Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.03.1987, Az.: BVerwG 9 C 321.85
Bindungswirkung für Asylanträge aus dem Ausland in der Bundesrepublik Deutschland; Darlegungslast des Asylbewerbers; Politische Verfolgung durch berufliche Beeinträchtigungen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.03.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 C 321.85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 12700
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Düsseldorf - 13.12.1984 - AZ: V 8 K 10452/84
- OVG Nordrhein-Westfalen - 19.06.1985 - AZ: 19 A 10036/85
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NVwZ 1987, 701 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Eine Asylanerkennung entfällt, ohne daß es noch besonderer Feststellungen bedarf, wenn der Asylbewerber selbst keine politische Verfolgung geltend macht oder die von ihm vorgetragenen Tatsachen keine Anhaltspunkte für eine politische Verfolgung erkennen lassen (wie Urteil vom 22. März 1983 - BVerwG 9 C 68.81 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 44).
- 2.
Zur Frage der politischen Verfolgung durch Beeinträchtigungen der beruflichen Betätigung.
In dem Rechtsstreit
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 24. März 1987
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kemper, Dr. Bender, Hien und Dr. Bonk
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Kläger gegen den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. Juni 1985 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Kläger sind polnische Staatsangehörige und seit ... miteinander verheiratet. Der Kläger war in Polen nach Absolvierung eines Medizinstudiums von 1962 bis 1977 als Arzt, die Klägerin bis 1980 als Grundschullehrerin tätig. Im ... begaben sich die Kläger von Polen nach Österreich, nachdem der Kläger zuvor in Innsbruck eine Stellung als Narkosearzt für ein Jahr gefunden hatte. Da der Arbeitsvertrag des Klägers nicht verlängert wurde und da auch ein Asylantrag des Klägers in Österreich erfolglos blieb, reisten die Kläger am ... in die Bundesrepublik Deutschland weiter. Hier beantragten sie am ... 1983 Asyl und trugen dazu folgendes vor: Der Kläger sei 1950 denunziert und von der polnischen Miliz zu Unrecht angeklagt worden, Bilder von Stalin und Lenin beschädigt zu haben. Er sei eine Woche inhaftiert gewesen, in der anschließenden Gerichtsverhandlung allerdings freigesprochen worden. Aufgrund des Vorfalls sei er erst zwei Jahre später, nämlich 1956 zum Medizinstudium zugelassen worden. Ende 1976 habe er auf seiner Arbeitsstätte an einem Ockupationsstreik wegen der dort herrschenden katastrophalen hygienischen Verhältnisse teilgenommen. Dafür sei er zwei Tage inhaftiert und anschließend fristlos entlassen worden. Kurz darauf sei anläßlich der Arbeiterunruhen im Juni 1976 seine Wohnung durchsucht worden. Unter dem Vorwurf, Widerstand gegen die Staatsgewalt geleistet zu haben, sei er zwei bis drei Wochen inhaftiert gewesen. Vor seiner Freilassung habe er eine Verpflichtung unterschreiben müssen, sich in Zukunft an keinem Streik mehr zu beteiligen. In der Folgezeit habe er nur jeweils kurzfristig als Arzt arbeiten können. Seit September 1977 habe er als Fremdsprachenlehrer in Grundschulen gearbeitet und nur 2.000 bis 3.000 Zloty statt zuvor 5.000 Zloty verdient. Bei Rückkehr nach Polen dürfte er nicht mehr als Arzt tätig sein, sondern müßte wegen seiner politischen Tätigkeit im Gefängnis büßen. Er wolle lieber in der Bundesrepublik Deutschland sterben als vom polnischen Geheimdienst gefoltert werden. Bis zu seiner Ausreise aus Österreich hätten ihn die österreichischen Behörden nicht aufgefordert, das Land zu verlassen. Er habe jedoch nach Ablauf des Arbeitsvertrages keine Möglichkeit mehr gehabt, dort zu arbeiten.
Die Klägerin habe als Englischlehrerin in Grundschulen zuletzt 2.000 Zloty verdient. Von 1977 bis 1979 habe sie an einem Fernstudium "Englische Philologie" teilgenommen. In diesem Rahmen habe sie bei Pflichtvorlesungen 1979 mit anderen Studenten die politische Lage diskutiert und Flugblätter verfaßt.
Das Fernstudium sei daraufhin eingestellt worden. Sicherheitskräfte hätten sie über die politische Aktivität der Gruppe verhört. Sie habe keiner Organisation angehört und sei in Polen nicht verfolgt worden. Sie habe nur wegen der Schwierigkeiten ihres Mannes nicht länger in Polen bleiben wollen und sei daher mit ihm ausgereist.
Das Bundesamt lehnte eine Asylanerkennung der Kläger ab. Die daraufhin erhobene Klage blieb in zwei Instanzen erfolglos. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - zum Teil unter Bezugnahme auf das erstinstanzliche Urteil - im wesentlichen wie folgt begründet: Unabhängig davon, ob die Kläger in Polen vor ihrer Ausreise politisch verfolgt worden seien oder im Falle ihrer Rückkehr nunmehr politische Verfolgung zu befürchten hätten, stünde ihnen kein Anspruch auf Asylanerkennung zu, weil sie schon in Österreich Schutz vor Verfolgung gefunden hätten. Sie hätten dort um Verfolgungsschutz nachgesucht. Österreich habe den erbetenen Verfolgungsschutz auch gewährt. Ohne Bedeutung sei, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen Österreich gegenwärtig bereit wäre, die freiwillig ausgereisten Kläger wieder aufzunehmen. Denn die Möglichkeit einer Wiedereinreise in einen Drittzufluchtsstaat sei im Asylverfahrensgesetz nicht zum Merkmal des anderweitigen Verfolgungsschutzes gemacht worden.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Kläger, der der beteiligte Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten entgegentritt.
II.
Die Revision ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend entschieden, daß die Kläger keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit § 1 AsylVfG haben.
Dabei kommt es auf die von den Vorinstanzen mit Schwerpunkt erörterte Frage nicht an, ob das Asylbegehren der Kläger daran scheitern muß, daß sie bereits in Österreich Verfolgungsschutz erlangt haben. Denn der Asylanspruch der Kläger ist schon deshalb nicht begründet, weil sie nicht politisch Verfolgte sind. Politisch verfolgt ist, wem bei Rückkehr in seinen Heimatstaat politische Verfolgung droht. Zur Verfolgung rechnen stets Maßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beschränkungen der persönlichen Freiheit (vgl. zuletzt Urteil vom 13. Januar 1987 - BVerwG 9 C 53.86 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt; BVerfGE 9, 174 <181>[BVerfG 04.02.1959 - 1 BvR 193/57]; 15, 249 <251>[BVerfG 20.12.1962 - 2 BvR 612/62]; 54, 341 <357>[BVerfG 18.06.1980 - 1 BvR 697/77]). Maßnahmen, die nicht mit einer Gefahr für Leib und Leben oder Beschränkungen der persönlichen Freiheit verbunden sind, bilden nur dann einen Verfolgungstatbestand, wenn sie nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Verfolgerstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (Urteil vom 18. Februar 1986 - BVerwG 9 C 16.85 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 44; Urteil vom 31. März 1981 - BVerwG 9 C 237.80 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 27). In diesem Rahmen können auch Beeinträchtigungen der beruflichen Betätigung asylbegründend wirken, wenn die wirtschaftliche Existenz bedroht und damit jenes Existenzminimum nicht mehr gewährleistet ist, das ein menschenwürdiges Dasein erst ausmacht (Urteil vom 18. Februar 1986 - BVerwG 9 C 104.85 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 45; Beschluß vom 5. April 1983 - BVerwG 9 CB 12.80 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 45; BVerfG, Beschluß vom 12. Januar 1983 - 1 BvR 1360/82 - sowie vom 30. Januar 1987 - 2 BvR 1393/86 - zum Verlust der Möglichkeit, im früheren Beruf als Journalist tätig zu sein). Es mag denkbar sein, daß neben der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz auch schon andere Beeinträchtigungen der beruflichen Betätigung die Menschenwürde verletzen und damit asylrelevant werden können, etwa das Verbot einer die Persönlichkeit des Betroffenen in besonderem Maße prägenden beruflichen Betätigung oder die mit einer beruflichen Umsetzung verbundene gezielte Bloßstellung und Herabwürdigung des einzelnen. Der vorliegende Fall bietet keine Veranlassung, diese Fragen weiter zu vertiefen. Denn die Kläger haben die Gefahr ihnen drohender und als Verfolgung zu qualifizierender Eingriffe nicht geltend gemacht.
Nach ständiger Rechtsprechung ist es Sache des Asylsuchenden, seine guten Gründe für eine politische Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er muß unter Angaben genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich - als wahr unterstellt - ergibt, daß ihm bei verständiger Würdigung politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, so daß ihm nicht zuzumuten ist, im Herkunftsstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren (Urteil vom 27. Mai 1986 - BVerwG 9 C 35.86 u.a. - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 47; Urteil vom 22. März 1983 - BVerwG 9 C 68.81 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 44; Urteil vom 27. September 1962 - BVerwG 1 C 145.60 - DVBl. 1963, 145). Eine Asylanerkennung entfällt daher, ohne daß es insoweit noch besonderer Feststellungen des Tatsachengerichts bedarf, wenn der Asylbewerber selbst keine politische Verfolgung geltend macht oder die von ihm vorgetragenen Tatsachen keine Anhaltspunkte für die Gefahr politischer Verfolgung erkennen lassen. So liegen die Dinge im vorliegenden Fall.
Die Klägerin hat bei der Anhörung in der Vorprüfung eingeräumt, in Polen nicht verfolgt gewesen zu sein und lediglich wegen der Schwierigkeiten ihres Ehemannes das Land verlassen zu haben. Daraus ergibt sich eindeutig, daß sie eine gerade gegen ihre Person gerichtete Verfolgung, die nach der Rechtsprechung auch für die Anerkennung von Familienangehörigen unabdingbar ist (vgl. Urteil vom 27. April 1982 - BVerwG 9 C 239.80 - BVerwGE 65, 244; Urteil vom 2. Juli 1985 - BVerwG 9 C 35.84 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 34; Urteil vom 13. Januar 1987 - BVerwG 9 C 53.86 - zum Abdruck in der Entscheidungssammlung bestimmt), nicht begründet befürchtet und daß sie den von ihr geschilderten vorübergehenden Schwierigkeiten mit der Polizei während des Fernstudiums im Jahre 1979 selbst keine asylrelevante Bedeutung beimißt.
Der Kläger hat zwar vorgetragen, er müsse bei Rückkehr nach Polen wegen seiner politischen Tätigkeit im Gefängnis büßen und wolle lieber in der Bundesrepublik Deutschland sterben, als vom polnischen Geheimdienst gefoltert werden. Konkrete Anhaltspunkte für eine ihm drohende Mißhandlung oder Inhaftierung hat er jedoch nicht zu nennen vermocht. Vielmehr läßt sich seinem Asylvorbringen entnehmen, daß er bei einer Rückkehr nach Polen keine Beeinträchtigungen mit Ausnahme des Verbotes zu gewärtigen hat, in seinem früheren Beruf als Arzt tätig zu sein.
Der nach dem Vorbringen des Klägers bereits 1950 gegen ihn erhobene Vorwurf, Abbildungen kommunistischer Führer beschädigt zu haben, hat sich durch den Freispruch des Klägers erledigt. Irgendwelche weiteren unmittelbaren oder mittelbaren Folgen dieses Vorfalls, aus denen sich Anhaltspunkte für ein in Zukunft zu befürchtendes staatliches Vorgehen gegen den Kläger herleiten ließen, hat dieser nicht behauptet. Im Gegenteil war es dem Kläger, wie dieser selbst einräumt, in der Folgezeit nicht verwehrt, - wenn auch mit zeitlicher Verzögerung - Medizin zu studieren und von 1962 bis 1977 den Beruf als Arzt auszuüben.
Auch die Inhaftierungen im April 1976 wegen der Teilnahme an einem "Ockupationsstreik" an der Klinik, in der der Kläger damals als Arzt beschäftigt war, und die erneute Inhaftierung anläßlich der Arbeiterunruhen im Juni 1976 hatten nach dem Vorbringen des Klägers jeweils mit der Entlassung aus dem Gefängnis ihr Ende gefunden. Der Kläger konnte danach bis zu seiner Ausreise nicht nur unbehelligt in Polen leben, sondern sogar 1979 eine Urlaubsreise in das westliche Ausland unternehmen. Seine fristlose Entlassung als Arzt und die Unmöglichkeit, in dieser Stellung auch in Zukunft wieder tätig zu sein, stellt zweifellos einen gewichtigen Eingriff in seine persönliche Lebenssituation dar. Dieser Eingriff mag auch der entscheidende Anlaß dafür gewesen sein, daß der Kläger seinen Heimatstaat verlassen hat und dorthin nicht mehr zurückkehren möchte. Er hat aber nach den vom Kläger geschilderten Umständen seines Falles nicht ein solches Gewicht, daß er zu einer Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz des Klägers führt oder sonst nach Intensität und Schwere bereits die Menschenwürde verletzt. Der Lebensunterhalt des Klägers war und ist auch dann gesichert, wenn er wie in der Zeit von 1977 bis zu seiner Ausreise als Lehrer sein Auskommen findet, mag auch die Vergütung wesentlich geringer sein als während seiner Beschäftigung als Arzt. Sonstige Anhaltspunkte für eine die Menschenwürde verletzende Behandlung durch die polnischen Behörden im Zusammenhang mit seiner beruflichen Betätigung hat der Kläger nicht aufgezeigt. Seinem Vorbringen läßt sich insbesondere nicht entnehmen, daß die von ihm zuletzt in Polen ausgeübte Tätigkeit als Lehrer für sich genommen oder im Verhältnis zu seiner medizinischen Ausbildung und Berufserfahrung eine seine Menschenwürde treffende Diskriminierung dargestellt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Dr. Kemper
Dr. Bender
Hien
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bonk ist wegen Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Dr. Korbmacher