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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.01.1989, Az.: BVerwG 9 B 463.88

Bestrafung wegen Kriegsdienstverweigerung; Drohende Todesstrafe; Asyl; Politische Motivation

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.01.1989
Aktenzeichen
BVerwG 9 B 463.88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1989, 12355
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stuttgart - 13.03.1987 - AZ: A 13 K 8477/86
VGH Baden-Württemberg - 11.08.1988 - AZ: A 12 S 451/87

Fundstelle

  • InfAuslR 1989, 176

Amtlicher Leitsatz

Allein die Gefahr, daß einem Ausländer in seinem Heimatland wegen Wehrdienstverweigerung die Todesstrafe droht, begründet keinen Anspruch auf Asyl. Die außergewöhnliche Härte einer drohenden Strafe kann aber ein Hinweis auf fehlende Tat- und Schuldangemessenheit und damit auf politische Motivation sein.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Januar 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker und Dawin
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 11. August 1988 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Dem Kläger kann die beantragte Prozeßkostenhilfe nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).

2

II.

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.

3

Die Beschwerde hält für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig die Frage, "ob nicht allein der Umstand, daß Kriegsdienstverweigerung (wie im Irak) mit der Todesstrafe geahndet wird, ausreicht, um diese Bestrafung als eine politische Verfolgung zu qualifizieren". Sie trägt dazu vor, diese Strafe sei nach der Wertordnung des Grundgesetzes und auch nach der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 unzulässig; nach weiteren Verlautbarungen und Resolutionen der Vereinten Nationen sei dort, wo sie noch gelte, ihre alsbaldige Abschaffung anzustreben. Damit ist eine klärungsbedürftige Rechtsfrage jedoch nicht dargetan.

4

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen Bestrafungen wegen Kriegsdienstverweigerung, selbst wenn sie von weltanschaulich totalitären Staaten ausgehen, nicht schon für sich allein eine politische Verfolgung dar (Urteil vom 6. Dezember 1988 - BVerwG 9 C 22.88; Urteil vom 19. August 1986 - BVerwG 9 C 322.85 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 54). In eine politische Verfolgung schlagen derartige Maßnahmen erst dann um, wenn sie zielgerichtet gegenüber bestimmten Personen eingesetzt werden, die durch die Maßnahmen gerade wegen ihrer Religion, ihrer politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen persönlichen Merkmals getroffen werden sollen. Die Schwere der angedrohten Strafe für sich gesehen ist lediglich das Kriterium dafür, ob die befürchtete Maßnahme eine Verfolgung im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG darstellt; sie allein vermag den politischen Charakter der Bestrafung nicht zu begründen. Dies gilt auch für die Todesstrafe (Beschluß vom 26. Februar 1982 - BVerwG 9 B 4320.81). Zwar mag ein Staat, indem er als Sanktion für Straftaten seiner Staatsbürger auch die Todesstrafe vorsieht und verhängt, seine Strafgewalt exzessiv und unter Verletzung einer nach der Wertordnung des Grundgesetzes geltenden Grenze ausüben. Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG schützt jedoch nicht schlechthin gegen jede exzessive staatliche Machtausübung (Urteil vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 36.83 - BVerwGE 67, 184 <193>[BVerwG 17.05.1983 - 9 C 36/83]; vgl. auch Urteile vom 15. März 1988 - BVerwG 9 C 278.86 - BVerwGE 79, 143). Die außergewöhnliche Härte einer drohenden Strafe kann allerdings Anlaß zur Prüfung ihrer Tat- und Schuldangemessenheit sein, deren evidentes Fehlen ein Indiz für eine hinter der Strafnorm stehende politische Motivation ist (Urteil vom 15. März 1988 - BVerwG 9 C 278.86 - a.a.O. S. 153).

5

Aus den vorstehenden Darlegungen ergibt sich im wesentlichen auch bereits, daß die von der Beschwerde weiterhin geltend gemachte Abweichung des Berufungsurteils von den Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Januar 1980 - BVerwG 1 B 316.79 und BVerwG 1 B 476.79 - (Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 16 und 17) sowie von den Urteilen vom 31. März 1981 - BVerwG 9 C 6.80 - und vom 19. August 1986 - BVerwG 9 C 322.85 (a.a.O.) gleichfalls nicht besteht. Die Beschwerde ist der Sache nach der Ansicht, dem angefochtenen Urteil liege die Auffassung zugrunde, für die Qualifizierung der Bestrafung eines Kriegsdienstverweigerers als politisch motivierte Maßnahme oder als bloße strafrechtliche Sanktion komme es allein darauf an, ob sich der die Strafe verhängende Staat mit einem anderen Staat im Kriege befinde oder nicht. Diese Rechtsauffassung liegt jedoch der Entscheidung des Berufungsgerichts nicht zugrunde. Es hat vielmehr in Anwendung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach eine Strafe, die "unter jedem denkbaren Gesichtspunkt schlechthin unangemessen zur Ahndung des in Rede stehenden Verstoßes ist, auf politische Motivation hindeuten kann", untersucht, ob die dem Kläger wegen Wehrdienstentziehung drohende Todesstrafe unter jedem denkbaren Gesichtspunkt schlechthin tat- und schuldunangemessen wäre. Bei der Prüfung dieser Frage hat das Berufungsgericht berücksichtigt, daß sich der Heimatstaat des Klägers zu der Zeit, als dieser seinen Angaben nach den Tatbestand der Wehrdienstentziehung verwirklicht hat, im Krieg mit dem Iran und zudem in einer "schwierigen militärischen Situation" befunden hat. Anders als die Beschwerde vorträgt, hat das Berufungsgericht auch die besondere Ausformung der die Wehrpflicht im Irak begründenden Regelungen, deren praktische Handhabung so wie ihre Funktion im allgemeinen politischen System des Landes auf darin zum Ausdruck kommende Verfolgungstendenzen überprüft (vgl. S. 11 bis 13 UA).

6

Somit hat das Berufungsgericht nicht den - mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allerdings nicht zu vereinbarenden - Rechtssatz aufgestellt, maßgebliches Kriterium für die Qualifizierung einer Bestrafung wegen Kriegsdienstverweigerung als politische Maßnahme im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG sei es, ob sich der Staat im Kriegszustand mit einem anderen Staat befinde oder nicht.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus § 13 Abs. 1 GKG.

Prof. Dr. Korbmacher
Dr. Säcker
Dawin