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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.08.1990, Az.: BVerwG 9 C 22.89

Exilpolitische Betätigung; Fortführung einer politischen Betätigung; Heimatstaat; Verfolgungsgefahr; Objektiver Nachfluchtgrund

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
02.08.1990
Aktenzeichen
BVerwG 9 C 22.89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 12297
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Wiesbaden - 28.07.1982 - AZ: XI/2 E 5511/80
VGH Hessen - 11.11.1988 - AZ: X OE 621/82
BVerwG - 28.02.1989 - AZ: BVerwG 9 B 13.89

Fundstelle

  • Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr 131

Amtlicher Leitsatz

Eine erst nach vierjährigem Aufenthalt in der Bundesrepublik aufgenommene exilpolitische Betätigung stellt in der Regel keine Fortführung einer früheren politischen Betätigung im Heimatstaat dar.

In der Verschärfung einer von Anbeginn wegen exilpolitischer Aktivitäten bestehenden Verfolgungsgefahr liegt kein objektiver Nachfluchtgrund.

Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 2. August 1990
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker, Dr. Bender, Dr. Bonk und Dawin
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. November 1988 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger, ein 1958 geborener Staatsangehöriger von Bangladesch, verließ mit einem im September 1978 in seinem Heimatort ausgestellten Reisepaß am 27. November 1978 sein Heimatland und reiste auf dem Luftweg nach Paris und von dort am 2. Dezember 1978 weiter in die Bundesrepublik Deutschland.

2

Hier stellte der Kläger mit Schreiben seines Rechtsanwalts einen Asylantrag und führte zu dessen Begründung folgendes aus: Er sei im Jahre 1972 der Chattra League, einer Studentenorganisation der Awami-Liga, beigetreten. Er sei aktiver Mitarbeiter der Organisation gewesen und habe an vielen politischen Aktivitäten teilgenommen. Die Awami-Liga sei nach der Ermordung ihres Vorsitzenden Sheikh Mujibur Rahman mit all ihren Unterorganisationen verboten worden. Viele Mitglieder und Funktionäre seien damals verhaftet worden. Er, der Kläger, sei in den Untergrund gegangen, um einer Verhaftung durch die Polizei zu entgehen. Am 15. Juli 1976 sei er von der Polizei gestellt und festgenommen worden. Bis zum 4. Januar 1977 sei er in Haft geblieben und dann gegen Kaution freigelassen worden. Da er jedoch weiterhin befürchtet habe, erneut von der Polizei verhaftet zu werden, habe er aus Sicherheitsgründen sein Heimatland verlassen.

3

Bei der Anhörung im Rahmen der Vorprüfung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge machte der Kläger teilweise andere Angaben zu seinem Vorfluchtschicksal und erklärte, die abweichenden Angaben im anwaltlich formulierten Asylantrag beruhten auf einem Irrtum.

4

Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte den Asylantrag mit der Begründung ab, daß nach den vorliegenden Auskünften des Auswärtigen Amtes die Awami-Liga in Bangladesch als politische Partei zugelassen sei und aktiv am politischen Leben teilnehme.

5

Mit der hiergegen erhobenen Klage hat der Kläger u.a. ausgeführt, die offizielle Zulassung der Awami-Liga in Bangladesch hindere die Militärregierung nicht daran, deren Mitglieder weiterzuverfolgen. Bei seiner Vernehmung als Partei hat der Kläger vor dem Verwaltungsgericht noch bekundet: Zu seiner Verhaftung am 15. Juli 1976 sei es nach einem Streit und einer Schlägerei zwischen zwei studentischen politischen Organisationen gekommen. Nach zwei Monaten Haft sei er vernommen und während der Vernehmung gefoltert worden. Man habe von ihm den Aufbewahrungsort von Waffen erfahren wollen.

6

Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit der Begründung stattgegeben, für den Kläger könne als Vorverfolgten im Hinblick auf die unsichere Lage nach dem Militärputsch in Bangladesch vom 24. März 1982 nicht ausgeschlossen werden, daß sich vergleichbare Verfolgungsmaßnahmen im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland wiederholen könnten.

7

Auf die hiergegen eingelegte Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten hat der Verwaltungsgerichtshof die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat er im wesentlichen folgendes ausgeführt: Der Kläger habe nicht glaubhaft gemacht, daß er zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Bangladesch politisch verfolgt gewesen sei. Seine Behauptung, er sei als Anhänger der Awami-Liga nach einer Schlägerei zweier rivalisierender politischer Gruppen im Juli 1976 verhaftet, in der Haft gefoltert und auch nach seiner Freilassung im Januar 1977 bis zu seiner Ausreise aus Bangladesch im September 1978 von der Polizei gesucht worden, sei in wesentlichen Punkten widersprüchlich und hinsichtlich der asylrechtlichen Relevanz unschlüssig. Dabei könne offenbleiben, ob der Kläger tatsächlich im Juli 1976 verhaftet und für etwa ein halbes Jahr inhaftiert worden sei. Denn zum einen habe die behauptete Inhaftierung zum Zeitpunkt seiner Ausreise bereits mehr als anderthalb Jahre zurückgelegen, zum anderen sei sie nach einer Schlägerei zwischen zwei Demonstrationsgruppen erfolgt und habe der Suche nach Waffen gedient. Die weitere Behauptung des Klägers, noch bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Bangladesch wegen seiner Tätigkeit für die Awami-Liga von der Polizei gesucht worden zu sein, sei deshalb nicht glaubhaft, weil der Kläger unglaubwürdig sei. Seine Glaubwürdigkeit sei vor allem durch die widersprüchlichen Angaben zu den Gründen und näheren Umständen seiner Inhaftierung von Juli 1976 bis Januar 1977 erschüttert. Die Divergenz zwischen den verschiedenen Aussagen erstrecke sich auf die Lebensumstände während der Inhaftierung, die näheren Umstände seiner Entlassung und die Dauer und Intensität der polizeilichen Fahndungsmaßnahmen. Was die angeblichen Nachfragen der Polizei bei seinen Eltern nach seiner Haftentlassung angehe, sei nicht nachvollziehbar, wieso sich die Polizei auf solche Nachfragen beschränkt haben solle, obgleich der Aufenthalt des damals als "fliegender Händler" tätigen Klägers bei intensiver Fahndung gleich zu ermitteln gewesen wäre. Im übrigen sei auch nicht erklärlich, wieso sich diese Fahndungsmaßnahmen noch auf die Tätigkeit des Klägers als Anhänger der Awami-Liga bezogen haben sollten, obwohl er nach seiner eigenen Bekundung anläßlich der Vernehmung im Berufungsverfahren nach der Haftentlassung nicht mehr öffentlich für die Awami-Liga tätig gewesen sei. Ob er überhaupt nennenswerte Beziehungen zu dieser Partei unterhalten habe, erscheine sehr fraglich, weil der Kläger über diese Partei und speziell über ihre Entwicklung in der Zeit unmittelbar vor seiner eigenen Ausreise aus Bangladesch praktisch nichts wisse. Insbesondere sei ihm die im August 1978 erfolgte Aufspaltung der Awami-Liga in eine Gruppe mit dem Zusatz Hasina und in einen kleineren Parteiflügel mit dem Zusatz Mizan völlig unbekannt. Unglaubhaft sei auch die Behauptung des Klägers, nach ihm sei zum Zeitpunkt der Ausreise noch gefahndet worden. Schon der Umstand, daß ihm von der für seinen Wohnort zuständigen Paßbehörde ein Reisepaß erteilt worden sei, spreche gegen die angebliche Personenfahndung nach ihm. Ein entscheidendes Indiz dafür, daß auch der Kläger seinerzeit mit Fahndungsmaßnahmen nicht ernsthaft gerechnet habe, sei der von ihm gewählte Ausreiseweg über den Flughafen Dhaka, wo er nach seinen Angaben selbst die Grenzkontrollen durchlaufen habe und wo ihm ein Ausreisesichtvermerk erteilt worden sei. Des weiteren habe der Kläger vor dem Berufungsgericht ausgesagt, kurz nach seiner Ausreise hätten Polizisten von seinem Vater Geld verlangt, weil der Kläger ja jetzt in Deutschland sei und sicher Geld schicken werde. Dies wäre kaum möglich gewesen, wenn die Tatsache der Ausreise des Klägers und selbst das Reiseziel den örtlichen Polizeibehörden nicht bekanntgewesen wären. Schließlich könne dahingestellt bleiben, ob dem Kläger geglaubt werden könne, daß er durch Geldsammlungen für die Awami-Liga in der Bundesrepublik Deutschland und durch das Verfassen von Artikeln für eine in London erscheinende Zeitschrift exilpolitische Tätigkeiten entfaltet habe. Denn abgesehen von der fehlenden Glaubhaftigkeit der vom Kläger behaupteten politischen Vortätigkeit im Heimatland fehle es bei der exilpolitischen Betätigung des Klägers auch an dem notwendigen Fortsetzungszusammenhang. Er sei dadurch unterbrochen worden, daß der Kläger ohne plausiblen Grund seit seiner Einreise ins Bundesgebiet im Jahre 1978 mindestens vier Jahre lang politische Enthaltsamkeit geübt und nicht an seine behauptete politische Tätigkeit in Bangladesch angeknüpft habe.

8

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision, mit der in 16 Punkten die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt wird.

9

Der Beteiligte verteidigt das angefochtene Urteil.

10

Die Beklagte hat sich zur Revision nicht geäußert.

11

II.

Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg.

12

Das Berufungsurteil beruht auf der doppelten Feststellung, daß dem Kläger weder aus einem vor seiner Ausreise aus Bangladesch liegenden Anlaß noch wegen eines beachtlichen Nachfluchtgrundes politische Verfolgung droht. Das Berufungsgericht hat dem Kläger nicht geglaubt, daß er sich in seiner Heimat nach außen erkennbar für die Awami Liga betätigt hat. Es hat offengelassen, ob er im Jahre 1976 tatsächlich verhaftet worden ist, weil es sich jedenfalls um eine unpolitische Strafverfolgungsmaßnahme wegen des Verdachts des illegalen Waffenbesitzes gehandelt haben würde. Ferner hat das Berufungsgericht dem Kläger nicht geglaubt, daß er bis zu seiner Ausreise im September 1978 von der Polizei gesucht worden sei, und hat daraus gefolgert, daß der Kläger unverfolgt ausgereist sei. Schließlich hat der Verwaltungsgerichtshof die behauptete exilpolitische Betätigung des Klägers, abgesehen von der nicht glaubhaften Vorfluchtbetätigung, auch deshalb als nicht asylrelevant angesehen, weil der erforderliche Fortsetzungszusammenhang infolge vierjähriger politischer Inaktivität des Klägers in der Bundesrepublik unterbrochen sei. Die Angriffe der Revision gegen diese tatsächliche und rechtliche Würdigung bringen das Berufungsurteil nicht zu Fall.

13

Die Angriffe der Revision gegen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts greifen nicht durch. Da es sich nicht von der Richtigkeit des klägerischen Vertrags, er sei in der Heimat für die Awami-Liga tätig geworden und deshalb von Verhaftung bedroht gewesen, hat überzeugen können, kam es entgegen der Rüge der Revision (Rüge Nr. 10) für die Beurteilung des Klagebegehrens auf die Aufklärung der innenpolitischen Situation in Bangladesch bis zur Ausreise des Klägers und einer dort bestehenden Gefährdung aktiver Anhänger der Awami-Liga nicht an. Die dem zugrundeliegende Einschätzung des Klagevorbringens als in wesentlichen Punkten unwahr hält der revisionsgerichtlichen Prüfung stand. Soweit der Verwaltungsgerichtshof vor allem infolge widersprüchlicher Angaben des Klägers zu den Gründen und den näheren Umständen seiner Inhaftierung sowie seiner Entlassung aus der Haft seine Glaubwürdigkeit als erschüttert angesehen hat, trägt die Revision hiergegen nichts vor.

14

Soweit die Revision die Überzeugungsbildung des Berufungsgerichts zur Unglaubwürdigkeit des Klägers im übrigen mit einzelnen Rügen (Nrn. 1 bis 4) als verfahrensfehlerhaft angreift, handelt es sich in Wahrheit um in das Gewand von Aufklärungs- und Gehörsrügen gekleidete, revisionsrechtlich unbeachtliche Angriffe auf die Beweiswürdigung der Vorinstanz. Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO und § 86 Abs. 1 VwGO sind nicht verletzt. Dafür, daß der Verwaltungsgerichtshof dem Kläger nicht bekanntgegebene Erkenntnisquellen über die Arbeitsweise "fliegender Händler" in Bangladesch und das bengalische System der Fahndung nach solchen Personen sowie über den Zeitpunkt, wann die bengalische Polizei bestimmte Kenntnisse zu haben pflegt, verwertet hätte, ist der Revision über die angestellten Mutmaßungen hinaus nichts zu entnehmen. Ebensowenig ist ersichtlich, inwiefern das Berufungsgericht die in diesem Zusammenhang vorgenommenen Schlußfolgerungen nur aufgrund einer weiteren Beweiserhebung hätte ziehen dürfen. Entgegen der Behauptung der Revision hat das Berufungsgericht den Vortrag des Klägers über eine Bestechungsgeldzahlung zur Kenntnis genommen, daraus allerdings nicht die dem Kläger erwünschten Schlußfolgerungen gezogen, sondern dem Kläger nicht geglaubt, daß er als Verfolgter nur mittels Bestechung habe ausreisen können. Ebenso liegt es mit der Tätigkeit des Klägers als "fliegender Händler". Das Berufungsgericht hat ersichtlich den Kläger gerade wegen dieser Tätigkeit in aller Öffentlichkeit als leicht auffindbar erachtet. Die Revision läßt außer acht, daß grundsätzlich davon auszugehen ist, daß die Gerichte den ihnen unterbreiteten Parteivortrag auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben (BVerfGE 27, 248 <252>[BVerfG 02.12.1969 - 2 BvR 320/69];  54, 43 <46>[BVerfG 15.04.1980 - 1 BvR 1365/78]). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist deshalb nur dann anzunehmen, wenn sich aus besonderen Umständen deutlich ergibt, daß das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Dergleichen läßt sich entgegen der Auffassung der Revision nicht schon daraus herleiten, daß sich das Gericht in seinen schriftlichen Entscheidungsgründen nicht mit jedem einzelnen Vorbringen der Beteiligten ausdrücklich und eingehend befaßt.

15

Entgegen der Revision hat das Berufungsgericht offensichtlich auch keine denkgesetzwidrigen Schlüsse gezogen, wie die Revision in den Rügen 3 und 5 meint. Ob mit einem Verstoß gegen die Denkgesetze überhaupt ein Verfahrensmangel bezeichnet werden kann, mag dabei offenbleiben (vgl. Urteil vom 8. Mai 1984 - BVerwG 9 C 141.83 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 147). Denn ein Verstoß gegen die Denkgesetze liegt nicht schon dann vor, wenn das Tatsachengericht einen nach Meinung der Revision unrichtigen oder fernliegenden Schluß gezogen hat; erforderlich ist vielmehr, daß es einen aus denkgesetzlichen Gründen schlechthin unmöglichen Schluß zieht (vgl. Senatsurteil vom 20. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 147.86 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 Nr. 37 m.w.N.). Davon kann hier ersichtlich nicht die Rede sein. Das Verhalten der Polizei kurz nach der Ausreise des Klägers läßt vielmehr durchaus den Schluß zu, daß ihr die Tatsache der Ausreise und das Reiseziel schon vor dem Reiseantritt bekannt war.

16

Ferner beanstandet die Revision zu Unrecht, die Feststellung des Berufungsgerichts hinsichtlich mangelhafter Kenntnisse des Klägers über die Awami-Liga sei unter Verletzung des rechtlichen Gehörs zustande gekommen, indem sie auf die diesbezügliche erstinstanzliche Einlassung des Klägers hinweist (Rüge Nr. 6). Das Berufungsgericht hat nähere Beziehungen des Klägers zur Awami-Liga deshalb in Frage gestellt, weil er - wie seine Vernehmung im Berufungsverfahren ergeben habe - über diese Partei und speziell ihre Entwicklung kurz vor seiner Ausreise praktisch nichts wisse; insbesondere sei ihm die Aufspaltung der Partei im Jahre 1978 unbekannt. Bei seiner Vernehmung vor dem Verwaltungsgericht am 28. Juli 1982 hat der Kläger allerdings von dieser Spaltung berichtet. Das hat das Berufungsgericht möglicherweise in seine Überlegungen nicht miteinbezogen, obwohl es sich in anderem Zusammenhang mit dem Versuch des Klägers, seine anfängliche politische Inaktivität in Deutschland mit Parteiabspaltungen zu erklären, auseinandersetzt (BU S. 18). Doch hätte auch die Berücksichtigung der erstinstanzlichen Aussage des Klägers den Schluß nicht getragen, daß er sich in persönlichkeitsprägender Weise für die Awami-Liga eingesetzt habe. Denn der Kläger hat bereits bei dieser Vernehmung keine vertieften Kenntnisse über die Spaltung der Awami-Liga an den Tag gelegt. So hat er vor dem Verwaltungsgericht geäußert: "Wie die beiden Gruppen der Awami-Liga heute heißen, weiß ich nicht", und ferner: "Welche genauen Unterschiede zwischen den beiden Gruppen bestehen, weiß ich nicht". Mit Rücksicht darauf ist die Schlußfolgerung des Berufungsgerichts, er habe "praktisch nichts gewußt von dieser Entwicklung", mit jener Aussage zu vereinbaren. Deshalb käme der gerügten Gehörsverletzung, wenn sie vorliegt, aus revisionsgerichtlicher Sicht keine Auswirkung zu für die - allein entscheidungserhebliche - Schlußfolgerung des Berufungsgerichts, daß die Beziehungen des Klägers zu dieser Partei in seiner Heimat jedenfalls nicht von nennenswertem, eine Verfolgungsgefahr begründenden Umfang und nicht von solcher Intensität waren, daß sie als Ausdruck einer die persönliche Identität prägenden Überzeugung angesehen werden könnten; sie hätte daher keine die Entscheidung beeinflussende Bedeutung (vgl. dazu Beschluß vom 30. August 1974 - BVerwG 3 CB 71.69 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 3 VwGO Nr. 22 m.w.N. und Urteil vom 2. Juli 1981 - BVerwG 5 C 67.80 - Buchholz a.a.O. Nr. 32). Auch die von der Revision unter Nrn. 7-10 diesbezüglich geltend gegemachten Verfahrensverstöße liegen nicht vor. Insbesondere hinderte allein der Zeitablauf seit der Einreise des Klägers in die Bundesrepublik nicht, aus seinen unzulänglichen Antworten bei der Befragung durch das Berufungsgericht auf eine nicht nennenswerte politische Beziehung zur Awami-Liga zu schließen. Ferner war der Verwaltungsgerichtshof nicht wegen § 86 Abs. 3 VwGO verpflichtet, den Kläger auf die beabsichtigte, von der Einschätzung im erstinstanzlichen Urteil abweichende Beurteilung seiner politischen Informiertheit hinzuweisen. Das Gericht ist im allgemeinen nicht verpflichtet, seine Beweiswürdigung vorab mit den Beteiligten zu erörtern, weil sich diese regelmäßig erst im Anschluß an die mündliche Verhandlung auf Grund der abschließenden Beratung ergibt (vgl. Urteil vom 13. Mai 1976 - BVerwG 2 C 26.74 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 87). Die Revision behauptet nicht, daß das Berufungsgericht hierbei auf bis dahin nicht erörterte Gesichtspunkte abgehoben und damit dem Rechtsstreit überraschend eine Wende gegeben habe, mit der der Kläger nicht zu rechnen brauchte.

17

Schließlich bestand für das Berufungsgericht auch kein Anlaß zur Aufklärung, inwieweit das erpresserische Verhalten der Polizei gegenüber dem Vater des Klägers nach dessen Ausreise politisch motiviert gewesen sei (Rüge Nr. 5). Der klägerische Vortrag bot keinen Anhaltspunkt dafür, daß dem kriminellen Verhalten einzelner Polizeibeamter andere als Bereicherungsabsichten zugrunde gelegen hätten. Auf eine Sippenhaft hat sich der Kläger bei seiner Vernehmung nicht berufen, sondern bekundet, er habe seinen Vater aufgefordert, kein Geld mehr zu zahlen; seither habe sein Vater bei gelegentlichen Telefonaten "von direkten Schwierigkeiten" nicht mehr berichtet.

18

Das Revisionsgericht hat sonach gemäß § 137 Abs. 2 VwGO davon auszugehen, daß der Kläger in Bangladesch keine erkennbar betätigten politischen Aktivitäten entfaltet hat, nicht politisch geprägt war und seine Heimat unverfolgt verlassen hat. Sein Asylbegehren kann nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG daher nur Erfolg haben, wenn ihm beachtliche Nachfluchtgründe zur Seite stehen. Dies hat das Berufungsgericht mit Recht verneint.

19

Dem Berufungsurteil läßt sich entgegen der Ansicht der Revision (Rüge 12) nicht entnehmen, daß das Berufungsgericht eine asylrechtliche Beachtlichkeit einer exilpolitischen Tätigkeit des Asylbewerbers als Nachfluchtgrund nur dann annehmen will, wenn dessen politische Aktivitäten in der Heimat bereits zu einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung geführt haben. Von einem solchen unrichtigen Ansatz (vgl. dazu Senatsurteil vom 12. Dezember 1989 - BVerwG 9 C 6.88 - InfAuslR 1990, 127 m.w.N.) ist der Verwaltungsgerichtshof nicht ausgegangen. Das Berufungsgericht hat das Vorbringen des Klägers zu einer exilpolitischen Tätigkeit unter dem Aspekt eines subjektiven Nachfluchtgrundes vielmehr aus zwei anderen rechtlichen Gründen als unerheblich angesehen, nämlich zum einen wegen nicht glaubhafter Vorfluchtaktivitäten als Anknüpfungstatbestand und zum anderen wegen fehlender zeitlicher Kontinuität des politischen Engagements des Klägers. Auch hinsichtlich dieses zweiten Grundes hält das Berufungsurteil der revisionsgerichtlichen Überprüfung stand:

20

Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß es an dem erforderlichen Zusammenhang zwischen Vorflucht- und Nachfluchtaktivitäten fehlt, wenn der Ausländer erst nach einem langjährigen unpolitischen Aufenthalt in Deutschland erneut wieder politische Aktivitäten entfaltet (vgl. Beschluß vom 22. Juni 1988 - BVerwG 9 B 65.88 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 89). Eine Asylberechtigung kann bei dem selbstgeschaffenen Nachfluchtgrund der exilpolitischen Betätigung nur in Betracht gezogen werden, wenn diese sich als Ausdruck und Fortführung einer schon im Heimatland erkennbar betätigten festen Überzeugung darstellt, mithin als Konsequenz einer dauernden, die eigene Identität prägenden und nach außen kundgegebenen Lebenshaltung erscheint (BVerfGE 74, 51 <66>[BVerfG 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85]). Vergebens macht die Revision geltend, daß die vierjährige politische Inaktivität des Klägers die Annahme fehlender Kontinuität nicht rechtfertige. Es trifft zwar zu, daß die Entscheidungen des Senats vom 22. Juni 1988 - BVerwG 9 B 65.88 - (a.a.O.) und vom 25. Oktober 1988 - BVerwG 9 C 76.87 - (Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 96) Zeiträume politischer Enthaltsamkeit von acht bis zehn Jahren zum Gegenstand hatten. Ein "langjähriger" unpolitischer Aufenthalt im Gastland kann aber selbstverständlich auch schon bei einem sich wie hier über vier Jahre erstreckenden unpolitischen Verhalten vorliegen, sofern nicht besondere, eine andere Beurteilung rechtfertigende Umstände vorliegen. Unter diesem Gesichtspunkt hat sich das Berufungsgericht mit der Erklärung des Klägers auseinandergesetzt, er habe von den ihm unbekannten Vertretern der Awami-Liga in Deutschland zunächst Abstand gehalten, weil es verschiedene Abspaltungen gegeben habe. Mit Recht hat das Berufungsgericht dies nicht als plausible Erklärung für die politische Inaktivität des Klägers über Jahre hinweg angesehen. Vergeblich wendet die Revision ein, der Kläger habe sich bei seiner Zurückhaltung gerade von politischen Erwägungen und von Sicherheitsüberlegungen leiten lassen. Diese zunächst verständliche Zurückhaltung erklärt jedoch nicht den Zeitraum von vier Jahren, den der Kläger verstreichen ließ, ehe er ein passendes Betätigungsfeld für seine politische Überzeugung suchte und fand. Auch wenn der Kläger - wie er vorträgt - mit exilpolitischen Aktivitäten bis zur Asylanerkennung in erster Instanz zugewartet haben sollte, stellt sich sein Verhalten nicht als eine Fortsetzung, sondern als Neubeginn und damit als eine politische Neuorientierung im Gastland dar, für die das Grundrecht des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG nicht geschaffen ist.

21

Der Kläger kann sich auch nicht, worauf das Berufungsgericht nicht eingegangen ist, mit Erfolg auf einen objektiven Nachfluchtgrund berufen. Die Revision meint, daß eine Verschärfung der innenpolitischen Lage im Heimatland dann als objektiver Nachfluchtgrund anzusehen sei, wenn eine bislang "möglicherweise als ungefährlich betrachtete" exilpolitische Betätigung "plötzlich" bei einer Rückkehr des Ausländers in den Heimatstaat verfolgt würde. Deshalb sieht die Revision eine Verletzung der Aufklärungspflicht darin, daß das Berufungsgericht die beantragte Beweiserhebung über eine in jüngster Zeit eingetretene Verschärfung der innenpolitischen Lage in Bangladesch unterlassen habe. Die Rüge greift nicht durch, weil der in ihr vorausgesetzte rechtliche Ausgangspunkt nicht zutrifft.

22

Richtig ist, daß Vorgänge im Heimatland, die ohne eigenes (neues) Zutun des im Gastland befindlichen Ausländers politische Verfolgung auslösen, sog. objektive Nachfluchtgründe darstellen. Ein solcher liegt insbesondere dann vor, wenn im Heimatland eine Änderung des Regimes oder der dortigen Strafgesetze eintritt und dem im Ausland befindlichen Betroffenen nunmehr (erstmals) wegen seiner früher dort gezeigten politischen Haltung oder wegen seiner Zugehörigkeit zu einer von jetzt an im Heimatstaat verfolgten Gruppe Verfolgung droht (BVerfGE 74, 51 <65>[BVerfG 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85]). So verhält es sich im Fall des Klägers nach seinem eigenen Vortrag aber nicht.

23

Der Kläger hat seinen Asylantrag ausschließlich darauf gestützt, daß er das Opfer der Verfolgung der Awami-Liga und ihrer Unterorganisationen in Bangladesch zu werden fürchtete. Er hat sich darauf berufen, daß diese Partei verboten und er deswegen ständig von Verhaftung bedroht gewesen sei, weshalb er ausgereist sei. Nach dem Hinweis im ablehnenden Bescheid des Bundesamts auf Auskünfte des Auswärtigen Amtes, nach denen die Awami-Liga als Partei zugelassen und politisch tätig sei, hat der Kläger zur Begründung seiner Klage vorgetragen, die offizielle Zulassung der Awami-Liga hindere die Militärregierung nicht daran, deren Mitglieder weiter zu verfolgen; in der Woche vor und nach den Parlamentswahlen im Februar 1979 seien in Bangladesch über 6.000 Menschen verhaftet worden. Bei seiner Vernehmung als Partei in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 28. Juli 1982 hat der Kläger als konkreten Ausreiseanlaß das Gefühl zunehmender Bedrohung bezeichnet, nachdem Parteimitglieder durch die Sicherheitsbehörden festgenommen worden seien. Im Berufungsverfahren hat er wiederum bekundet, daß im Zeitpunkt seiner Ausreise nach wie vor die Mitglieder der Awami-Liga gesucht worden seien. Noch in der Revisionsbegründung (unter Punkt 13) bekräftigt der Kläger zudem, daß seine politischen Betätigungen vor und nach dem Verlassen seiner Heimat in der Zielrichtung übereinstimmen. Der Kläger hat insbesondere nicht behauptet, daß früher exilpolitische Aktivitäten der von ihm ausgeübten Art nicht verfolgt worden wären. Im Beweisantrag I heißt es vielmehr (S. 2), "schon bereits vor den jüngsten Verschärfungen wurden verhaftete oder festgenommene Regimegegner" "routinemäßig gefoltert (... torture in Bangladesch 1983-1986)". Die sachverständigen Zeugen werden bestätigen, daß bis in die jüngste Zeit diese Praxis beibehalten wurde. "Seit der Verkündung der Islamisierung von Staat und Gesellschaft hat sich die Situation und damit die Verfolgungsgefahr noch weiter verschärft." Auf der S. 17 schließlich resümiert die Revision als Beweisthema die "Verfolgungsgefahr von 1976 bis heute".

24

Bei einer solchen Sachlage kann aber eine bloße Verschärfung der Verfolgung und Bestrafung dieser Aktivitäten durch die Heimatbehörden, wie sie der Kläger behauptet und unter Beweis gestellt hat, nicht zur Annahme eines durch das exilpolitische Engagement gesetzten objektiven Nachfluchtgrundes führen. Der Kläger kann sich weder darauf berufen, daß er wegen Vorfluchtaktivitäten jetzt plötzlich infolge veränderter Machtverhältnisse im Heimatland verfolgt würde, noch darauf, daß er diese Gefährdung nach einer zunächst vom Heimatstaat tolerierten, dann aber als verfolgungsbedürftig erachteten Betätigung im Ausland auf sich gezogen hätte. Dies verkennt wohl auch die Revision nicht und versucht deshalb, das Vorliegen eines objektiven Nachfluchtgrundes damit zu begründen, daß eine "möglicherweise" bislang als ungefährlich betrachtete exilpolitische Betätigung nunmehr plötzlich bei einer Rückkehr verfolgt werden würde. Das Verhalten des Klägers war aber nach seinem eigenen Vortrag niemals verfolgungsungefährdet. Dem entspricht die Feststellung des Verwaltungsgerichts, daß sich durch den Militärputsch des Generals Ershad im März 1982 - also vor Aufnahme des exilpolitischen Handelns des Klägers - an der Lage der Oppositionsparteien wie der Awami-Liga nichts wesentliches geändert habe. Ein Ausländer, der seine Heimat aus Furcht vor politischer Verfolgung wegen Unterstützung einer bestimmten politischen Partei verläßt, kann sich, wenn er wegen derselben Aktivitäten im Gastland eine inzwischen noch intensivere Nachstellung in der Heimat befürchten muß, nicht auf einen objektiven Nachtfluchtgrund berufen. Die Fortsetzung einer nach der Einlassung des Asylbewerbers immer schon zu politischer Verfolgung führenden Parteiarbeit im Ausland ist auch dann nach den für subjektive Nachfluchttatbestände geltenden Grundsätzen zu beurteilen, wenn deren Verfolgung während des Auslandsaufenthalts an Schärfe noch zunimmt und jetzt möglicherweise statt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Sicherheit droht.

25

Da das Berufungsgericht rechtfehlerfrei die Asylrelevanz der exilpolitischen Aktivitäten des Klägers als subjektiven Nachfluchttatbestand mangels glaubhafter Vorfluchtbetätigung und wegen langjährigen unpolitischen Verhaltens des Klägers in Deutschland verneint hat, war es einer Beweiserhebung "zur jüngsten innenpolitischen Entwicklung Bangladeschs" enthoben. Die von der Revision unter Nrn. 15 und 16 gerügten Verfahrensverstöße wie insbesondere gegen die Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) liegen daher ebenfalls nicht vor.

26

Die Revision war sonach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt (§§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 GKG).

Prof. Dr. Korbmacher
Dr. Säcker
Dr. Bender
Dr. Bonk
Dawin