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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.03.1988, Az.: BVerwG 9 C 278.86

Asylrecht; Politische Verfolgung; Persönliche Merkmale; Genfer Konvention; Begriffsbeschränkung; Persönliche Eigenschaften; Verhaltensweisen; Asylrechtliche Relevanz; Schicksal; Homosexualität; Irrreversibilität; Iran; Verfolgung; Todesstrafe

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.03.1988
Aktenzeichen
BVerwG 9 C 278.86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 12538
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Wiesbaden - 26.04.1983 - AZ: IV/1 E 6244/81
VGH Hessen - 21.08.1986 - AZ: 10 OE 69/83

Fundstellen

  • BVerwGE 79, 143 - 154
  • DVBI 1988, 747-750
  • DVBl 1988, 747-750 (Volltext mit amtl. LS)
  • DokBer A 1988, 161-165
  • DÖV 1988, 692-694
  • InfAuslR 1988, 230-236
  • JZ 1988, 709-713
  • JuS 1989, 572-573
  • NJW 1988, 3110 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1988, 838-842 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1989, 29-30 (Urteilsbesprechung von Ltd. Oberlandesanwalt Prof. Dr. Harald Fliegauf)

Amtlicher Leitsatz

Eine politische Verfolgung i. S. des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG kann unter bestimmten Voraussetzungen auch dann gegeben sein, wenn andere als die in Art. 1 A Nr. 2 GK ausdrücklich genannten Merkmale und Eigenschaften zum Anknüpfungs- und Bezugspunkt für Verfolgungsmaßnahmen genommen werden (hier: auf irreversible, schicksalhafte homosexuelle Prägung abzielende Todesstrafe im Iran).

Redaktioneller Leitsatz

Keine Begriffsbeschränkung bei asylerheblicher politischer Verfolgung nach Art. 15 Abs. 2 Satz 2 GG auf die persönlichen Merkmale, die in Art. 1 A Nr. 2 der Genfer Konvention genannt sind. Deswegen können auch andere persönliche Eigenschaften und Verhaltensweisen asylrechtlich relevant sein, wenn etwa jemand irreversibel und schicksalhaft homosexuell geprägt ist und ihm darum im Iran Verfolgung droht - bis hin zur Todesstrafe.

Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 15. März 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bender, Hien, Dr. Bonk und Dawin
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beteiligten gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. August 1986 wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1947 in Teheran geborene Kläger, der iranischer Staatsangehöriger ist und nach seinen Angaben in Teheran als Finanzbeamter tätig war, begehrt die Gewährung politischen Asyls.

2

Dazu gab er vor dem Bundesamt und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren an: Obgleich der islamischen Religion zugehörig, sei er, gemessen an den Verhältnissen in seinem Heimatland, in einem sehr freiheitlichen Sinn erzogen worden. Seine Vorstellungen über eine freie Gesellschaftsordnung seien von den heute im Iran herrschenden Verhältnissen weit entfernt. Trotz guten Willens sei es ihm nicht möglich gewesen, sich mit den jetzt geltenden religiös-orthodoxen Gesetzen zu arrangieren. Dies bedeute, daß er bei einem Verbleiben im Iran stets der Gefahr ausgesetzt sei, wegen Mißachtung der islamischen Gesetze inhaftiert zu werden. Dies müsse er insbesondere deshalb befürchten, weil er homosexuell veranlagt sei. Homosexuelle würden durch die neuen Machthaber im Iran unnachgiebig verfolgt. In einer ganzen Reihe von Fällen seien diese rein zwischenmenschlichen Beziehungen als ausreichender Grund für ein Todesurteil mit anschließender sofortiger Exekution angesehen worden. Im Iran würden somit Menschen wegen einer naturgegebenen Veranlagung verfolgt und getötet. Bisher sei den Machthabern im Iran seine Neigung nicht bekannt. Er sei daher bisher auch nicht belangt worden. Bei einer Rückkehr in den Iran werde ihm zwar zunächst nichts passieren. Er könne jedoch nicht vorhersagen, wie lange er sich den islamischen Gesetzen entsprechend verhalten könne. Auf die Dauer könne er seine homosexuelle Neigung nicht unterdrücken. Das Gefühl, daß er homosexuell sei, habe er seit seinem 15. oder 16. Lebensjahr; seitdem betätige er sich auch so.

3

Das Bundesamt lehnte den Asylantrag mit der Begründung ab, die vorgetragenen Gründe fielen nicht unter den Schutz der Genfer Konvention; dem Kläger sei auch zuzumuten, sich in seinen Neigungen so zurückzuhalten, daß er auch künftig unangefochten im Iran leben könne.

4

Das Verwaltungsgericht hat der hiergegen erhobenen Klage stattgegeben.

5

Die dagegen vom Bundesbeauftragten eingelegte Berufung hat der Verwaltungsgerichtshof nach Einholung einer Auskunft des Auswärtigen Amts, von Gutachten bei dem Max-Planck-Institut, dem deutschen Orient-Institut und bei amnesty international sowie nach Beiziehung weiterer Erkenntnisquellen zurückgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:

6

Dem Kläger stehe der geltend gemachte Asylanspruch zu. An der homosexuellen Veranlagung des Klägers bestünden keine Zweifel. Seine Bekundungen anläßlich der informatorischen Anhörung durch den Senat ergänzten und vertieften sein Vorbringen kontinuierlich. Schon bei der Asylantragstellung habe der Kläger auch seine homosexuelle Veranlagung und deren mögliche Folgen als Grund für seinen Asylantrag bezeichnet. Vor dem Verwaltungsgericht habe er erklärt, er wisse seit dem 15. oder 16. Lebensjahr, daß er homosexuell veranlagt sei, und verhalte sich seither auch so. Diese Einlassung decke sich mit den Erkenntnissen der Sexualwissenschaft und der Psychoanalytik. Dies vermittle dem Senat die Erkenntnis, daß der Kläger die Wahrheit gesagt habe. Eine weitere Sachaufklärung etwa durch Einholung eines Sachverständigengutachtens erübrige sich, zumal auch die übrigen Verfahrensbeteiligten die homosexuelle Veranlagung des Klägers nicht in Zweifel zögen.

7

Allerdings sei der Kläger aufgrund dieser Veranlagung nach eigenem Bekunden bis zu seiner Ausreise aus dem Iran dort keinen Maßnahmen ausgesetzt gewesen, die zu einer unmittelbaren Gefahr für Leib. Leben oder persönliche Freiheit geführt hätten. Jedoch drohe ihm im Falle einer Rückkehr in den Iran politische Verfolgung in Gestalt von Strafverfolgung wegen neigungsgemäßen homosexuellen Verhaltens, die auf einer die Homosexuellen als soziale Gruppe treffenden Verfolgungsmotivation iranischer Staatsorgane beruhe und mit Gefahr für Leib und Leben des Klägers verbunden sei. Zwar bestehe aufgrund der durchgeführten Beweisaufnnahme kein Zweifel, daß die homosexuelle Veranlagung allein im Iran nicht zu Strafverfolgungsmaßnahmen führe. Indessen ziehe jedes auf einer solchen Veranlagung beruhende neigungsgemäße sexuelle Verhalten bei Erwachsenen Strafverfolgung und drakonische Strafen nach sich, wobei für homosexuellen Geschlechtsverkehr stets die Todesstrafe verhängt und für homosexuelle Handlungen unterhalb dieser Schwelle zunächst erhebliche Leibesstrafen und bei Wiederholungstätern nach der dritten Verurteilung wiederum stets die Todesstrafe verhängt werde. Dies ergäbe sich aus Art. 139 bis 156 des iranischen Strafgesetzbuchs aus dem Jahre 1982.

8

Die Wahrscheinlichkeit einer Bestrafung wegen homosexuellen Verhaltens sei im Iran wegen der speziellen, im Strafgesetzbuch selbst enthaltenen und nur teilweise dem traditionellen islamischen Beweisrecht entsprechenden Beweisregeln besonders groß. Neben dem traditionellen Beweis des viermaligen Geständnisses des Verdächtigen oder des Zeugnisses von vier unbescholtenen männlichen Augenzeugen sei als im islamischen Rechtsraum neues Beweismittel auch das eigene Wissen des Richters, das er auf den üblichen Wegen erhalten habe, als Beweismittel für homosexuelle Handlungen eingeführt worden. Dadurch solle auch die Tat bestraft werden, deren Nachweis durch die klassischen Beweismittel nicht zu erbringen sei. Dies sowie die inquisitorische Stellung des Richters und die starke soziale Kontrolle im Iran erhöhten die Bestrafungsgefahr beträchtlich.

9

Aufgrund der beigezogenen Sachverständigenäußerungen, insbesondere der vor dem Sonderausschuß des 6. Bundestags aus Anlaß der Strafrechtsreform abgegebenen Stellungnahmen, müsse die positivistisch-sexualwissenschaftliche These von der freien Bestimmbarkeit der sexuellen Triebrichtung als wissenschaftlich überholt angesehen werden. Vielmehr müsse von einer schicksalhaften Festlegung auf homosexuelles Verhalten spätestens mit Abschluß der Pubertät ausgegangen werden. Der Senat sei deshalb davon überzeugt, daß der Kläger im Falle einer Rückkehr in den Iran sich homosexueller Handlungen nicht enthalten werde und dies auch aufgrund einer unentrinnbaren Festlegung seines Sexualtriebs nicht könne. Ferner erscheine es dem Senat überwiegend wahrscheinlich, daß er aufgrund einer derartigen Betätigung konkreten Strafverfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sein werde.

10

Die dem Kläger im Iran wegen neigungsgemäßen homosexuellen Verhaltens drohenden Strafen seien als politische Verfolgung im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG anzusehen, weil die strafrechtliche Sanktionierung homosexuellen Verhaltens im Iran nicht lediglich der Aufrechterhaltung einer staatlichen Herrschaftsstruktur, sondern auch der gesellschaftlichen Kompromittierung der Homosexuellen als ausgrenzbare gesellschaftliche Gruppe mit dem Ziel diene, das Phänomen der Homosexualität schlechthin aus der iranisch-islamischen Gesellschaft zu entfernen. Asylrechtliches Gewicht komme dieser Verfolgungsmotivation wegen des totalitären Charakters des gegenwärtigen iranischen Herrschaftssystems, der Radikalität der zur Durchsetzung der Staatsziele eingesetzten Mittel und vor allem wegen evident fehlender Tat- und Schuldangemessenheit der für homosexuelles Verhalten angedrohten und praktizierten Strafen zu.

11

Mit seiner Revision macht der Bundesbeauftragte insbesondere geltend, daß der Kläger schon deshalb nicht als politisch Verfolgter angesehen werden könne, weil seine homosexuelle Veranlagung nicht zu den in Art. 1 A Nr. 2 GK angeführten Merkmalen gehöre und Homosexuelle auch nicht als soziale Gruppe im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden könnten.

12

Der Kläger tritt der Revision entgegen.

13

II.

Die Revision des Bundesbeauftragten ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht entschieden, daß dem Kläger der geltend gemachte Asylanspruch aufgrund des festgestellten Sachverhalts zusteht.

14

Danach ist für die Revisionsentscheidung von folgendem auszugehen: Nach dem Islamischen Strafgesetzbuch des iranischen Staats vom 25. August 1982 (Gesetz über hadd- und qisas-Strafen) wird unter anderem der Geschlechtsverkehr unter erwachsenen Männern mit dem Tode bestraft (Art. 139 bis 141). Sexuelle Handlungen zwischen erwachsenen Männern unterhalb dieser Schwelle (sinnliche Berührungen; Petting) ziehen eine Strafe von 100 Peitschenhieben nach sich; im dreimaligen Wiederholungsfall wird ebenfalls die Todesstrafe verhängt. Bei sämtlichen Strafen handelt es sich um sogenannte hadd-Strafen, nämlich durch Allah verordnete absolute Strafen, von denen der Richter nicht abweichen darf. Die homosexuelle Betätigung wird entsprechend islamischer Rechtstradition durch viermaliges Geständnis oder durch vier unbescholtene männliche Augenzeugen bewiesen. Als im islamischen Rechtskreis neues Beweismittel speziell für den Nachweis homosexuellen Verhaltens ist durch das Gesetz vom 25. August 1982 auch das eigene Wissen des Richters eingeführt worden, das er "auf den üblichen Wegen" erlangt hat. Die homosexuelle Veranlagung als solche wird nicht bestraft. Der Kläger ist homosexuell veranlagt. Seit er im Alter von 15 oder 16 Jahren seiner Veranlagung bewußt geworden ist, verhält er sich entsprechend. Vor seiner Ausreise aus dem Iran im Jahre 1980 ist er dort nicht aufgefallen. Seine homosexuelle Veranlagung ist nur seiner Familie bekannt.

15

Aufgrund dieses Sachverhalts sowie der weiter vom Berufungsgericht getroffenen einzelnen Feststellungen ergibt sich in rechtlicher Hinsicht, daß der Kläger politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG ist, weil ihm aufgrund seiner homosexuellen Prägung bei einer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht und er hierdurch auch in der bei ihm bestehenden Veranlagung getroffen werden soll.

16

Entgegen der Ansicht des Bundesbeauftragten steht der Eigenschaft des Klägers als eines politisch Verfolgten nicht von vornherein entgegen, daß nach dem Wortlaut des Art. 1 A Nr. 2 GK der Begriff des Flüchtlings eine begründete Furcht vor Verfolgung "wegen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung" zur Voraussetzung hat. Es kann dabei dahinstehen, ob - wie der Beteiligte vorträgt - diese Aufzählung persönlicher Merkmale und Eigenschaften nach Auffassung der Vertragsstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention abschließend sein sollte und ob unter dieser Voraussetzung - wie das Berufungsgericht angenommen hat - Homosexuelle als Angehörige einer bestimmten sozialen Gruppe angesehen werden könnten, was in der Tat zweifelhaft erscheint. Der Bundesbeauftragte übersieht nämlich, daß nicht eine unmittelbare Anwendung des Art. 1 A Nr. 2 GK auf die Person des Klägers in Rede steht, sondern der Begriff des politisch Verfolgten im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG auszulegen ist. Dieser von der Verfassung nicht näher abgegrenzte Begriff ist allerdings in ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in enger Anknüpfung an den Regelungsinhalt des Art. 1 A Nr. 2 GK näher bestimmt worden (vgl. z.B. Urteil vom 17. Januar 1957 - BVerwG 1 C 65.56 - BVerwGE 4, 235 <237>[BVerwG 17.01.1957 - I C 65/56]; Urteil vom 7. Oktober 1975 - BVerwG 1 C 46.69 - BVerwGE 49, 202 <204 [BVerwG 07.10.1975 - I C 46/75]/205>: Urteil vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 36.83 - BVerwGE 67, 184 <185 [BVerwG 17.05.1983 - 9 C 36/83]/186>). Das bedeutet indessen nicht, daß eine politische Verfolgung im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG ausschließlich und allein auf Zugriffe wegen der in Art. 1 A Nr. 2 GK ausdrücklich genannten persönlichen Merkmale beschränkt wäre. Ausschlaggebend für die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfolgte Orientierung des Begriffs des politisch Verfolgten am Flüchtlingsbegriff der Genfer Flüchtlingskonvention war, daß sich in der grundgesetzlichen Asylgewährung das unmittelbare Erlebnis zahlloser Verfolgungs- und Vertreibungsschicksale vor allem auch während der NS-Zeit und nach 1945 wiederspiegelt, die Genfer Flüchtlingskonvention ihrerseits ebenfalls an geschichtlich erfahrene Verfolgungen und Verfolgungsschicksale anknüpft und die in Art. 1 A Nr. 2 GK benannten menschlichen Eigenschaften und Verhaltensweisen demgemäß solche sind, die nach geschichtlicher Erfahrung die häufigsten und entscheidenden Anknüpfungs- und Bezugspunkte für die Unterdrückung und Verfolgung Andersartiger und Andersdenkender bildeten und weiterhin bilden (vgl. BVerfG, Beschluß vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478/86 und 2 BvR 962/86 - DVBl. 1988, 45; Urteil vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 36.83 - a.a.O. <186>; Urteil vom 18. Oktober 1983 - BVerwG 9 C 158.80 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 14).

17

Schon dies macht deutlich, daß der Vorschrift des Art. 1 A Nr. 2 GK zwar eine sehr wesentliche, indessen keine strikt abschließende Bedeutung für die Bestimmung politischer Verfolgungsgründe im Rahmen des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG zukommt. Dementsprechend hat der Senat bereits im Urteil vom 8. November 1983 - BVerwG 9 C 93.83 - (BVerwGE 68, 171) im Hinblick auf kritische Äußerungen im Schrifttum ausdrücklich klargestellt, daß es sich bei der maßgeblich vom Inhalt des Art. 1 A Nr. 2 GK bestimmten Auslegung des Begriffs des politisch Verfolgten in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lediglich um eine "Anlehnung" an den Flüchtlingsbegriff der Genfer Flüchtlingskonvention handelt, der wegen der gebotenen weiten Auslegung des Asylgrundrechts und dem ihm gebührenden Vorrang vor dem einfachen Recht nur bei einem "sachgerechten Verständnis" eine Erfassung aller denkbaren Fälle politischer Verfolgung ermöglicht. Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG schließt daher nicht schlechthin aus, auch andere als die in Art. 1 A Nr. 2 GK ausdrücklich genannten Merkmale als asylbegründend anzusehen, wenn sie zum Anknüpfungs- und Bezugspunkt für Verfolgungsmaßnahmen genommen werden. In dieser Hinsicht können solche persönlichen Eigenschaften und Verhaltensweisen in Betracht kommen, die nach Art und Charakter den asylrechtlich stets erheblichen Merkmalen wie der Rasse, der Nationalität, der Religion oder der politischen Überzeugung vergleichbar sind, was insbesondere dann naheliegt, wenn sie sich in der Vergangenheit ebenfalls bereits als verfolgungsträchtig erwiesen haben. Es leuchtet beispielsweise ohne weiteres ein, daß jemandem, der wegen seiner Hautfarbe verfolgt wird, in gleicher Weise asylrechtlicher Schutz zusteht wie dem, der wegen seiner Rasse oder Nationalität Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt ist. Diese Einsicht ergibt sich daraus, daß die persönlichen Merkmale "Rasse" und "Nationalität" die übergreifende Gemeinsamkeit aufweisen, Eigenschaften zu bezeichnen, die den Betroffenen ohne eigenes Zutun, sozusagen schicksalhaft zufallen (vgl. Grahl-Madsen, The Status of Refugees in International Law. Bd. 1. S. 217). Allein oder zumindest auch wegen dieser ihnen unabänderlich anhaftenden persönlichen Merkmale werden sie aus der Sicht des Verfolgers als andersartig klassifiziert, und zwar in dem negativen Sinne, daß sie als Folge ihrer Andersartigkeit als minderwertig, lebensunwert, schädlich oder gefährlich eingestuft werden. Der ihnen gewährte asylrechtliche Schutz beruht auf dem allgemeinen Gesichtspunkt, daß derjenige Asyl genießen soll, der Verfolgungsmaßnahmen deshalb befürchten muß, weil er aufgrund unabänderlicher persönlicher Merkmale anders ist als er nach Ansicht des Verfolgers zu sein hat. In Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG kommt damit - wie bereits im Urteil vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 36.83 - a.a.O. unter Hinweis auf das Diskriminierungsverbot und das Toleranzgebot ausgeführt ist - unter anderem die allgemeine Rechtsüberzeugung zum Ausdruck, daß kein Staat das Recht haben soll, eine Person wegen ihr unveränderlich anhaftender Eigenschaften an Leib, Leben oder Freiheit zu beeinträchtigen. Aus diesen Überlegungen muß - auch vor dem historischen Hintergrund der in KZ-Lagern vollzogenen "Sonderbehandlung" von Homosexuellen im Dritten Reich, auf die das Berufungsgericht und der Prozeßbevollmächtigte des Klägers zutreffend hinweisen - zu den asylrechtlich relevanten unveränderlichen Eigenschaften auch eine homosexuelle Veranlagung in der Ausprägung, wie sie beim Kläger vorhanden ist, gerechnet werden.

18

Das Berufungsgericht hat in dieser Hinsicht im einzelnen festgestellt, daß es sich hierbei nicht um eine bloße Neigung handelt, der nachzugeben mehr oder weniger im Belieben des Klägers stünde, sondern daß in dessen Person im Sinne einer irreversiblen Prägung eine unentrinnbare schicksalhafte Festlegung auf homosexuelles Verhalten gegeben ist, die das Gefühlsleben des Klägers einschließlich seines sexuellen Verhaltens seit seinem 15. oder 16. Lebensjahr bestimmt. Diese tatsächlichen Erkenntnisse, an die das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden ist, hat das Berufungsgericht zum einen aufgrund der von ihm für glaubhaft erachteten, auch von den übrigen Verfahrensbeteiligten nicht in Zweifel gezogenen Darstellung gewonnen, die der Kläger über seine homosexuelle Veranlagung im Rahmen seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung gegeben hat; zum anderen hat es sie aufgrund wissenschaftlichen Schrifttums, den in BVerfGE 6, 389 f [BVerfG 10.05.1957 - 1 BvR 550/52], mitgeteilten Gutachten sowie sexualwissenschaftlichen, psychologischen und psychoanalytischen Stellungnahmen verschiedener Sachverständiger erlangt, die dem Sonderausschuß für die Strafrechtsreform des 6. Deutschen Bundestages vorgelegen und dort - ebenso wie schon zuvor im Sonderausschuß des 5. Deutschen Bundestags - gleichfalls zu der Beurteilung geführt haben, daß homosexuelle Betätigung vielfach auf einer irreversiblen Prägung beruht (vgl. BT-Drucks. 5/4094 S. 30/31; BT-Drucks. 6, 3521 S. 30/31).

19

Einer seiner demnach asylrechtlich relevanten Veranlagung geltenden Verfolgung wird der Kläger bei einer Rückkehr in den Iran auch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt sein.

20

Allerdings stellen die im Iran bestehenden, die Homosexualität betreffenden Verbotsnormen als solche noch keinen hierauf abzielenden Eingriff dar. Nach ihrem vom Berufungsgericht festgestellten Inhalt knüpfen sie eindeutig nicht schon an die homosexuelle Veranlagung, sondern an ein bestimmtes äußeres Verhalten an, nämlich die Begattung einer männlichen Person (Art. 139, 140), sinnliche Berührungen oder ähnliche Handlungen ohne Eindringen des Gliedes (Art. 152), nacktes Beieinanderliegen unter einer Decke ohne zureichenden Grund (Art. 154) sowie Küsse in wollüstiger Absicht (Art. 155). Damit ist jede einverständliche sexuelle Betätigung unter erwachsenen Männern untersagt. Wie das Berufungsgericht aufgrund der von ihm verwerteten Erkenntnisquellen weiterhin festgestellt hat, ist homosexuelles Verhalten mit islamischen Ordnungs- und Moralvorstellungen schlechthin unvereinbar. Die bestehenden Verbote sollen daher - wie auch das Berufungsgericht im Ausgangspunkt annimmt - zum Schutz der öffentlichen Moral davon abhalten, sich homosexuell zu betätigen. Die Verbotslage im Iran entspricht damit im wesentlichen der Verbotslage, wie sie bis zum Erlaß des Ersten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 645) auch in der Bundesrepublik Deutschland bestanden hat. Danach waren neben den schon immer seit Erlaß des Strafgesetzbuchs verbotenen sogenannten beischlafsähnlichen Handlungen im Sinne der älteren Rechtsprechung des Reichsgerichts seit der Änderung des § 175 im Jahre 1935 sämtliche Formen homosexueller Handlungen untersagt, selbst dann, wenn sie ohne körperliche Berührungen des anderen vor sich gingen. Eine Einschränkung lag nur darin, daß Handlungen von einer gewissen Stärke und Dauer gefordert wurden. Damit waren lediglich ganz kurze Berührungen von der Strafbarkeit ausgenommen (vgl. BGH NJW 1957, 191; BGH St 1, 110; 1, 293; 4, 323; 5, 88; 8, 1). Als strafrechtliches Schutzgut wurde das "allgemeine Wohl des deutschen Volkes in seiner sittlichen und gesundheitlichen Kraft" (OLG Düsseldorf JR 1947, 169 <170>). "die Volksgesundheit und vor allem die Sittlichkeit" (OLG Hamburg, HESt 1, 55) angesehen.

21

Das Bundesverfassungsgericht hat dies von Verfassungs wegen nicht beanstandet. Es hat ausgeführt, homosexuelle Handlungen unter Erwachsenen gingen über den "engsten Intimbereich" hinaus; sie lägen im Grenzbereich zwischen privatem und sozialem Bereich, in den der Gesetzgeber auch mit Strafnormen eingreifen dürfe, wenn er sich dafür auf das Sittengesetz als rechtliche Schranke der freien Entfaltung der Persönlichkeit berufen könne. Gleichgeschlechtliche Betätigung unter Männern verstoße jedoch eindeutig gegen das Sittengesetz (BVerfGE 6, 389 [BVerfG 10.05.1957 - 1 BvR 550/52] <433 f.>[BVerfG 10.05.1957 - 1 BvR 550/52]). Auch in späteren Entscheidungen, in denen hervorgehoben wurde, daß der Intim- und Sexualbereich als Teil der Privatsphäre unter dem verfassungsrechtlichen Schutz des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG stehe (vgl. BVerfGE 47, 46 <73>;  60, 123 <134>[BVerfG 16.03.1982 - 1 BvR 1336/81]), hat das Bundesverfassungsgericht stets betont, daß dies nur im Rahmen des Sittengesetzes gelte (vgl. z.B. BVerfGE 49, 286 [BVerfG 11.10.1978 - 1 BvR 16/72] <299>[BVerfG 11.10.1978 - 1 BvR 16/72]). In gleicher Weise geht auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seinem zu Art. 8 EMRK ergangenen Urteil vom 22. Oktober 1981 (EuGRZ 1983, 488) als Grundsatz davon aus, daß eine gewisse Regelung des männlichen homosexuellen Verhaltens im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK in einer demokratischen Gesellschaft zum Schütze der Moral notwendig sein könne. Die Grundfunktion des Strafrechts in diesem Bereich sei es, die öffentliche Ordnung und Sitte zu erhalten und die Bürger vor Belästigung und Beleidigungen zu schützen. Die Notwendigkeit einer gewissen Kontrolle könne sogar einverständliche Handlungen des Privatbereichs umfassen. Ob dies in einem Lande der Europäischen Menschenrechtskonvention tatsächlich notwendig sei, hänge davon ab, ob aufgrund der in dem betreffenden Lande herrschenden Moralvorstellungen ein dringendes öffentliches Bedürfnis bestehe. Dabei ist es aus der Sicht des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG ohne Bedeutung, ob sich in der Bundesrepublik nach der Liberalisierung des Sexualstrafrechts durch das Erste und Vierte Strafrechtsänderungsgesetz die sittlichen Anschauungen über homosexuelle Verhaltensweisen allgemein gewandelt haben. Dies würde nämlich nichts für die Beurteilung homosexueller Betätigung durch andere Länder und ein durch die dort herrschenden Vorstellungen vorhandenes Bedürfnis eines Verbots aus Gründen der öffentlichen Moral ergeben. Das Asylrecht hat nicht die Aufgabe, möglicherweise gewandelte moralische Anschauungen in der Bundesrepublik über homosexuelles Verhalten in anderen Staaten durchzusetzen. Aus diesen Gründen kann der Untersagung einverständlicher homosexueller Betätigung unter Erwachsenen im Heimatland des Asylsuchenden aus Gründen der dort herrschenden öffentlichen Moral für sich allein keine asylrechtliche Bedeutung beigemessen werden. Der Zwang, sich entsprechend den in dieser Hinsicht herrschenden sittlichen Anschauungen zu verhalten und hiermit nicht im Einklang stehende Verhaltensweisen zu unterlassen, stellt für denjenigen, der sich ihm beugt, keine politische Verfolgung im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG dar. Der Kläger kann deshalb nicht allein schon deshalb als Asylberechtigter anerkannt werden, weil er sich bei einer Rückkehr in den Iran mit den dort bestehenden Verboten konfrontiert sehen würde.

22

Seine politische Verfolgung ergibt sich jedoch aufgrund der im vorliegenden Fall vom Berufungsgericht festgestellten besonderen Umstände, die zum einen in der Person des Klägers begründet sind und sich zum anderen aus den gegenwärtigen politischen Verhältnissen im Iran ergeben. Danach muß revisionsgerichtlich davon ausgegangen werden, daß der Kläger bei einer Rückkehr in den Iran - erstens - für seine Person in die Gefahr gerät, mit schweren Leibesstrafen sowie der Todesstrafe belegt zu werden, und - zweitens - mit deren Verhängung und Vollstreckung auch seine homosexuelle Veranlagung getroffen werden soll.

23

Eine Verfolgungsgefahr liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor, wenn dem Asylsuchenden für seine Person bei verständiger, nämlich objektiver, Würdigung der gesamten Umstände seines Falles - politische - Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, so daß ihm nicht zuzumuten ist, im Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren (vgl. z.B. Urteil vom 29. November 1977 - BVerwG 1 C 33.71 - BVerwGE 55, 82 <83>[BVerwG 29.11.1977 - 1 C 33/71]; Urteil vom 25. September 1984 - BVerwG 9 C 17.84 - BVerwGE 70, 169). Die "verständige Würdigung aller Umstände" hat dabei eine Prognose zum Inhalt, die nicht allein darauf abstellen darf, was im maßgebenden Zeitpunkt gegenwärtig geschieht oder als unmittelbar bevorstehend erkennbar ist (Urteil vom 31. März 1981 - BVerwG 9 C 237.80 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 27). Im Rahmen dieser Prognose ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es ist maßgebend, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Asylsuchenden Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Eine in diesem Sinne wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann deshalb auch dann vorliegen, wenn aufgrund einer "quantitativen" oder statistischen Betrachtungsweise weniger als 50 % Wahrscheinlichkeit für dessen Eintritt besteht (vgl. Urteil des Obersten Gerichtshofs der Vereinigten Staaten, UNHCR-Zeitschrift "Flüchtlinge", August Nr. 1987, S. 8, 9). Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist deshalb dann anzunehmen, wenn bei der im Rahmen der Prognose vorzunehmenden "zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts" (vgl. BVerwGE 55, 82 <84>[BVerwG 29.11.1977 - 1 C 33/71] sowie Beschluß vom 12. Juli 1983 - BVerwG 9 B 10 542.83 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 10) die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deswegen gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist es rechtlich nicht ausgeschlossen, bei der Prognose, die die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Asylsuchenden in seinen Heimatstaat zum Gegenstand hat, auch ein die Verfolgung erst auslösendes zukünftiges eigenes Verhalten des Asylsuchenden in seinem Heimatstaat jedenfalls dann zu berücksichtigen, wenn es mehr oder weniger zwangsläufig zu erwarten ist und damit die Gefährdung des Asylsuchenden in so greifbare Nähe gerückt ist, daß sie wie eine unmittelbar drohende Gefahr als asylrechtlich beachtlich eingestuft werden muß.

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Nach diesen Maßstäben läßt sich zunächst die - revisionsgerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbare (vgl. BVerfG, Beschluß vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478/86 und 2 BvR 962/86 - a.a.O. <48>; Urteil vom 31. Juli 1984 - BVerwG 9 C 46.84 - Buchholz 402.25 § 32 AsylVfG Nr. 4 <12>) - Prognose des Berufungsgerichts nicht beanstanden, der Kläger werde sich bei einer Rückkehr in den Iran einer strafbaren homosexuellen Betätigung aller Voraussicht nach nicht enthalten. Der Bundesbeauftragte meint, diese Vorausschau sei auf unzureichende Tatsachen gestützt, weil das Berufungsgericht lediglich festgestellt habe, daß der Kläger seinen Neigungen in der Bundesrepublik nachgehe. Das trifft nicht zu. Vielmehr hat das Berufungsgericht den Vortrag des Klägers als glaubhaft beurteilt, daß er sich seiner homosexuellen Veranlagung seit seinem 15. oder 16. Lebensjahr bewußt sei und sich seitdem auch so verhalte. Damit hat es festgestellt, daß sich der Kläger bereits vor seiner Ausreise aus dem Iran dort homosexuell betätigt hat. Weiterhin hat das Berufungsgericht festgestellt, daß sich hieran auch zukünftig im Falle einer Rückkehr in den Iran nichts ändern wird, weil sich der Kläger einer homosexuellen Betätigung gar nicht enthalten kann. Dies hat die Vorinstanz aus dem weiterhin festgestellten Umstand hergeleitet, daß es sich bei der homosexuellen Prägung des Klägers um eine schicksalhafte Festlegung des Sexualtriebes handelt, die spätestens mit dem 18. Lebensjahr abgeschlossen, nicht mehr umkehrbar und damit unentrinnbar ist. Damit hat das Berufungsgericht der Sache nach festgestellt, daß sich der Kläger bei einer Rückkehr in den Iran in der gleichen Lage befindet, in der sich ein Heterosexueller befinden würde, wenn jedes heterosexuelle Verhalten unter Strafe stünde. Seine Folgerung, es bestehe deshalb eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, daß der Kläger trotz der bestehenden Strafnormen seinem unentrinnbaren Geschlechtstrieb auf absehbare Zeit mehr oder weniger zwangsläufig nachgeben werde, hält sich im Rahmen der bei der Sachverhalts- und Beweiswürdigung zu beobachtenden allgemeinen Grundsätze. Ein Verstoß gegen die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze liegt darin nicht.

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Ebensowenig läßt sich die weitere Prognose des Berufungsgerichts beanstanden, die demnach mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwartende homosexuelle Betätigung des Klägers werde den iranischen Strafverfolgungsbehörden aller Voraussicht nach auch bekannt werden, so daß der Kläger ernsthaft befürchten müsse, mit dem Tode bestraft zu werden. Der Bundesbeauftragte meint, diese Prognose sei deshalb nicht haltbar, weil es dem Kläger in der Vergangenheit gelungen sei, seine homosexuelle Neigung und Betätigung zu verheimlichen und keine Tatsachen vorlägen, aus denen sich ergäbe, daß ihm dies in Zukunft nicht gelingen werde. Er übersieht jedoch die Veränderungen, die sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hinsichtlich der praktischen Anwendung der islamischen Strafrechtsvorschriften inzwischen vollzogen haben. Das Berufungsgericht hat aufgrund der Gutachten des Max-Planck-Instituts, des deutschen Orient-Instituts sowie von amnesty international ermittelt, daß in Abweichung vom traditionellen islamischen Beweisrecht neben dem in der Paxis nur schwer zu erlangenden Beweis aufgrund vier unbescholtener männlicher Augenzeugen bzw. aufgrund eines viermaligen Geständnisses durch das Iranische Strafgesetzbuch vom 25. August 1982 speziell zum Nachweis homosexuellen Verhaltens das "eigene Wissen des Richters", das er "auf den üblichen Wegen" bzw. "auf rationalem Wege" erworben hat, als weiteres zugelassenes Beweismittel neu in das Strafrecht eingeführt worden ist. Wegen dieser Neuerung hat das Berufungsgericht eine besonders große Wahrscheinlichkeit für eine Bestrafung des Klägers angenommen. Es hat diese Erkenntnis zunächst aus dem Gutachten des Max-Planck-Instituts gewonnen, in dem auf die von fundamentalistischer Seite erfolgte Preisung der Einfachheit und Schnelligkeit des islamischen Strafverfahrens hingewiesen und ausgeführt wird, es müsse damit gerechnet werden, daß die Neuaufnahme dieses Beweismittels zu dem Zweck erfolgt sei, auch Taten aburteilen zu können, die anhand der herkömmlichen Beweismittel nicht nachzuweisen seien, deren Ahndung aber für wünschenswert gehalten werde. Es hat sich weiterhin auf die Rolle des Richters als Inquisitor gestützt, der nach dem verwerteten Gutachten des deutschen Orient-Instituts gleichzeitig Ankläger ist, weitgehende Machtbefugnisse hat und nicht einmal auf Anzeigen angewiesen ist. Außerdem hat das Berufungsgericht festgestellt, daß inzwischen ein gut funktionierendes System islamischer Gerichte aufgebaut worden ist, die konsequent "islamische Maßstäbe" anzuwenden haben, und daß die Beseitigung von Personen, die sich den totalitären islamischfundamentalistischen Ordnungsvorstellungen widersetzen, auch nach der Konsolidierung der islamischen Republik nach wie vor beabsichtigt ist. Schließlich besteht nach den Feststellungen des Berufungsgerichts aufgrund der neuen Verfassung des Iran für jeden Bürger das religiöse Gebot, einen anderen daran zu hindern, gegen religiöse Pflichten zu verstoßen, zu denen das Unterlassen jedweden homosexuellen Verhaltens gehört. Dadurch wird - wie die Vorinstanz weiter ermittelt hat - zu einer starken sozialen Kontrolle aufgerufen, die von vielen Menschen als echte religiöse Pflicht empfunden wird, und nach dem vom Berufungsgericht angeführten Bericht der Neuen Zürcher Zeitung über die Revolutionswächter als im täglichen Leben auftretende "aggressive Sittenwächter" auch tatsächlich stattfindet. All dies hat das Berufungsgericht ersichtlich vor dem Hintergrund der in anderem Zusammenhang getroffenen Feststellungen gesehen, nach denen in der Vergangenheit sogenannte Säuberungswellen auch gegenüber Homosexuellen stattgefunden haben und in einer ganzen Reihe von Fällen Todesurteile an Homosexuellen vollstreckt worden sind.

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Wenn sich das Berufungsgericht in einer Zusammenschau dieser Gesamtumstände der Auffassung des Gutachtens des Max-Planck-Instituts angeschlossen hat, die Sorge sei durchaus ernst zu nehmen, daß eine homosexuelle Betätigung des Klägers bekannt und den Behörden mit der Folge einer Bestrafung zur Kenntnis gebracht werde, kann dies revisionsgerichtlich auch nicht im Hinblick auf die Vorschrift des Art. 156 des Iranischen Strafgesetzbuchs beanstandet werden. Nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Inhalt dieser Bestimmung entfällt die Strafe, wenn der Täter bereut, bevor die vier Augenzeugen ihr Zeugnis abgelegt haben; wenn er nach Ablegung des Zeugnisses bereut, entfällt die Strafe nicht. Außerdem kann der Richter verzeihen, wenn der Täter nach Ablegung eines Geständnisses bereut. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht dieser Vorschrift keine Bedeutung im Rahmen seiner Prognose beigemessen. Es kann dahinstehen, ob sie im Falle des die Gefährdung des Klägers begründenden Beweises durch das eigene Wissen des Richters überhaupt ein zum Wegfall der Strafe führendes Reuebekenntnis zuläßt. Jedenfalls sind nach den aufgrund des Gutachtens des Max-Planck-Instituts getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts die Voraussetzungen, unter denen Reue anzunehmen ist, umstritten und die praktische Handhabung des Art. 156 unklar. Wenn das Berufungsgericht im Hinblick hierauf sowie im Anschluß an die Bemerkung des Gutachters, mit dem Verweis auf die Möglichkeit der Reue müsse äußerst vorsichtig umgegangen werden, keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür hat finden können, daß es im Falle des dem Kläger drohenden Strafverfahrens zu einem Wegfall der Strafe kommt, sondern insoweit ersichtlich lediglich eine bloße Möglichkeit angenommen hat, hält sich dies im Rahmen des ihm bei der Prognose zustehenden Spielraums. Zudem hat das Berufungsgericht zusätzlich festgestellt, daß sich der Kläger auch bei einem Absehen von Strafe aufgrund der unentrinnbar festgelegten Richtung seines Sexualtriebs alsbald wieder in der gleichen Gefährdungslage befinden würde wie zuvor.

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Der Senat teilt im Ergebnis auch die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die dem Kläger in seiner Person bei einer Rückkehr in den Iran somit in absehbarer Zeit entweder sogleich oder im Anschluß an mehrmalige Auspeitschungen drohende Todesstrafe als politische Verfolgung zu werten ist.

28

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann politische Verfolgung auch dann gegeben sein, wenn die Durchführung von Normen, die für sich betrachtet asylrechtlich unerheblich sind, oder ein Fehlverhalten gegenüber solchen Normen allgemein oder im Einzelfall zum Anlaß genommen werden, auf asylrechtlich bedeutsame persönliche Merkmale oder Eigenschaften zuzugreifen (vgl. Urteil vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 874.82 - BVerwGE 67, 195 <202>[BVerwG 17.05.1983 - 9 C 874/82]; Urteil vom 26. Juni 1984 - BVerwG 9 C 185.83 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 23 betreffend Wehrdienst in Afghanistan). Hiervon ausgehend muß ungeachtet des Umstands, daß die im Iran bestehenden Verbote einverständlicher homosexueller Betätigung unter Erwachsenen als solche die Aufrechterhaltung der öffentlichen Moral bezwecken, aufgrund der vom Berufungsgericht festgestellten gegenwärtigen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Iran angenommen werden, daß derjenige, der sich - wie hinsichtlich des Klägers zu erwarten - infolge seiner schicksalhaften homosexuellen Prägung nicht an die bestehenden Verbote hält, durch Verhängung und Vollstreckung der Todesstrafe auch in seiner homosexuellen Veranlagung als einer asylrechtlich erheblichen Eigenschaft getroffen werden soll. Hierfür ist, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler angenommen hat, diese "hadd-Strafe", von der der Richter nicht abweichen darf, schon für sich allein ein Indiz (vgl. Urteil vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 874.82 - a.a.O. S. 200). Sie ist nicht bloß in einem von der Rechtsordnung der Bundesrepublik noch hinnehmbaren Maße besonders streng, sondern offensichtlich unerträglich hart (vgl. BVerfGE 75, 1 <16 [BVerfG 31.03.1987 - 2 BvM 2/86]/17>) und unter jedem denkbaren Gesichtspunkt schlechthin unangemessen zur Ahndung eines Verstoßes gegen die öffentliche Moral, der sich im Grenzbereich zwischen privatem und sozialem Bereich ereignet. Bereits dies deutet - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - darauf hin, daß mit der Verhängung und tatsächlich auch praktizierten Vollstreckung der Todesstrafe mehr beabsichtigt ist, als nur die Ahndung einer Verletzung der öffentlichen Sittlichkeit.

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Weiterhin hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler angenommen, daß hierfür auch die von ihm getroffenen tatsächlichen Feststellungen über den Charakter des gegenwärtigen iranischen Staates im allgemeinen und über sein Verhältnis zu Homosexuellen im besonderen sprechen. Danach ist die islamische Republik Iran nach den derzeitigen Gegebenheiten ein religiös-totalitärer Staat, dessen hauptsächlicher Zweck in der rigorosen Durchsetzung islamischer Ordnungs- und Moralvorstellungen besteht, die die Beseitigung und Ausrottung von Menschen, die sich mit diesen Vorstellungen nicht in Einklang bringen lassen, einschließt. Vor diesem allgemeinen Hintergrund hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß dem Umstand besondere Bedeutung beigemessen, daß in Abweichung vom traditionellen islamischen Beweisrecht und im Gegensatz zu anderen ebenfalls mit der Todesstrafe bedrohten Verstößen gegen die öffentliche Moral, wie etwa Ehebruch oder sonstiger außerehelicher Geschlechtsverkehr, die nur mit den in der Praxis schwer zu erlangenden herkömmlichen Beweismitteln nachgewiesen werden können, speziell zum Nachweis homosexueller Betätigung das "eigene Wissen" des Richters als neues Beweismittel eingeführt worden ist. Es hat die in dieser Beweiserleichterung für homosexuelles Verhalten liegende unterschiedliche Behandlung moralischen Fehlverhaltens rechtsfehlerfrei als weiteres wesentliches Indiz dafür gewertet, daß mit der Strafverfolgung gerade desjenigen, der sich homosexuell betätigt hat, Absichten verfolgt werden, die über die Ahndung einer Verletzung der öffentlichen Moral hinausgehen. Diese Absichten hat das Berufungsgericht zutreffend den sich aus den verwerteten Erkenntnisquellen ergebenden Äußerungen maßgebender staatlicher iranischer Stellen entnommen. Danach stehen Homosexuelle den "konterrevolutionären Verbrechern" gleich, mit denen das Regime kein Mitleid kennt. Sie sind aus der Sicht des iranischen Staats "Verkommene", die "unter den Fluch Gottes" fallen; sie zählen zu den "Korrupten dieser Erde", haben "satanische Gelüste", so daß die Notwendigkeit besteht, "die Wurzeln der Homosexualität auszurotten". Hieraus hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei die Erkenntnis gewonnen, daß der iranische Staat derzeit gegen homosexuelles Verhalten aus ganz ähnlichen Gründen vorgeht wie gegen Personen, die wegen ihrer politischen Auffassungen als Regimegegner gelten. Wenn die "satanischen Gelüste" nach außen durch homosexuelle Betätigung in Erscheinung getreten sind, sollen mit dem radikalen Mittel der Todesstrafe auch die "Wurzeln der Verderbtheit", nämlich die homosexuelle Prägung des Betroffenen, ausgetilgt werden. Das bedeutet aus der Sicht des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG, daß der straffällig gewordene Homosexuelle im Iran nicht nur als Störer öffentlicher Ordnung und Moral bestraft, sondern zugleich auch in seiner als besonders verderbnisstifbend angesehenen homosexuellen Veranlagung als einer persönlichen Eigenschaft getroffen werden soll.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Dr. Korbmacher
Dr. Bender
Hien
Dr. Bonk
Dawin