Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.07.1989, Az.: BVerwG 9 B 239.89
Nicht widerspruchsfreier Antrag des Asylbewerbers; Asylbewerber; Andere Kulturkreise
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.07.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 B 239.89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 12601
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Ansbach - 09.03.1987 - AZ: 10 K 86.31576
- VGH Bayern - 14.02.1989 - AZ: 9 B 87.30600
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1989, 1274 (amtl. Leitsatz)
- InfAuslR 1989, 349-350
- NVwZ 1990, 171-172 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Das Tatsachengericht kann im konkreten Einzelfall trotz nicht widerspruchsfreien Sachvortrags des Asylbewerbers dessen Angaben in den entscheidenden Punkten als glaubhaft ansehen.
Es darf dabei berücksichtigen, daß die Befragung von Asylbewerbern aus anderen Kulturkreisen mit erheblichen Problemen verbunden ist.
Redaktioneller Leitsatz
Trotz nicht widerspruchsfreien Antrags des Asylberwerbers kann das Tatsachengericht im Einzelfall die Angaben des Asylbewerbers in den entscheidenden Punkten als glaubhaft ansehen. Dabei ist eine Berücksichtung dessen möglich, daß es mit erheblichen Problemen verbunden ist einen Asylbewerber aus anderen Kulturkreisen zu befragen.
Hinweise:
Siehe hierzu auch unter der besonderen Problematik eines fremdsprachlich verfaßten Asylantrags: BVerwG, NVwZ-RR 1991, 109.
In der Verwaltungsstreitsache hat
der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Juli 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Korbmacher
und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker und Hien
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Beteiligten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Februar 1989 wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.
Die Beschwerde meint, das Berufungsgericht weiche von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. Urteil vom 16. April 1985 - BVerwG 9 C 109.84 - BVerwGE 71, 180) ab, weil es die Auffassung vertrete, daß die Glaubhaftmachung von Asylgründen im Fall von Asylbewerbern aus fremden Kulturkreisen geringeren Anforderungen genügen müsse und selbst dann noch gelingen könne, wenn Widersprüche im Vorbringen des Asylbewerbers nicht aufgelöst werden könnten und obwohl der Asylbewerber zu einem nachvollziehbaren Vortrag unfähig sei.
Die Divergenzrüge bleibt ohne Erfolg. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muß auch in Asylstreitigkeiten das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit - und nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit - des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor politischer Verfolgung herleitet. Wegen der häufig bestehenden Beweisschwierigkeiten des Asylbewerbers kann schon allein sein eigener Tatsachenvortrag zur Asylanerkennung führen, sofern sich das Tatsachengericht unter Berücksichtigung aller Umstände von dessen Wahrheit überzeugen kann. Wenn wegen Fehlens anderer Beweismittel nicht anders möglich, muß die richterliche Überzeugungsbildung vom Vorhandensein des entscheidungserheblichen Sachverhalts in der Weise geschehen, daß sich der Richter schlüssig wird, ob er dem Asylsuchenden glaubt. Daran kann er sich wegen erheblicher Widersprüche im Vorbringen des Asylbewerbers gehindert sehen, es sei denn, die Widersprüche und Unstimmigkeiten können überzeugend aufgelöst werden (vgl. hierzu das oben zitierte Urteil vom 16. April 1985 sowie Urteil vom 23. Februar 1988 - BVerwG 9 C 273.86 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 79).
Das angefochtene Urteil weicht von diesen Grundsätzen weder ausdrücklich noch im Ergebnis ab. Es stellt insbesondere keinen abstrakten Rechtssatz des Inhalts auf, daß die Glaubhaftmachung von Asylgründen im Falle von Asylbewerbern aus fremden Kulturkreisen geringeren Anforderungen genügen müsse. Das Berufungsgericht hat vielmehr im konkreten Einzelfall trotz eines insgesamt nicht ganz widerspruchsfreien Sachvortrags die Angaben des Klägers in den entscheidenden Punkten als glaubhaft angesehen. Es hat dabei in der gebotenen Würdigung sämtlicher Umstände einen aus zahlreichen Verhandlungen selbst gewonnenen Erfahrungssatz in Rechnung gestellt, daß die Befragung von Asylbewerbern aus anderen Kulturkreisen mit erheblichen Problemen verbunden ist und daß die Asylbewerber zudem von den verschiedensten Stellen Hinweise erhalten, deren Bedeutung sie nicht verstehen und deren mögliche Auswirkungen sie nicht übersehen, von denen sie sich aber gleichwohl beeinflussen lassen. Das Berufungsgericht hat sodann gefolgert, daß sich aus dieser Situation heraus häufig Widersprüche im Sachvortrag ergeben können, die nicht einfach den betroffenen Asylbewerbern angelastet werden dürfen. Es hat im Rahmen seiner Überzeugungsbildung deshalb den Kläger persönlich angehört und unter Berücksichtigung der eben genannten Schwierigkeiten bei der Befragung von Asylbewerbern aufgrund dieser Anhörung die Überzeugung gewonnen, daß der Vortrag des Klägers im Kern glaubhaft ist. Noch verbliebene Widersprüche hat das Berufungsgericht auch darauf zurückgeführt, daß der Kläger - offenbar aufgrund seiner intellektuellen Veranlagung - sich nicht als fähig gezeigt hat, einen Geschehensablauf im Zusammenhang zu schildern.
Das Berufungsgericht hat demnach in einer jedenfalls nachvollziehbaren Weise (vgl. zu diesem Erfordernis etwa Urteil vom 10. September 1984 - BVerwG 6 C 7.82 - Buchholz 448.6 § 14 KDVG Nr. 2) im Rahmen der ihm obliegenden tatsächlichen Feststellungen begründet, warum es bei Abwägung aller Umstände von der Wahrheit des wesentlichen Teils des klägerischen Sachvortrags überzeugt ist. Diese Würdigung läßt keinen von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweichenden rechtlichen Ansatzpunkt erkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwerts [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG.
Dr. Säcker
Hien