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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.08.1980, Az.: BVerwG 9 B 1143.80

Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.08.1980
Aktenzeichen
BVerwG 9 B 1143.80
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1980, 16473
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg - 29.04.1980 - AZ: 5 VG A 24/80

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. August 1980
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paul und
die Richter in am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 29. April 1980 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist nicht begründet.

2

Nach § 135 in Verbindung mit § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Im Beschwerdeverfahren ist die Prüfung gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO auf frist- und formgerecht vorgetragene Zulassungsgründe im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt.

3

Die Sache hat nicht die vom Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn sie Rechtsfragen aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedürfen. Nach Meinung des Klägers ist "von grundsätzlicher Bedeutung, inwieweit die dem Gericht bekannten Tatsachen über staatliche Sanktionen gegen politisch Andersdenkende und unliebsame Personen, auch soweit sie offiziell nach Vorschriften des allgemeinen Strafrechts verfolgt werden, die Subsumtion unter § 28 Ausländergesetz und Art. 16 GG erfordern". Mit diesen und den sie ergänzenden Ausführungen der Beschwerdesehrift wird jedoch nicht, wie nach § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlich, eine konkrete klärungsbedürftige Rechtsfrage bezeichnet. Vielmehr richtet sich das diesbezügliche Beschwerdevorbringen lediglich gegen die als "falsche Schlußfolgerung" bezeichneten tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts und deren Würdigung dahin, daß der Kläger in seinem Heimatstaat politische Verfolgung nicht zu befürchten hat. Welchem Zweck die Bestrafung einer illegalen Ausreise nach dem Emigration-Act dient und wie die Strafvorschrift tatsächlich angewandt wird, ist keine Frage des revisiblen Rechts, sondern eine solche tatsächlicher Art. Die Beurteilung der Frage, ob "die Möglichkeit einer Bestrafung wegen Verunglimpfung des pakistanischen Staates" einen Asylgrund darstellt, hängt, wie das Verwaltungsgericht richtig erkannt hat, von den tatsächlichen Verhältnissen in Pakistan ab. Daß eine Bestrafung wegen Verunglimpfung von Staatsorganen oder des Staates selbst nicht ohne weiteres politische Verfolgung im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG darstellt, versteht sich von selbst und bedarf daher keiner revisionsgerichtlichen Klärung (vgl. hierzu §§ 90 ff. StGB). Eine Strafverfolgung wegen krimineller Handlungen kommt nur dann als politische in Betracht, wenn ihretwegen eine aus politischen Gründen unangemessen überhöhte Strafe droht (BVerwG Beschluß vom 22. Februar 1980 - BVerwG 1 B 204.80 -). Ob ein Asylbewerber schon allein deswegen, weil er in der Bundesrepublik Deutschland Asyl beantragt hat, politische Verfolgung, in seinem Heimatstaat ernsthaft zu befürchten hat, ist wiederum keine Rechtsfrage, sondern eine Frage tatsächlicher Art. Entgegen der Annahme des Klägers kommt der Sache auch nicht deswegen grundsätzliche Bedeutung zu, weil die Auffassung des Verwaltungsgerichts "Bedeutung für alle weiteren Fälle pakistanischer Asylantragsteller" habe. In ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, daß eine Rechtssache, nicht schon deswegen grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO besitzt, wenn ihre tatsächlichen Voraussetzungen auch in einer Vielzahl anderer Fälle vorliegen, sondern nur, wenn sie Rechts fragen von grundsätzlicher Bedeutung im obengenannten Sinne aufwirft.

4

Ohne Erfolg macht die Beschwerde geltend, das Verwaltungsgericht habe die ihm gemäß § 86 Abs. 1 VwGO obliegende Aufklärungspflicht verletzt. Dieses Vorbringen des Klägers entspricht nicht den Darlegungserfordernissen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Ein Aufklärungsmangel ist nur dann entsprechend diesen Erfordernissen bezeichnet, wenn dargelegt wird, welche Beweise angetreten worden sind oder welche Ermittlungen sich dem Tatsachengericht hätten aufdrängen müssen, welche Beweismittel in Betracht gekommen wären, welches mutmaßliche Ergebnis die Beweisaufnahme gehabt hätte und inwiefern dieses Ergebnis zu einer dem Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätte führen können (BVerwG, Beschluß vom 14. Dezember 1978 - BVerwG 1 CB 63.78 -). Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen der Beschwerdeschrift nicht. Das Verwaltungsgericht hat zahlreiche Auskünfte des Auswärtigen Amtes, ein "Gutachten" von amnesty international sowie eine Stellungnahme des Deutschen Orient-Instituts zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Weitere Beweiserhebung brauchte sich ihm nicht aufzudrängen. Es durfte, ohne seine Aufklärungspflicht zu verletzen, davon ausgehen, daß die ihm vorliegenden Auskünfte geeignet waren, eine verläßliche Beurteilung der politischen Verhältnisse in Pakistan, insbesondere der Gefahr politischer Verfolgung in Fällen wie dem des Klägers, zu ermöglichen. Mit dem Vorwurf der falschen Beweiswürdigung und der Verletzung von Würdigungsgrundsätzen kann ein Verfahrensmangel nicht begründet werden. Solche Angriffe sind revisionsrechtlich nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG.

Dr. Heinrich
Dr. Paul
Dr. Eckstein