemann seine Absicht, sie "ohne Herauszahlung abzuhängen" unter rücksichtsloser und sittenwidriger Ausnutzung ihrer Hilflosigkeit und Unbelehrtheit durchgesetzt.

9

Es könne dahinstehen, ob sich aus Art. 103 Abs. 1 GG eine Pflicht zum sogenannten Rechtsgespräch herleiten lasse. Es solle den Gerichten auch nicht angesonnen werden, irgendwelche Anträge zu empfehlen. In einer Situation indessen, in welcher - wie hier - einer Partei infolge ihrer offenkundigen "intellektuellen Unbedarftheit" der Totalverlust ihres Vermögens drohe, erwüchse nicht nur aus§ 139 ZPO, sondern auch aus dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf rechtliches Gehör die Pflicht zu einer Belehrung über noch verbleibende Möglichkeiten, den drohenden Schaden abzuwenden. Dadurch werde die Pflicht zur richterlichen Unparteilichkeit nicht berührt. Im Gegenteil widerspreche es dem heutigen Verständnis eines sozialen Rechtsstaats, wenn ein Gericht darauf verwiesen werde, zuzusehen und sogar dabei mitzuwirken, wie der wirtschaftlich und intellektuellüberlegene frühere Ehemann die mittellose Beschwerdeführerin um ihr letztes Vermögen bringe. Die gegenteilige Auffassung, wie sie insbesondere im Beschluß des Oberlandesgerichts zum Ausdruck komme, stelle das unbefangene Vertrauen des Bürgers darauf, daß es bei Gericht mit rechten Dingen zugehe, in Frage; sie entbehre aus der Sicht der Beschwerdeführerin nicht "eines gewissen Zynismus".

10

Art. 14 GG sei deshalb verletzt, weil die Beschwerdeführerin durch den Zuschlag ihr Eigentum praktisch ohne Entgelt verloren habe. Dadurch sei das Ziel der gesetzlichen Regelung, einen gerechten vermögensrechtlichen Ausgleich nach geschiedener Ehe herbeizuführen, in sein Gegenteil verkehrt worden.

11

III.

Zu der Verfassungsbeschwerde haben der Hessische Ministerpräsident und für die Bundesregierung der Bundesminister der Justiz Stellung genommen. Dem Antragsgegner des Ausgangsverfahrens ist Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden.

12

1.

Der Hessische Ministerpräsident hält die Verfassungsbeschwerde für begründet. Die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen verletzten zwar nicht das Grundrecht der Beschwerdeführerin aus Art. 14 GG. Die Gerichte seien aber von einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung der Bedeutung des Rechts der Beschwerdeführerin ausArt. 103 Abs. 1 GG für das Zwangsversteigerungsverfahren ausgegangen.

13

Art. 103 Abs. 1 GG schütze den Anspruch eines an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten, zum gesamten Sachverhalt und zu allen Rechtsfragen Stellung zu nehmen. Die Möglichkeit zurÄußerung müsse rechtlich und faktisch gegeben sein. An der faktischen Möglichkeit zur Stellungnahme habe es für die Beschwerdeführerin infolge ihrer offenkundigen Unkenntnis der Rechtslage gefehlt.

14

§ 139 ZPO, der auch im Zwangsversteigerungsverfahren und dort auch für den Rechtspfleger gelte, dem richterliche Geschäfte übertragen sind, stelle ein Kernstück richterlicher Pflichten dar. Das grobe Mißverhältnis zwischen Grundstückswert und Versteigerungserlös habe das Gericht veranlassen müssen, die Beschwerdeführerin über die Rechtslage aufzuklären und sie zumindest danach zu fragen, ob sie wirklich bereit sei, die sich für sie aus dem Zuschlag ergebenden Folgen zu akzeptieren; denn es sei offenkundig gewesen, daß der Beschwerdeführerin diese Folgen nicht bewußt waren.

15

§ 139 ZPO und Art. 103 Abs. 1 GG seien zwar nicht "deckungsgleich". § 139 ZPO gehe über das durch Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistete verfahrensrechtliche Minimum hinaus. Gleichwohl sei § 139 ZPO stets unter Beachtung der Bedeutung des Art. 103 Abs. 1 GG auszulegen. Soweit Maßnahmen nach § 139 ZPO im Einzelfall unabdingbare Voraussetzungen der Ausschöpfung des Anspruchs ausArt. 103 Abs. 1 GG seien, fielen sie mit unter den Schutz der Verfassung.

16

2.

Der Bundesminister der Justiz hält die Verfassungsbeschwerde ebenfalls für begründet.

17

Allerdings sei Art. 103 Abs. 1 GG nicht verletzt worden. Die Beschwerdeführerin habe die Möglichkeit gehabt, sich hinreichend zu äußern. Es stelle sich nicht die Frage des Anspruchs auf rechtliches Gehör, sondern die Frage nach der richterlichen Aufklärungspflicht. Diese folge nicht mehr aus Art. 103 Abs. 1 GG, sondern allein aus dem jeweiligen Verfahrensrecht. Es spreche jedoch viel für die Annahme, daß die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 14 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verletzt worden sei.

18

Zu den wesentlichen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Gerichtsverfahrens zähle das "Recht auf ein faires Verfahren". Dieser Grundsatz - wenngleich zunächst für das Strafverfahrensrecht entwickelt - beeinflusse auch die Ausgestaltung der zivilrechtlichen Gerichtsverfahren. § 139 ZPO könne als nichtverfassungsrechtliche Ausprägung des Rechts auf ein faires Verfahren verstanden werden. So gesehen solle die Aufklärungspflicht des§ 139 ZPO auch dazu dienen, einen Verfahrensausgang zu verhindern, der einen Antragsteller völlig unvorbereitet treffe. Das sei hier der Fall gewesen.

19

Das verfahrensrechtliche Ziel der Beschwerdeführerin, die Versteigerung des Grundstücks, sei zwar erreicht worden. Das von ihr zugleich erstrebte finanzielle Ergebnis sei jedoch absolut untragbar ausgefallen. Davon sei sie offensichtlich völlig überrascht worden. Im Hinblick darauf sei ihr Antrag auf Zwangsversteigerung nicht mehr sachdienlich gewesen. Dem Rechtspfleger hätte sich der Schluß aufdrängen müssen, daß das Ergebnis des Versteigerungsverfahrens in dieser Form vom Willen der Antragstellerin nicht gedeckt sein konnte. Er hätte sie darüber unterrichten müssen, was die Erteilung des Zuschlags auf das Gebot von 2.000 DM praktisch für sie bedeuten würde. Diese Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht stelle zugleich einen Verstoß gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz des fairen Verfahrens dar, den die Beschwerdeführerin nicht nur aus ihrem Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG, sondern auch aus der grundrechtlichen Eigentumsgewährleistung des Art. 14 Abs. 1 GG mit der Verfassungsbeschwerde geltend machen könne. Wenn der Gesetzgeber das Zwangsversteigerungsrecht so ausgestaltet habe, daß - wie der vorliegende Fall zeige - eine Teilungsversteigerung zu einem Verlust von Eigentum ohne "wirtschaftlich vernünftiges Ergebnis" führen könne, dann könnten sich im Einzelfall jedenfalls verfassungsrechtliche Konsequenzen für die Anforderungen an das Verhalten des die Versteigerung durchführenden Rechtspflegeorgans ergeben.

20

3.

Der Antragsgegner des Ausgangsverfahrens hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Er würde die Objektivität des Rechtspflegers angezweifelt haben, wenn dieser vor der Entscheidung über den Zuschlag auf eine Antragsrücknahme hingewirkt hätte.

21

B.

Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und begründet.

22

I.

Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG; sie sind willkürlich.

23

1.

Das Gebot des allgemeinen Gleichheitssatzes, bei steter Orientierung am Gerechtigkeitsgedanken Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln (BVerfGE 3, 58 [135], ständige Rechtsprechung), wendet sich nicht nur an den Gesetzgeber. Es bindet auch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung - unbeschadet der Bindung des Richters an das Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) - als unmittelbar geltendes Recht (Art. 1 Abs. 3 GG - vgl. auch BVerfGE 9, 137 [149]; 34, 325 [328]). Der Gleichheitssatz ist verletzt, wenn wesentlich Gleiches willkürlich ungleich oder wesentlich Ungleiches willkürlich gleich behandelt wird (BVerfGE 4, 144 [155], ständige Rechtsprechung).

24

Welche materiellen Schranken das im allgemeinen Gleichheitssatz enthaltene Willkürverbot allem staatlichen Handeln zieht, läßt sich angesichts der Vielfalt möglicher Lebenssachverhalte abstrakt nicht erschöpfend umreißen. Erst wenn Gesetzlichkeiten, die in der Sache selbst liegen, und die fundierten allgemeinen Gerechtigkeitsvorstellungen der Gemeinschaft mißachtet werden, liegt ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz vor (BVerfGE 9, 338 [349]; 13, 225 [228]). Der Maßstab dafür, was im konkreten Fall als in diesem Sinne willkürlich zu qualifizieren ist, ergibt sich nicht aus den subjektiven Gerechtigkeitsvorstellungen des gerade zur Rechtsanwendung Berufenen, sondern zunächst und vor allem aus den in den Grundrechten konkretisierten Wertentscheidungen und den fundamentalen Ordnungsprinzipien des Grundgesetzes.

25

Ebenso wie die besonderen Wertentscheidungen des Grundgesetzes die Freiheit des Gesetzgebers einschränken, selbst zu bestimmen, was "gleich" oder "ungleich" sein soll (vgl. BVerfGE 36, 321 [330]), werden auch der Rechtsprechung bei der Ausfüllung der ihr eingeräumten Ermessens- und Beurteilungsspielräume durch das Willkürverbot gewisse,äußerste Grenzen gezogen. Diese sind unter anderem dannüberschritten, wenn sich für eine bei der Auslegung und Anwendung einer einfach-rechtlichen Norm getroffene Abwägung sachlich zureichende, plausible Gründe nicht mehr finden lassen; beruht das Ergebnis der gerichtlichen Entscheidung auf dieser verfassungswidrigen Abwägung, so kann der Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG mit der Verfassungsbeschwerde erfolgreich gerügt werden. Dabei enthält die verfassungsgerichtliche Feststellung von Willkür auch in diesem Zusammenhang keinen subjektiven Schuldvorwurf, sondern will in einem objektiven Sinne verstanden sein; nicht subjektive Willkür führt zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit, sondern objektive, das heißt die tatsächliche und eindeutige Unangemessenheit einer Maßnahme im Verhältnis zu der tatsächlichen Situation, deren sie Herr werden soll (BVerfGE 2, 266 [281]; 4, 144 [155]).

26

Alles das gilt nicht nur bei der Auslegung und Anwendung materiellen Rechts; es gilt auch für die Handhabung des Verfahrensrechts. Das Verfahrensrecht dient der Herbeiführung gesetzmäßiger und unter diesem Blickpunkt richtiger, aber darüber hinaus auch im Rahmen dieser Richtigkeit gerechter Entscheidungen. Es hält daher dem Richter im Interesse einer dem jeweiligen Verfahrensgegenstand angemessenen Prozedur in weiten Bereichen Ermessens- und Beurteilungsspielräume zur Leitung, Förderung und Ausgestaltung des Verfahrensganges offen.§ 139 ZPO ist dafür nur ein Beispiel unter mehreren. Auch die Auslegung und Anwendung von Verfahrensrecht kann - wenn sie willkürlich gehandhabt wird - gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen (vgl. BVerfGE 34, 325 [331]).

27

2.

Unbeschadet dessen bleibt die Auslegung und Anwendung des einfachen materiellen und formellen Rechts grundsätzlich Sache der Fachgerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen; es ist kein Revisionsgericht. Welcher von zwei vertretbaren Auslegungen nach einfachem Recht der Vorzug gebührt oder ob noch eine weitere Auslegung möglich erscheint, hat das Bundesverfassungsgericht nicht zu entscheiden. Eine Rechtsauslegung, die mit dem Gleichheitssatz noch vereinbar ist, kann nicht deshalb für verfassungswidrig erklärt werden, weil eine andere Auslegung möglicherweise dem Gleichheitssatz besser entspräche (BVerfGE 27, 175 [178] mit Nachweisen).

28

Die verfassungsgerichtliche Kontrolle der Verletzung des Willkürverbots des Art. 3 Abs. 1 GG durch, gerichtliche Entscheidungen greift also nicht bei jedem Fehler in der Auslegung und Anwendung des einfachen materiellen und formellen Rechts durch die Fachgerichte ein. Hinzukommen muß vielmehr, daß die fehlerhafte Anwendung des einfachen Rechts bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluß aufdrängt, daß sie auf sachfremden Erwägungen beruht (BVerfGE 4, 1 [7], ständige Rechtsprechung). Das ist hier der Fall.

29

II.

Die die Entscheidungen des Ausgangsverfahrens tragende Auffassung, trotz des Unterbleibens der Aufklärung der Beschwerdeführerin über die Tragweite des sofortigen Zuschlags habe die Versteigerung nicht an einem erheblichen Verfahrensmangel gelitten, welcher dem Zuschlag entgegengestanden habe, ist willkürlich. Für sie lassen sich keine Gründe finden, die vor den das Grundgesetz beherrschenden Gedanken bestehen könnten. Der Rechtspfleger war zur Aufklärung der Beschwerdeführerin über die Bedeutung des sofortigen Zuschlags verpflichtet. Seine Pflicht zur Unparteilichkeit stand dem nicht entgegen.

30

1.

Die Auseinandersetzungsversteigerung nach §§ 180 ff. ZVG findet statt, wenn die Teilung eines mehreren gehörenden Grundstücks in Natur nicht möglich ist (hier: § 1477 Abs. 1 in Verbindung mit § 753 Abs. 1 BGB). Das Verfahren hat rein instrumentalen Charakter. Es dient der Ersetzung eines unteilbaren durch einen teilbaren Gegenstand, das heißt der Schaffung eines unter den Miteigentümern verteilungsfähigen Erlöses in Geld. Es bereitet mithin eine anderweitig gesetzlich (oder vertraglich) geregelte vermögensrechtliche Auseinandersetzung unter den Eigentümern lediglich vor und hat nicht die Funktion, diese Auseinandersetzung zu ersetzen oder vorwegzunehmen. Jedem Antrag auf Auseinandersetzungsversteigerung liegt deshalb die Erwartung zugrunde, daß ein vernünftiger Erlös, der nicht der denkbar günstigste sein muß, aber immerhin eine Auseinandersetzung noch sinnvoll erscheinen läßt, erzielt werden kann. Hierin liegt die innere Rechtfertigung dafür, daß der Staat durch den Hoheitsakt des Zuschlags das Eigentum auf den Meistbietenden übertragen kann.

31

Dieses im Grundsatz jeder Auseinandersetzungsversteigerung vorgegebene Verfahrensziel hat der durch den Rechtspfleger erteilte Zuschlag verfehlt. Kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift (§ 1476 Abs. 1 BGB) steht bei der Auflösung der ehelichen Gütergemeinschaft jedem Ehegatten der Überschuß zur Hälfte zu. Diese Hälfte betrug für die Beschwerdeführerin bei Zugrundelegung des amtlich geschätzten Verkehrswerts ihres Miteigentums nach Abzug der Grundstückslasten etwa 60.000 DM; sie verringerte sich durch den Zuschlag auf etwa 150 DM.

32

Landgericht und Oberlandesgericht haben nicht bezweifelt, daß der Rechtspfleger diesem Ergebnis durch Ausübung der Fragepflicht nach § 139 ZPO hätte entgegenwirken können. Hätte der Rechtspfleger die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Bedeutung der sofortigen Erteilung des Zuschlags auf das Gebot von 2.000 DM befragt, ob sie dem Zuschlag entgegentreten wolle, so hätte die Beschwerdeführerin das bejaht. Das wäre nach Lage des Falles als Einstellungsbewilligung nach § 30 Abs. 1 ZVG oder als Antragsrücknahme nach § 29 ZVG zu werten gewesen. Der Zuschlagsbeschluß hätte dann nicht mehr ergehen dürfen. Die Gerichte haben ferner festgestellt, daß die Beschwerdeführerin infolge ihrer rechtlichen und wirtschaftlichen Unerfahrenheit eines entsprechenden Hinweises bedurft hätte, um ihre Rechte in der geschilderten Art noch wahrnehmen zu können. Bei dieser Sachlage hätte sich den Gerichten in Ansehung von Sinn und Zweck des Auseinandersetzungsverfahrens der Schluß aufdrängen müssen, daß die sofortige Erteilung des Zuschlags an den geschiedenen Ehemann der Beschwerdeführerin ohne deren vorherige Aufklärung Recht in Unrecht verkehrte.

33

2.

Diese fehlerhafte Anwendung einfachen Rechts ist bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich. Die angegriffenen Entscheidungen haben nicht ausreichend berücksichtigt, daß der Rechtspfleger es unterlassen hat, vor Erteilung des Zuschlags die Bedeutung des Eigentums im sozialen Rechtsstaat und die Ausstrahlung des Art. 6 Abs. 1 GG als wertentscheidender Grundsatznorm in angemessenem Umfang in seineÜberlegungen einzubeziehen. Sie beruhen deshalb auf in diesem Sinne sachfremden Erwägungen.

34

a)

Die Gewährleistung des Eigentums ist ebenso wie die Freiheit ein elementares Grundrecht; das Bekenntnis zu ihm ist eine Wertentscheidung des Grundgesetzes von besonderer Bedeutung für den sozialen Rechtsstaat (BVerfGE 14, 263 [277]). Ihr kommt von Verfassungs wegen die Aufgabe zu, dem Träger des Grundrechts einen Freiheitsraum im vermögensrechtlichen Bereich zu sichern und dem Einzelnen damit eine Entfaltung und die eigenverantwortliche Gestaltung des Lebens zu ermöglichen; insoweit steht die Eigentumsgarantie in einem inneren Zusammenhang mit der Garantie der persönlichen Freiheit (BVerfGE 31, 229 [239]).

35

Der Schutz des Eigentums muß sich in einem sozialen Rechtsstaat auch und gerade für den sozial Schwachen durchsetzen. Denn dieser Bürger ist es, der dieses Schutzes um seiner Freiheit willen in erster Linie bedarf.

36

b)

Nicht unbeachtet bleiben kann ferner, daß Art. 6 Abs. 1 GG die Ehe und die Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stellt. Zum Wesen der Ehe im Sinne dieser grundgesetzlichen Gewährleistung gehört die grundsätzlich gleiche Berechtigung beider Partner (vgl. BVerfGE 10, 59 [67]). Diese wirkt - wie die bürgerlichrechtliche Ausgestaltung des ehelichen Güterrechts beweist - auch auf die vermögensrechtlichen Beziehungen der Eheleute ein, und zwar auch noch nach Auflösung der Ehe hinsichtlich der Aufteilung des früher gemeinsam zustehenden Vermögens. Auch auf diesem verfassungsrechtlichen Hintergrund ist der Zuschlagsbeschluß kaum verständlich. Denn durch ihn wurde die vermögensrechtliche Auseinandersetzung der geschiedenen Eheleute faktisch vorweggenommen, und zwar einseitig zu Gunsten des einen und zu Lasten des anderen Teils.

37

c)

Dieser verfassungsrechtliche Rang der Rechtsposition, die für die Beschwerdeführerin auf dem Spiel stand, forderte, daß das Gericht den sofortigen Zuschlag nur erteilte, wenn es sicher sein durfte, daß die Fortführung des Verfahrens noch dem wirklichen Willen der Beschwerdeführerin entsprach und auch nach § 83 Nr. 6 in Verbindung mit § 100 Abs. 3 ZVG noch zulässig war. Denn daß die Zuschlagserteilung den wohlverstandenen berechtigten Interessen der im übrigen vermögenslosen und auf Sozialhilfe angewiesenen Beschwerdeführerin unerträglich zuwiderlief, daß sie eine der Sachlage eindeutig unangemessene Maßnahme war, lag offen zu Tage.

38

Demgegenüber war die Position des Antragsgegners des Ausgangsverfahrens nicht derart, daß sie durch das Unterlassen einer Aufklärung der Beschwerdeführerin vorrangig hätte geschützt werden müssen. Einen Anspruch, den Miteigentumsanteil seiner früheren Ehefrau unter Wert zu erwerben, hatte er nicht. Der Antragsgegner trat als Bieter auf. Die ihm in dieser Eigenschaft zugefallene Möglichkeit, das Grundstück für einen Schleuderpreis als Alleineigentum zu bekommen - vom Oberlandesgerichts als "günstige Gewinnchance" bezeichnet - mußte nach den das Grundgesetz beherrschenden Gedanken im Verhältnis zur Rechtsposition der Beschwerdeführerin unter jedem Gesichtspunkt zurücktreten.

39

3.

Landgericht und Oberlandesgericht haben zu Recht die richterliche Unabhängigkeit, die Distanz und Neutralität (vgl. BVerfGE 21, 139 [145 f.]) der Organe der Rechtspflege hervorgehoben und in ihre Erwägungen einbezogen. Ihnen kann jedoch nicht darin gefolgt werden, daß im vorliegenden Fall die Pflicht zur Unparteilichkeit die Pflicht zur Aufklärung der Beschwerdeführerin herabminderte oder sie gar ausschloß.

40

Die richterliche Unparteilichkeit ist kein wertfreies Prinzip, sondern an den Grundwerten der Verfassung orientiert. Auch in diesem Zusammenhang enthält das objektive Willkürverbot für den Richter das Gebot sachgerechter Entscheidung im Rahmen der Gesetze unter dem Blickpunkt materialer, wertorientierter Gerechtigkeit. In einer Situation, wie sie im Ausgangsverfahren vor Erteilung des Zuschlags gegeben war, durfte kein staatliches Organ die Hand dazu reichen, die Rechtsposition der Beschwerdeführerin in solchem Ausmaß zu verändern, wie es geschehen ist, ohne sich ihres wahren Willens gewiß zu sein. Um diese Gewissheit zu erlangen, bot sich die Ausübung der richterlichen Aufklärungspflicht nach § 139 ZPO als verfahrensrechtliches Mittel an. Daß von ihr unter den obwaltenden Umständen nicht Gebrauch gemacht wurde, war bei verständiger Würdigung der dasGrundgesetz beherrschenden Gedanken objektiv willkürlich.

41

III.

Da die angegriffenen Entscheidungen schon wegen Verstoßes gegen das Willkürverbot verfassungswidrig sind, kann offen bleiben, ob die Unterlassung des Rechtspflegers, die Beschwerdeführerin über die Tragweite eines sofortigen Zuschlags aufzuklären, zugleich ihren Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzen kann.

42

IV.

Da die angegriffenen Entscheidungen das Grundrecht der Beschwerdeführerin aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzen, waren sie aufzuheben. Gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG ist die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen worden. Es wird sich zu vergewissern und darüber zu befinden haben, ob und unter welchen Voraussetzungen die Beschwerdeführerin das Versteigerungsverfahren weiterbetreiben oder den Versteigerungsantrag zurücknehmen will. Für eine erneute sofortige Entscheidung über den Zuschlag ohne vorherige Anhörung der Beschwerdeführerin ist kein Raum.

43

Die notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin hat das Land Hessen gemäß § 34 Abs. 4 BVerfGG zu erstatten.

Dr. Zeidler
Dr. Geiger
Dr. Rinck
Wand
Hirsch
Dr. Rottmann
Dr. Niebler
Dr. Steinberger