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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.06.1965, Az.: BVerwG III C 107.63

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.06.1965
Aktenzeichen
BVerwG III C 107.63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 15248
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Koblenz - 14.08.1962 - AZ: 1 K 291/60

Fundstellen

  • MDR 1966, 82 (amtl. Leitsatz)
  • ZLA 1965, 294

Amtlicher Leitsatz

  1. 1)

    Auch wenn über die Klage ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, dürfen dem Urteil nur Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.

  2. 2)

    Erklärt ein Beteiligter nach Abschluß einer gerichtlichen Beweisaufnahme sein Einverständnis mit einer Entscheidung über die Klage ohne mündliche Verhandlung, liegt darin in der Regel kein Verzicht auf weitere Beweisaufnahme oder auf Stellungnahme zu den bisherigen Beweisergebnissen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Juni 1965
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Uffhausen und Dr. Pakuscher
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 14. August 1962 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger begehrt die Feststellung von Vertreibungsschäden an landwirtschaftlichem Vermögen, die durch Verlust eines Miteigentumsanteils an einem in Warnau, Kreis Marienburg (Westpreußen, früher zum Gebiet der Freien Stadt Danzig gehörig), beiegenen landwirtschaftlichen Betriebe von etwa 83 ha entstanden sein sollen. Dieser Betrieb stand bis zum Tode des Vaters des Klägers im Jahre 1929 im gemeinschaftlichen Eigentum der Eltern des Klägers. Nach dem Ableben ihres Ehemannes setzte die Mutter des Klägers, wie er vorträgt, mit diesem und seinen neun Geschwistern die Gütergemeinschaft fort. Da eine Auseinandersetzung zwischen der Witwe und den Kindern nicht stattgefunden habe, seien, so meint der Kläger, nach dem Tode seiner Mutter im Jahre 1938 die zehn Geschwister Eigentümer des elterlichen Hofes in ungeteilter Erbengemeinschaft geworden. Bei seiner Vertreibung im Januar 1945 habe er seinen Miterbenanteil verloren; dieser Verlust müsse für ihn festgestellt werden.

2

Das Ausgleichsamt wies durch Bescheid vom 23. Juli 1960 den Antrag des Klägers zurück, weil nach den angestellten Ermittlungen der Hof in Warnau Erbhof gewesen und nach dem Tode der Mutter im Jahre 1938 der jüngste Bruder des Klägers, der am 4. Januar 1945 gefallene und von seinem Sohn H.-W. beerbte W. B.. Erbhofbauer und damit Alleineigentümer des Hofes geworden sei. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Beschwerdeausschuß am 29. September 1960 zurückgewiesen.

3

Die Klage, mit der sich der Kläger gegen die ablehnenden Behördenentscheidungen wandte, hatte keinen Erfolg. Nach umfangreicher Beweisaufnahme gelangte das Verwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Ausgleichsbehörden eine Schadensfeststellung zugunsten des Klägers mit Recht abgelehnt hätten, weil er seine Miteigentumsrechte an dem landwirtschaftlichen Betrieb in Warnau nicht nachgewiesen habe.

4

Nachdem der erkennende Senat durch Beschluß vom 19. Juli 1963 die Revision gegen das klageabweisende Urteil zugelassen hatte, hat der Kläger Revision eingelegt. Er beantragt

5

in erster Linie:

unter Aufhebung der Behördenentscheidungen und des angefochtenen Urteils den Antrag auf Schadensfeststellung nicht aus den Gründen dieser Entscheidungen zurückzuweisen,

6

hilfsweise:

die Ausgleichsbehörden anzuweisen, den Antrag auf Schadensfeststellung nicht aus den Gründen der angefochtenen Bescheide zurückzuweisen, sowie weiter

7

hilfsweise,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

8

Der Kläger meint, daß der Hof in Warnau nicht habe Erbhof werden können, weil er wegen der bestehenden fortgesetzten Gütergemeinschaft sowie wegen der anschließenden ungeteilten Erbengemeinschaft nicht im Alleineigentum einer bauernfähigen Person gestanden habe. Demgemäß wäre eine Anerbenfolge des jüngsten Bruders in den Hof nicht möglich gewesen. Da das Verwaltungsgericht somit seiner Entscheidung eine mit der früheren gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbarende Rechtslage, zugrunde gelegt habe, seien sein Urteil und die auf demselben Rechtsirrtum beruhenden Behördenentscheidungen aufzuheben. Abgesehen davon sei die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Beweiswürdigung unvollständig und auch deswegen Verfahrensrechtlich verfehlt, weil mehrere Urkunden ausgewertet worden seien, ohne daß dem Kläger zuvor Gelegenheit gegeben worden sei, sich zu ihnen zu äußern.

9

Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds stellt gegenüber dem Antrage des Klägers, die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen, keinen Antrag, beantragt jedoch im übrigen,

die Revision zurückzuweisen.

10

II.

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.

11

Mit Recht ist das Verwaltungsgericht bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der den Feststellungsantrag des Klägers ablehnenden Behördenentscheidungen von der Frage ausgegangen, ob der Kläger hinsichtlich des vertreibungsbedingten Verlustes an der landwirtschaftlichen Besitzung in Warnau unmittelbar Geschädigter ist. (§ 9 FG, § 229 LAG). Es ist auch nicht zu beanstanden, daß das Verwaltungsgericht angenommen hat, die Geschädigteneigenschaft des Klägers sei dann nicht nachgewiesen, wenn die Besitzung im Zeitpunkt der Vertreibung im alleinigen Eigentum seines Bruders W. oder dessen Erben gestanden hätte. In diesem Falle würde die Geschädigteneigenschaft nur einem der beiden Letztgenannten, nicht aber dem Kläger zukommen. Soweit die Revision meint, die Möglichkeit des Erwerbs des Alleineigentums an der Besitzung durch den jüngsten Bruder W. müsse schon aus Rechtsgründen außer Betracht bleiben, sei dazu bemerkt, daß diese Meinung unzutreffend ist. Die im Gebiet der früheren. Freien Stadt Danzig hinsichtlich des bäuerlichen Erbhofrechts bestehende Rechtslage ließ es zu, daß der Rechtszustand eintrat, den das Verwaltungsgericht seiner Beweisaufnahme zugrunde gelegt hat, mag diese Rechtslage auch im Urteil nicht erschöpfend dargelegt und nicht immer völlig klar und eindeutig dargestellt worden sein.

12

Soweit das Verwaltungsgericht davon ausgeht, die landwirtschaftliche Besitzung in Warnau habe die Eigenschaft eines Erbhofes weder nach dem Tode des Vaters. (1929) noch nach dem der Mutter (1938) erhalten können, und zwar deswegen, weil sie sich nicht "im Alleineigentum einer bauernfähigen Person" befunden habe, ist die Rechtslage nicht erschöpfend gewürdigt worden. Das Verwaltungsgericht berücksichtigt hier wohl nicht, daß durch § 24 der Erbhofrechtsverordnung (EHRV) vom 15. Mai 1937 (Ges.Bl. der Freien Stadt Danzig S. 359) bezüglich solcher Besitzungen eine Sonderregelung geschaffen wurde, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung am 22. Mai 1935 (vgl. § 17 EHRV) zum Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft gehörten, und übersieht deshalb wohl auch, daß nach der Behauptung des Klägers, deren Richtigkeit das Verwaltungsgericht als erwiesen ansieht, dieser Fall hier gegeben ist. Nach dieser Regelung war die Besitzung, die - abgesehen vom Alleineigentum - den Voraussetzungen der §§ 1-4, 6 der Erbhofverordnung entsprach (Größe, Ackernahrung usw.), vom 22. Mai 1935 ab Erbhof, und zwar mit der Folge, daß der überlebende Ehegatte, der nicht mit dem verstorbenen gemeinschaftlich den Anerben bestimmt hatte, nun das Recht hatte, mit Zustimmung des Anerbengerichts unter den anteilsberechtigten Abkömmlingen den Anerben allein zu bestimmen (§ 24 Abs. 3 EHRV). Für den Fall, daß auch der überlebende Ehegatte von dem. Recht der Bestimmung des Anerben keinen Gebrauch gemacht hatte, fiel der Hof bei Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft, also spätestens beim Tode der Witwe (§ 1494 BGB), derjenigen Person als Anerben an, die nach der Erbhofverordnung als Anerbe des Mannes berufen war, wobei die anteilsberechtigten Abkömmlinge anderen Anerbenberechtigten vorgingen (§ 24 Abs. 4 EHRV). Für den Fall also, daß die Mutter des Klägers mit Zustimmung des Anerbengerichts den Sohn W. zum Anerben bestimmt hatte, wäre er bei ihrem Tode Alleineigentümer des Hofes, geworden, und der Hof wäre damit kraft Gesetzes aus dem Gesamtgut der Gütergemeinschaft ausgeschieden, ohne daß es einer Auseinandersetzung bedurft hätte. Hätte die Mutter dagegen den Sohn W. nicht zum Anerben bestimmt, würde der Hof ihm ebenfalls zugefallen sein, wenn W. nach der Erbhofverordnung als Anerbe des Mannes berufen gewesen wäre. Da der jüngste Sohn W. zusammen mit dem Kläger und seinen anderen Brüdern zu den Anerben der gleichen Ordnung gehörte (§ 20 Nr. 1 EHV), würde sich seine Anerbenstellung aus der Beantwortung der Frage ergeben haben, ob nach dem im "Großen Werder" bestehenden Brauch Ältesten- oder Jüngstenrecht galt; wenn kein bestimmter Brauch bestanden hätte, hatte Jüngstenrecht zu gelten (§ 21 Abs. 3 EHV). Hiervon mußte bis zum 8. März 1941 ausgegangen werden. Erst mit Wirkung von diesem Tage bestimmten die nach Art. 1, 2 Abs. 3 der Verordnung über die Einführung des Erbhofrechts im Gebiet der bisherigen Freien. Stadt Danzig (DEHV) vom 23. Dezember 1939 (RGBl. 1940 I S. 13) nunmehr anstelle des Danziger Senats für die Feststellung des Erbbrauchs zuständigen Reichsminister der Justiz und Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft verbindlich, daß in den Anerbengerichtsbezirken Danzig und Tiegenhof im Hinblick auf die gesetzliche Erbfolge (§ 21 Abs. 3 REG) Ältestenrecht Brauch gewesen sei (vgl. Gem.Bek. d. RJM u. d. RMfEuL vom 28. Februar 1941, DJ. S. 309).

13

Im Ergebnis mit Recht ist nach alledem das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, daß der jüngste Bruder W. kraft Anerbenfolge Eigentümer der trotz der fortgesetzten Gütergemeinschaft kraft Gesetzes zum Erbhof gewordenen landwirtschaftlichen Besitzung in Warnau geworden sein konnte, und hat demgemäß zutreffend die Frage, ob tatsächliche Zweifel an seiner Rechtsnachfolge kraft Anerbenrechts bestehen, durch die Beweisaufnahme zu klären versucht. Gleichwohl kann das angefochtene. Urteil keinen Bestand haben.

14

Wenn das Verwaltungsgericht auch die Frage, ob W. B. nach dem Tode der Mutter Alleineigentümer des Hofes geworden ist, eingehend prüft und erörtert, ist seinem Urteil dennoch nicht mit der gebotenen Klarheit zu entnehmen, daß es sich über den gesetzlich vorgesehenen weg, der zu dem im Urteil festgestellten Alleineigentum des W. B. geführt haben soll, in vollem Umfange klar gewesen sei. Es ist nicht auszuschließen, daß dann, wenn das Verwaltungsgericht nicht von der Regel des § 1 Abs. 1 Nr. 2 EVH (= § 1 Abs. 1 Nr. 2 REG), sondern von der Ausnahmeregelung des § 24 EHRV (= § 24 EHRV vom 21. Dezember 1936 - RGBl. I S. 1069) ausgegangen, wäre, die Beweis Würdigung in mancher Hinsicht anders ausgefallen wäre und damit zu anderen Ergebnissen geführt hätte. Insbesondere besteht die Möglichkeit, daß das Verwaltungsgericht dann, wenn es die vorstehend aufgezeigten gesetzlichen Möglichkeiten des Erwerbs des Alleineigentums kraft Anerbenfolge im einzelnen in Betracht gezogen hätte, die Angaben der Zeugen anders, als geschehen, gewürdigt hätte, falls die Klärung der Frage, welche der gegebenen Möglichkeiten tatsächlich vorgelegen hat, nicht sogar zu weiteren Beweis fragen Anlaß gegeben hätte. Insoweit wirkt sich der den rechtlichen Hergang nur unklar wiedergebende Ausgangspunkt der tatsächlichen Feststellung, der jüngste Bruder des Klägers sei "auf Grund eines nach dem Tode der Mutter stattgefundenen Verfahrens vor dem zuständigen Anerbengericht Erbhofbauer und somit Alleineigentümer des Hofes geworden", auch verfahrensrechtlich aus, weil er nicht mit der gebotenen Sicherheit erkennen läßt, ob die Beweisaufnahme und die Beweiswürdigung sich insoweit auf einen bestimmten, nicht nur tatsächlich, sondern auch rechtlich eindeutig bestimmbaren Vorgang erstrecken.

15

Abgesehen hiervon ist die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht auch deswegen geboten, weil dem Kläger nicht in ausreichendem Maße das rechtliche Gehör gewährt worden ist (§ 138 Nr. 3 VwGO). Das klageabweisende Urteil ist zum Teil auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt, zu denen sich der Kläger nicht hat äußern können (§ 108 Abs. 2 VwGO). Zwar hatte der Kläger dem Verwaltungsgericht mitgeteilt, daß nach Abschluß der Beweisaufnahme einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt werde. In dieser Einverständniserklärung liegt jedoch kein Verzicht darauf, von den Grundlagen der Entscheidung bereits vor dem Urteil erschöpfende Kenntnis zu erlangen. Die Erklärung läßt vielmehr den Schluß zu, der Kläger gehe davon aus, das Gericht werde seinem Urteil nur die von ihm angeordneten und durchgeführten, den Beteiligten abschriftlich zur Kenntnis gebrachten Beweiserhebungen zugrunde legen. Das muß um so mehr gelten, als die Niederschriften über die Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht nicht erkennen lassen, daß die nach dem Inhalt des Urteils "beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten", insbesondere auch die in dem Schadensfeststellungsverfahren des H.-W. B. entstandenen Vorgänge, Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen und in dem Umfange, wie sie zur Urteilsfindung herangezogen sind, mit dem Kläger erörtert worden sind. Wenn die bei diesen Vorgängen befindlichen Briefe und sonstigen Urkunden der Entscheidung zugrunde gelegt werden sollten, hätte das Verwaltungsgericht dem Kläger hiervon Kenntnis und die Möglichkeit zur Stellungnahme geben müssen (vgl. das Urteil des VIII. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Mai 1964 - BVerwG VIII C 362.63 - [BVerwGE 18, 315]). Das Verwaltungsgericht wird das Verfahren in dieser Hinsicht richtigzustellen haben, falls es diese Tatsachen und Beweismittel für seine Entscheidung wiederum benötigen zu müssen glaubt. Dabei wird es auch zu bedenken haben, daß der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 96 VwGO) möglicherweise gebietet, von der Übernahme von Aussagen und Auskünften des Behördenverfahrens abzusehen und eine eigene Beweiserhebung anzuordnen. -

16

Bei der erneuten Verhandlung wird das Verwaltungsgericht möglicherweise auch in Betracht ziehen müssen, daß es für die Frage der Geschädigteneigenschaft nicht nur auf das rechtliche Eigentum, sondern auch auf das sogenannte wirtschaftliche Eigentum im Sinne des § 11 des Steueranpassungsgesetzes ankommen kann (§ 229 Abs. 2 LAG). Es wird unter Umständen zu prüfen haben, ob die Beweisaufnahme auch unter diesem Gesichtspunkt Bedeutung erlangen und bei Ergänzung oder Wiederholung ihrem Umfange nach hierauf eingestellt werden könnte.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.875 DM festgesetzt.

Dr. Buchholz
Dr. Sieveking
Vierhaus
Uffhausen
Dr. Pakuscher