Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.06.1988, Az.: BVerwG 9 B 65.88
Asylverfahren; Politische Betätigung; Kontinuität; Nachfluchtgrund
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.06.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 B 65.88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 12667
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Ansbach - 23.05.1985 - AZ: AN 4 K 84 C. 1433
- VGH Bayern - 12.11.1987 - AZ: 25 B 85 C. 470
Rechtsgrundlagen
- § 1 AsylVfG
- Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG
Fundstellen
- DVBl 1988, 1031 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1988, 1036 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ-RR 1989, 51 (Kurzinformation)
Amtlicher Leitsatz
Zu den Anforderungen an die Kontinuität der politischen Betätigung des Asylbewerbers vor und nach dem Verlassen seines Heimatlandes bei subjektivem Nachfluchtgrund.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Juni 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker und Hien
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. November 1987 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die auf § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Der Kläger sieht als klärungsbedürftig im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Frage an, ob die Asylrelevanz des subjektiven Nachfluchtgrundes exilpolitischer Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland voraussetzt, daß sie mit der im Heimatland betätigten politischen Überzeugung kongruent sind. Damit kann die Beschwerde jedoch die Zulassung der Revision im Hinblick auf die Umstände des vorliegenden Falles, die durch ein langjähriges unpolitisches Verhalten des Klägers nach der Einreise in die Bundesrepublik gekennzeichnet sind, nicht erreichen. Selbstgeschaffene Nachfluchtgründe sind - weil das Asylgrundrecht des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG von seinem Tatbestand her grundsätzlich einen kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraussetzt - regelmäßig nur dann asylrechtlich beachtlich, wenn sie sich als Ausdruck und Fortführung einer schon im Heimatstaat vorhandenen und erkennbar betätigten festen Überzeugung darstellen (BVerfG, Beschluß vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 - BVerfGE 74, 51; BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1987 - BVerwG 9 C 184.86 - BVerwGE 77, 258, ferner vom 20. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 42.87 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 75). Demzufolge bedarf es nicht erst der Klärung in einem Revisionsverfahren, daß die vor dem Verlassen des Herkunftslandes praktizierte politische Überzeugung grundsätzlich diejenige sein muß, die auch im Gastland an den Tag gelegt wird, denn nur dann kann von einer "Fortführung" einer festen politischen Überzeugung die Rede sein. Dagegen ist das Merkmal der Fortführung einer politischen Überzeugung nicht auch dann erfüllt, wenn der Asylbewerber in Deutschland eine von der früheren politischen Haltung verschiedene politische Einstellung entwickelt, für die das Verhalten im Heimatland keinen Anknüpfungspunkt darstellt, weil der hier geschaffene Nachfluchtgrund von keiner die Identität des Ausländers bereits früher prägenden Lebenshaltung zeugt. Exilpolitische Aktivität als asylrelevante "notwendige Konsequenz" im Sinne dieser Rechtsprechung verlangt vielmehr den weiteren Verfolg einer bestimmten, nicht bloß irgendeiner politischen Haltung. Im übrigen würde es auch an dem erforderlichen Zusammenhang zwischen Vorflucht- und Nachfluchtaktivitäten fehlen, wenn der Ausländer sich - wie hier - in der Bundesrepublik Deutschland erst nach einem langjährigen unpolitischen Aufenthalt eines Tages wieder politisch betätigt. Bei selbst geschaffenen Nachfluchtgründen dieser Art soll der Schutz des Asylgrundrechts nur demjenigen zuteil werden, bei dem die politische Betätigung in Deutschland als Ausfluß einer dauernden, schon in der Heimat gefestigten Lebenshaltung erscheint. Diese Voraussetzung ist bei einer über viele Jahre im Gastland geübten politischen Enthaltsamkeit nicht erfüllt. Vielmehr handelt es sich, sofern nicht besondere Umstände vorliegen, um den nicht von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG erfaßten Neubeginn politischen Wirkens auf dem Boden der Bundesrepublik. Für eine solchermaßen hervorgerufene Verfolgungssituation ist der Grundrechtsschutz aus Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG nicht gewährt. Eine andere Betrachtungsweise widerspräche dem Gebot größter Zurückhaltung bei der Beurteilung solcher subjektiver Nachfluchttatbestände, deren Anerkennung nur für Ausnahmefälle in Betracht kommen kann und an die ein besonders strenger Maßstab sowohl im materieller Hinsicht als auch für die Darlegungslast anzulegen ist (BVerfG a.a.O. S. 65 f.).
Im vorliegenden Fall hat der Kläger nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und deshalb für das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland im Jahr 1965 bis zum Jahr 1973 keinerlei Engagement für die exilkroatische Sache an den Tag gelegt, sondern ist erst 1973 einer kroatischen Bewegung beigetreten und hat erstmals in diesem Jahr an einem Treffen von Exilkroaten teilgenommen (Berufungsurteil S. 15). Hieraus hat das Berufungsgericht in tatsächlicher Hinsicht den Schluß gezogen, daß der Kläger auch in Jugoslawien nicht aus innerer Überzeugung erkennbar für nationalkroatische Ideen eingetreten sei, weil er anderenfalls nicht eine derart lange Zeit in Deutschland trotz der hier vorhandenen Exilorganisationen in politischer Abstinenz verbracht hätte. Da zudem das erst acht Jahre nach dem Verlassen Jugoslawiens im Bundesgebiet an den Tag gelegte Engagement des Klägers selbst dann nicht mehr als Fortführung im Sinne einer zwangsläufigen Konsequenz einer ihn schon vor der Ausreise prägenden Lebenshaltung in Betracht gezogen werden könnte, wenn er sich früher schon in dieser Weise in J. betätigt hätte, kommt es auf die von der Beschwerde unter Hinweis auf die damals wie heute antikommunistische Grundeinstellung des Klägers für klärungsbedüftig erachtete Frage nach dem Maß der erforderlichen Übereinstimmung zwischen der politischen Betätigung vor und nach dem Verlassen des Herkunftslandes nicht mehr an. Damit erweist sich auch die von der Beschwerde ebenfalls erhobene Divergenzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) als unbegründet, wozu ergänzend bemerkt sei, daß das Berufungsurteil nicht dahin fehlgedeutet werden darf, es lasse abwertende Äußerungen über die politischen Verhältnisse und die Regierung in J. deshalb nicht als erkennbare Betätigung einer festen Überzeugung ausreichen, weil diese Aktivitäten folgenlos geblieben seien (Beschwerdeschrift S. 3).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Streitwerts [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG.
Dr. Säcker
Hien