Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.03.1982, Az.: BVerwG 9 CB 1019.81
Anforderungen an die Geltendmachung der Rüge der fehlerhaften Besetzung eines Verwaltungsgerichts; Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.03.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 CB 1019.81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1982, 11987
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Köln - 02.04.1981 - AZ: 7 (4) K 14778/80
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NJW 1982, 2394 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Die Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts ist nur dann ordnungsgemäß erhoben, wenn der Beteiligte, der sie geltend macht, über ihm nicht bekannte geschäftsinterne Vorgänge, die für die Besetzungsfrage maßgeblich gewesen sein können, zweckentsprechende Aufklärung gesucht hat. "Auf Verdacht" wird die Rüge nicht ordnungsgemäß erhoben.
Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 26. März 1982
durch
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paul und Dr. Säcker
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 2. April 1981 sowie die Revision gegen dasselbe Urteil werden verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 6.000 DM festgesetzt.
Gründe
1.
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der am 21. September 1981 abgelaufenen Beschwerdefrist gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO begründet worden ist.
2.
Die Revision ist gleichfalls unzulässig. Gemäß § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist Voraussetzung für die Zulässigkeit der zulassungsfreien Revision, daß die Tatsachen, die einen der in § 133 VwGO abschließend aufgezählten Verfahrensmängel ergeben können, bezeichnet sind. Eine Verfahrensrüge ist nur dann ordnungsgemäß erhoben, wenn sie vollständig dargelegt ist, d.h. wenn die zur Begründung der Rüge vorgetragenen Tatsachen unabhängig von ihrer Beweisbarkeit den behaupteten Mangel ergeben.
In der Revisionsbegründung wird die nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts gerügt, § 133 Nr. 1 VwGO. Die vorgetragenen Tatsachen ergeben den Mangel jedoch nicht. Der Kläger macht geltend, nach der durch Beschluß des Präsidiums vom 8. Juli 1980 begründeten Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichts sei die 4. Kammer zuständig gewesen und nicht die 7. Kammer, die das Urteil gefällt habe. Die am 26. November 1980 eingereichte Klage sei zunächst auch von der 4. Kammer bearbeitet worden, später aber auf die 7. Kammer übergegangen. Daß die Geschäftsverteilung durch Präsidiumsbeschluß geändert worden sei, sei nicht ersichtlich. Sollte ein entsprechender Beschluß aber ergangen sein, so könne er keine Wirksamkeit beanspruchen. Es sei "unwahrscheinlich", daß nach der Änderung der Geschäftsverteilung für die Klagen asylsuchender Inder im Juli 1980 noch im gleichen Jahr die gesetzlichen Voraussetzungen für eine erneute Änderung gemäß §§ 4 VwGO, 21 e Abs. 3 GVG vorgelegen hätten.
Mit diesem Vortrag legt der Kläger die Unzuständigkeit der 7. Kammer für sein Klageverfahren nicht schlüssig dar. Vielmehr behauptet er sie nur "auf Verdacht". Das genügt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Begründung der Besetzungsrüge nach §§ 133 Nr. 1 und 139 Abs. 1 und 2 VwGO nicht (vgl. u.a.Beschluß vom 23. Oktober 1930 - BVerwG 2 C 5.80 - [DVBl. 1981, 493]). Zwar handelt es sich bei Besetzungsfragen in der Regel um gerichtsinterne Vorgänge, die den Beteiligten nicht ohne weiteres bekannt sind. Die Beteiligten müssen aber, wenn sie die vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts angreifen wollen, über diese internen Vorgänge durch zweckentsprechende Ermittlungen Aufklärung anstreben. An solchen zweckentsprechenden Ermittlungen hat es hier nach dem eigenen Vortrag des Klägers gefehlt. Danach haben die Prozeßbevollmächtigten des Klägers nach Zustellung des angefochtenen Urteils beim Präsidium des Verwaltungsgerichts um Übersendung der Unterlagen gebeten, aus denen sich die Besetzung der 4. Kammer im vorliegenden Verfahren ergäbe. Weiterhin sei gebeten worden, eventuelle Änderungsbeschlüsse bezüglich des Geschäftsverteilungsplans abschriftlich zu übersenden. Das Präsidium habe daraufhin die "Sitzungsrolle bezüglich der Sitzung der 7. Kammer am 2. April 1981 überreicht", ohne Änderungsbeschlüsse bezüglich der Geschäftsverteilung mitzuteilen. Mit diesem Vorbringen, das den Wortlaut von Antrage und Antwort nicht wiedergibt und auch keine näheren Angaben über deren Inhalt macht, hat der Kläger nicht dargetan, zweckentsprechende Aufklärung gesucht zu haben. Offensichtlich hat das Präsidium seine Antrage dahin verstanden, daß er die Besetzung, nicht aber auch die Zuständigkeit der 7. Kammer in Zweifel zog. Das ging aus der Antwort deutlich hervor und konnte von den Prozeßbevollmächtigten des Klägers nicht übersehen werden. Sie hätten daher auf das Mißverständnis hinweisen müssen, das ihre Bitte um Übersendung der Unterlagen über die "Besetzung der 4. Kammer im vorliegenden Verfahren" hervorgerufen hatte, und um weitere Aufklärung nachsuchen müssen, warum die. Sache von der 4. auf die 7. Kammer übergegangen sei.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 6.000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG.
Dr. Paul
Dr. Säcker