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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.04.1983, Az.: BVerwG 9 CB 12.80

Voraussetzungen für das Vorliegen einer asylrechtlich erheblichen politischen Verfolgung; Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
05.04.1983
Aktenzeichen
BVerwG 9 CB 12.80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 11579
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Ansbach - 23.02.1978 - AZ: 2246-V (II)/76
VGH Bayern - 15.05.1979 - AZ: 150 XIX 78

Fundstelle

  • NJW 1984, 575 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Das Verfahren der Gerichtspräsidien ist im Gerichtsverfassungsgesetz nicht abschließend geregelt; die Verfahrensgestaltung liegt, soweit es an ausdrücklichen Vorschriften fehlt, im pflichtgemäßen Ermessen der Präsidien selbst.

  2. 2.

    Das GVG schreibt nicht vor, daß die an der Präsidiumsentscheidung mitwirkenden Präsidiumsmitglieder die gefaßten Beschlüsse zu unterzeichnen hätten; es genügt eine Protokollierung der Präsidiumsbeschlüsse und eine die Richtigkeit des Protokolls bestätigende Unterschrift, i. d. R. des Vorsitzenden oder des Vorsitzenden und des Protokollführers.

in dem Rechtsstreit
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. April 1983
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker und Dr. Bender
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Mai 1979 wird zurückgewiesen.

Die Revision des Klägers gegen denselben Beschluß wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat in der vom Kläger bezeichneten Richtung keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

2

Die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob eine asylrechtlich erhebliche politische Verfolgung darin zu sehen sei, daß ein im Libanon lebender Palästinenser dort keine Arbeitserlaubnis erhalte, würde sich nach dem von den Vorinstanzen festgestellten Sachverhalt im vorliegenden Fall nicht in dieser Allgemeinheit stellen. Dem Kläger geht es danach um eine Arbeitserlaubnis gerade in seinem Beruf als Metzger. Die sich daran anknüpfenden Fragen sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Danach können zwar auch dann, wenn keine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit besteht, Beeinträchtigungen der beruflichen Betätigung asylbegründend wirken. Die sich aus solchen Beeinträchtigungen ergebenden Folgen müssen aber nach ihrer Intensität und Schwere so erheblich sein, daß sie sich als Eingriff in die Menschenwürde darstellen (vgl.z.B. Urteil vom 23. November 1982 - BVerwG 9 C 844.80 -, AuslR 1983, 60, im Anschluß an BVerfGE 54, 341 [357]). Von einer derart schwerwiegenden Beeinträchtigung kann nicht die Rede sein, wenn die wirtschaftliche Existenz des Asylbewerbers durch eine andersartige Beschäftigung (BVerfG, Beschluß vom 12. Januar 1983 - 1 BvR 1360/82 -) oder - wie hier beim Kläger - durch die gerade auf die besondere Situation der Palästinenser im Libanon und die - auch nach dem Vortrag des Klägers - dort generell schlechte Arbeitsmarktlage abstellende UNO-Unterstützung gewährleistet ist.

3

II.

Die mit der Beschwerde zugleich eingelegte Revision ist als unzulässig zu verwerfen (§ 144 Abs. 1 VwGO).

4

Nach den §§ 132 Abs. 1 und 133 VwGO ist die Revision ohne Zulassung nur dann statthaft, wenn mit ihr einer der in § 133 VwGO abschließend aufgezählten wesentlichen Mängel des Verfahrens schlüssig gerügt wird. Diesem Erfordernis ist durch das Revisionsvorbringen des Klägers nicht genügt. Aus ihm ergibt sich nicht, daß - was der Kläger mit der Revision allein geltend macht - das Berufungsgericht im Sinne des § 133 Nr. 1 VwGO bei der hier angefochtenen Entscheidung nicht vorschriftsmäßig besetzt war. Das vom Kläger in diesem Zusammenhang beanstandete Verfahren beim Zustandekommen und der Änderung des Geschäftsverteilungsplans 1979 des Berufungsgerichts unterliegt ebensowenig rechtlichen Bedenken wie die vom Kläger gerügte Anwendung des Geschäftsverteilungsplanes im vorliegenden Einzelfall:

5

Es trifft nicht zu, daß, was die Revision in erster Linie meint, "nur die Unterschriften aller an der Erstellung des Geschäftsverteilungsplanes mitwirkenden Präsidiumsmitglieder" den Präsidiumsbeschluß "legitimieren" würden. Richtig ist vielmehr, daß das Gerichtsverfassungsgesetz das Verfahren des Präsidiums nur in einigen wenigen Punkten ausdrücklich regelt, die Verfahrensgestaltung im übrigen aber dem pflichtgemäßen Ermessen des Präsidiums überläßt. Für die hier zur Rede stehende Beschlußfassung des Präsidiums bei der Erstellung und Änderung des Geschäftsverteilungsplanes ergibt sich aus § 21 e Abs. 1 und Abs. 7 GVG, daß das Präsidium die Besetzung der Spruchkörper sowie die Verteilung der Geschäfte bestimmt und dabei "mit Stimmenmehrheit" entscheidet. Nähere Formvorschriften über die Art und Weise der Beschlußfassung sowie über die Beurkundung der gefaßten Präsidiumsbeschlüsse enthält das Gerichtsverfassungsgesetz dagegen nicht. Insbesondere fehlt eine - von der Revision offenbar vorausgesetzte - Regelung, daß die an der Präsidiumsentscheidung mitwirkenden Präsidiumsmitglieder die gefaßten Beschlüsse zu unterzeichnen hätten, wie dies etwa in § 117 Abs. 1 VwGO in bezug auf die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergehenden Urteile vorgeschrieben ist. Insoweit genügt für die Entscheidungen des Präsidiums vielmehr eine in der Gerichtspraxis übliche Protokollierung der Beschlüsse und eine die Richtigkeit des Protokolls bestätigende Unterschrift, in der Regel des Vorsitzenden oder des Vorsitzenden und des Protokollführers.

6

Daß die in der vorliegenden Sache bedeutsamen Präsidiumsbeschlüsse des Berufungsgerichts über die Aufstellung und Änderung des Geschäftsverteilungsplanes für das Jahr 1979 den sich danach ergebenden Anforderungen nicht entsprechen würden, ist mit der Rüge der Revision, die Beschlüsse und die über sie gefertigten Niederschriften trügen allein die Unterschrift des Präsidenten des Berufungsgerichts, offensichtlich nicht dargetan.

7

Entsprechendes gilt bezüglich der weiteren Rüge der Revision, für die Änderung des Geschäftsverteilungsplanes 1979 durch den Präsidiumsbeschluß vom 31. Januar 1979 seien jedenfalls in der Sache selbst nicht die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben gewesen, unter denen nach § 21 e Abs. 3 GVG der Geschäftsverteilungsplan im Laufe des Jahres geändert werden dürfe. Aus der Niederschrift über die Präsidiumssitzung vom 31. Januar 1979 ergibt sich vielmehr, daß die Änderung des Geschäftsverteilungsplanes in Übereinstimmung mit der genannten Vorschrift einerseits wegen der Überlastung zweier Senate des Berufungsgerichts und andererseits wegen der zum 1. März 1979 bevorstehenden Abordnung des Richters Dr. D. das Berufungsgericht vorgenommen worden sind. Für die vom Kläger geäußerte, durch konkrete Hinweise jedoch nicht belegte "Vermutung", die Änderung der Geschäftsverteilung sei bezüglich des Richters Dr. ... aus "Gründen der Fortbildung" geschehen, sind keinerlei begründete Anhaltspunkte gegeben. Die Rüge ist daher als "auf Verdacht" erhoben unbeachtlich (Beschluß vom 26. März 1982 - BVerwG 9 CB 1019.81 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 36).

8

Schließlich gehen die Ausführungen der Revision auch insoweit fehl, als sie geltend macht, der seinerzeit dem 7. Senat des Berufungsgerichts zugeteilte Richter Dr. D. hätte an der hier angefochtenen Entscheidung des 19. Senats nicht als Vertreter mitwirken dürfen. Daß wegen einer auf einem Kuraufenthalt beruhenden Abwesenheit des Richters Dr. K. beim 19. Senat zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung ein Vertretungsfall in der Tat vorgelegen hat, ergibt sich aus der dienstlichen Äußerung des Senatsvorsitzenden, und daß für diesen Fall Richter Dr. D. zur Vertretung berufen war, folgt aus dem Geschäftsverteilungsplan in seiner am 31. Januar 1979 beschlossenen Fassung. Nach der danach maßgebenden allgemeinen Vertretungsregelung tritt im Vertretungsfall grundsätzlich "der erste auf der Vertreterliste stehende Richter ein", und stand für den 19. Senat Richter Dr. D. an erster Stelle der benannten Vertreter.

9

III.

Die Beschwerde des Klägers war danach zurückzuweisen; seine Revision war zu verwerfen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 4.000 DM festgesetzt.

Der Wert des Streitgegenstandes ergibt sich aus § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Dr. Korbmacher
Dr. Säcker
Dr. Bender