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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.12.1990, Az.: BVerwG 9 C 93.90

Asylrechtliche Relevanz einer politischen Verfolgung wegen Asylantragstellung und Republikflucht; Subjektive Nachfluchtgründe; Asylerheblichkeit exilpolitischer Tätigkeit; Asylrechtlich erheblicher Eingriff in die politische Überzeugung ; Unterstellung entscheidungserheblicher Tatsachen als wahr; Eingriff in die politische Überzeugungsbildung durch Umerziehung in Lagern und Schulungsstätten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
04.12.1990
Aktenzeichen
BVerwG 9 C 93.90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 11436
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Ansbach - 11.08.1988 - AZ: AN 5 K 88.30 395
VGH Bayern - 01.06.1990 - AZ: 9 BZ 89.30011

Fundstellen

  • BVerwGE 87, 187 - 191
  • DVBl 1991, 542-544 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1992, 124 (amtl. Leitsatz)
  • InfAuslR 1991, 209-212 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1991, 790-792 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Asylrecht

Verwaltungsprozeßrecht

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Zur Frage der asylrechtlichen Relevanz einer politischen Verfolgung wegen Asylantragstellung und Republikflucht als subjektiven Nachfluchtgründen (Bestätigung der bisherigen Senatsrechtsprechung).

  2. 2.

    Für die Asylerheblichkeit einer exilpolitischen Tätigkeit kommt es nicht darauf an, ob eine frühere politische Aktivität bereits im Verfolgerstaat den dortigen Behörden bekanntgeworden ist (im Anschluß an Urteile vom 12. Dezember 1989 - BVerwG 9 C 6.88 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 120 = InfAuslR 1990, 127 und vom 2. August 1990 - BVerwG 9 C 22.89 -). Es bleibt offen, ob bei minderjährigen Asylbewerbern für die Asylrelevanz einer (späteren) exilpolitischen Tätigkeit eine politische Vortätigkeit bereits im Heimatstaat (generell) entbehrlich ist (vgl. BVerwG, 1. Kammer des 2. Senats, Beschluß vom 20. Dezember 1989 - 2 BvR 749/89 -).

  3. 3.

    Die auf eine längere Zeit angelegte zwangsweise Umerziehung und politische Indoktrination zur Herstellung, Veränderung oder Unterdrückung der politischen Gesinnung, insbesondere in speziellen Lagern oder Schulungsstätten, kann - vor allem in totalitären Staaten - einen asylrechtlich erheblichen Eingriff in die politische Überzeugung darstellen.

  4. 4.

    Sie kann eine politische Vorverfolgung bedeuten ohne Rücksicht darauf, ob sie im Heimatstaat des Asylsuchenden oder in einem von ihm bestimmten, ihm ideologisch verbundenen Drittstaat stattfindet.

Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 4. Dezember 1990
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bender,
Dr. Bonk,
Dawin und
Dr. Bertrams
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 1. Juni 1990 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1966 in Asmara geborene Kläger ist äthiopischer Staatsangehöriger eritreischer Herkunft. Er begab sich im September 1984 in die UdSSR und reiste von dort aus im Oktober 1984 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 25. Oktober 1984 beantragte er beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, als asylberechtigt anerkannt zu werden.

2

Zur Begründung dieses Antrages machte er im wesentlichen geltend: Sein Vater sei im Jahre 1974 von äthiopischen Soldaten erschossen worden, weil er Kämpfern der Eritrean Liberation Front (ELF) Unterschlupf geboten habe. Außerdem seien in seinem Elternhaus Dokumente und Medikamentenvorräte der ELF gefunden worden. Im Jahre 1976 sei er - der Kläger - Mitglied der Eritrean Peoples Liberation Front (EPLF) geworden. Er habe für diese Organisation Propagandamaterial verteilt und Botengänge unternommen. Anfang 1979 sei er zwangsweise der Jugendorganisation seiner Kebele angeschlossen worden; er habe sich dem nicht widersetzt, da er Repressalien befürchtet habe. Am 6. Dezember 1983 sei er in den Vorstand der Revolutionary Ethiopian Youth Association (REYN) gewählt worden, die der Regierung nahestehe, habe die Wahl aber nicht ablehnen können, ohne in den Verdacht oppositioneller Haltung zu geraten. Er habe nach wie vor an Treffen der EPLF teilgenommen und Informationen für diese Organisation gesammelt. Im August 1984 sei er von der Kebele für die Ausbildung zum Kader vorgeschlagen und dazu nach Addis Abeba geschickt worden. Die Ausbildung habe sechs Monate dauern und in der UdSSR durchgeführt werden sollen. Er sei deshalb am 19. September 1984 zusammen mit 47 anderen Äthiopiern nach Moskau geflogen worden. Dort seien sie von einem Vertreter der äthiopischen Botschaft empfangen worden, der ihnen die Pässe abgenommen habe. Durch die Vermittlung eines Eritreers sei es ihm etwa einen Monat später gelungen, den Paß eines anderen äthiopischen Studenten und ein Ausreisevisum sowie Transitvisa für die CSSR (heute: CSFR) und die frühere DDR zu erhalten. Auf diese Weise habe er mit der Bahn nach Berlin (West) fahren können. Sein Bruder sei im August 1984 in Addis Abeba verhaftet, gefoltert und erschossen worden, weil Flugblätter der EPLF bei ihm gefunden worden seien.

3

Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt ergänzte der Kläger seinen Vortrag dahin gehend, er sei im Jahre 1977 Mitglied der EPLF geworden, für die er als Propagandist und Informant tätig gewesen sei. Er sei nicht freiwillig nach Moskau gegangen, sondern entgegen seiner Überzeugung zur politischen Schulung genötigt worden. Bei seiner Rückkehr hätte er seine Landsleute politisch indoktrinieren sollen; dazu habe er sich nicht hergeben wollen.

4

Das Bundesamt lehnte den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter ab. Gegen diesen Ablehnungsbescheid hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht erhoben und darin im wesentlichen seinen bisherigen Vortrag wiederholt. Das Verwaltungsgericht hat diese Klage abgewiesen: Der Kläger habe Asylgründe nicht glaubhaft machen können. Er habe sich weder in seiner Heimat in einer ausweglosen Lage befunden noch könne er sich auf objektive Nachfluchttatbestände berufen. Nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung angegeben habe, in der Bundesrepublik Deutschland für die ELF tätig zu sein, könne ihm nicht geglaubt werden, in Äthiopien Mitglied der EPLF gewesen zu sein.

5

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Berufung hat der Kläger seinen Asylanerkennungsantrag weiterverfolgt und geltend gemacht: Er habe sich vor dem Verlassen der UdSSR in einer ausweglosen Lage befunden, weil er in einen Gewissenskonflikt geraten sei durch den Zwang, später als ausgebildeter Kader gegen die von ihm heimlich unterstützte eritreische Befreiungsbewegung politisch aktiv tätig zu werden, und weil er im Falle seiner Weigerung oder Enttarnung von den äthiopischen Behörden als Konterrevolutionär verfolgt worden wäre. Darin müsse eine latente Gefährdungslage gesehen werden, die zur Beachtlichkeit der Nachfluchtgründe (verbotenes Ausreisen und Verweilen in der Bundesrepublik Deutschland, Aktivitäten für die ELF, Asylantrag) führen müsse.

6

Diese Berufung hat der Verwaltungsgerichtshof als unbegründet zurückgewiesen. In dem Berufungsurteil ist im wesentlichen ausgeführt: Das Verwaltungsgericht habe richtig erkannt, daß der Kläger politisches Asyl nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG im Sinne der einschränkenden Auslegung, die dieses Grundrecht durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfahren habe, nicht beanspruchen könne. Der Kläger habe zwar durch Benennung von Zeugen und Sachverständigen Beweis dafür angeboten, daß er im Falle seiner Rückkehr nach Äthiopien wegen unerlaubten Verlassens eines Lehrgangs für seine politische Schulung in der Sowjetunion, wegen Republikflucht, wegen der Asylantragstellung sowie seiner Aktivitäten für die ELF in der Bundesrepublik Deutschland in den Augen seiner Heimatbehörden als Verräter an den Zielen der Revolution betrachtet würde und deswegen politisch motivierte Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten habe. Dieses Beweisangebot könne als wahr unterstellt werden und entspreche im übrigen der dem Berufungsgericht aus zahlreichen anderen Streitfällen bekannten Auskunftslage; es sei jedoch nicht entscheidungserheblich, weil es sich bei den unter Beweis gestellten Tatsachen um asylrechtlich unbeachtliche selbstgeschaffene Nachfluchtgründe handele. Asylrechtlich beachtlich seien solche Nachfluchtgründe nur dann, wenn sie sich als Ausdruck und Fortführung einer schon im Heimatstaat erkennbar betätigten festen politischen Überzeugung darstellten. Für den Kläger habe in Äthiopien zumindest eine latente Gefährdungslage bestehen müssen. Hiervon könne noch nicht gesprochen werden, wenn der Ausländer - wie im vorliegenden Fall der Kläger - vor dem Verlassen seiner Heimat zwar bereits regimekritisch eingestellt und in diesem Sinne sogar tätig geworden, dies den Behörden des Heimatstaates jedoch verborgen geblieben sei. Zumindest müsse der Kläger durch seine Aktivitäten für die EPLF das Mißtrauen seines Heimatstaates auf sich gezogen haben, um sich im Zeitpunkt des Verlassens seiner Heimat bzw. der Sowjetunion gleichsam in einer ausweglosen Lage befunden zu haben. Von dem Vorliegen dieser zuletzt genannten Voraussetzung habe sich das Berufungsgericht nicht überzeugen können, nachdem der Kläger nach seinen eigenen Angaben in den Vorstand der Jugendorganisation seiner Kebele in Asmara gewählt und zum Zwecke seines späteren Einsatzes für die Aufgaben der politischen Schulung der Jugend zu einem Lehrgang nach Moskau abkommandiert worden sei. Darin müsse ein Vertrauensbeweis seitens der äthiopischen Behörden gesehen werden, die offenbar auch dann noch keinen Anlaß gesehen hätten, an seiner politischen Zuverlässigkeit zu zweifeln, nachdem sein älterer Bruder als Helfer der EPLF enttarnt und getötet worden sei. Der Gewissenskonflikt, in den der Kläger nach seinen überzeugenden Darlegungen im Falle seines Einsatzes in seiner Heimat für die Schulung der Jugend in der marxistisch-leninistischen Weltanschauung geraten wäre, begründe nach Auffassung des Berufungsgerichts keine ausweglose Lage im Sinne der vorgenannten Asylrechtsprechung. Insoweit habe sich der Kläger in einer ähnlichen Lage befunden wie ein äthiopischer Wehrpflichtiger, der es mit seinem Gewissen nicht vereinbaren zu können glaube, für das von ihm innerlich abgelehnte kommunistische Regime Kriegsdienst zu leisten. Mögliche Verfolgungsmaßnahmen seitens der in Eritrea weit verbreiteten EPLF könnten unter den dort herrschenden bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen nicht dem äthiopischen Staat zugerechnet werden, der zwar willens, aber offensichtlich nicht in der Lage sei, den Kläger vor Racheakten der Befreiungsfront wirksam zu schützen. Mit einem Einsatz für Schulungszwecke außerhalb der Krisengebiete habe der Kläger aufgrund seiner Herkunft wohl nicht rechnen können.

7

Die vom Berufungsgericht zugelassene und vom Kläger eingelegte Revision rügt die Verletzung materiellen Rechts und macht geltend: Das Berufungsgericht verkenne mit seiner Argumentation die Reichweite des Schutzes aus Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG. Jedenfalls hinsichtlich der Asylrelevanz einer exilpolitischen Tätigkeit könne für die erkennbare Betätigung einer solchen Überzeugung bereits im Heimatstaat nicht zusätzlich verlangt werden, daß sie den Behörden des Heimatstaates bekanntgeworden sei oder - weitergehend - bereits den Charakter von Vorfluchttatbeständen haben müsse. Eine altersbedingt ausreichend feste Überzeugung habe nach den Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts beim Kläger schon in Äthiopien vorgelegen. Eine asylrelevante Konfliktsituation sei ferner jedenfalls dann vorhanden, wenn die (hypothetische) Verweigerung der politischen Schulung zum Kader in Äthiopien und in der Sowjetunion im Jahre 1984 den Betreffenden in asylrelevanter Weise selbst gefährdet haben würde. Eine den Vorfluchttatbeständen vergleichbare Notlage liege daher vor.

8

Die Beklagte hat sich nicht geäußert.

9

II.

Die Revision ist begründet.

10

Das Berufungsgericht hat den Schutzbereich des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG teilweise verkannt. Dies führt, weil eine abschließende Entscheidung nach den bisherigen tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs nicht möglich ist, zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).

11

Das Berufungsurteil ist allerdings revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden, soweit es eine Asylberechtigung des Klägers aus den von ihm geltend gemachten Gesichtspunkten der Asylantragstellung und der Republikflucht verneint hat. Beide möglicherweise politische Verfolgung auslösende Verfolgungsgründe gehören nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den sogenannten subjektiven Nachfluchtgründen. Dies gilt für die Asylantragstellung deshalb, weil eine möglicherweise durch den Asylantrag ausgelöste Verfolgung erst nach der Ausreise vom gesicherten Ort aus und aufgrund der subjektiven Willensentschließung des Asylbewerbers entsteht (vgl. Urteile vom 25. Oktober 1988 - BVerwG 9 C 50.87 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 95, vom 17. Januar 1989 - BVerwG 9 C 56.88 - BVerwGE 81, 170 und vom 11. April 1989 - BVerwG 9 C 53.88 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 110). Entsprechendes gilt für eine Verfolgung durch Bestrafung wegen Republikflucht, und zwar sowohl in der Form des illegalen Verbleibens im Ausland nach legaler Ausreise (vgl. Urteil vom 21. Juni 1988 - BVerwG 9 C 5.88 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 88) als auch wegen einer Bestrafung infolge illegaler Ausreise (vgl. Urteil vom 6. Dezember 1988 - BVerwG 9 C 22.88 - BVerwGE 81, 41). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ferner auf der Grundlage der vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen allgemeinen Leitlinie zur grundsätzlichen Unerheblichkeit selbstgeschaffener subjektiver Nachfluchtgründe (vgl. BVerfGE 74, 51) entschieden, daß für die ausnahmsweise Erheblichkeit von Republikflucht und Asylantragstellung als selbstgeschaffene Verfolgung auslösende Umstände eine im Heimatstaat bei objektiver Betrachtung bestehende politisch bedingte Zwangslage in Form einer sogenannten latenten Gefährdungslage als Ausgleich für den fehlenden, aber grundsätzlich erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung, Flucht und Asyl vorhanden gewesen sein muß, damit nicht allein durch eine erstmalige risikolose Verfolgungsprovokation aus der Bundesrepublik Deutschland ein Asylanspruch für den Asylbewerber geschaffen wird (vgl. Urteile vom 30. August 1988 - BVerwG 9 C 80.87 - BVerwGE 80, 131, vom 6. Dezember 1988 - BVerwG 9 C 22.88 - a.a.O., vom 17. Januar 1989 - BVerwG 9 C 56.88 - BVerwGE 81, 170 und vom 11. April 1989 - BVerwG 9 C 53.88 - a.a.O.). Eine derartige latente Gefährdungslage hat das Berufungsgericht nach den von ihm getroffenen tatsächlichen Feststellungen und der dazu gehörenden Beweiswürdigung hinsichtlich der Tatbestände der Asylantragstellung und der Republikflucht rechtsfehlerfrei verneint.

12

Insoweit hat die Revision auch keine Einwände erhoben.

13

Das Berufungsurteil hält hingegen einer revisionsgerichtlichen Nachprüfung nicht stand, soweit es eine Asylberechtigung des Klägers auch unter dem Gesichtspunkt der von ihm geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeit verneint und dies im wesentlichen damit begründet hat, die frühere politische Tätigkeit des Klägers vor Verlassen seiner Heimat in der Befreiungsfront der EPLF sei den äthiopischen Behörden nicht bekanntgeworden. Insoweit verstößt das Berufungsurteil gegen die übereinstimmende Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht und Bundesverwaltungsgericht. Hiernach kann eine Asylberechtigung bei dem selbstgeschaffenen Nachfluchtgrund der exilpolitischen Tätigkeit dann in Betracht gezogen werden, wenn diese sich als Ausdruck und Fortführung einer schon im Heimatland erkennbar betätigten festen Überzeugung darstellt, mithin als Konsequenz einer dauernden, die eigene Identität prägenden und nach außen kundgegebenen Lebenshaltung erscheint (vgl. BVerfGE 74, 51 <66>[BVerfG 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85]; Urteil vom 2. August 1990 - BVerwG 9 C 22.89 -). Diese auf erwachsene, lebenserfahrene Asylbewerber zugeschnittene Regel kann freilich nicht ohne weiteres auf solche minderjährigen Asylbewerber übertragen werden, die im Zeitpunkt der Ausreise aus ihrem Heimatstaat zu jung waren, als daß von ihnen aufgrund ihres geringen Lebensalters die Innehabung einer festen und nach außen erkennbar betätigten Überzeugung erwartet werden könnte (vgl. BVerfG, 1. Kammer des 2. Senats, Beschluß vom 20. Dezember 1989 - 2 BvR 749/89 -). Ob sich damit die Frage einer persönlichkeits- und identitätsprägenden Lebenshaltung bei jungen, insbesondere minderjährigen Asylbewerbern bereits im Heimatstaat für die Asylrelevanz einer späteren exilpolitischen Tätigkeit generell oder nach Lage des Falles "nicht stellt" (vgl. BVerfG, Beschluß vom 20. Dezember 1989, a.a.O.) und eine politische Vortätigkeit bei solchen jugendlichen Asylbewerbern generell entbehrlich ist, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung und kann offenbleiben, denn nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts war im vorliegenden Fall der Kläger trotz seines jugendlichen Alters von damals 11-18 Jahren bereits vor Verlassen Äthiopiens jahrelang in der eritreischen Befreiungsbewegung EPLF - neben seiner Kadertätigkeit in der staatlichen Jugendorganisation - heimlich als Bote, Propagandist und Informant tätig.

14

Zusätzlich zu einer derartigen erkennbaren Betätigung einer dem jugendlichen Alter des Klägers entsprechenden politischen Überzeugung kann - entgegen der Meinung des Berufungsgerichts - nach der ferner übereinstimmenden Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht und Bundesverwaltungsgericht nicht verlangt werden, daß diese politische Vortätigkeit den Behörden des Heimatstaates bereits bekanntgeworden oder - weitergehend - bereits den Charakter von Vorfluchtgründen erreicht haben müßte (vgl. BVerfG, 1. Kammer des 2. Senats, Beschlüsse vom 17. November 1988 - 2 BvR 442/88 - InfAuslR 1989, 31 und vom 15. März 1990 - 2 BvR 496/89 - InfAuslR 1990, 197; BVerwG, Urteile vom 12. Dezember 1989 - BVerwG 9 C 6.88 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 120 = InfAuslR 1990, 127 und vom 2. August 1990 - BVerwG 9 C 22.89 -). Deshalb kommt es für die Asylrelevanz einer im Heimatstaat begonnenen und im Ausland fortgesetzten politischen Tätigkeit entgegen der Meinung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht auf einen in der Heimat früher bereits entstandenen mehr oder weniger großen Gefährdungsgrad an, sondern allein darauf, ob es sich bei der in der Bundesrepublik gezeigten exilpolitischen Tätigkeit um die Fortsetzung eines schon früher gezeigten Engagements handelt und ob eine Kontinuität in bezug auf dasjenige Merkmal besteht, an das in asylerheblicher Weise mit Verfolgungsmaßnahmen angeknüpft wird (vgl. BVerfG InfAuslR 1990, 197 <198, 199>). Wenn sich der Kläger daher vor dem Verlassen Äthiopiens gewaltfrei (vgl. Urteil vom 20. März 1990 - BVerwG 9 C 6.90 - InfAuslR 1990, 205) für ein selbständiges Eritrea eingesetzt und dieses politische Ziel von der Bundesrepublik Deutschland aus fortgesetzt hat, so daß ihm deshalb bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat Verfolgungsmaßnahmen drohen, kommt es auf ein früheres Bekanntsein dieser früheren politischen Tätigkeit bei den Heimatbehörden nicht an. Die Betätigung bei mehreren Organisationen im Heimatstaat und in der Bundesrepublik Deutschland steht einem asylerheblichen fortgesetzten Engagement nicht notwendigerweise entgegen, auch wenn die verschiedenen Organisationen dasselbe politische Ziel mit möglicherweise unterschiedlichen Mitteln und Strategien anstreben. Diese hiernach für die Frage der Asylerheblichkeit der exilpolitischen Tätigkeit des Klägers notwendigen tatsächlichen Feststellungen lassen sich dem Berufungsurteil in zureichender Weise nicht entnehmen. Schon deshalb bedarf es der Aufhebung des Berufungsurteils und der Zurückverweisung an den Verwaltungsgerichtshof. Das Berufungsgericht wird nunmehr an Hand der von ihm zu ermittelnden Ziele der EPLF einerseits und der ELF andererseits prüfen müssen, ob sich die Tätigkeit des Klägers für letztere in der Bundesrepublik als Fortsetzung seiner für erstere in Äthiopien entfalteten Aktivitäten darstellt. Bejahendenfalls wird es weiterhin tatsächliche Feststellungen darüber treffen müssen, ob dem Kläger aufgrund seiner exilpolitischen Betätigung bei einer Rückkehr nach Äthiopien in der Tat politische Verfolgung droht, was nur dann in Betracht kommen kann, wenn diese Betätigung den äthiopischen Behörden bekanntgeworden ist. Insbesondere letzteres läßt sich den Ausführungen des Berufungsgerichts zu den vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vorsorglich gestellten Beweisanträgen nicht entnehmen. Hat das Tatsachengericht Teile des Sachverhalts lediglich "als wahr unterstellt", so kann eine revisionsgerichtliche Entscheidung - abgesehen davon, daß eine bloße "Wahrunterstellung" entscheidungserheblicher Tatsachen ohnehin unzulässig ist - darauf nicht gestützt werden, wenn sich erst im Revisionsverfahren die Erheblichkeit des teilweise "als wahr unterstellten" Sachverhalts ergibt (vgl. Urteil vom 17. Januar 1990 - BVerwG 9 C 39.89 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 122).

15

Rechtsfehlerhaft ist ferner das Berufungsurteil, soweit es den von ihm festgestellten Gewissenskonflikt des Klägers, der ihn zum Abbruch der politischen Schulung in der Sowjetunion sowie der anschließenden Flucht in die Bundesrepublik Deutschland veranlaßt hat, als rechtlich unerheblich erachtet hat. Er ist ungeachtet des Umstandes, daß er nicht im Heimatstaat des Klägers, sondern in der Sowjetunion aufgetreten ist, als Vorfluchtgrund in Betracht zu ziehen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist entschieden, daß die auf eine längere Zeit angelegte zwangsweise Umerziehung und politische Indoktrination zur Herstellung, Veränderung oder Unterdrückung der politischen Gesinnung insbesondere in speziellen Lagern oder Schulungsstätten, vor allem in totalitären Staaten, einen asylrechtlich erheblichen Eingriff in die politische Überzeugung darstellen kann (vgl. Urteile vom 19. August 1986 - BVerwG 9 C 322.85 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 54 und vom 21. Oktober 1986 - BVerwG 9 C 28.85 - BVerwGE 75, 99 = Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 55; Beschluß vom 4. November 1986 - BVerwG 9 B 195.86 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 56). Dies gilt angesichts des Neutralitätsprinzips des Asylrechts und des damit verbundenen Toleranzgebots für asylrelevante Indoktrinationen, Zwangsumerziehungen und "Gehirnwäschen" aller politischen Richtungen. Damit ein Zugriff auf die politische Überzeugung, also gerade "wegen" eines Asylmerkmals, die notwendige asylrechtliche Relevanz erreicht, müssen regelmäßig drei Voraussetzungen erfüllt sein: Zunächst muß (erstens) die politische Umerziehung und Indoktrination in speziellen Lagern oder Schulungsstätten im Heimatstaat des Asylsuchenden oder in einem von ihm bestimmten Drittstaat von vornherein auf eine längere, regelmäßig mehrmonatige Dauer angelegt sein, so daß eine einmalige und kurzfristige Schulung, etwa tageweise oder an einem Wochenende, ihrer Intensität und Schwere nach durchweg nicht den Grad der "Verfolgung" im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG erreichen wird. Ferner wird eine solche politische Indoktrination (zweitens) regelmäßig erst dann einen asylerheblichen Zugriff auf das Asylmerkmal der politischen Überzeugung beinhalten, wenn diese Zwangsschulung und -indoktrination in einer Kaderausbildung ohne oder gegen den Willen des Betroffenen durchgeführt wird, er also bloßes Objekt staatlicher Entscheidungen ist und sich der geplanten politischen (Um-)Erziehung in einer Kaderausbildung nicht oder nur unter unzumutbaren Umständen unter Inkaufnahme von Verfolgungsrisiken hätte entziehen können. Drittens ist eine derartige ideologische Zwangsschulung erst dann asylrelevant, wenn in ihr das erforderliche Mindestmaß an abweichender politischer Äußerungsfreiheit nicht besteht (vgl. Urteile vom 19. Mai 1987 - BVerwG 9 C 184.86 - BVerwGE 77, 258 und vom 12. Dezember 1989 - BVerwG 9 C 39.88 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 121). Dies ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn in der politischen Zwangsschulung die politische Überzeugung dergestalt eingeschränkt oder unterdrückt wird, daß die Äußerung abweichender politischer Ansichten nicht oder nur unter Inkaufnahme von Verfolgungsrisiken für den Opponenten möglich ist.

16

Hieraus folgt, daß ein auf die politische Überzeugungsbildung zielender Zugriff regelmäßig voraussetzt, daß sich der Asylbewerber nicht freiwillig zu ihr gemeldet hat, sondern gegen oder ohne seinen Willen mehr oder weniger zwangsweise an ihr teilnehmen mußte und sich ihr ohne Gefahren für sich in zumutbarer Weise nicht entziehen konnte. Speziell bei Jugendlichen oder Heranwachsenden wird dabei die freiwillige Mitgliedschaft in einer (staatlichen) Jugendorganisation nicht zugleich notwendiges Indiz für das Einverständnis mit einer zusätzlichen (hier mehrmonatigen) Kaderausbildung - auch in einem Drittland - umfassen. Deshalb kann ein asylrelevanter Zugriff auf die politische Überzeugungsbildung je nach den Umständen des Einzelfalls auch dann vorliegen, wenn sich ein solcher junger Mensch speziell in einem totalitären System der Auswahl und Bestimmung zur Kaderschulung und Indoktrination in einem Drittland unter zumutbaren Umständen nicht entziehen konnte und bei einer Weigerung mit nachhaltigen Konsequenzen rechnen mußte. Verläßt ein Jugendlicher unter Inkaufnahme von Verfolgungsrisiken eine asylrechtlich erhebliche mehrmonatige politische Zwangsschulung vorzeitig ohne Erlaubnis, weil er sich gegen die Einseitigkeit oder Unterdrückung seiner politischen Willensbildung wendet oder weil er den Inhalt der zwangsweise vermittelten Ideologie - ohne die zureichende Möglichkeit der Äußerung abweichender Auffassungen zu haben - ablehnt, und liegt aus der Sicht des Verfolgerstaates in dem Abbruch einer Ausbildung zum Kader ein Straftatbestand oder droht ihm eine sonstige Gefährdung an Leib, Leben oder Freiheit etwa wegen "ideologischen Verrats", so kann darin eine asylrechtlich erhebliche Zwangslage liegen, die ihren Charakter als Vorfluchttatbestand nicht dadurch verliert, daß die Flucht aus einem dem System des Heimatstaates des Asylsuchenden ideologisch verbundenen Drittstaat erfolgt, in dem die zwangsweise Umerziehung und Indoktrination stattfinden soll. An die Darlegungs- und Beweislast für den Nachweis derartiger objektiver Anhaltspunkte für eine bestehende Zwangslage sind aber strenge Anforderungen zu stellen (vgl. auch BVerfGE 74, 51 <66>[BVerfG 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85]; Beschluß vom 17. November 1988 - 2 BvR 442/88 - InfAuslR 1989, 31 <32>). Dies gilt insbesondere auch dann, wenn sich der betreffende Jugendliche über längere Zeit äußerlich konform verhalten hat, so daß daraus bei objektiver Betrachtung der Schluß gezogen werden kann, daß er mit Art. Ort und Dauer der politischen Indoktrination einverstanden ist.

17

Die Frage, ob im vorliegenden Fall eine asylrechtlich erhebliche Zwangslage in dem vorbezeichneten Sinn und eine Vorverfolgung des Klägers bestanden hat, läßt sich nach den bisherigen nur ansatzweisen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts weder in der einen noch in der anderen Richtung abschließend beurteilen. Das Berufungsurteil ist deshalb auch aus diesem Grunde aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird gegebenenfalls ferner zu klären haben, ob dem Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Äthiopien wegen des Abbruchs seiner politischen Schulung in Moskau mit dem dafür in Betracht kommenden Wahrscheinlichkeitsgrad politische Verfolgung droht.

18

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens war der Schlußentscheidung vorzubehalten.

Streitwertbeschluss:

Beschluß

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6 000 DM festgesetzt (§§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 GKG).

Prof. Dr. Korbmacher Dr. Bender Dr. Bonk Dawin Dr. Bertrams

Prof. Dr. Korbmacher
Dr. Bender
Dr. Bonk
Dawin
Dr. Bertrams