Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.10.1988, Az.: BVerwG 9 C 76.87
Asylantrag; Selbstgeschaffener Nachfluchtgrund; Politische Verfolgung; Voraussetzungen für Asylerheblichkeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.10.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 C 76.87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 12750
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Ansbach - 16.10.1981 - AZ: 9363-V/77
- VGH Bayern - 09.07.1987 - AZ: 24 B 82 C. 153
Rechtsgrundlagen
- Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG
- § 1 AsylVfG
- § 1 a AsylVfG
Fundstelle
- ZAR 1989, 38
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Beantragung von Asyl ist als selbstgeschaffener Nachfluchtgrund asylrechtlich unerheblich, wenn dem Ausländer damals politische Verfolgung nicht gedroht hat und die Asylantragstellung sich nicht einmal als Ausdruck subjektiver Furcht vor politischer Verfolgung darstellt (im Anschluß an Urteil vom 30. August 1988 - BVerwG 9 C 80.87 -, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt).
- 2.
Die Voraussetzungen für die Asylerheblichkeit subjektiver Nachfluchtgründe sind einfachgesetzlich nicht weiter gefaßt als durch Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG (wie Urteil vom 19. Mai 1987 - BVerwG 9 C 184.86 - BVerwGE 77, 258).
Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bender, Hien, Dr. Bonk und Dawin
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Juli 1987 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger, ein 1943 geborener irakischer Staatsangehöriger, kam im Jahre 1974 nach B. (West) und beantragte Asyl mit der Begründung: Er habe im Jahre 1970 seine Beschäftigung beim Zollamt bzw. bei einer Import-Export-Firma in Bagdad verloren, nachdem die Sicherheitsbehörden erfahren hätten, daß er Mitglied der kurdisch-demokratischen Partei gewesen sei; politisch sei er für diese Organisation nie aktiv gewesen. Er sei sodann Fahrer des Leiters des Büros für die Entwicklungshilfe der UNO in Bagdad gewesen. Der irakische Sicherheitsdienst habe ihn beschuldigt, mit den Kurden und den Experten des Entwicklungsbüros gegen den Irak zu arbeiten. Er sei wiederholt verhaftet und auch geschlagen worden, weil er nicht bereit gewesen sei, mit dem Sicherheitsdienst zusammenzuarbeiten und für diesen Spitzeldienste am Arbeitsplatz zu leisten. Den Paß für die Ausreise habe er durch Bestechung erhalten.
Nach erfolglosem Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen, weil er jedenfalls wegen der Asylantragstellung mit politischer Verfolgung zu rechnen habe. Auf die Berufung des Bundesbeauftragten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Es sei fraglich, ob dem Kläger vor Verlassen des Irak bereits politische Verfolgung widerfahren sei oder ob sie ihm gedroht habe. Wenig Überzeugend sei das erstmals im Berufungsverfahren geäußerte Vorbringen des Klägers, er sei Anfang 1973 als Folge der Teilnahme an einer Demonstration für Kurdistan inhaftiert worden. Auch die Angaben des Klägers über seine Behandlung durch den Geheimdienst seien widersprüchlich und durch die Beweisaufnahme nicht glaubwürdiger geworden. Es werde der Eindruck vermittelt, daß diese Behauptungen nicht den Tatsachen entsprächen und nur zur weiteren Absicherung des Asylbegehrens dienen sollten. Es sei auch nicht erweislich, daß die behaupteten Maßnahmen politisch motiviert gewesen seien. Selbst wenn man aber den Angaben des Klägers folge, spreche nichts dafür, daß wegen der damaligen Mitgliedschaft in einer kurdischen Organisation oder der seinerzeitigen Verweigerung der Zusammenarbeit mit dem Geheimdienst bei einer Rückkehr in den Irak heute noch mit politisch motivierten Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen sei. Aus den in das Verfahren eingeführten Erkenntnissen könne zwar gefolgert werden, daß eine Gefährdung des Klägers wegen seiner Asylantragstellung, wegen seiner Zugehörigkeit zu einer Emigrantenorganisation und wegen der Teilnahme an verschiedenen Demonstrationen in Berlin (West) in Betracht zu ziehen und bei Rückkehr in das Heimatland mit harter Bestrafung zu rechnen sei. Solche Gefährdungen begründeten aber schon deshalb keinen Anspruch auf Asyl, weil sich diese Nachfluchtgründe nicht als Ausdruck einer schon in der Heimat erkennbar betätigten festen Überzeugung darstellten. Dieser - auch für den Flüchtlingsbegriff der Genfer Konvention zu fordernde - Fortsetzungszusammenhang sei weder in zeitlicher noch in inhaltlicher Hinsicht gewahrt. Das Verhalten des Klägers in Berlin (West) lege insgesamt die Annahme nahe, daß er mit weiteren selbstgeschaffenen Nachfluchtgründen lediglich die Erfolgsaussichten des Asylverfahrens habe verbessern wollen. Es sei nicht erkennbar, ob dem Kläger wegen der Asylantragstellung überhaupt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung drohe. Einer Vertiefung dieser Frage bedürfe es nicht, weil in Anlehnung an die Grundsätze des Bundesverfassungsgerichts zu den subjektiven Nachfluchtgründen jedenfalls zu verlangen wäre, daß für die Stellung des Asylantrags Gründe vorlägen und geltend gemacht würden, die wenigstens annähernd geeignet seien, einen Asylanspruch ernsthaft in Erwägung zu ziehen.
Mit der Revision macht der Kläger die Verletzung materiellen Rechts geltend.
II.
Die Revision ist unbegründet.
Das Berufungsgericht hat die Asylberechtigung des Klägers zu Recht verneint, weil ihm wegen seines Verhaltens vor Verlassen des Irak bei einer Rückkehr in seine Heimat keine politische Verfolgung droht und weil Gefährdungen, denen der Kläger möglicherweise wegen seines Verhaltens in Berlin (West) ausgesetzt sein könnte, nach den Grundsätzen des Bundesverfassungsgerichts zu den sogenannten Nachfluchttatbeständen nicht vom Schutzbereich des Asylrechts erfaßt sind.
Die Gewährung des Asylrechts setzt die begründete Furcht vor politischer Verfolgung im Heimatstaat des Asylsuchenden voraus. Begründete Furcht ist anzunehmen, wenn dem Asylsuchenden bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, so daß ihm nicht zuzumuten ist, im Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren (vgl. bereits Urteil vom 29. November 1977 - BVerwG 1 C 33.71 - BVerwGE 55, 82 <83>[BVerwG 29.11.1977 - 1 C 33/71]). Einem Asylbewerber, der bereits politische Verfolgung zu erdulden hatte, kann darüber hinaus der Schutz des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG nur dann versagt werden, wenn an seiner Sicherheit vor abermals einsetzender Verfolgung bei Rückkehr in den Heimatstaat keine ernsthaften Zweifel bestehen (vgl. Urteil vom 25. September 1984 - BVerwG 9 C 17.84 - BVerwGE 70, 169). Diesen für Vorverfolgte geltenden Prognosemaßstab hat das Berufungsgericht - zwar nicht ausdrücklich, aber doch der Sache nach - angewendet und festgestellt, daß der Kläger bei einer Rückkehr in den Irak vor Verfolgungsmaßnahmen wegen der vorgetragenen Vorfluchtaktivitäten (Beitritt in eine kurdische Organisation, Teilnahme an einer Demonstration für Kurdistan, Verweigerung der Zusammenarbeit mit dem Geheimdienst) hinreichend sicher ist. Die Formulierungen im angefochtenen Urteil (z.B. "spricht nichts dafür, daß ...", vgl. UA S. 9, oder "so daß kaum denkbar ist ...", vgl. UA S. 10) und die Würdigung der dabei berücksichtigten Tatsachen (z.B. zwischenzeitliche innenpolitische Veränderungen, Abstammung von einem arabischen Vater, keine Kenntnis der Familie vom Beitritt des Klägers in eine kurdische Organisation) können nur so verstanden werden, daß das Berufungsgericht keine ernsthaften Zweifel daran hatte, daß der Kläger wegen der Vorfluchtaktivitäten bei einer Rückkehr in den Irak keine asylerheblichen Maßnahmen zu befürchten hat. Gegen diese tatsächliche Würdigung erhebt die Revision auch keine Einwendungen. Da es für die Asylberechtigung nur auf die Verfolgungsgefahr bei Rückkehr in den Heimatstaat ankommt, kann hier offenbleiben, ob der Kläger im Irak vor seiner Ausreise bereits tatsächlich Verfolgung erlitten hat. Es bedarf deshalb auch keines näheren Eingehens auf die von der Revision erhobenen Einwendungen gegen die insoweit vom Berufungsgericht angestellten Erwägungen.
Das Berufungsgericht hat auch zu Recht ausgesprochen, daß die dem Kläger wegen seiner Nachfluchtaktivitäten möglicherweise drohende Gefährdung nicht vom Schutzbereich des Asylrechts erfaßt wird. Nach der vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 74, 51) aufgestellten allgemeinen, wenn auch nicht notwendig abschließenden Leitlinie kann eine Asylberechtigung bei selbstgeschaffenen Nachfluchttatbeständen nur dann in Betracht gezogen werden, wenn diese sich als Ausdruck und Fortführung einer schon während des Aufenthalts im Heimatstaat vorhandenen und erkennbar betätigten Überzeugung darstellen, mithin als notwendige Konsequenz einer dauernden, die eigene Identität prägenden und nach außen kundgegebenen Lebenshaltung erscheinen. Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Mitgliedschaft des Klägers in der Emigrantenorganisation "Vereinigung Irakischer Studenten" und seiner Teilnahme an politischen Demonstrationen in Berlin (West) nicht erfüllt. Das Berufungsgericht hat zu Recht ausgeführt, daß es an dem erforderlichen Zusammenhang zwischen Vorflucht- und Nachfluchtaktivitäten schon deshalb fehlt, weil der Kläger bereits in der letzten Zeit vor seiner Ausreise aus dem Irak 1974 und sodann während seines Aufenthalts in Berlin (West) bis zum Jahre 1983 keinerlei politische Aktivitäten entfaltet hat. Eine über einen so langen Zeitraum geübte politische Enthaltsamkeit rechtfertigt - da dem entgegenstehende besondere Umstände nicht erkennbar sind - schon für sich alleine den Schluß, daß es sich bei der nunmehrigen politischen Betätigung um den nicht von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG erfaßten Neubeginn politischen Wirkens auf dem Boden der Bundesrepublik handelt, nicht aber um die Fortführung einer die eigene Identität prägenden und im Heimatland bereits erkennbar betätigten Überzeugung (vgl. auch Beschluß vom 22. Juni 1988 - BVerwG 9 B 65.88<InfAuslR 1988, 255>). Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich im übrigen, daß der Kläger im Irak keine nach außen erkennbar betätigte und die Persönlichkeit prägende oppositionelle oder sonstige politische Überzeugung hatte, als deren Konsequenz sich die exilpolitische Betätigung hätte darstellen können. Der Revision ist zwar zuzugeben, daß das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang nicht klar trennt zwischen der Frage der Vorverfolgung des Klägers und der nach außen erkennbaren Betätigung einer politischen Überzeugung. Gleichwohl aber kann den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts das Fehlen eines Fortsetzungszusammenhangs entnommen werden. Danach ist der Kläger, der von einem arabischen Vater abstammt, im Irak eines kurdischen Onkels zuliebe einer kurdischen Organisation beigetreten, ohne daß hiervon seine restliche Familie Kenntnis gehabt hat. Der Kläger ist nach seinen eigenen Angaben auch nie aktiv für diese Organisation tätig gewesen. Selbst wenn im weiteren - da vom Berufungsgericht wohl letztlich offengelassen - davon auszugehen ist, daß der Kläger auch an einer Demonstration für Kurdistan teilgenommen hat und deshalb verhaftet worden ist, reichen diese Anhaltspunkte nicht aus, um etwa das Eintreten für die kurdische Sache als den Kläger im Innersten verpflichtende Lebenshaltung anzusehen (vgl. Urteil vom 20. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 42.87 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 75 = InfAuslR 1988, 22), zumal auch die nachfolgende langjährige politische Enthaltsamkeit des Klägers gegen eine solche Annahme spricht. Eine andere Betrachtungsweise würde der bei der Beurteilung von subjektiven Nachfluchttatbeständen gebotenen "größten Zurückhaltung" (vgl. BVerfGE 74, 51 <65>[BVerfG 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85]) nicht gerecht. Fehlt es demnach bereits an einer im Heimatland erkennbar betätigten festen Überzeugung, kommt es nicht mehr darauf an, ob die Nachfluchtaktivitäten des Klägers auch nach § 1 a AsylVfG unberücksichtigt bleiben müßten.
Auch die Asylantragstellung in der Bundesrepublik, deretwegen der Kläger bei einer Rückkehr in den Irak Verfolgungsmaßnahmen befürchtet, ist ein selbstgeschaffener Nachfluchttatbestand, auf den die Grundsätze der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sinngemäß anzuwenden sind (vgl. Urteile vom 30. August 1988 - BVerwG 9 C 80.87 -, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen, und BVerwG 9 C 20.88). Der Asylgewährung nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG liegt die humanitäre Intention zugrunde, demjenigen Aufnahme und Schutz zu gewähren, der sich in einer für ihn ausweglosen Lage befindet (BVerfGE 54, 341 <360>; 74, 51 <64>). Im Fehlen dieser ausweglosen Lage bei Nachfluchttatbeständen, und zwar im Zeitpunkt ihres Entstehens, liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der wesentliche Umstand, der die prinzipielle asylrechtliche Unerheblichkeit der selbstgeschaffenen Nachfluchtgründe gebietet. Besteht das Verfolgung auslösende Nachfluchtverhalten in der Stellung eines Asylantrags, so hat bei der Entstehung dieses Nachfluchttatbestandes eine asylrechtlich beachtliche ausweglose Situation für den Ausländer jedenfalls dann nicht bestanden, wenn sein Asylantrag mangels drohender politischer Verfolgung zu jener Zeit sachlich nicht gerechtfertigt war und sich nicht einmal als Ausdruck subjektiver Furcht vor politischer Verfolgung darstellt. So liegt es hier. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die behaupteten - als solche nicht einmal zur Überzeugung des Berufungsgerichts feststehenden - Verfolgungsmaßnahmen bereits definitiv ihr Ende gefunden hatten, bevor der Kläger seine Heimat verließ, und daß der Kläger wegen der damaligen Vorkommnisse auch zum Zeitpunkt der Asylantragstellung nicht mehr mit Verfolgung rechnen mußte.
Dem Einwand der Revision, die Asylantragstellung müsse als objektiver Nachfluchtgrund angesehen werden, weil der Asylbewerber damit ein verfassungsrechtlich garantiertes Rechtsinstitut in Anspruch nehme, kann nicht gefolgt werden; denn auch bei gegen den Heimatstaat gerichteter exilpolitischer Tätigkeit kann der Ausländer z.B. vom Grundrecht der Meinungsfreiheit Gebrauch machen, ohne daß dieser grundrechtliche Aspekt damit schon zur Asylrelevanz seines Nachfluchtverhaltens führen würde. Die Einstufung der Asylantragstellung als subjektiver Nachfluchtgrund bedeutet auch nicht, daß die Antragstellung damit bereits als unredlich oder rechtsmißbräuchlich angesehen würde. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Nachfluchtgründen ist zwar vor dem Hintergrund der Mißbrauchseindämmung zu sehen; die Nichtanerkennung eines subjektiven Nachfluchtgrundes im Einzelfall enthält aber rechtlich nicht den Vorwurf unredlichen Verhaltens gegenüber dem Asylbewerber, sondern nur die Feststellung, daß eine vergleichbar auswegslose Situation, wie sie bei einem vor tatsächlicher Verfolgung Geflüchteten besteht, hier nicht vorliegt.
Die vom Berufungsgericht als grundsätzlich klärungsbedürftig angesehene Frage, ob selbstgeschaffene Nachfluchtgründe auch einfachrechtlich nur unter den vom Bundesverfassungsgericht im Beschluß vom 26. November 1986 (BVerfGE 74, 51 [BVerfG 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85]) genannten besonderen Voraussetzungen einen Anspruch auf Asyl begründen können, stellt sich nicht. Die Frage nämlich, ob der Kläger als Flüchtling im Sinne von Art. 1 A Nr. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention anzusehen ist, kann in dem hier anhängigen Verfahren nicht geklärt werden. Das Begehren des Klägers ist auf förmliche Anerkennung als Asylberechtigter gerichtet. Eine solche Anerkennung ist nach Aufhebung des früheren § 28 des Ausländergesetzes gesetzlich in § 1 AsylVfG nur für solche Ausländer vorgesehen, die Schutz als politisch Verfolgte nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG beantragen. Rechte, die einem Ausländer daneben nach anderen Rechtsvorschriften zustehen können, sind weder Gegenstand des Anerkennungsverfahrens, noch können sie zu einer Anerkennung als Asylberechtigter führen. Der Ausländer muß ihnen vielmehr außerhalb des Anerkennungsverfahrens Geltung verschaffen (vgl. Beschluß vom 5. November 1985 - BVerwG 9 B 346.85 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 40). Auch durch § 1 a AsylVfG sollten nicht durch einfaches Gesetz auch solche Personen in das Anerkennungsverfahren einbezogen werden, die im Hinblick auf die geltend gemachten Nachfluchtgründe nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht unter die Vorschrift des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG fallen (vgl. Urteil vom 19. Mai 1987 - BVerwG 9 C 184.86 - BVerwGE 77, 258 <261 f.>[BVerwG 19.05.1987 - 9 C 184/86]).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Prof. Dr. Korbmacher Dr. Bender
Hien
Dr. Bonk
Dawin