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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.10.1983, Az.: BVerwG 9 C 158.80

Asylsuchender; Drittstaat; Politische Verfolgung; Asylberechtigter; Vorverfolgung; Herabgestufte Anforderungen; Verfolgungsgefahr

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.10.1983
Aktenzeichen
BVerwG 9 C 158.80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 11829
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Ansbach - 14.02.1978 - AZ: AN 2956 - II/76
VGH Bayern - 08.05.1979 - AZ: Nr. 153 XII 78

Fundstellen

  • BVerwGE 68, 106 - 109
  • DVBL 1984, 564-566 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1984, 564-566 (Volltext mit amtl. LS)
  • DokBer A 1984, 65-67
  • DÖV 1984, 680-681
  • InfAuslR 1984, 87-89
  • JZ 1984, 294-295
  • NVwZ 1984, 244-245 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZfSH/SGB 1984, 382-383

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Ein Asylsuchender kann auch, wenn er durch einen Drittstaat, in dem er seit seiner Geburt gelebt hat, politischen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen ist als Asylberechtigter nur anerkannt werden, wenn ihm im Lande seiner Staatsangehörigkeit politische Verfolgung droht.

  2. 2.

    Die bei bereits erlittener Verfolgung (Vorverfolgung) geltenden herabgestuften Anforderungen an die Verfolgungsgefahr finden in diesem Fall regelmäßig keine Anwendung.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Oktober 1983
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paul, Sträter, Dr. Kemper und Dr. Bender
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Der Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Mai 1979 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger, der kurdischer Volkszugehöriger ist, seit seiner Geburt im Irak gelebt hat und im Jahre 1972 mit einem iranischen Reisepaß in die Bundesrepublik eingereist ist, begehrt seine Anerkennung als Asylberechtigter.

2

Zur Begründung seines Antrags trug er im wesentlichen vor: Er sei von 1967 bis 1970 aktives Mitglied der im Irak verbotener "Demokratischen Partei Kurdistans" gewesen. Im September 1968 sei er in Baghdad wegen der Verteilung von Flugblättern verhafte worden und habe sich bis Januar 1969 in Untersuchungshaft befunden. Um ohne Visa in verschiedene Länder reisen zu können, habe er sich im Jahre 1970 durch die Botschaft des Iran in Baghdad einen iranischen Paß ausstellen lassen. Dies sei möglich gewesen, weil sein Vater aus Persien stamme und früher die iranische Staatsangehörigkeit besessen habe. Anfang 1972 sei er als Faili-Kurde und iranischer Staatsangehöriger aus dem Irak ausgewiesen worden. Da er - außer seinem Paß - keinerlei Bindungen zum Iran habe und die persische Sprache nichtbeherrsche, habe er sich entschlossen, in die Bundesrepublik Deutschland zu reisen. In den Irak könne er nicht zurückkehren, weil man ihn dort des Landes verwiesen habe. Im Iran wolle er auf keinen Fall leben, weil er dort keine Verwandten habe und als Kurde benachteiligt wäre. Außerdem müsse er dort zum Militär, was er ablehne.

3

Das Begehren des Klägers blieb im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen. Seine Berufung ist vom Verwaltungsgerichtshof mit folgenden Erwägungen zurückgewiesen worden:

4

Anspruch auf Asyl habe, wer für seine Person die aus Tatsachen begründete Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Überzeugung hegen müsse und deshalb das Land seiner Staatsangehörigkeit verlassen müsse oder dorthin nicht zurückkehren könne. Der Kläger sei iranischer Staatsangehöriger. Im Iran werde er nicht verfolgt. Die aus dem Irak in den Iran geflohenen Kurden hätten dort zwar zeitweise unter ärmlichen Verhältnissen gelebt; der Iran habe damit die Kurden aber nicht verfolgt. Nach dem Machtwechsel im Iran sei es zwar auch - namentlich in der Hauptstadt der iranischen Westprovinz Kurdistan Sanadaj - zu kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen den Kurden und der iranischen Regierung unter Khomeini gekommen, als die Kurden die verworrene politische Situation für separatistische Zwecke hätten nutzen wollen. Diese Auseinandersetzungen seien aber mittlerweile durch das Versprechen der Regierung, den Kurden Halbautonomie zu gewähren, mit einem Waffenstillstand beendet werden. Da somit eine konkrete Gefahr politischer Verfolgung durch den iranischen Staat für den Kläger nicht bestehe, und die allgemeine ungünstige Lage, in der sich der Iran heute befinde, eine Gefahr individueller Verfolgung ebenfalls nicht begründe, sei dem Asylbegehren der Erfolg zu versagen.

5

Mit seiner vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts und trägt dazu vor:

6

Das Berufungsgericht habe die Prüfung unterlassen, ob die der Entscheidung zugrunde gelegte Definition des politisch Verfolgten auch Ausnahmen zulasse. Wenn auch grundsätzlich auf die politische Situation im Heimatland des Asylsuchenden abzustellen sei, müsse doch ausnahmsweise die Verfolgungssituation im Herkunftsland ausschlaggebend sein, wenn feststehe, daß der Asylsuchende außer der ihm zuerkannten Staatsangehörigkeit keine Beziehungen zu seinem Heimatland habe. Dies gelte umsomehr, wenn er im Herkunftsland geboren und aufgewachsen sei und alle noch lebenden Mitglieder seiner Familie Staatsangehörige des Herkunftslandes seien. In einem solchen Fall müsse der Begriff des politisch Verfolgten i.S. des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG dahin ausgelegt werden, daß es nicht auf die Zustände im Heimatland, sondern - wie bei Staatenlosen - auf die Furcht vor Verfolgung im Herkunftsland ankomme. Anderenfalls würde einem rein formalen Gesichtspunkt Vorrang vor der tatsächlichen Lebenssituation des Asylsuchenden eingeräumt werden. Im übrigen sei bei der derzeitigen politischen Lage im Iran und den in Kurdistan stattfindenden Kämpfen nicht auszuschließen, daß der Kläger auch dort verfolgt werden würde.

7

Die Beklagte hat sich im Revisionsverfahren nicht geäußert.

8

II.

Die Revision, über die im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), führt unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.

9

Der Beschluß des Berufungsgerichts verletzt materielles Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO).

10

Allerdings ist der Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichtshofs zutreffend: Die Asylberechtigung eines - nicht staatenlosen -Asylsuchenden ist allein danach zu beurteilen, ob ihm in dem Lande seiner Staatsangehörigkeit politische Verfolgung droht. Hingegen kommt es nicht darauf an, ob er in einem Drittstaat, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, politische Verfolgung befürchten muß. Regelmäßig ist auch unerheblich, ob er dort bereits einmal politisch motivierten Maßnahmen ausgesetzt gewesen ist.

11

Der Begriff des politisch Verfolgten ist in Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG nicht näher abgegrenzt. Bei seiner Inhaltsbestimmung kommt dem Geist, in dem dieser Grundrechtsartikel konzipiert worden ist, und der Situation, der er Rechnung tragen soll, entscheidende Bedeutung zu (vgl. BVerfGE 9, 174 [180]). In ähnlicher Weise wie in den Vorschriften der Genfer Konvention spiegelt sich in der grundrechtlichen Asylgewährleistung vor dem Hintergrund tiefgreifender gesellschaftspolitischer und weltanschaulicher Gegensätze zwischen den Staaten, die wesensverschiedene innere Strukturen entwickelt haben (BVerfGE a.a.O.), das Erlebnis zahlloser Verfolgungs- und Vertreibungsschicksale wider (vgl. Urteil vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 36.83 - BVerwGE 67, 184). Sie sind gekennzeichnet durch die Schutzlosigkeit der von politischer Verfolgung Betroffenen. Dieser Notlage soll Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG Rechnung tragen (BVerfGE a.a.O.). Er will den schutzlos Gewordenen wieder zu staatlichem Schutz in Form politischen Asyls, will ihnen zu einer neuen Heimat verhelfen (BVerwGE 38, 87 [89]; 49, 44 [47]). Dieses Schutzes vor Verfolgung im Ausland bedarf es jedoch zur Erreichung der mit Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG verfolgten humanitären Ziele nicht, wenn derjenige, der in einem Drittstaat politisch verfolgt worden ist, den Schutz des Staates in Anspruch nehmen kann, dem er angehört. Er befindet sich in keiner die Gewährung politischen Asyls rechtfertigenden Notlage. Das Grundrecht auf Asyl ist insoweit subsidiär: Ein Schutzanspruch aus Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG besteht in Fällen politischer Verfolgung durch einen Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Verfolgte nichtbesitzt, nur dann, wenn der Verfolgte in dem Land seiner Staatsangehörigkeit keinen wirksamen Verfolgungsschutz zu erlangen vermag. Hiervon geht auch Art. 1 Buchst. A Nr. 2 der Genfer Konvention - GK - aus, der vom Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung bei der Auslegung des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG mit in die Betrachtung einbezogen wird, weil er bei sachgerechtem Verständnis alle denkbaren Fälle politischer Verfolgung umschreibt (BVerwGE 49, 202 [BVerwG 07.10.1975 - I C 46/75] [204]). Danach sind Personen, die eine Staatsangehörigkeit besitzen, nur dann Flüchtlinge, wenn sie den Schutz desjenigen Staates entbehren, dem sie angehören. Lediglich für Staatenlose kommt es auf die Verhältnisse im Land des gewöhnlichen Aufenthalts an. Diese eindeutige Unterscheidung zwischen Staatsangehörigen einerseits und Staatenlosen andererseits schließt es entgegen der Ansicht des Klägers aus, einen Asylsuchenden, der die Staatsangehörigkeit eines bestimmten Landes besitzt, deshalb als Staatenlosen zu behandeln, weil er zu seinem Heimat Staat keine persönlichen Beziehungen unterhält.

12

Das Berufungsgericht, nach dessen Ausführungen der Kläger die iranische Staatsangehörigkeit besitzt, hat daher mit Recht dem Umstand keine Bedeutung beigemessen, daß der die persische Sprache nicht beherrschende Kläger, ohne verwandtschaftliche Beziehungen im Iran zu haben, seit seiner Geburt im Irak gelebt hat, und ist zutreffend in eine Prüfung der Frage eingetreten, ob der Kläger bei einer Einreise in den Iran politische Verfolgung befürchten muß. Das ist dann anzunehmen, wenn ihm dort bei verständiger Würdigung wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit den iranischen Staat zuzurechnende Repressalien mit beachtlicher (= überwiegender) Wahrscheinlichkeit drohen (vgl. z.B. Urteil vom 29. November 1977 - BVerwG 1 C 33.71 - BVerwGE 55, 82 [83]).

13

Die herabgestuften Anforderungen, die für die Anerkennung von solchen Asylsuchenden gelten, die bereits einmal politische Verfolgung erlitten haben (vgl. BVerfGE 54, 341 [361]; Urteile vom 31. März 1981 - BVerwG 9 C 237.80 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 27 - und vom 27. April 1982 - BVerwG 9 C 308.81 - BVerwGE 65, 250), könnten im Falle des Klägers dagegen auch dann keine Anwendung finden, wenn er entsprechend seiner Behauptung im Irak als Kurde politischer Verfolgung ausgesetzt gewesen sein sollte. Es kommt demnach nicht darauf an, ob im Iran eine politische Verfolgung mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen, es also mehr als überwiegend wahrscheinlich ist, daß es dort keine politische Verfolgung des Klägers geben wird. Gruppenverfolgungen in einem Drittstaat können regelmäßig nicht dem Heimatstaat des Asylsuchenden i.S. einer Vorverfolgung zugerechnet werden. Die Gefahr einer Wiederholung asylerheblicher Gruppenverfolgungsmaßnahmen in einem Dritt Staat begründet in der Regel keine erhöhte Gefahr politischer Verfolgung im Heimat Staat des Asylsuchenden. Der innere Grund für die Herabstufung der an das Maß der Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung zu stellenden Anforderungen entfällt, wenn die in der Vergangenheit liegende Verfolgung sich wesentlich von den für die Zukunft befürchteten Nachstellungen unterscheidet oder keinerlei Verbindung mit diesen aufweist, weil sich in diesem Fall die beendete Verfolgung nicht als wiederholungsträchtig erweist und daher kein erhöhtes Risiko auslöst (vgl. BVerwGE 65, 250). Die in der Vergangenheit liegende Verfolgung in einem Drittstaat weist regelmäßig schon dann wesentliche Unterschiede zu den im Heimatstaat befürchteten Verfolgungsmaßnahmen auf, wenn sie - wie hier - in einem anderen Staat unter wesentlich abweichenden politischen Verhältnissen erfolgt ist. Etwas anderes könnte in besonders gelagerten Fällen allerdings dann gelten, wenn mehrere Staaten eine bestimmte Volksgruppe, die in jedem dieser Staaten ansässig ist, gemeinsam handelnd aus den gleichen Gründen verfolgen, oder wenn der Heimatstaat des Asylsuchenden und der Drittstaat einem Blocksystem angehören, in dem allgemein die Angehörigen einer Volksgruppe oder die Träger einer bestimmten politischen Überzeugung verfolgt werden. Anhaltspunktefür ein derartiges gemeinschaftliches Handeln des Iran und des Irak lagen dem Berufungsgericht nicht vor, das somit in rechtsfehlerfreier Weise davon abgesehen hat, den Behauptungen des Klägers über seine Verfolgung im Irak nachzugehen.

14

Jedoch hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der - demnach nach dem allgemeinen Maßstab vorzunehmender Prüfung der Frage, ob dem Kläger im Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht, einen zu engen rechtlichen Maßstab angelegt. Die Gefahr politischer Verfolgung im Heimatstaat des Asylsuchenden kann nicht bereits dann verneint werden, wenn - bezogen auf den maßgebenden Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts - gegenwärtig oder unmittelbar bevorstehend keine politisch motivierten Verfolgungsmaßnahmen zu erwarten sind. Vielmehr ist sie nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats erst dann nicht gegeben, wenn bei einer auf absehbare Zeit ausgerichteten Zukunftsprognose nicht ernstlich mit asylrechtlich erheblichen Maßnahmen gerechnet werden muß (Urteile vom 31. März 1981 - BVerwG 9 C 237.80 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 27; von 27. April 1982 - BVerwG 9 C 308.81 - Buchholz a.a.O. Nr. 37; Urteil vom 8. Februar 1983 - BVerwG 9 C 218.81 - Buchholz a.a.O. Nr. 43).

15

Die Gründe der angefochtenen Entscheidung lassen nicht erkennen, daß das Berufungsgericht die erforderliche prognostische Beurteilung der Gefahr einer künftigen politischen Verfolgung des Klägers im Iran vorgenommen hat. Es hat die Gefahr politischer Verfolgung allein deshalb verneint, weil - wenige Wochen vor seiner Entscheidung - die kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen Kur den und regierungstreuen Einheiten der iranischen Armee in der iranischen Westprovinz Kurdistan, namentlich in der Hauptstadt Sanadaj, durch einen Waffenstillstand beendet worden seien und die iranische Regierung den Kurden Halbautonomie versprochen habe. Damit hat das Berufungsgericht allein auf gegenwärtige oder unmittelbar bevorstehende Gefahren abgestellt. Der Frage, ob der Kläger in absehbarer Zeit mit asylerheblichen Maßnahmen ernsthaft zu rechnen hat, ist dasBerufungsgericht dagegen nicht nachgegangen, obwohl dies nach dem festgestellten Sachverhalt erforderlich gewesen wäre. Ein Waffenstillstand und ebenso das Versprechen der Halbautonomie können auch das Ergebnis eines nur momentanen oder taktisch bedingten Nachgebens sein, ohne daß sich die in diesem Zusammenhang als feindlich zu unterstellende Haltung der iranischen Regierung gegenüber den Kurden gewandelt hat. Das Berufungsgericht hätte deshalb vor dem Hintergrund der bisherigen Entwicklung auch die allgemeine politische Haltung der iranischen Regierung gegenüber den Kurden mit in die Betrachtung einbeziehen müssen.

16

Die angefochtene Entscheidung kann aus diesem Grunde keinen Bestand haben. Eine abschließende Entscheidung in der Revisionsinstanz ist nicht möglich, weil es dazu an den notwendigen tatsächlichen Feststellungen, insbesondere an einer prognostischen Beurteilung fehlt, ob dem Kläger in seinem Heimat Staat in absehbarer Zeit politische Verfolgung drohen würde. Der angefochtene Beschluß muß daher aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen werden. Damit erhält das Berufungsgericht zugleich auch Gelegenheit, seine Annahme, der Kläger sei iranischer Staatsangehöriger, näher zu erläutern. Sollte der Kläger diese Staatsangehörigkeit nicht bereits seit seiner Geburt als Sohn eines iranischen Vaters besitzen, bedarf es insbesondere einer Klarstellung, auf welche - auch völkerrechtlich nicht zu beanstandende - Weise er die Staatsangehörigkeit des Iran zu einem späteren Zeitpunkt erworben hat. Die Erteilung oder der mehrjährige Besitz eines Reisepasses führen für sich allein in der Regel nicht zum Erwerb der Staatsangehörigkeit des Landes, das den Paß ausgestellt hat (vgl. BVerwGE 41, 277 [279]).

17

Die Kostenentscheidung ist der Schlußentscheidung vorzubehalten.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Dr. Korbmacher
Dr. Paul
Sträter
Dr. Kemper
Dr. Bender