Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.11.1986, Az.: BVerwG 9 C 316.85
Asylsuchender; Richterliche Überzeugung; Individuelles Verfolgungsschicksal; Verfolgungswahrscheinlichkeit; Rechtliches Gehör
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.11.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 C 316.85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 12500
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hamburg - 05.11.1982 - AZ: 20 VG A 1603/81
- OVG Hamburg - 03.12.1984 - AZ: Bf. 58/83
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- Buchholz 402.25 § 1 Nr 58
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Zu den Anforderungen an die richterliche Überzeugung vom individuellen Verfolgungsschicksal des Asylsuchenden und von der im entscheidungserheblichen Zeitpunkt bestehenden Verfolgungswahrscheinlichkeit (Vergleiche BVerwG, 01.10.1985, 9 C 20/85, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 37).
- 2.
Rechtliches Gehör muß auch hinsichtlich tatsächlicher Feststellungen aus anderen Verfahren gewährt werden (Vergleiche BVerwG, 01.10.1985, 9 C 20/85, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 37).
In dem Rechtsstreit
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 11. November 1986
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker, Dr. Kemper, Hien und Dr. Bonk
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 3. Dezember 1984 wird aufgehoben, soweit es die Beklagte zu 1 betrifft.
Insoweit wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Hamburgische Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Entscheidungsgründe
I.
Der im Mai 1961 geborene Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger, begehrt seine Anerkennung als Asylberechtigter. Er verließ am ... 1979 mit einem kurz zuvor ausgestellten Reisepaß die Türkei und reiste nach einem Zwischenaufenthalt in Österreich am ... in die Bundesrepublik Deutschland ein. Hier beantragte er mit Schriftsatz vom 25. März 1980, als politisch Verfolgter anerkannt zu werden. Zur Begründung machte er geltend:
Seit 1977 sei er innerhalb der Dev-Yol politisch aktiv gewesen und habe beispielsweise Flugblätter verteilt. In seinem Heimatort habe die politische Mehrheit bei den Faschisten gelegen, die häufig Übergriffe auf ihn wie auch auf andere Mitglieder seiner Organisation vorgenommen hätten. Ihre Versammlungsstätte in Yozgat, das sog. Volkshaus, sei mehrfach von Grauen Wölfen überfallen worden, wobei auch der Kläger geschlagen worden sei. Auch in der Schule sei er von faschistischen Lehrern benachteiligt und geschlagen worden. Im Juli und noch einmal im September 1979 sei er auf der Straße aus vorbeifahrenden Autos beschossen worden. Die staatlichen Sicherheitskräfte hätten ihn zwar niemals belangt, doch sei von ihnen kein Schutz zu erwarten gewesen. Um sich in Sicherheit zu bringen, sei er aus der Türkei ausgereist.
Das Anerkennungsbegehren blieb im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg.
Die daraufhin erhobene Verpflichtungsklage hat der Kläger ergänzend wie folgt begründet: In Briefen hätten seine Eltern mitgeteilt, daß Gendarmen wegen des noch nicht geleisteten Wehrdienstes nach ihm gefragt hätten; in Wirklichkeit werde er jedoch wegen seiner früheren Dev-Yol-Arbeit gesucht. In Hamburg verteile er die Zeitungen Devrenc Isci und Demokratik Türkiye und habe an einer Demonstration zum 1. Mai sowie einer anderen "Demonstration in Hamburg gegen Strauß" teilgenommen und schließlich Anfang 1982 im Hungerstreik befindliche Landsleute in einer Kirche besucht und "Öffentlichkeitsarbeit" für sie geleistet.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und ausgeführt: Bei einer Rückkehr des Klägers in die Türkei sei die Gefahr, in der von ihm geschilderten Weise durch Privatpersonen oder Parteiorganisationen beeinträchtigt zu werden, mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen, denn inzwischen seien Ruhe und Ordnung in der Türkei wiederhergestellt. Staatliche Maßnahmen gegen den Kläger seien nicht glaubhaft gemacht. Daß Gendarmen nach ihm gesucht hätten, sei nicht glaubhaft, weil diese Angabe erst zu einem späten Zeitpunkt im Verfahren erfolgt sei. Davon abgesehen sei unwahrscheinlich, daß eine Suche dem Kläger wegen seiner Dev-Yol-Mitgliedschaft und nicht wegen des Militärdienstes gegolten haben sollte. Es gebe keine konkreten Anhaltspunkte dafür, daß den Heimatbehörden die Dev-Yol-Mitgliedschaft des Klägers überhaupt bekannt sei.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und noch vorgetragen: Er sei nicht Mitglied, sondern Sympathisant von Dev-Genc und später Dev-Yol gewesen. Für diese Gruppe habe er in der Türkei Zeitungen, Flugblätter und Broschüren verteilt und verkauft sowie an Plakataktionen und Demonstrationen teilgenommen. In diesem Sinne habe er mit Bewohnern seines Heimatdorfes politische Gespräche geführt. Wegen dieser Aktivitäten habe er niemals Schwierigkeiten mit der Polizei gehabt, doch seien Freunde von ihm verhaftet worden. Seit 1980 betätige er sich in Deutschland politisch bei dem Verein Devrimci Isci ("Deutsch-Türkisch-Kurdischer Solidaritätsverein"), an dessen Seminaren er teilgenommen und für den er Zeitungen verkauft habe. Auch habe er an mehreren gegen die türkische Militärregierung gerichteten Demonstrationen teilgenommen, wobei er auch Transparente getragen habe.
Das Oberverwaltungsgericht hat der Berufung entsprochen und die Beklagte zu 1 verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen. Das Berufungsurteil ist folgendermaßen begründet:
Für die Asylgewährung genüge es, daß die asylbegründenden Vorgänge außerhalb des Gastlandes glaubhaft gemacht seien. Hierzu sei erforderlich, aber auch ausreichend, daß sich der behauptete Sachverhalt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit so abgespielt habe oder in Zukunft so abspielen werde. In diesem Sinne sei glaubhaft gemacht, daß der Kläger sich so, wie er es geschildert habe, aktiv für die Organisation Dev-Yol betätigt habe. Erwiesen seien die politischen Aktivitäten des Klägers im Bundesgebiet. Hinsichtlich der Maßnahmen, die dem Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei drohten, entspreche der festgestellte Sachverhalt ebenfalls den Anforderungen, die an eine Glaubhaftmachung zu stellen seien. Bei der Einschätzung, daß dem Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verhaftung, Folterung und eine mehrjährige Haftstrafe drohten, bleibe Raum für Zweifel an der Richtigkeit der festgestellten Tatsachen, weil es sich um zukünftige Geschehensabläufe handele. Der Wahrscheinlichkeit der dem Kläger drohenden Maßnahmen stehe nicht entgegen, daß es auch denkbar erscheine, daß er einer Verhaftung entgehe oder nicht gefoltert und freigesprochen werden könnte. Die Organisation Dev-Yol sei eine der am stärksten verfolgten Gruppierungen in der Türkei. Die dabei von der Militärstaatsanwaltschaft erhobenen Vorwürfe beschränkten sich nicht auf Gewalttaten, sondern erstreckten sich auch auf Propagandatätigkeiten oder die bloße Organisationszugehörigkeit. Es müsse davon ausgegangen werden, daß die politischen Aktivitäten des Klägers im Bundesgebiet türkischen Stellen bekannt geworden seien. Der Kläger müsse damit rechnen, in der Türkei verhaftet, in der Polizeihaft gefoltert und schließlich nach türkischem Staatsschutzrecht verurteilt zu werden. Diese Maßnahmen seien auch politischer Natur, denn die türkischen Behörden würden den Kläger wegen seiner politischen Ansichten maßregeln wollen. Soweit in der Türkei gegen die Folter mit strafrechtlichen Mitteln vorgegangen werde, geschehe das nur aus taktischen Gründen. Schließlich werde der Kläger auch bei der Strafzumessung wegen seiner Zugehörigkeit zu Dev-Yol benachteiligt werden. Angesichts des Umstandes, daß für eine Propaganda für die Herrschaft einer sozialen Klasse über eine andere oder für die Beseitigung der türkischen Staats- und Gesellschaftsordnung eine Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren drohe, könne von tat- und schuldangemessener Strafdrohung nicht mehr die Rede sein. Vielmehr werde die Maßregelung bestimmter Personen wegen ihrer politischen Überzeugung und die Disziplinierung politisch Andersdenkender bezweckt.
Mit der vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten die Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidung in Richtung auf die Beklagte zu 1. Er trägt vor: Das angefochtene Urteil verletze Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG sowie § 86 Abs. 1 und § 108 VwGO. Das Berufungsgericht habe die klägerischen Behauptungen über Verfolgungen in der Vergangenheit und über seine Befürchtungen für die Zukunft als glaubhaft gemacht angesehen, obwohl es lediglich zu der Annahme gelangt sei, daß sich der behauptete Sachverhalt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit so abgespielt habe oder in Zukunft so abspielen werde. Ferner verlange das Berufungsgericht entgegen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß der türkische Staat zur Verhinderung von Folter spezielle Schritte ergreife, die deren vollständige Abschaffung bewirkten. Zu Unrecht gehe das Oberverwaltungsgericht davon aus, daß der türkische Staat mit einem Staatsschutzstrafverfahren gegen den Kläger diesen notwendig aus politischen Gründen in seiner Gesinnung treffen wolle. Die Annahme des Gerichts, daß Folterer lediglich zur Täuschung der Öffentlichkeit zur Verantwortung gezogen würden, beruhe auf unzureichender Sachaufklärung und auf nicht in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen.
Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision und nimmt Bezug auf eine Anmerkung (InfAuslR 1986, 299) zum Urteil des erkennenden Senats vom 27. Mai 1986 - BVerwG 9 C 35.86 u.a. - BVerwGE 74, 226.
II.
Die Revision hat Erfolg. Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Das führt, da eine abschließende Entscheidung in der Revisionsinstanz nicht möglich ist, zur Aufhebung des Berufungsurteils in dem mit der Revision angegriffenen Umfang und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).
Eine Verpflichtung der Beklagten zu 1, den Kläger als politisch Verfolgten gemäß Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG anzuerkennen, setzt voraus, daß der Kläger bei einer Rückkehr in seine Heimat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit staatlichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt wäre. Die hierzu im Berufungsurteil enthaltenen tatsächlichen Feststellungen reichen jedoch zur Annahme guter Gründe für eine Furcht des Klägers vor politischer Verfolgung nicht aus. Das Oberverwaltungsgericht hat dies mit der Begründung bejaht, der Kläger habe "glaubhaft gemacht", daß er sich in der Türkei aktiv für die Organisation Dev-Yol betätigt habe, was es in Verbindung mit der - feststehenden - Propagandatätigkeit für Devrimci Isci in Deutschland glaubhaft erscheinen lasse, daß der Kläger bei einer Rückkehr in die Heimat Verfolgung befürchten müsse. Die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts hierzu lassen aber nicht mit der gebotenen Klarheit erkennen, daß es sich insoweit die für seine Entscheidung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO gebotene Oberzeugungsgewißheit (vgl. dazu BGHZ 53, 245 <256>) verschafft hat, die auch in Asylstreitsachen in dem Sinne bestehen muß, daß das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit - und nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit - des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals sowie von der Richtigkeit der Verfolgungsprognose erlangt hat. Das Berufungsgericht bleibt damit hinter den Anforderungen zurück, nach denen eine tatrichterliche Feststellung für das Revisionsgericht als verbindlich gelten muß. Es hat keinen von ihm feststehend erachteten, sondern lediglich für wahrscheinlich gehaltenen Sachverhalt unter Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG subsumiert und damit zugleich unter Verkennung der in BVerwGE 55, 82 enthaltenen Grundsätze gegen materielles Recht verstoßen. Zwar heißt es dort, daß wegen des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich Asylbewerber insbesondere hinsichtlich asylbegründender Vorgänge im Verfolgerland vielfach befinden, für diese Vorgänge in der Regel Glaubhaftmachung genüge. Damit war jedoch, wie der Senat (vgl. Urteil vom 16. April 1985 - BVerwG 9 C 109.84 - BVerwGE 71, 180) klargestellt hat, nicht gemeint, daß der Richter einer Überzeugungsbildung im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO enthoben sein sollte, und erst recht nicht, daß eine Glaubhaftmachung im engeren Sinne gemäß den prozessualen Vorschriften des § 294 ZPO in Verbindung mit § 173 VwGO ausreichend sein sollte. In dem zitierten Senatsurteil vom 16. April 1985 ist hierzu ausgeführt:
"Ausgangspunkt dieser Ausführungen in dem genannten Urteil ist zunächst der allgemeine Grundsatz, daß das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewißheit verlangen darf, sondern sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewißheit begnügen muß, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind (BGHZ 53, 245 <256>). Darüber hinaus berücksichtigt diese Rechtsprechung die besondere Beweisnot des nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsprozeßrechts mit der materiellen Beweis last hinsichtlich der guten Gründe für seine Verfolgungsfurcht beschwerten Asylsuchenden, indem sie den Tatsachengerichten nahelegt, dessen eigenen Erklärungen größere Bedeutung beizumessen, als dies meist sonst in der Prozeßpraxis bei Bekundungen einer Partei der Fall ist, und den Beweiswert seiner Aussage im Rahmen des Möglichen wohlwollend zu beurteilen. Die Beweisschwierigkeiten des Flüchtlings bestehen - häufig - im Fehlen der üblichen Beweismittel. In der Regel können unmittelbare Beweise im Verfolgerland nicht erhoben werden. Mit Rücksicht darauf kommt dem persönlichen Vorbringen des Klägers und dessen Würdigung gesteigerte Bedeutung zu. Zur Asylanerkennung kann schon allein der Tatsachenvortrag des Asylsuchenden führen, sofern seine Behauptungen unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände in dem Sinne 'glaubhaft' sind, daß sich das Tatsachengericht von ihrer Wahrheit überzeugen kann. Dem Klagebegehren darf jedenfalls nicht mit der Begründung der Erfolg versagt werden, daß neben der Einlassung des Asylbegehrenden keine Beweismittel zur Verfügung stünden. Der Richter ist aus Rechtsgründen schon allgemein nicht daran gehindert, eine Parteibehauptung ohne Beweisaufnahme als wahr anzusehen (BGH LM § 286 <C> ZPO Nr. 64); das gilt für das Asylverfahren mit seinen typischen Schwierigkeiten, für das individuelle Schicksal des Asylsuchenden auf andere Beweismittel zurückzugreifen, in besonderem Maße. Einer Überzeugungsbildung im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO wird der Richter hierdurch jedoch nicht enthoben. Das Fehlen von Beweismitteln mag die Meinungsbildung des Tatsachengerichts erschweren, entbindet es aber nicht davon, sich eine feste Überzeugung vom Vorhandensein des entscheidungserheblichen Sachverhalts zu bilden. Dies muß - wenn nicht anders möglich - in der Weise geschehen, daß sich der Richter schlüssig wird, ob er dem Kläger glaubt."
Eine derartig feste Überzeugung von der Wahrheit der für die Ausreise des Klägers bestimmenden Vorgänge in der Türkei läßt sich dem Berufungsurteil nicht entnehmen. Zu Unrecht meint das Berufungsgericht im Ausgangspunkt, hinsichtlich der asylbegründenden Vorgänge im Herkunftsland des Klägers genüge Glaubhaftmachung und "ein geringerer Überzeugungswert" (Urteil S. 9 f.). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz reicht es nicht aus, "daß sich der behauptete Sachverhalt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit so abgespielt hat" (Urteil S. 10). Mit den dementsprechenden Hinweisen nur auf die Wahrscheinlichkeit des Sachvortrags des Klägers (Urteil S. 10, 11) wird die nach § 108 Abs. 1 VwGO gebotene Überzeugungsgewißheit nicht offengelegt, und es erweisen sich die diesbezüglichen Wendungen des Urteils auch nicht etwa als mißglückte Formulierungen dafür, daß das Berufungsgericht von den Aktivitäten des Klägers für die Dev-Yol im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO überzeugt sei. Unter dieser Prämisse beziehen sich die Ausführungen zur Glaubwürdigkeit des Klägers ersichtlich nur auf die - nicht genügende - Überzeugung der Vorinstanz von der lediglich überwiegenden Wahrscheinlichkeit der vom Kläger als für seine Ausreise ursächlich angeführten Umstände und lassen ebenso wie die Hinweise auf glaubwürdige Zeugenaussagen im Zusammenhang der Urteilsgründe gesehen nicht den Schluß zu, daß das Berufungsgericht von den Aktivitäten des Klägers für Dev-Yol im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO überzeugt sei.
Die vorstehenden Grundsätze gelten entsprechend auch hinsichtlich der zu treffenden Prognose, ob aufgrund des in dem bezeichneten Sinne glaubhaften individuellen Schicksals des Asylsuchenden die Gefahr politischer Verfolgung droht bzw. die Gefahr einer Verfolgungswiederholung nicht auszuschließen ist (Senatsurteil vom 16. April 1985, a.a.O. S. 182). Auch wenn insoweit - wie sich bereits aus dem Gefahrbegriff ergibt - eine beachtliche Wahrscheinlichkeit ausreicht und deshalb ein "voller Beweis" nicht erbracht werden kann, ändert dies nichts daran, daß das Gericht von der Richtigkeit seiner - verfahrensfehlerfrei gewonnenen - Prognose drohender politischer Verfolgung die volle richterliche Überzeugung erlangt haben muß (vgl. zur Prognose Urteil vom 31. Juli 1984 - BVerwG 9 C 46.84 - Buchholz 402.25 § 32 AsylVfG Nr. 4 S. 11 f.). Die Revision rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht auch hinsichtlich der Verfolgungsprognose die erforderliche Überzeugung von deren Richtigkeit nicht gewonnen habe. Zwar heißt es auf S. 15 des Berufungsurteils, das Gericht komme zu dem Ergebnis, daß dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in der Türkei Verhaftung, Folterung und Bestrafung drohen würden. Doch räumt die Vorinstanz ein, daß ihr Zweifel an der Richtigkeit dieser Einschätzung verblieben sind (S. 15 unten), deren Ausräumung sie sich fälschlich als enthoben angesehen hat, weil es sich um einen in der Zukunft liegenden hypothetischen Geschehensablauf handle. Diesbezüglich erscheint es dem Berufungsgericht "auch denkbar", daß der Kläger einer Verhaftung oder einer Mißhandlung entgeht. Infolge dieser Unsicherheit erklärt sich das Berufungsgericht (Urteil S. 21) für außerstande, die Gefahr der Folterung im türkischen Polizeigewahrsam "genau einzuschätzen" und meint weiter, dieses "kann und muß in diesem Verfahren nicht entschieden werden". Diese Wendungen lassen die erforderliche richterliche Überzeugung von der im entscheidungserheblichen Zeitpunkt bestehenden Verfolgungswahrscheinlichkeit nicht hervortreten.
Aber auch die an anderen Stellen des Berufungsurteils enthaltenen Formulierungen, die für sich betrachtet für die Anlegung des von § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO gebotenen Überzeugungsmaßstabs sprechen konnten, ermöglichen es dem Revisionsgericht nicht, darüber hinwegzusehen, daß die Prognose der dem Kläger drohenden Verfolgungsgefahr durchgängig unter der Anlegung dieses unrichtigen Maßstabs leidet, so daß das Ergebnis der prognostischen Einschätzung hiervon wesentlich bestimmt sein kann.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht führt die mit der Revision erhobene Gehörsrüge auf einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO. Das Berufungsgericht hat seine Erkenntnis, daß der türkische Staat nicht ernsthaft mit Strafverfahren auf eine Änderung von Folterpraktiken - und damit auch auf eine Verschonung des Klägers - hinwirke (Urteil S. 21), auf Tatsachenfeststellungen gestützt, für die es sich auf mehrere eigene Urteile berufen hat, ohne sie den Beteiligten bekannt zu geben. Mit dem Hinweis auf eine frühere Rechtsprechung war das Oberverwaltungsgericht nicht der Verpflichtung enthoben, seine für die Entscheidung im vorliegenden Fall maßgeblichen Erkenntnisquellen ordnungsgemäß in das Verfahren einzuführen. Denn auch solche aus anderen Verfahren - eigenen wie denjenigen anderer Gerichte - übernommene Feststellungen unterliegen, wie das Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach ausgesprochen hat, dem Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs (Senatsurteile vom 8. Februar 1983 - BVerwG 9 C 847.82 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 132, vom 22. März 1983 - BVerwG 9 C 860.82 - BVerwGE 67, 83 = Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 133 und vom 1. Oktober 1985 - BVerwG 9 C 20.85 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 37). Es genügt auch nicht, daß derartige Erkenntnisquellen den Beteiligten möglicherweise anderweitig bekannt sind, denn dadurch werden sie ohne entsprechenden Hinweis nicht zum Gegenstand des Verfahrens (vgl. Beschluß vom 7. September 1981 - BVerwG 9 B 375.81 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 30).
Das angefochtene Urteil kann nach alledem keinen Bestand haben. Das Berufungsgericht wird bei der erneut zu treffenden Entscheidung gegebenenfalls noch zu prüfen haben, welche Bewandtnis es mit dem dreimonatigen und somit - entgegen der Feststellung im Berufungsurteil - nicht nur wenige Tage dauernden Aufenthalt des Klägers in Österreich hatte, ob er dort also nicht bereits im Sinne von § 2 AsylVfG Schutz vor Verfolgung gefunden hatte (zu den Voraussetzungen des anderweitigen Verfolgungsschutzes vgl. Senatsurteile vom 5. Juni 1984 - BVerwG 9 C 88.83 - BVerwGE 69, 289 und - BVerwG 9 C 71.83 - Buchholz 402.25 § 2 AsylVfG Nr. 3).
Die Entscheidung über die Kosten war der Schlußentscheidung vorzubehalten.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Dr. Säcker
Dr. Kemper
Hien
Dr. Bonk