Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.08.1988, Az.: BVerwG 9 C 80.87
Selbstgeschaffene Nachfluchtgründe; Subjektive Nachfluchtgründe; Asylerheblichkeit; Nachfluchtverhalten; Politische Verfolgung; Ausweglose Lage; Asylerheblichkeit; Asylantrag; Sachliche Rechtfertigung; Schutz vor Verfolgung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.08.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 C 80.87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 12832
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Ansbach - 28.04.1982 - AZ: 561 - XIV/79
- VGH Bayern - 09.07.1987 - AZ: 24 B 82 C. 935
Rechtsgrundlagen
- Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG
- § 1 AsylVfG
- § 1 a AsylVfG
Fundstellen
- BVerwGE 80, 131 - 136
- DVBl 1989, 248-249 (Volltext mit amtl. LS)
- InfAuslR 1988, 337-340
- NVwZ 1989, 264-266 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ-RR 1989, 218 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Eine Ausnahme von der grundsätzlichen Unerheblichkeit subjektiver Nachfluchtgründe gilt dann, wenn sich der Ausländer bei Vornahme seines Verfolgung auslösenden Nachfluchtverhaltens in einer ausweglosen Lage befunden hat.
Die - zur Gefahr politischer Verfolgung führende - Beantragung von Asyl ist als selbstgeschaffener Nachfluchtgrund jedenfalls dann erheblich, wenn der Asylantrag seinerzeit insoweit sachlich gerechtfertigt war, als der Ausländer damals von politischer Verfolgung bedroht war und des Schutzes vor dieser Verfolgung bedurfte.
Redaktioneller Leitsatz
Selbstgeschaffene subjektive Nachfluchtgründe sind regelmäßig nicht asylerheblich. Eine Ausnahme ist geboten, wenn sich der Ausländer sich bei dem Nachfluchtverhalten, das seine Verfolgung ausgelöst hat, in auswegloser Lage befunden hat.
Führt die Beantragung von Asyl zu politischer Verfolgung, besteht Asylerheblichkeit auf jeden Fall, wenn der Asylantrag, als er gestellt wurde, sachlich insofern gerechtfertigt war, als dem Ausländer politische Verfolgung drohte und er davor geschützt werden mußte.
Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 30. August 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker, Dr. Bender, Dr. Bonk und Dawin
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Juli 1987 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der im Jahre 1941 geborene Kläger ist Iraker. Er beantragte im Jahre 1975 mit folgender Begründung Asyl: Er habe von 1963 bis 1975 in Moskau Medizin studiert, promoviert und eine Fachausbildung zum Urologen absolviert. Im Jahre 1973 habe er eine Russin jüdischer Abstammung geheiratet. Da die sowjetischen Behörden es nicht duldeten, daß Ausländer, die zur Ausbildung in die Sowjet-Union gekommen seien, dort noch nach Abschluß ihrer Ausbildung blieben, sei auch er zur Ausreise aufgefordert worden. Seine Frau könne aber nicht in einem arabischen Land leben; auch er selbst habe im Irak als Ehemann einer Jüdin Repressalien zu befürchten. In dem nach Ablehnung dieses Antrags geführten Rechtsstreit hat der Kläger vor dem Verwaltungsgericht ergänzend vorgetragen, er sei 1959 Mitglied der kommunistischen Partei des Irak geworden und deshalb nach der Übernahme der Regierung durch die Baath-Partei im Jahre 1963 für mehr als ein halbes Jahr ohne Gerichtsverfahren in Haft gewesen. Er sei durch Beziehungen freigekommen und habe einen Studienplatz an der Moskauer Universität erhalten, 1966 habe er erstmals, ebenfalls eine russische Jüdin, geheiratet. Als er 1970 für kurze Zeit im Irak gewesen sei, hätten die Behörden wegen seiner früheren KP-Mitgliedschaft noch gegen ihn ermittelt.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben, weil der Kläger wegen der Stellung eines Asylantrags in Deutschland Verfolgung durch den Irak zu erwarten habe. Auf die Berufung des Bundesbeauftragten hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt: Der Kläger habe in der Vergangenheit wegen seiner herausgehobenen Stellung in der kommunistischen Partei des Irak Verfolgung erlitten, künftige Verfolgung aus diesem Grunde sei jedoch wegen der zwischenzeitlichen innenpolitischen Entwicklung des Irak ausgeschlossen. Auch die Furcht des Klägers, irakische Stellen würden wegen der Asylbeantragung gegen ihn vorgehen, vermöge einen Asylanspruch nicht zu begründen. Das Tatsachengericht bewege sich bei dem Versuch, Behauptungen eines Asylbewerbers, er werde bereits wegen der Asylbeantragung verfolgt, zu verifizieren, im Bereich der Spekulation. Es lasse sich nicht prognostizieren, ob dem Kläger wegen seines Asylgesuchs eine Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohe. Einer Vertiefung dieser Problematik bedürfe es indessen nicht. Denn als subjektiver Nachfluchtgrund sei die Beantragung von Asyl nur erheblich, wenn für den Antrag Gründe vorlägen und geltend gemacht würden, die wenigstens annähernd geeignet seien, einen Anspruch auf Asyl ernsthaft in Erwägung zu ziehen. Nur bei Erfüllung dieser Voraussetzung sei sichergestellt, daß der Ausländer sich nicht mit der Beantragung von Asyl und einer sich hieraus ableitenden Gefährdung - ähnlich wie bei exilpolitischer Betätigung oder bei Beitritt zu einer Emigrantenorganisation - aus eigenem Willensentschluß und ohne Risiko einen Nachfluchtgrund erst schaffe. Der Asylantrag des Klägers stelle sich jedoch nicht als Fortführung einer bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung dar. Der Kläger habe sich für die innenpolitischen Verhältnisse im Irak nicht besonders interessiert; wegen seiner religiösen Überzeugung habe ihm zu keiner Zeit Gefahr gedroht. Auch wegen des von der kommunistischen Partei vermittelten Studienaufenthalts in Moskau, wegen der Änderung der Berufsbezeichnung im Reisepaß anläßlich des Besuchsaufenthalts im Irak im Jahre 1970 sowie wegen sonstiger möglicher Verstöße gegen paß- und aufenthaltsrechtliche Bestimmungen drohten dem Kläger nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen. Auch wegen der Heirat einer Jüdin habe er keine asylerheblichen Maßregelungen zu befürchten.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision macht der Kläger geltend: Zu Unrecht habe der Verwaltungsgerichtshof den im Jahre 1975 gestellten Asylantrag als selbstgeschaffenen asylrechtlich unerheblichen Nachfluchtgrund angesehen. Dieser Antrag sei gestellt worden, als die 1979 im Irak verkündete Amnestie für Mitglieder und Anhänger der dortigen kommunistischen Partei noch nicht gegolten habe. Der Asylantrag sei mithin die Konsequenz der bereits erlittenen, auch 1970 noch andauernden Verfolgung des Klägers durch den Irak sowie des Verlustes des Rechts, sich in der Sowjetunion aufzuhalten. Deshalb hätte das Berufungsgericht es nicht offenlassen dürfen, ob der Asylantrag den irakischen Behörden bekannt geworden ist. Ferner habe der Verwaltungsgerichtshof übersehen, daß dem Kläger auch Gefahr drohe, aus politischen Motiven wegen Wehrdienstentziehung mit dem Tode bestraft zu werden.
II.
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).
Der Kläger hat allerdings nicht wegen einer aus seiner früheren Mitgliedschaft und Betätigung in der kommunistischen Partei herrührenden Gefahr, bei einer Rückkehr in den Irak von der Sicherheitspolizei seines Heimatstaates verfolgt zu werden, einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, gegen die keine Revisionsrügen erhoben sind, kann wegen der im August 1979 verfügten Amnestie ausgeschlossen werden, daß der Kläger in Zukunft wegen seiner früheren Zugehörigkeit zur kommunistischen Partei des Irak mit politischer Verfolgung zu rechnen hat. Damit sind aber auch die - erleichterten - Voraussetzungen für eine Asylberechtigung des Klägers nicht erfüllt, auf die abzustellen wäre, wenn für die Prognose, ob der Kläger künftig wegen seiner - vermuteten - kommunistischen Gesinnung verfolgt werden wird, der herabgestufte Maßstab anzuwenden wäre.
Der Prognose des Berufungsgerichts, dem Kläger drohe wegen seiner Ehe mit einer Jüdin keine asylerhebliche Maßregelung, anhaftende Mängel sind nicht erkennbar (vgl. dazu Urteil vom 31. Juli 1984 - BVerwG 9 C 46.84 - Buchholz 402.25 § 32 AsylVfG Nr. 4, insoweit in BVerwGE 70, 24[BVerwG 31.07.1984 - 9 C 46/84] nicht abgedruckt). Gegen die u.a. zur Grundlage seiner prognostischen Einschätzung gemachte Feststellung des Berufungsgerichts, im Irak lebten rund 2.000 Juden unbehelligt, sind durchgreifende Revisionsrügen nicht erhoben worden.
Das Berufungsurteil ist schließlich auch nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil der Verwaltungsgerichtshof eine in drohender Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung begründete Asylberechtigung des Klägers nicht geprüft hat. Zu dieser Prüfung war das Berufungsgericht nicht verpflichtet. Der Kläger hat nicht, wie er es hätte tun müssen (ständige Rechtsprechung, vgl. Urteile vom 24. November 1981 - BVerwG 9 C 251.81 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 31; vom 22. März 1983 - BVerwG 9 C 68.81 - Buchholz a.a.O. Nr. 44; vom 8. Mai 1984 - BVerwG 9 C 141.83 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 147), in den Tatsacheninstanzen Umstände vorgetragen, die eine ihm drohende Gefahr, wegen Fernbleibens vom Wehrdienst eine politisch motivierte Strafe oder sonstige Maßregelung erleiden zu müssen, schlüssig ergeben. Der Kläger hat eine aus diesem Grunde befürchtete politische Verfolgung erstmals in der Revisionsbegründung vom 12. November 1987 erwähnt, auf die in der Revisionsentscheidung nicht eingegangen werden kann (§ 137 Abs. 2 VwGO).
Eine Verletzung von Bundesrecht stellt es indessen dar, daß das Berufungsgericht eine etwaige, dem Kläger wegen der Stellung des Asylantrags drohende Verfolgung durch die Behörden seines Heimatstaates als asylrechtlich unerheblich angesehen hat.
Die Beantragung von Asyl, die eine Verfolgung des den Antrag stellenden Ausländers durch die Behörde seines Heimatstaates auslöst, stellt einen Nachfluchtgrund dar. Dieser Verfolgung nach sich ziehende Umstand entsteht zeitlich nach dem Verlassen des Heimatstaates (vgl. zu diesem Kriterium Urteil vom 8. November 1983 - BVerwG 9 C 93.83 - BVerwGE 68, 171 <174>[BVerwG 08.11.1983 - 9 C 93/83]) und kann deshalb auch nicht eine Verfolgung auslösen, der die vom Tatbestand des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG grundsätzlich vorausgesetzte Ursächlichkeit für die Flucht eigen ist (vgl. dazu BVerfG, Beschluß vom 26. November 1986 - BVerfGE 74, 51; Urteil vom 19. Mai 1987 - BVerwG 9 C 184.86 - BVerwGE 77, 258). Die Asylbeantragung ist ferner ein subjektiver Nachfluchtgrund, denn dieser Grund entsteht nicht ohne Zutun des Ausländers, er besteht vielmehr gerade in einem Verhalten des Ausländers. Für die Asylbeantragung als Verfolgung auslösender Umstand gelten deshalb auch die Einschränkungen der asylrechtlichen Erheblichkeit, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 26. November 1986 (a.a.O.) mit bindender Wirkung gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG (Urteil vom 19. Mai 1987 - BVerwG 9 C 184.86 - a.a.O.) für selbstgeschaffene Nachfluchtgründe statuiert hat. Es kann in diesem Zusammenhang unentschieden bleiben, ob die Stellung eines Asylantrags als an den Aufenthaltsstaat gerichtete Bitte um die Gewährung von Schutz vor einer Verfolgung der eigenen Person sich als Ausdruck und Fortführung einer schon im Heimatstaat vorhandenen und erkennbar betätigten festen Überzeugung ansehen läßt und als notwendige Konsequenz einer dauernden, die eigene Identität prägenden und nach außen kundgegebenen Lebenshaltung erscheinen kann. Denn das Bundesverfassungsgericht hat diese von ihm für die Anerkennung als Asylberechtigter bei subjektiven Nachfluchtgründen angeführten Voraussetzungen nur als eine "allgemeine - nicht notwendig abschließende - Leitlinie, die im Hinblick auf die verschiedenen Fallgruppen selbstgeschaffener Nachfluchtgründe noch näher zu präzisieren ist", bezeichnet. Es ist deshalb möglich, diese "allgemeine Leitlinie" dahin fortzuentwickeln und zu konkretisieren, daß die Asylbeantragung nicht von vornherein asylrechtlich irrelevant ist, sondern bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen ein erheblicher Nachfluchtgrund sein kann. Der Asylgewährung nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG liegt nämlich die humanitäre Intention zugrunde, demjenigen Aufnahme und Schutz zu gewähren, der sich in einer für ihn ausweglosen Lage befindet (BVerfGE 54, 341 <360>; 74, 51 ff. <64>). Im Fehlen dieser ausweglosen Lage bei Nachfluchttatbeständen, und zwar im Zeitpunkt ihres Entstehens, liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der wesentliche Umstand, der die prinzipielle asylrechtliche Unerheblichkeit der selbstgeschaffenen Nachfluchtgründe gebietet (Beschluß vom 26. November 1986 - a.a.O.). Dies hat zur Folge, daß eine derartige Unerheblichkeit nicht auch für solche selbstgeschaffenen Nachfluchtgründe angenommen werden darf, bei denen im Zeitpunkt ihrer Entstehung eine ausweglose Lage für den Ausländer sehr wohl gegeben war. Besteht das Verfolgung auslösende Nachfluchtverhalten in der Stellung eines Asylantrags, so hat bei der Entstehung dieses Nachfluchttatbestandes eine ausweglose Situation für den Ausländer jedenfalls dann bestanden, wenn sein Asylantrag zu jener Zeit insoweit sachlich gerechtfertigt war, als der Ausländer damals von politischer Verfolgung bedroht war und er auch des Schutzes gegen diese Verfolgung bedurfte. So liegt es hier:
Der Kläger hatte den Asylantrag, dessentwegen er nunmehr Verfolgung durch den irakischen Staat befürchtet, am 9. Juli 1975 gestellt. Ob der Kläger gerade im Zeitpunkt der Antragstellung der Gefahr politischer Verfolgung ausgesetzt war, kann offenbleiben. Eine den Ausländer zum Betreiben des Asylverfahrens nötigende Situation hat nämlich auch dann bestanden, wenn der gestellte Asylantrag während der Zeit, in der er anhängig war, - zeitweise - begründet war. Denn es kann in dem hier interessierenden Zusammenhang keinen Unterschied machen, ob die den Ausländer zum Betreiben des Verfahrens auf Asylgewährung nötigende Zwangslage die Stellung des Asylantrags oder die Aufrechterhaltung des zuvor gestellten Antrags geboten hat. In beiden Fällen hat sich der Ausländer beim Betreiben des Asylverfahrens in einer ausweglosen Lage befunden.
Danach ist der im Jahre 1975 gestellte und u.a. im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren verfolgte Asylantrag des Klägers kein asylrechtlich unerheblicher selbstgeschaffener Nachfluchtgrund. Jedenfalls in der Zeit zwischen Mitte des Jahres 1978 und August 1979 bestand die Gefahr einer politischen Verfolgung des Klägers durch seinen Heimatstaat. Nach den gemäß § 137 Abs. 2 VwGO für den Senat bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts hat ab Mitte des Jahres 1978 eine von der irakischen Regierung gesteuerte Einschüchterungskampagne gegen Mitglieder und Anhänger der kommunistischen Partei stattgefunden und Mitglieder der kommunistischen Partei sind in Gewahrsam genommen worden. Diese Verfolgungsmaßnahmen haben nach den weiteren Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs erst mit der Übernahme des Präsidentenamtes durch Saddam Hussein Mitte Juli 1979 geendet; erst im August 1979 wurde eine Amnestie verkündet und die in Gewahrsam genommenen KP-Mitglieder wurden freigelassen.
Einer Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter steht schließlich auch nicht die Vorschrift des § 2 AsylVfG in der Fassung des am 15. Januar 1987 in Kraft getretenen Gesetzes zur Änderung asylverfahrensrechtlicher, arbeitserlaubnisrechtlicher und ausländerrechtlicher Vorschriften vom 6. Januar 1987 (BGBl. I S. 89) entgegen, die gemäß § 43 Nr. 2 AsylVfG in diesem Rechtsstreit anwendbar ist (vgl. dazu Urteil vom 24. März 1987 - BVerwG 9 C 47.85 - BVerwGE 77, 150 <151>[BVerwG 24.03.1987 - 9 C 47/85] und vom 15. Dezember 1987 - BVerwG 9 C 285.86 -, BVerwGE 78, 332 <342 [BVerwG 15.12.1987 - 9 C 285/86]/343>). Die Sicherheit, die der Kläger in der Sowjetunion erlangt hatte, entzog ihn lediglich der Gefahr, wegen seiner Betätigung in der kommunistischen Partei des Irak verfolgt zu werden. Der Vorfluchtgrund der Parteiaktivität im Irak bildet aber mit dem nunmehr geltend gemachten Nachfluchtgrund "Asylbeantragung" keinen einheitlichen Verfolgungsgrund im Sinne der zitierten Rechtsprechung (Urteile vom 24. März 1987 - BVerwG 9 C 47.85 - a.a.O. und vom 15. Dezember 1987 - BVerwG 9 C 285.86 - a.a.O.). Der irakische Staat, auf dessen Sicht abzustellen ist, sah in der Arbeit des Klägers für die kommunistische Partei einen eigenständigen, nicht mit der Asylbeantragung identischen Grund für Maßnahmen politischer Verfolgung gegen den Kläger. Das zeigt sich nicht zuletzt daran, daß das Berufungsgericht nur eine Beendigung der in den Parteiaktivitäten des Klägers begründeten Verfolgung festzustellen, eine gleichlautende Feststellung hinsichtlich einer Verfolgung wegen Asylbeantragung hingegen nicht zu treffen vermocht hat.
Der Senat kann in dem Rechtsstreit nicht abschließend entscheiden, weil sich nunmehr die vom Berufungsgericht offengelassene Frage, ob der Kläger wegen der Asylbeantragung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung durch den irakischen Staat zu erwarten hat, als entscheidungserheblich erweist. Diese noch ausstehende Prognose hat das Berufungsgericht nunmehr ungeachtet der Schwierigkeiten, die sich ihr entgegenstellen mögen, zu treffen (vgl. Urteil vom 11. November 1986 - BVerwG 9 C 316.85 - Buchholz 402.25 § 1 Nr. 58).
Die Kostenentscheidung war der Schlußentscheidung vorzubehalten.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 GKG).
Dr. Säcker
Dr. Bender
Dr. Bonk
Dawin