Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.02.1982, Az.: BVerwG 9 B 4320.81
Begriff der politischen Tat; Asylrelevanz von Tötungsdelikten; Voraussetzungen und Grenzen einer Auslieferung an den türkischen Staat; Politische Verfolgung wegen einer politischen Tat
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.02.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 B 4320.81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1982, 15888
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Gelsenkirchen - 21.07.1981 - AZ: 14 K 10.753/81
Rechtsgrundlagen
- § 3 Abs. 1 DAG v. 23.12.1929
- § 3 Abs. 2 DAG v. 23.12.1929
In der Verwaltungssache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Februar 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Türke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kühling und Dr. Kemper
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 21. Juli 1981 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist nicht begründet. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Revisionsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf.
Der Kläger wirft zunächst als rechtsgrundsätzliche Frage auf, ob ihm nicht deshalb Asylrecht zustehe, weil sein Handeln unter die Definition der "politischen Tat" im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 des Deutschen Auslieferungsgesetzes vom 23. Dezember 1929 (RGBl. I S. 239; BGBl. III 314-1), zuletzt geändert durch Art. 104 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469) - DAG - falle. Diese Frage würde sich indes in dem vom Kläger angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen.
Die Vorinstanz hat beim Kläger eine politische Tat im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 DAG nicht festgestellt. Nach den Ermittlungen des Verwaltungsgerichts hat der Kläger mehrfach auf politische Gegner geschossen und dabei Menschen verletzt. Nach der Einschätzung des Verwaltungsgerichts hat er sich damit klassischer Kriminaldelikte schuldig gemacht, deren Verfolgung asylrechtlich nicht relevant sei. Es komme darüber hinaus auch eine strafschärfende Behandlung wegen umstürzlerischer Tätigkeit in Betracht. Damit allein sind die Tatbestandsmerkmale einer "politischen Tat" im Sinne des § 3 Abs. 2 DAG, etwa eines strafbaren Angriffs, der sich unmittelbar gegen den Bestand oder die Sicherheit des Staates als solchen richtet, noch nicht festgestellt.
Zu derartigen Feststellungen hatte das Verwaltungsgericht auch keinen Anlaß. Denn es hatte nicht im Rahmen eines Auslieferungsverfahrens über die Voraussetzungen und Grenzen einer Auslieferung an den türkischen Staat, sondern darüber zu entscheiden, ob der Kläger politisch verfolgt ist. Dazu brauchte es auf die Frage einer politischen Tat im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 DAG ebensowenig einzugehen, wie auf die Frage eines Zusammenhanges zwischen politischer Verfolgung und Auslieferungsverbot wegen politischer Taten. Ob und inwieweit die Feststellung eines Auslieferungsverbots nach § 3 Abs. 1 und 2 DAG durch die dazu berufenen Organe Rückwirkungen auf das Asylverfahren haben kann, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, da ein Auslieferungsverfahren nicht eingeleitet worden ist.
Für das Asylverfahren ist entscheidend, ob dem Kläger eine politische Verfolgung durch seinen Heimatstaat droht. Dabei ist maßgeblich die Verfolgungsmotivation des Staates (BVerwGE 55, 82 [85]), nicht das politische Verhalten des Asylbewerbers. Diese Grundsätze gelten auch bei einer drohenden Strafverfolgung. Eine Strafverfolgung wegen krimineller Handlungen kommt nur dann als politische Verfolgung in Betracht, wenn ihretwegen eine aus politischen Gründen unangemessen überhöhte Strafe droht (BVerwG, Beschluß vom 22. Februar 1980 - BVerwG 1 B 204.80 -; Beschluß vom 22. August 1980 - BVerwG 9 B 1143.80 -). Auch hier ist ausschlaggebend der Strafzweck (BVerwGE 39, 27 [29]). Ebenso kommt es nach der vom Kläger zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für den Begriff des politisch Verfolgten weniger auf die Natur der Straftat, sondern darauf an, ob die Betroffenen in ihrem Heimatstaat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beschränkungen ihrer persönlichen Freiheit ausgesetzt wären (BVerfGE 9, 174 [BVerfG 04.02.1959 - 1 BvR 193/57] [180 f.]).
Die weiterhin vom Kläger als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage nach der Auswirkung einer ihm möglicherweise drohenden Todesstrafe auf seinen Asylanspruch würde sich in dem angestrebten Revisionsverfahren ebenfalls nicht stellen. Denn sie betrifft das Ausmaß der Verfolgung, nicht aber ihren politischen Charakter. Ob und inwieweit die Abschaffung der Todesstrafe in Art. 102 GG und das Recht auf Leben in Art. 2 Abs. 2 GG mit der damit verbundenen Pflicht des Staates, menschliches Leben zu schützen (BVerfGE 39, 1), der deutschen Staatsgewalt von Verfassungs wegen verwehrt, zur Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe durch einen anderen Staat irgendwie beizutragen, bedarf im Asylverfahren keiner Entscheidung, solange nicht der politische Charakter der Verfolgung festgestellt ist. Ein dem Asylbewerber drohendes Unmaß oder Höchstmaß an Verfolgung wird stets Anlaß sein, besonders sorgfältig zu prüfen, ob die Voraussetzungen eines Asylanspruchs gegeben sind oder nicht. Derartige Gefahren ersetzen aber nicht die für eine politische Verfolgung maßgebliche Feststellung der politischen Verfolgungsmotivation.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG.
Dr. Kühling
Dr. Kemper