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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.10.1987, Az.: BVerwG 9 C 42.87

Subjektive Nachfluchtgründe; Asyl; Behinderung eines Studiums

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.10.1987
Aktenzeichen
BVerwG 9 C 42.87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 12643
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hamburg - 10.05.1982 - AZ: 21 VG A 975/82
OVG Hamburg - 25.02.1987 - AZ: Bf V 131/82

Fundstellen

  • DokBer A 1988, 3-4
  • InfAuslR 1988, 22-24
  • ZfSH/SGB 1988, 488

Amtlicher Leitsatz

Zur Asylerheblichkeit subjektiver Nachfluchtgründe (hier in Anknüpfung an bloße Parteibotentätigkeit im Herkunftsland) und beruflicher Beeinträchtigungen (Behinderung eines Studiums)

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 20. Oktober 1987
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker, Dr. Bender, Hien und Dawin
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. Februar 1987 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die im Jahre 1957 geborene Klägerin, eine chilenische Staatsangehörige, reiste im März 1980 in die Bundesrepublik Deutschland ein und begehrt politisches Asyl. Zur Begründung machte sie zunächst geltend: Ihr Vater sei führender Kommunist unter der Regierung Allende gewesen, weshalb ihr 1976 der Zugang zur Universität verweigert worden sei. Die Ablehnung sei zwar nicht begründet worden, sie sei sich aber sicher gewesen, daß dies mit der kommunistischen Vergangenheit ihres Vaters zu tun gehabt habe. Die Zeit bis zu ihrer Ausreise habe sie dann im Elternhaus verbracht, ohne einer Beschäftigung nachzugehen. Sie sei eine Freundin linksgerichteter Ideen, weil sie so in ihrem Elternhaus erzogen worden sei. Politisch betätigt habe sie sich jedoch nie und sei diesbezüglich von der Junta auch nicht behelligt worden. Da sie in Chile als junger Mensch keine Zukunftsmöglichkeiten mehr für sich gesehen habe, habe sie sich zum Verlassen ihrer Heimat entschlossen. Durch gute Beziehungen und durch Bestechung sei es ihrem Vater, der Angst um das Leben und das berufliche Fortkommen seiner Kinder gehabt habe, gelungen, einen Reisepaß für sie zu beschaffen.

2

Mit Bescheid vom 12. Januar 1981 lehnte die Beklagte die Asylanerkennung der Klägerin ab, weil die Verwehrung des Zugangs zum Hochschulstudium keinen asylbegründenden Umstand darstelle.

3

Mit der daraufhin erhobenen Klage hat die Klägerin ergänzend vorgetragen: Zwar sei sie vor ihrer Flucht aus Chile dort politisch enthaltsam gewesen und niemals verfolgt worden, doch hätten die Polizeibehörden in Chile inzwischen herausgefunden, daß sie ihren Paß nur gegen Zahlung eines Bestechungsgeldes erhalten habe, und hätten sie deshalb mehrfach bei ihren Eltern gesucht. Ebenso habe der chilenische Geheimdienst Kenntnis von ihrem Asylbegehren.

4

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 10. Mai 1982 abgewiesen.

5

In der Berufungsinstanz hat die Klägerin sich außer auf eine Suche der Polizei nach ihr wegen der illegalen Paßbeschaffung noch auf folgendes berufen: Sie habe sich im August 1983 an einer Demonstration vor dem chilenischen Generalkonsulat in Hamburg gegen die Ermordung von 30 Chilenen beteiligt. Hierüber sei von der Presse mit Fotos berichtet worden, so daß die chilenische Botschaft und der Geheimdienst sie hätten identifizieren können. Auch sei sie politisch aktiv in der "Gruppe chilenischer Frauen Hamburgs" und nehme an allen Aktivitäten der chilenischen Linken und der Solidaritätsbewegung mit Chile teil. In ihrer Heimat habe sie bereits als Botin zwischen ihrer Familie und deren Gesinnungsgenossen gedient, nachdem die offenen Kontakte zu ihnen, die illegale politische Arbeit geleistet hätten, hätten abgebrochen werden müssen.

6

Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Klägerin durch Urteil vom 25. Februar 1987 mit folgender Begründung zurückgewiesen:

7

Die Klägerin habe vor ihrer Ausreise keine politische Verfolgung erlitten. Sie mache selbst nicht geltend, daß sie wegen der behaupteten Kuriertätigkeiten von staatlichen chilenischen Stellen zur Verantwortung gezogen worden sei oder ihr deswegen sonst Schwierigkeiten bereitet worden seien. Die Nichtzulassung zum Studium im Jahre 1976 begründe ebenfalls keine politische Verfolgung, selbst wenn diese auf der kommunistischen Vergangenheit des Vaters der Klägerin beruht haben sollte. Eine Existenzgefährdung sei nicht ersichtlich, denn die Klägerin habe im Anschluß an ihr Abitur eine der Universität angeschlossene weiterführende Schule besucht, in der ihr eine kaufmännische Ausbildung vermittelt worden sei. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, daß sie sich diese Ausbildung nicht beruflich in Chile hätte zunutze machen können. Die Klägerin müsse auch nicht befürchten, bei einer Rückkehr nach Chile politisch verfolgt zu werden. Ihr Name sei nicht in der Negativliste erfaßt, die chilenische Staatsangehörige umfasse, denen die Einreise nach Chile nicht gestattet sei. Dies stelle ein Indiz dafür dar, daß die Klägerin im Falle ihrer Rückkehr nicht mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen habe. Es seien auch keine besonderen Umstände für die Annahme einer für die Klägerin bestehenden Verfolgungsgefahr ersichtlich. Allein wegen des in der Bundesrepublik gestellten Asylantrags habe sie nach den vorliegenden Erkenntnisquellen von chilenischen Stellen nichts zu befürchten. Auch sei auszuschließen, daß die Klägerin wegen der Umstände bei der Paßbeschaffung im Jahre 1980 heute noch mit Schwierigkeiten durch ihre Heimatbehörden rechnen müsse. Zwar habe sie geltend gemacht, ebenso wie ihr Bruder im Jahre 1981 von der chilenischen Polizei vermutlich wegen der illegalen Paßbeschaffung in ihrem Elternhaus gesucht worden zu sein. Diese Vermutung der Klägerin sei aber dadurch widerlegt worden, daß ihr Paß im Jahre 1982 durch das chilenische Generalkonsulat in Hamburg anstandslos verlängert worden sei. Soweit sich die Klägerin auf ihre politische Betätigung in der Bundesrepublik berufe, handele es sich um subjektive Nachfluchttatbestände, die asylrechtlich unbeachtlich seien, weil sie sich nicht als Fortsetzung einer bereits im Heimatstaat betätigten politischen Überzeugung darstellten. Die Klägerin sei, bevor sie Chile im Alter von 22 Jahren verlassen habe, weder Mitglied einer politischen Partei gewesen noch habe sie sich ansonsten nach außen erkennbar politisch betätigt. Sie habe auch nichts Näheres über die politische Arbeit ihres Vaters gewußt, obwohl sie ihn als führenden Kommunisten unter der Regierung Allende bezeichnet habe. Vor dem Berufungsgericht habe sie dies damit begründet, daß ihr Politik damals noch nicht viel gesagt habe. Unter diesen Umständen könne auch aus den erst im Berufungsverfahren geschilderten Botendiensten nicht entnommen werden, daß die Klägerin seinerzeit bereits eine feste politische Überzeugung besessen habe. Auf die Frage, ob diese Aktivitäten ungeachtet ihrer fehlenden asylrechtlichen Bedeutung jedenfalls ein Abschiebungshindernis begründeten, brauche im Hinblick darauf, daß die Ausländerbehörde ihren die Ausreiseaufforderung enthaltenden Bescheid aufgehoben habe, nicht eingegangen zu werden.

8

Mit der vom Berufungsgericht wegen Rechtsgrundsätzlichkeit zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter und macht geltend:

9

Das Berufungsgericht habe den Vortrag der Klägerin über ihre politischen Aktivitäten in Chile unvollständig gewürdigt und außer Betracht gelassen, daß ihre gefährlichen Kurierdienste für die im Untergrund arbeitende Kommunistische Partei Chiles die vom Bundesverfassungsgericht verlangte Kontinuität zu ihren Nachfluchtaktivitäten herstellten. Ferner hätte das Berufungsgericht, selbst wenn man der angefochtenen Entscheidung in der Beurteilung der Unbeachtlichkeit des geltend gemachten Nachfluchtgrundes folgen wollte, gleichwohl nicht die Gefahr einer politischen Verfolgung der Klägerin bei einer Rückkehr nach Chile verneinen dürfen. Denn auch bei Verneinung einer Asylberechtigung aufgrund von subjektiven Wachfluchttatbeständen komme ein Aufenthaltsstatus in Deutschland in Betracht, wenn in der Heimat politische Verfolgung drohe.

10

Die Beklagte hat sich nicht geäußert.

11

II.

Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat zu Recht erkannt, daß der Klägerin kein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte zusteht.

12

Asylrechtlichen Schutz genießt gemäß Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG jeder, der wegen seiner Rasse. Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beschränkungen seiner persönlichen Freiheit ausgesetzt ist oder solche Verfolgungsmaßnahmen begründet befürchtet. Zu diesem Personenkreis gehört die Klägerin nicht.

13

Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht zunächst eine politische Verfolgung der Klägerin wegen der Nichtzulassung zum Studium im Jahre 1976 verneint. Zwar können Beeinträchtigungen der beruflichen Tätigkeit asylbegründend wirken, denn zu dem asylrechtlich geschützten Bereich der persönlichen Freiheit gehört grundsätzlich auch das Recht auf ungehinderte berufliche und wirtschaftliche Betätigung. Beschränkungen dieses Rechts können allerdings ein Asylrecht nur begründen, wenn sie so erheblich sind, daß sie sich als Eingriff in die Menschenwürde darstellen (BVerfGE 54, 341 <357>; Senatsurteil vom 23. November 1982 - BVerwG 9 C 844.80 - DÖV 1983, 206 = InfAuslR 1983, 60). Maßnahmen, die nicht mit einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben oder Beschränkungen der persönlichen Freiheit verbunden sind, bilden nämlich nur dann einen Verfolgungstatbestand, wenn sie nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Verfolgerstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (Urteil vom 18. Februar 1986 - BVerwG 9 C 16.85 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 44; Urteil vom 31. März 1981 - BVerwG 9 C 237.80 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 27). In diesem Rahmen können auch Beeinträchtigungen der beruflichen Betätigung dann asylbegründend wirken, wenn die wirtschaftliche Existenz bedroht und damit jenes Existenzminimum nicht mehr gewährleistet ist, das ein menschenwürdiges Dasein erst ausmacht (Urteil vom 18. Februar 1986 - BVerwG 9 C 104.85 - BVerwGE 74, 41 <47>; Beschluß vom 5. April 1983 - BVerwG 9 CB 12.80 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 45; BVerfG, Beschluß vom 12. Januar 1983 - 1 BvR 1360/82 - sowie vom 30. Januar 1987 - 2 BvR 1393/86 - zum Verlust der Möglichkeit, im früheren Beruf als Journalist tätig zu sein). Es mag denkbar sein, daß neben der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz auch schon andere Beeinträchtigungen der beruflichen Betätigung die Menschenwürde verletzen und damit asylrelevant werden können, etwa das Verbot einer die Persönlichkeit des Betroffenen in besonderem Maße prägenden beruflichen Betätigung oder die mit einer beruflichen Umsetzung verbundene gezielte Bloßstellung und Herabwürdigung des einzelnen (Senatsurteil vom 24. März 1987 - BVerwG 9 C 321.85 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 64). Von einer derart schwerwiegenden Beeinträchtigung kann jedoch in der Regel nicht die Rede sein, wenn die wirtschaftliche Existenz des Asylbewerbers durch eine andersartige Beschäftigung oder auf sonstige Weise gewährleistet ist (Beschluß vom 5. April 1983 - BVerwG 9 CB 12.80 - a.a.O., entschieden für UNO-Unterstützungsleistungen an Palästinenser im Libanon). So liegt es hier. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist eine Existenzgefährdung der Klägerin infolge ihrer Fernhaltung von der Hochschule nicht eingetreten. Sie hat im Anschluß an ihr Abitur im Jahre 1976 eine der Universität angeschlossene weiterführende Schule besucht, in der ihr eine kaufmännische Ausbildung vermittelt worden ist. Anhaltspunkte dafür, daß die Klägerin sich diese Ausbildung in Chile nicht beruflich hätte zunutze machen können, hat das Oberverwaltungsgericht nicht gefunden. Hiergegen hat die Revision nichts erinnert. Mit der Revision ebenfalls nicht angegriffen ist die die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Klägerin wegen der Umstände bei der Paßerlangung zur Vorbereitung der Ausreise nichts mehr zu befürchten habe, nachdem der Paß inzwischen anstandslos verlängert worden sei. Vorfluchtgründe stehen ihr demnach nicht zur Seite.

14

Hinsichtlich des von der Klägerin in Deutschland gestellten Asylantrags hat das Berufungsgericht - gestützt auf eine Auskunft des Auswärtigen Amtes und eine gutachtliche Äußerung des Instituts für Iberoamerika-Kunde - festgestellt, daß ihr deshalb bei einer Rückkehr in ihre Heimat keine Gefahr droht. Gegen diese Einschätzung hat die Revision keine Angriffe gerichtet. Sie entspricht der Rechtsprechung des Senats, wonach nur bei Vorliegen gewichtiger Umstände allein die Asylantragstellung als verfolgungsauslösend angesehen werden kann (Urteil vom 8. November 1983 - BVerwG 9 C 93.83 - BVerwGE 68, 171).

15

Die Klägerin kann aber auch nicht wegen ihrer politischen Aktivitäten in der "Gruppe chilenischer Frauen Hamburgs" ihre Anerkennung als politisch Verfolgte nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG verlangen, worauf sie mit ihrer Revision allein noch abhebt. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, gegen die auch insoweit keine Revisionsrügen vorgebracht worden sind und an die das Revisionsgericht daher gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden ist, ist in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, daß die Klägerin in Chile zwar von ihren Eltern im Geiste "linksgerichteter Ideen" erzogen und auch als Kurier zwischen ihrem Elternhaus und anderen, im Untergrund befindlichen Angehörigen der Kommunistischen Partei Chiles eingesetzt worden ist, daß sie sich aber ansonsten nicht politisch betätigt hat und ihr wegen der Kuriertätigkeit vor der Ausreise keine Schwierigkeiten bereitet worden sind. Auf eine eigene politische Tätigkeit hat sie sich erst für die Zeit nach ihrem Eintreffen in Deutschland berufen. Bei den geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten der Klägerin in Hamburg handelt es sich folglich um einen Verfolgungsgrund, der erst nach dem Verlassen des Heimatlandes entstanden ist. Dieser vermag zur Entstehung eines Asylanspruchs nur unter bestimmten Voraussetzungen zu führen.

16

Das Asylgrundrecht des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG setzt von seinem Tatbestand her grundsätzlich einen kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus. Fehlt er, kommt eine Asylberechtigung regelmäßig nur in Betracht, wenn die Verfolgungssituation ohne eigenes neues Zutun des aus anderen Gründen im Gastland befindlichen Betroffenen, etwa in Anknüpfung an eine frühere politische Betätigung im Heimatland oder an Gruppenmerkmale, entsteht (sogenannte objektive Nachfluchtgründe). Handelt es sich um Nachfluchttatbestände, die der Asylsuchende erst nach dem Verlassen des Heimatstaats aus eigenem Entschluß geschaffen hat (sogenannte subjektive Nachfluchtgründe), gilt als allgemeine - nicht notwendig abschließende - Leitlinie, daß eine Asylberechtigung in aller Regel nur dann in Betracht gezogen werden kann, wenn die selbst geschaffenen Nachfluchttatbestände sich als Ausdruck und Fortführung einer schon während des Aufenthalts im Heimatstaat vorhandenen und erkennbar betätigten festen Überzeugung darstellen (BVerfG, Beschluß vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 - BVerfGE 74, 51; BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1987 - BVerwG 9 C 184.86 - InfAuslR 1987, 228, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt). Einen solchen Zusammenhang hat das Berufungsgericht hier ohne Rechtsfehler verneint. Es hat den Einlassungen der Klägerin entnommen, daß ihr "Politik damals noch nicht viel besagt habe" und daß sie weder Mitglied einer politischen Partei gewesen ist noch auch nur Näheres über die politische Arbeit ihres Vaters gewußt hat. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz mit Recht in den bloßen Botengängen der Klägerin, auch wenn sie der Übermittlung politischer Nachrichten dienten, keinen Ausfluß einer eigenen politischen Überzeugung erblicken können. Wenn die Revision hiergegen einwendet, das Berufungsgericht habe die Bedeutung der Kuriertätigkeit der Klägerin nicht richtig gewürdigt, so soll damit ersichtlich nicht ein - hier offensichtlich nicht vorliegender - Verstoß gegen Beweiswürdigungsgrundsätze (vgl. Urteil vom 6. Februar 1975 - BVerwG 2 C 68.73 - BVerwGE 47, 330 <361>), sondern die nach Ansicht der Revision rechtlich unzutreffende Beurteilung dieser Tätigkeit als unpolitisch und keinen Anknüpfungspunkt für einen Nachfluchtgrund darstellend gerügt werden. Von einer unrichtigen rechtlichen Würdigung des Lebensweges der Klägerin unter dem Gesichtspunkt der Kontinuität ihres politischen Aktivseins kann indessen nicht die Rede sein. An die Prüfung der Asylberechtigung wegen selbstgeschaffener Nachfluchtgründe ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch in materieller Hinsicht ein strenger Maßstab anzulegen. Der Schutz des Asylgrundrechts soll, wie das Bundesverfassungsgericht weiter erläutert, nur demjenigen zuteil werden, bei dem die politische Betätigung in der Bundesrepublik Deutschland als notwendige Konsequenz einer dauernden, die eigene Identität prägenden und nach außen bereits in der Heimat kundgegebenen Lebenshaltung erscheint (BVerfG a.a.O. S. 66). Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht. Das bloße Übermitteln fremden politischen Gedankenguts, ohne daß der übermittler es sich zu eigen macht, kann nach diesen Maßstäben keine die eigene Identität prägende Lebenshaltung darstellen. Eine andere Betrachtungsweise würde der bei der Beurteilung von subjektiven Nachfluchttatbeständen gebotenen "größten Zurückhaltung" (BVerfG a.a.O. S. 65) nicht gerecht. Die Klägerin hat vor ihrer Ausreise an dem politischen Gedankengut in ihrem Elternhause nicht besonders Anteil genommen noch war sie der sozialistischen Opposition in Chile bereits derart verbunden, daß ihr im Bundesgebiet an den Tag gelegtes Engagement als zwangsläufige Konsequenz einer sie schon vor der Ausreise im Innersten verpflichtenden Lebenshaltung erscheinen könnte. Die Revision räumt selbst ein, daß sich die politische Persönlichkeit der Klägerin erst nach ihrer Flucht entwickelt und gefestigt hat. Entgegen der Ansicht der Revision ist das Merkmal der "Fortführung" einer politischen Überzeugung aber nicht schon dann erfüllt, wenn der Asylbewerber in der Bundesrepublik Deutschland an irgendeine äußerlich mit einer politischen Gruppierung in Verbindung stehenden Hilfstätigkeit anknüpft, sondern erst dann, wenn es sich um die Betätigung einer eigenen, die Identität des Asylsuchenden prägenden politischen Einstellung gehandelt hat. Darauf, daß die Kurierdienste der Klägerin gefährlich gewesen sein mögen, wie die Revision geltend macht, kommt es hierbei nicht an.

17

Schließlich liegt auch kein Rechtsfehler darin, daß die Vorinstanz nicht abschließend geprüft hat, ob die Klägerin wegen der Nachfluchtaktivitäten bei einer Rückkehr nach Chile zwar keine asylerhebliche, aber doch politische Verfolgung zu gewärtigen habe. Zwar kommt auch - worauf die Revision zutreffend hinweist - in solchen Fällen unbeachtlicher Nachfluchtgründe ungeachtet der fehlenden Asylrelevanz die Zuerkennung eines Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet in Betracht, wenn festgestellt wird, daß der Heimatstaat an die Nachfluchtaktivitäten mit politisch motivierten Verfolgungsmaßnahmen anknüpft (BVerfG a.a.O. S. 66 f.). Dem brauchte das Berufungsgericht jedoch schon deshalb nicht weiter nachzugehen, weil die Ausländerbehörde die Ausreiseaufforderung an die Klägerin aufgehoben hat und die Beteiligten in der Berufungsinstanz den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Dr. Korbmacher
Dr. Säcker
Dr. Bender
Hien
Dawin