Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.09.1984, Az.: BVerwG 6 C 7.82
Anforderungen an die Begründung eines Urteils in Kriegsdienstverweigerungssachen; Fehlende Nachvollziehbarkeit der die Klageabweisung tragende Schlussfolgerung; Notwendigkeit der Berücksichtigung des Bildungsstands des Wehrpflichtigen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.09.1984
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 C 7.82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 15367
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stade - 08.10.1981 - AZ: 2 VG A 390/78
Rechtsgrundlagen
Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 10. September 1984
durch
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schinkel, Nettesheim, Ernst und Dr. Seibert
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade vom 8. Oktober 1981 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der im Jahre 1957 geborene Kläger, der nach seinem Hauptschulabschluß eine Lehre als Elektroinstallateur und eine weitere Lehre als Energieanlagenelektroniker erfolgreich durchlief, war danach bei der Deutschen Bundesbahn als Fernmeldemechaniker tätig. Bei seiner Musterung im März 1976 beantragte er seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer; dieses Begehren blieb im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage mit dem Antrag, den Bescheid des Prüfungsausschusses für Kriegsdienstverweigerer beim Kreiswehrersatzamt Lüneburg vom 6. Juli 1977 und den Widerspruchsbescheid der Prüfungskammer 5 für Kriegsdienstverweigerer bei der Wehrbereichsverwaltung II vom 29. Juni 1978 aufzuheben und festzustellen, daß der Kläger berechtigt ist, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, nach Vernehmung des Klägers als Partei und seiner Freundin, mit der er damals seit einem Jahr zusammenlebte, als Zeugin durch Urteil vom 8. Oktober 1981 abgewiesen und die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen. Das Urteil ist auszugsweise wie folgt begründet:
Für die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geforderte geistige Auseinandersetzung mit der Problematik der Kriegsdienstverweigerer hätten sich beim Kläger keine hinreichenden Anhaltspunkte gefunden. Der Kläger habe im wesentlichen nur ausgeführt, nach seiner grundsätzlichen Einstellung dürfe er nicht töten. Angesprochen auf einen militärischen Angriffsfall habe er bekundet, "wer wisse, daß er angegriffen werde". Es sei der Kammer nach der Ausführung des Klägers zweifelhaft erschienen, ob er sich überhaupt schon einmal mit der Situation eines militärischen Angriffs und den Problemen und den Fragen eines gewaltfreien Verhaltens in einer solchen Lage, befaßt habe. Auch die Vernehmung der Zeugin über die Beweggründe für die Kriegsdienstverweigerung des Klägers habe keine Anhaltspunkte für eine solche Abwägung ergeben.
"Darauf angesprochen, wie sich im einzelnen seine Persönlichkeit verändern könnte und welche Gefühle er bei der Vorstellung habe, er müsse einen anderen Menschen töten, konnte der Kläger hingegen nichts vortragen. Nach Auffassung der Kammer kommt in diesen Äußerungen des Klägers lediglich die verständliche innere Ablehnung des Tötens von Menschen zum Ausdruck, die jeder vernünftig denkende Mensch mit ihm teilt. Die Zeugin hat hierzu bekundet, daß der Kläger sehr weich sei und daß er keine Freude mehr an Unternehmungen mit Freunden und Bekannten hätte, wenn er gegen seine Überzeugung gezwungen wäre, den Kriegsdienst mit der Waffe zu leisten. Diese Aussage bekräftigte den Eindruck, daß die Entscheidung des Klägers auf einem allgemeinen Unbehagen gegen den Wehrdienst beruht, nicht aber auf einem von ihm als absolut bindend empfundenen Tötungsverbot, dem er nicht ohne seelische Not zuwiderhandeln könnte".
Der Kläger hat gegen dieses Urteil ohne Zulassung Revision eingelegt, mit der er als Verfahrensmängel die Verletzung der §§ 108 Abs. 1 und 2 und 86 Abs. 1 VwGO rügt. Er beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Stade zurückzuverweisen. Im einzelnen trägt er vor:
Das Verwaltungsgericht habe die Vorschrift des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO, wonach im Urteil die für die richterliche Überzeugung leitend gewesenen Gründe anzugeben seien, mehrfach verletzt. So habe es hinsichtlich der Bekundung des Klägers zu einem militärischen Angriffsfall nur den ersten Teil seiner Aussage verwertet und sich mit der weiteren, substantiellen Aussage des Klägers zu diesem Problemkreis überhaupt nicht auseinandergesetzt. Besonders deutlich sei der Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO dort, wo das Verwaltungsgericht zur Einlassung des Klägers zu der Frage einer möglichen Veränderung seiner Persönlichkeit im Falle des Zwanges, einen anderen Menschen zu töten, Stellung genommen habe; denn hier habe das Verwaltungsgericht - ohne daß laut Protokoll in der mündlichen Verhandlung überhaupt eine solche Frage an den Kläger gestellt worden sei - zunächst ausgeführt, daß der Kläger "nichts" habe vortragen können, um im nächsten Satz zu erklären, daß "in diesen Äußerungen des Klägers" lediglich die verständliche innere Ablehnung des Tötens von Menschen zum Ausdruck gekommen sei. Hier sei nicht ersichtlich, worauf sich der zweite Satz beziehen solle, wenn der Kläger "nichts" vorgetragen habe. Zugleich liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, § 108 Abs. 2 VwGO, sowie auch der Aufklärungspflicht des Gerichts, § 86 Abs. 1 VwGO, vor, wenn das Gericht sein Urteil auf die Erheblichkeit von Fragen stütze, zu denen der Kläger gar nicht gehört worden sei.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie tritt den Ausführungen der Revision entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.
Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung über die Revision ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
II.
Die Revision, über die mit dem Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist nach § 34 Abs. 2 Satz 1 WPflG in der bis zum 31. Dezember 1983 geltenden Fassung ohne Zulassung statthaft, weil mit ihr ausschließlich wesentliche Verfahrensmängel gerügt werden. Sie ist auch begründet, weil das angefochtene Urteil nicht den Anforderungen genügt, die nach § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO an die Begründung eines Urteils in Kriegsdienstverweigerungssachen zu stellen sind.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BVerwGE 61, 365 sowie das von der Revision angeführte Urteil vom 15. August 1980 - BVerwG 6 C 27.80 -) muß die Urteilsbegründung des Verwaltungsgerichts in diesen Fällen eine Würdigung des Beweisergebnisses im Einzelfall und eine auf die Person des Wehrpflichtigen und die sonstigen maßgebenden konkreten Umstände (vgl. dazu BVerwGE 55, 217) abgestellte Angabe der Gründe enthalten, die für die Entscheidung über das Anerkennungsbegehren maßgebend gewesen sind; nur unter dieser Voraussetzung kann die Urteilsbegründung die Funktion erfüllen, die Entscheidungsfindung des Verwaltungsgerichts sowohl für die Beteiligten als such für das Rechtsmittelgericht nachvollziehbar zu machen. Zwar braucht sich das Verwaltungsgericht nicht mit allen Einzelheiten etwa des Vorbringens des Wehrpflichtigen auseinanderzusetzen, sondern kann sich auf die Wiedergabe der wesentlichen Gesichtspunkte und Grundlagen seiner Entscheidung beschränken. Jedenfalls aber muß aus dem Urteil erkennbar sein, aus welchen Gründen das Gericht auf der Grundlage des von ihm festgestellten Sachverhalts zu seiner rechtlichen Schlußfolgerung über das Anerkennungsbegehren des Wehrpflichtigen gelangt ist.
Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Zwar ist § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht schon deshalb verletzt, weil die Urteilsgründe einerseits ausführen, der Kläger habe zur Frage einer möglichen Veränderung seiner Persönlichkeit "nichts" vortragen können, um andererseits fortzufahren, "in diesen Äußerungen" des Klägers komme lediglich die verständliche innere Ablehnung des Tötens von Menschen zum Ausdruck, die jeder vernünftige Mensch mit ihm teile. Bei näherem Hinsehen wird nämlich deutlich, daß das Wort "nichts" bereits eine Wertung enthält und wohl zum Ausdruck bringen soll, der Kläger habe zu der Frage, wie sich "im einzelnen" seine Persönlichkeit verändern könnte, falls er einen anderen Menschen töten müßte, außer der Erklärung, daß sich seine Persönlichkeit verändern werde, "nichts weiter" vorgetragen. Demgegenüber sollte der sich anschließende Satz, der von "diesen Äußerungen" des Klägers handelt, ersichtlich eine Wertung nicht nur der konkreten Bekundung des Klägers zu einer möglichen Veränderung seiner Persönlichkeit, sondern seines Vorbringens insgesamt zum Ausdruck bringen; denn dieser Satz steht inhaltlich in unmittelbarem Zusammenhang mit der abschließenden, die Bekundungen der Freundin des Klägers mit einschließenden Feststellung des Verwaltungsgerichts, nach seinem Eindruck beruhe die Entscheidung des Klägers nicht auf einer Gewissensentscheidung, sondern auf einem allgemeinen Unbehagen gegen den Wehrdienst.
Die Vorschrift des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist jedoch deshalb verletzt, weil die das klagabweisende Urteil tragende Schlußfolgerung des Verwaltungsgerichts, die Entscheidung des Klägers gegen den Kriegsdienst mit der Waffe beruhe "auf einem allgemeinen Unbehagen gegen den Wehrdienst", auf der Grundlage des vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalts sowie der von ihm dazu angestellten Erwägungen nicht nachvollziehbar ist. Dabei ist zu berücksichtigen, daß der Kläger, der lediglich einen Hauptschulabschluß hat und seit Beendigung seiner beiden Lehren als Elektroinstallateur und Energieanlagenelektroniker als Fernmeldemechaniker bei der Deutschen Bundesbahn tätig ist, ausweislich der Niederschrift über seine Vernehmung als Partei in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erklärt hatte, aufgrund von Gesprächen mit Wehrpflichtigen, die bei der Bundeswehr gedient hätten, sei ihm klar geworden, daß er es nicht bewältigen könnte, wenn er im Kriegsfall einen Menschen getötet hätte; er würde sich in seiner Persönlichkeit verändern und oft darüber nachdenken. Auf den Film "Die Brücke" angesprochen hat er bekundet, er hätte sich in die Situation der mit ihm gleichaltrigen Jungen versetzt, aber nicht begreifen können, wieso sie aufgrund des Befehls, die Brücke zu verteidigen, bereit gewesen wären zu töten; aufgrund des Films hätte er für sich die Gefahr gesehen, daß er bei einer Teilnahme an einem Krieg selbst die Achtung vor dem Leben verlieren würde. Wenn er jemanden erschossen hätte, hätte dies auch Auswirkungen auf sein Verhältnis zu seinen Mitmenschen, er würde ihnen anders gegenübertreten. Auch ein Angreifer sei ein Mensch; für ihn - den Kläger - sei keine Situation denkbar, in der jemand das Recht auf Leben verwirke. Wenn das Verwaltungsgericht aus "diesen Äußerungen" des Klägers den seine Entscheidung tragenden Schluß herleitet, in ihnen komme "lediglich die verständliche innere Ablehnung des Tötens von Menschen zum Ausdruck, die jeder vernünftig denkende Mensch mit dem Kläger teilt", ohne sich mit den einzelnen Aussagen des Klägers unter Berücksichtigung seines Bildungsstands auseinanderzusetzen und ohne seinen Eindruck vom Kläger näher zu begründen, so ist diese Schlußfolgerung des Verwaltungsgerichts nicht in der durch § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO gebotenen Weise nachvollziehbar. Das gilt auch bei Einbeziehung der Aussage der als Zeugin vernommenen Freundin des Klägers; denn sie - von Beruf Hausgehilfin, die den Kläger seit zehn Jahren kennt und mit ihm zusammenlebt - hatte bekundet, aus den wiederholten Gesprächen, die sie mit dem Kläger über seine Kriegsdienstverweigerung geführt hätte, hätte sie entnommen, daß er nicht in der Lage wäre, bei der Bundeswehr auf Befehl Gewalt anzuwenden und zu töten; sie wäre davon überzeugt, daß dies zuträfe. Wenn er gegen seine Überzeugung gezwungen würde, einen solchen Dienst zu leisten, so hätte dies nach ihrer Meinung zur Folge, daß er keine Freude mehr an Unternehmungen mit Freunden oder Bekannten hätte. Auch insoweit läßt sich nämlich die aus dieser Aussage gezogene Schlußfolgerung des Verwaltungsgerichts, "die Entscheidung des Klägers beruhe (nur) auf einem allgemeinen Unbehagen gegen den Wehrdienst", nicht nachvollziehen, weil auch insoweit jegliche Auseinandersetzung mit dem Inhalt dieser Aussage sowie mit der Persönlichkeit der Zeugin fehlt.
Da nicht auszuschließen ist, daß das Urteil auf diesem Verfahrensmangel beruht, ist es gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Hierbei werden die Vorschriften des am 1. Januar 1984 in Kraft getretenen Kriegsdienstverweigerungsgesetzes - KDVG - anzuwenden sein.
Wie der Senat in seinem Beschluß vom 25. Mai 1984 - BVerwG 6 B 40.84 - (NJW 1984, 1911 = NVwZ 1984, 447 = DÖV 1984, 676 = DVBl. 1984, 727) näher ausgeführt hat, folgt aus § 20 KDVG, daß die Vorschriften des Dritten Abschnitts (u.a. § 14) des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes auf anhängige Anerkennungsverfahren in dem Stand anzuwenden sind, in dem sie sich am 1. Januar 1984 befanden. Nach § 14 Abs. 1 KDVG gilt jedoch für die Anerkennung eines Wehrpflichtigen als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG der gleiche Maßstab wie nach dem früheren Recht und den dazu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen. Aufgrund des § 14 Abs. 3 KDVG besteht aber auch für das Verwaltungsgericht die Möglichkeit, einen Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen, wenn es die nach § 14 Abs. 1 KDVG erforderliche Überzeugung vom Vorliegen einer Gewissensentscheidung im Sinne des Art. 4 Abs. 3 GG bereits aus den ihm vorliegenden Akten gewinnen kann. Macht es von dieser Möglichkeit Gebrauch, so hat es dies unter Berücksichtigung der Entscheidungen der Verwaltungsgremien und auch der inzwischen aktenkundig gewordenen Umstände zu begründen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Dr. Schinkel
Nettesheim
Ernst
Dr. Seibert