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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.05.1986, Az.: BVerwG 9 C 35.86

Körperliche Übergriffe; Asylrecht; Erhebliche politische Verfolgung; Staatliche Folter; Polizeiliche Ermittlungsverfahren; Systematik; Volkszugehörige; Gesinnung; Herrschaftsstruktur; Disziplinierung; Politische Straftäter

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.05.1986
Aktenzeichen
BVerwG 9 C 35.86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 12745
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Karlsruhe - 02.05.1983 - AZ: A 12 (10) K 847/80 u.a.
VGH Baden-Württemberg - 24.01.1985 - AZ: A 13 S 591/82
VGH Baden-Württemberg - 24.01.1985 - AZ: A 13 S 167/83
VGH Baden-Württemberg - 24.01.1985 - AZ: A 13 S 388/83
VGH Baden-Württemberg - 24.01.1985 - AZ: A 13 S 812/83
VGH Baden-Württemberg - 24.01.1985 - AZ: A 13 S 512/84
nachfolgend
BVerwG - 27.05.1986 - AZ: BVerwG 9 C 36.86
BVerwG - 27.05.1986 - AZ: BVerwG 9 C 39.86

Fundstellen

  • BVerwGE 74, 226 - 233
  • DVBl 1986, 1059-1062 (Volltext mit amtl. LS)
  • DokBer A 1986, 229-232
  • InfAuslR 1986, 265-269
  • InfAuslR 1986, 299-303
  • MDR 1987, 100 (Kurzinformation)
  • NVwZ 1986, 930-933

Hinweis

Hinweis: Verbundenes Verfahren

Verbundverfahren:
BVerwG - 27.05.1986 - AZ: 9 C 36/86
BVerwG - 27.05.1986 - AZ: 9 C 37/86
BVerwG - 27.05.1986 - AZ: 9 C 38/86
BVerwG - 27.05.1986 - AZ: 9 C 39/86

Amtlicher Leitsatz

Verletzungen der Menschenwürde, wie sie in der Anwendung von Folterpraktiken liegen (hier: während des polizeilichen Ermittlungsverfahrens) begründen einen Anspruch auf Asyl nur dann, wenn sie darauf abzielen, den Betroffenen - zumindest auch - wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung zu treffen (wie BVerwGE 67, 184).

Körperliche Übergriffe, die zur Erzwingung von Aussagen bei Verdacht von politischen wie nichtpolitischen Straftaten unterschiedslos erfolgen, indizieren ihren politischen Charakter nicht.

Redaktioneller Leitsatz

Bei körperlichen Übergriffen asylrechtlich erhebliche politische Verfolgung

  • wenn staatliche Folter bei polizeilichen Ermittlungsverfahren angewandt wird,
  • wenn diese Praktiken exklusiv und systematisch gegen Zugehörige eines bestimmten Volkes oder gegen Träger einer bestimmten Gesinnung eingesetzt werden;
  • wenn der Staat damit nicht nur seine Herrschaftsstruktur aufrechterhalten will, sondern auch bezweckt, die Gesinnung von "politischen Straftätern" zu disziplinieren.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Mai 1986
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker, Dr. Kemper, Dr. Bender und W.-E. Sommer
fürRecht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Die in den verbundenen Verwaltungsstreitsachen der Kläger zu 1 bis 3 ergangenen Urteile des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg werden aufgehoben.

    Die Berufungen der Kläger zu 1 bis 3 gegen die in den verbundenen Streitsachen ergangenen Urteile des Verwaltungsgerichts Karlsruhe werden zurückgewiesen.

    Die Kläger zu 1 bis 3 tragen die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

  2. II.

    Die in den verbundenen Verwaltungsstreitsachen der Kläger zu 4 und 5 ergangenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg und des Verwaltungsgerichts Karlsruhe werden - mit Ausnahme der Streitwertbeschlüsse - aufgehoben.

    Die Klagen dieser Kläger werden abgewiesen.

    Die Kläger zu 4 und 5 tragen die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe

1

I.

Die Kläger der nach § 93 VwGO zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbundenen Verfahren sind türkische Staatsangehörige. Sie begehren in der Bundesrepublik Deutschland Asyl, weil sie befürchten, im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei wegen ihrer Aktivitäten in extremistischen Gruppierungen des linken (Kläger zu 1 bis 4) wie des rechten (Kläger zu 5) politischen Spektrums mit einem Strafverfahren nach den Bestimmungen des türkischen Staatsschutzrechts überzogen zu werden. Die Kläger zu 2 und 3 haben darüber hinaus geltend gemacht, sie würden wegen ihres Glaubens, wegen Wehrdienstentziehung sowie der Asylantragstellung oder wegen des Bemühens um die sowjetische Staatsbürgerschaft verfolgt werden.

2

Die nach Ablehnung der Asylanträge erhobenen Verpflichtungsklagen der Kläger zu 4 und 5 hatten in beiden gerichtlichen Vorinstanzen, die Klagen der Kläger zu 1 bis 3 in der Berufungsinstanz Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Asylbegehren aus folgender. Gründen als gerechtfertigt angesehen:

3

Die Kläger müßten im Rahmen der strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, die ihnen wegen ihrer Betätigung in den jeweiligen politischen oder gewerkschaftlichen Gruppierungen drohten, mit politischer Verfolgung rechnen. Das ergebe sich allerdings nicht bereits daraus, daß das türkische Strafrecht an die von den Klägern entfalteten Aktivitäten strafrechtliche Sanktionen knüpfe. Die Bestimmungen des türkischen Staatsschutzrechts, insbesondere die Strafdrohung wegen Mitgliedschaft in einer auf den Umsturz der Staats- und Gesellschaftsordnung zielenden Vereinigung, ließen zwar erkennen, daß der türkische Staat mit drastischen Mitteln jeden Angriff abzuwehren versuche, durch den die ideologisch auf die kemalistischen Grundprinzipien festgelegte Staatsordnung in Frage gestellt werde. Für sich allein rechtfertigten aber weder die Unbestimmtheit von Straftatbeständen noch eine auffallend hohe Strafdrohung die Annahme eines politisch motivierten Vorgehens der Strafverfolgungsorgane. Der Umstand, daß die Strafbarkeitsgrenze bis in die Gesinnungssphäre vorverlagert sei, ändere nichts daran, daß diese Strafbestimmungen in ihrem Kernbereich Handlungen erfaßten, die ausschließlich kriminellen Unrechtsgehalt hätten. Ebensowenig wie der Inhalt biete die Anwendung des Staatsschutzrechts durch die Justiz Anhaltspunkte für die Annahme, daß das materielle Strafrecht und das Strafverfahrensrecht als Mittel benutzt würden, Anhänger bestimmter politischer Richtungen unter dem Vorwand, strafbare Handlungen begangen zu haben, politisch zu disziplinieren. Politisch motivierte Eingriffe in ihre asylrechtlich geschützte Rechtsgütersphäre müßten die Kläger jedoch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im Stadium der polizeilichen Untersuchungen vor der Anklageerhebung befürchten; denn im Zuge dieser Ermittlungen würden sie wahrscheinlich festgenommen und während der Haft mißhandelt werden. Auf eine politische Motivation derartiger körperlicher Torturen könne insbesondere dann geschlossen werden, wenn die Folter systematisch angewandt werde. Folter und sonstige Mißhandlungen insbesondere während des Polizeigewahrsams seien in der Türkei weit verbreitet, weil die Anwendung körperlicher Gewalt ein gängiges Mittel zur Erzwingung von Aussagen sei. Daß politische Straftäter in dieser Beziehung potentiell stärker gefährdet seien als sonstige Kriminelle, beruhe nicht zuletzt darauf, daß bei ihnen eine weit geringere Neigung bestehe, sich diesen Mechanismen durch Ablegung eines Geständnisses, durch Weitergabe von Informationen oder Unterwerfung unter militärische Disziplinanforderungen zu entziehen. Des weiteren seien gerade potentielle politische Straftäter in besonderem Maße körperlichen Mißhandlungen ausgesetzt, weil die Sicherheitskräfte nach ihrem Selbstverständnis als Teil des die staatliche Autorität verkörpernden Apparats das Recht für sich in Anspruch nähmen, Personen zu disziplinieren, die nicht bereit seien, die dem einzelnen durch die Staatsordnung zugewiesene Rolle des Gewaltunterworfenen zu akzeptieren. Hierbei sei von Bedeutung, daß die Militärregierung von Anfang an die Absicht gehabt hatte, den Terrorismus auszumerzen und den Zustand der inneren Auflösung zu beenden, in den die Türkei durch die politische Radikalisierung des gesamten öffentlichen Lebens bis zum Herbst 1980 geraten gewesen sei. Die von der Staatsführung befürwortete offensive Ordnungspolitik mit dem Ziel, im Interesse der nationalen Integration der türkischen Gesellschaft allen Auflösungs- oder Aufweichungstendenzen entgegenzutreten, nahe bei den Polizei- und Militärstreitkräften ein Klima der Mobilisierung entstehen lassen, das die Neigung zu Überreaktionen begünstigt und einer versteckten oder indirekten politischen Verfolgung Andersdenkender Vorschub geleistet habe. In diese Gefahr sei jeder geraten, dar gegenüber Rechtsgütern wie der Ehre, Unantastbarkeit und Unteilbarkeit der türkischen Nation seine Mißachtung bekundet habe. Ein derart "feindliches" Verhalten erscheine den an vorderster Front um die Erhaltung des Staates und seiner Staatsauffassung kämpfenden Sicherheitsorganen unabhängig von der strafrechtlichen Würdigung schon deshalb ahndungswürdig, weil es vor dem Hintergrund des Bekenntnisses zum Nationalismus kemalistischer Prägung von einer "untürkischen" Haltung zeuge. Bei ihren Aktionen gingen die Ordnungskräfte nicht zuletzt deshalb rigoros vor, weil sie sich dem Erwartungsdruck ausgesetzt sähen, zum Nachweis ihrer Effektivität im Kampf um die Rettung der durch Desintegrationserscheinungen bedrohten Staats- und Gesellschaftsordnung mit ständig neuen Erfolgen aufzuwarten. Zu dieser inneren Haltung der Sicherheitskräfte komme die Einstellung zur Gewalt in der Türkei hinzu. Bei nahezu allen persönlichen Beziehungen, die durch das Verhältnis der über- und Unterordnung gekennzeichnet seien, sei die Gewalt Merkmal und besonderer Ausdruck der Autorität. Besonders im Bereich der Strafverfolgung wirkten vielfach noch religiöse Vorstellungen nach, die ihre Wurzel im System der körperlichen Strafen des Scheriat hätten.

4

Diese weithin zu gewaltsamer Disziplinierung neigende Mentalität werde noch dadurch begünstigt, daß sich der Großteil der türkischen Bevölkerung und damit auch der Sicherheitskräfte auf einem vergleichsweise sehr niedrigen Zivilisationsniveau bewege. Der türkische Staat sei für die Foltermaßnahmen auch verantwortlich. Zwar seien während der letzten Jahre mit steigender Tendenz Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts verbotener Foltermaßnahmen eingeleitet worden. Dieser Tendenz entspreche die Rechtsprechung des Militärkassationshofes, nach der es nicht zulässig sei, einen Angeklagten nur aufgrund eines im Polizeigewahrsam abgepreßten Geständnisses zu verurteilen. Indessen sei die Folter trotz der von staatlicher Seite getroffenen Gegenmaßnahmen in der Türkei nach wie vor keine Ausnahmeerscheinung. Daraus sei zu folgern, daß der türkische Staat noch nicht in der Lage sei, dem von ihm statuierten Folterverbot in allen Abschnitten und Bereichen der Strafverfolgung wirksam Geltung zu verschaffen.

5

Mit der vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten die Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen. Er trägt vor: Die angefochtenen Entscheidungen verletzten Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG. Das Berufungsgericht beschränke sich hinsichtlich der Annahme einer politischen Motivation für die von ihm für wahrscheinlich gehaltene Folter auf die Feststellung, daß unter der Ausnahmezustandsverwaltung in der Türkei alle Straftäter, die in Polizeihaft gerieten, ohne Rücksicht auf das ihnen vorgeworfene Delikt regelmäßig der Anwendung körperlicher Gewalt zur Erzwingung von Aussagen unterworfen würden. Damit wolle der Verwaltungsgerichtshof in Wahrheit allein die Anwendung der Folter als solche gegenüber politischen Straftätern als Indiz für deren politische Motivation genügen lassen. Davon abgesehen könnten, wenn der Staat durch geeignete Strafverfolgungsmaßnahmen seinen ernsthaften Willen unter Beweis stelle, derartige Handlungsweisen zu verhindern, dieses Bemühen jedoch in Einzelfällen keinen absoluten Erfolg zeigte, solche einzelnen Fälle dem Staat nicht als politisch motivierte Verfolgung zugerechnet werden.

6

Die Kläger treten der Revision mit Rechtsausführungen entgegen.

7

II.

Die Revision ist begründet. Den Entscheidungen des Berufungsgerichts liegt eine unrichtige Auslegung des Grundrechts aus Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG zugrunde, soweit es annimmt, daß die den Klägern während der polizeilichen Voruntersuchung drohenden Übergriffe politischen Charakter haben.

8

In Übereinstimmung mit den vom erkennenden Senat zur Asylrechtserheblichkeit von Strafverfolgungsmaßnahmen entwickelten Grundsätzen (Urteile vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 36.83 und 9 C 874.82 - BVerwGE 67, 184 und 195) erblickt das Berufungsgericht nicht bereits in dem von den Klägern befürchteten Ermittlungs- und Strafverfahren nach den türkischen Staatsschutzbestimmungen als solchem politische Verfolgung. Nach seinen Feststellungen gilt eine etwaige Bestrafung der Kläger aus Art. 141 Abs. 1 und 5 des türkischen Strafgesetzbuches dem kriminellen Unrechtsgehalt der Betätigung der Kläger in verfassungsfeindlichen und umstürzlerischen Gruppen. Weder dem Inhalt noch der Anwendung des materiellen Strafrechts oder des Strafverfahrensrechts hat das Berufungsgericht Anhaltspunkte dafür entnehmen können, daß die Strafverfolgungsorgane darauf abzielten, die Betroffenen - zumindest auch - wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung zu treffen.

9

Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof Zweifel daran aufgeworfen, ob die sich aus dem Sonderrecht für den Ausnahmezustand ergebenden Behinderungen des Verkehrs des Beschuldigten mit seinem Verteidiger, die Beschränkungen der Verteidigungsrechte sowie die Möglichkeit zur Versetzung von Richtern der erstinstanzlichen Militärgerichtsbarkeit auf einen "verschleierten Politmalus" hindeuten könnten. Diese vom Berufungsgericht nicht abschließend erörterte Frage ist jedoch auf der Grundlage der von ihm hierzu herangezogenen und zum Gegenstand seiner tatsächlichen Feststellungen gemachten Erkenntnisquellen zu verneinen. Das Zurückbleiben fremder Rechtssysteme hinter den Anforderungen der von den Garantien des Bonner Grundgesetzes beherrschten deutschen Rechtsordnung an die Gerichtsverfassung und die prozessualen Rechte der Strafverteidigung vermag als solches ohne das Hinzutreten weiterer Umstände die Annahme einer politischen Verfolgung nicht zu rechtfertigen (vgl. Senatsurteil vom 8. Mai 1984 - BVerwG 9 C 161.83 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 21). Solche Umstände sind hier nicht ersichtlich.

10

Aus den von der Vorinstanz insoweit in erster Linie verwerteten Gutachten des Max-Planck-Instituts für ausländischesöffentliches Recht und Völkerrecht vom 29. August 1984 und vom 20. September 1984 sowie der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 11. April 1984 läßt sich zunächst nicht entnehmen, daß mit dem häufigen Wechsel von Militärrichtern erster Instanz, deren Versetzung unter Berufung auf dienstliche Belange oder auf eigenen Wunsch erfolgt, sachfremde Zwecke verfolgt werden oder gar die Besetzung der Richterbank mit dem Ziel einer inhaltlichen Beeinflussung der Rechtsprechung manipuliert werden soll. Vielmehr nennen die Gutachter als Gründe für die Versetzungspraxis den Zeitablauf von Abordnungen an die Militärgerichte der Ausnahmezustandsverwaltung sowie die Beförderung von Richtern und auch deren eigenen Wunsch nach Versetzung. Auf der anderen Seite wird darauf hingewiesen, daß die Unabhängigkeit der Militärgerichtsbarkeit insgesamt durch die vergleichsweise starke Stellung der Mitglieder des Militärkassationshofes eine Kräftigung erfährt, dessen Richter gegen ihren Willen nicht mehr versetzt werden können (Gutachten des Max-Planck-Instituts vom 29. August 1984 S. 80 ff., 87 f.).

11

Was - zum anderen - die gesetzliche Regelung des Akteneinsichtsrechts der Strafverteidiger, die Ermächtigung zu kurzfristiger Eröffnung der Anklageschrift gegenüber dem Angeschuldigten sowie die zeitliche Beschränkung und Überwachung des Verkehrs des Verteidigers mit dem Untersuchungshäftling oder auch die weitgehende Möglichkeit angeht, von der Erhebung von Entlastungsbeweisen abzusehen, so mag dies in der Praxis zu rechtsstaatlich bedenklichen Eingriffen in die Rechte des Beschuldigten führen können. Derartige Defizite an rechtsstaatlichen Gewährleistungen, wie sie möglicherweise der Strafverfolgung im Herkunftsland der Kläger anhaften, lassen jedoch keine spezifisch asylrelevante Intoleranz erkennen. Zwar müssen grobe Verstöße gegen die Regeln über ein faires Gerichtsverfahren Anlaß sein, die Rechtsanwendung besonders sorgfältig auf Verfolgungstendenzen zu überprüfen (Senatsurteil vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 874.82 - BVerwGE 67, 195 <200>[BVerwG 17.05.1983 - 9 C 874/82]). Dabei ergibt sich jedoch aus der vom Berufungsgericht herangezogenen Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 11. April 1984, daß die genannten Rechtseinschränkungen als typisch für die gesamte Strafrechtspflege in der Türkei angesehen werden müssen und Verfahrensfehler vielfach auf die starke Überlastung und mangelnde Qualifikation der Richter zurückzuführen sind. Ein sogenannter "Politmalus" jedenfalls ergibt sich daraus ebensowenig wie aus dem Umstand, daß sich die Haftbedingungen in den überbelegten Gefängnissen als hart darstellen, zumal bei der Beurteilung dieser Sachverhalte den Besonderheiten eines Ausnahmezustandes, für den das Sonderrecht gilt, Rechnung zu tragen ist (vgl. das soeben zitierte Senatsurteil a.a.O. S. 202 f.). In erheblichem Maße gegen einen Vorwandcharakter der Strafverfolgung spricht die vom Berufungsgericht für die Strafverfahrenspraxis in der Türkei allgemein und damit auch für den hier inmitten stehenden Militärstrafprozeß getroffene Feststellung, daß es zu einer hohen Anzahl von Freisprüchen, vielfach zu weit hinter den Anträgen der Staatsanwaltschaft zurückbleibenden Strafen und zu einer auffallend starken Differenzierung bei der Strafzumessung kommt.

12

Die demnach gebotene Verneinung des politischen Charakters einer zu erwartenden Bestrafung der Kläger schließt nicht aus, daß es - worauf das Berufungsgericht entscheidend abhebt - in deren Vorfeld zu politisch motivierten Verfolgungsmaßnahmen durch unrechtmäßig handelnde Ermittlungsbeamte kommen kann. Verletzungen der Menschenwürde, wie sie in der Anwendung von Folterpraktiken und anderen Mißhandlungen während des Ermittlungsverfahrens liegen, begründen einen Anspruch auf Asyl jedoch nur dann, wenn ihnnen die Betroffenen gerade wegen ihrer durch das Asylrecht geschützten persönlichen Merkmale oderÜberzeugungen ausgesetzt sind (vgl. Senatsurteil vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 36.83 - a.a.O. S. 192 ff.). Von diesem Grundsatz zutreffend ausgehend, mißt der Verwaltungsgerichtshof nicht jeder Mißachtung der Menschenwürde und damit staatlichen Exzessen jeder Art asylbegründende Wirkung bei, sondern verlangt das Hinzutreten der politischen Motive des seine Macht mißbrauchenden Staatsapparates. Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht in den vorliegenden Fällen den politischen Charakter der für wahrscheinlich gehaltenenÜbergriffe auf die Kläger im Zuge polizeilicher Voruntersuchungen begründet, halten jedoch der revisionsgerichtlichen Prüfung nicht stand.

13

Nach den mit der Revision nicht angegriffenen und das Revisionsgericht infolgedessen bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ( § 137 Abs. 2 VwGO) begünstigt die in der Türkei für den Ausnahmezustand durch Gesetz Nr. 1402 vom 13. Mai 1971 geschaffene Möglichkeit, Beschuldigte bis zu anderthalb Monaten ohne Einschaltung eines Richters in "Isolationshaft" zu halten, die Anwendung - verbotener - Folterpraktiken gegen die Inhaftierten, denen auch die Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt sein würden. Mit Recht beanstandet die Revision jedoch, daß die von der Vorinstanz hierzu getroffenen Feststellungen einen politischen Gehalt derartiger Übergriffe im Polizeigewahrsam nicht hervortreten lassen. Bei richtiger Betrachtung rechtfertigt der festgestellte Sachverhalt nicht die Annahme, daß die den körperlichen Mißhandlungen zugrunde liegenden Motive auf die asylrechtlich allein erheblichen Verfolgungsmerkmale zielen, von denen hier die politische Überzeugung oder das Volkstum der Kläger in Betracht kommen. Das ergibt sich aus folgendem:

14

Das Berufungsgericht hat auf den politischen Charakter der von ihm für wahrscheinlich gehaltenen Mißhandlungen der Kläger in erster Linie deshalb geschlossen, weil diese Praktiken systematisch angewendet würden. Übergriffe während des Polizeigewahrsams sind, wie das Berufungsgericht ermittelt hat, in der Türkei weit verbreitet und gegenüber "politischen" wie "gewöhnlichen" Straftätern ein gängiges Mittel zur Erzwingung von Aussagen, insbesondere von Geständnissen, denen in der türkischen Strafverfahrenspraxis eine wichtige Funktion zur Überführung des Täters zukommt. Offensichtlich sollen auf diese unerlaubte Weise Mängel des kriminaltechnischen Aufklärungsinstrumentariums ausgeglichen und Aufklärung um jeden Preis gesucht werden. Liegen die Dinge jedoch so, dann erweist sich der Umstand, daß systematisch zu Foltermaßnahmen gegriffen wird, aus dem Blickwinkel des Asylrechts als nicht erheblich. Asylbegründend wäre ein solcher Vorgang nur, wenn Folter - was hier gerade nicht festgestellt ist - systematisch gegen bestimmte Volkszugehörige oder Träger einer bestimmten Gesinnung eingesetzt würde (Senatsurteil vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 36.83 - UA S. 25, insoweit in BVerwGE 67, 184 nicht abgedruckt). Systematisch in "üblicher Praxis" gegen jedermann zur Erlangung eines Beweismittels angewandte Mißhandlungen tragen demgegenüber keinen politischen Charakter, weil die Betroffenen gerade nicht nach asylerheblichen Kriterien ausgewählt und nicht wegen dieser Kriterien mißhandelt werden, unter diesen Umständen können sich die Kläger nicht darauf berufen, daß der Folter - wie der erkennende Senat im Urteil vom 17. Mai 1983 (a.a.O. S. 194) ausgesprochen hat - Indizwirkung für das Vorliegen politischer Verfolgung zukommen kann. Diese Wirkung eignet ihr nämlich nicht, wenn die Übergriffe eine allgemein rechtswidrige Praxis darstellen. Soweit das Berufungsgericht festgestellt hat, die eines Staatsschutzdelikts Verdächtigen seien deshalb heftigerer Drangsalierung ausgesetzt, weil sie sich durch derartige Maßnahmen nicht so leicht Geständnisse und Aussagen abpressen lassen, führt dies zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Die Ursache für ihre schlechtere Behandlung ist nicht die Reaktion der Untersuchungsbehörden auf ihre Gesinnung oder ihr Volkstum, sondern ihre "weit geringere Neigung", sich auf diese "Mechanismen" in der Polizeihaft einzustellen und sich ihnen durch ein Geständnis, durch die Weitergabe von Informationen oder durch Unterwerfung unter militärische Disziplinaranforderungen zu entziehen.

15

Das Berufungsgericht leitet den politischen Charakter der Mißhandlungen ferner zu Unrecht daraus ab, daß es den Sicherheitskräften über die - rein strafrechtliche - Aussageerzwingung hinaus darum gehe, die nach ihrem Staatsschutzverständnis als Feinde des Staates kompromittierten Personen unter Einsatz körperlicher Gewalt zu "disziplinieren", um sie gefügig zu machen und zur Annahme der dem einzelnen durch die Staatsordnung zugewiesenen Rolle des Gewaltunterworfenen zu bewegen. Das Kriterium der "Disziplinierung" ist allerdings in der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 17. Mai 1983 a.a.O. S. 199 f.) als ein Indiz genannt, das den Rückschluß auf asylerhebliche Beweggründe des Verfolgers zuläßt. Aber dort ist nicht auf die Disziplinierung schlechthin, sondern darauf abgehoben, ob der Staat seine Bürger in den asylrelevanten Merkmalen zu disziplinieren trachtet oder ob er lediglich seine Herrschaftsstruktur aufrechtzuerhalten sucht und dabei dieÜberzeugung seiner Staatsbürger unbehelligt läßt. Das bloße Aufrechterhalten oder Wiederherstellen "staatsbürgerlicher Disziplin", also des Gehorsams der "Gewaltunterworfenen" gegenüber Gesetzen, die nicht ihrerseits asylrelevanten Inhalt haben, ist daher für sich allein - auch wenn hierbei mit großer Härte vorgegangen wird - keine politische Verfolgung. So liegt es auch hier. Der Verwaltungsgerichtshof hat nicht feststellen können, daß die Sicherheitskräfte die Inhaftierten in deren asylrechtlich geschützten Merkmalen disziplinieren wollen. Vielmehr kommt es zu disziplinierenden Übergriffen um so eher, je stärker diese Kräfte das Gemeinwesen in seiner Unversehrtheit für bedroht halten und deshalb nach ihren kemalistischen Wertvorstellungen, die aus der Sicht des Asylrechts grundsätzlich hingenommen werden müssen, als schutzbedürftig ansehen. Das läßt auf Furcht vor einer Destabilisierung der Staats- und Gesellschaftsordnung sowie auf Erregung über Versuche schließen, die in diese Richtung unternommen werden, zumal nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Ordnungskräfte bei Verdacht von Staatsschutzdelikten unter dem Erwartungsdruck stehen, im Kampf um die Rettung der bedrohten Staatseinheit Erfolge bei der Aufklärung einschlägiger Straftaten aufzuweisen. Die - gerade auch deshalb oft rigorose - Reaktion der Beamten zielt demnach auf die Abwehr objektiv gefährlicher oder ihnen gefährlich erscheinender Verhaltensweisen. Die hinter diesen Verhaltensweisen stehende Gesinnung, der sie entspringen, bildet aber für die Maßnahmen der Sicherheitskräfte nicht den Anknüpfungspunkt, denn ihnen geht es nicht darum, politische Straftäter wegen ihrer Gesinnung zu maßregeln, sondern sie an ihrem staatsgefährdenden Tun zu hindern bzw. wegen dieses Tuns einer Bestrafung zuzuführen. Mit anderen Worten: Die Kläger laufen nicht Gefahr, wegen des forum internum ihrer politischen Überzeugung und deren Verlautbarung gefoltert zu werden, nur weil ihr Inhalt den Ordnungskräften mißfällt. Deren Reaktionen knüpfen nicht an das Haben und Äußern einer Gesinnung, sondern an die Gefährlichkeit von Bestrebungen an, die - sei es in der Absicht, eine Klassenherrschaft zu errichten, sei es, um die regionale Autonomie oder gar die Sezession einzelner Gebietsteile herbeizuführen - gegen den Bestand des Staates und die Integrität des Staatsgebiets gerichtet sind.

16

Diese Schlußfolgerung findet ihre Bestätigung in der weiteren Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Kundgabe von Mißachtung gegenüber Rechtsgütern wie der Ehre, der Unteilbarkeit und Unantastbarkeit der türkischen Nation von den an vorderster Front um die Erhaltung des Staates kämpfenden Sicherheitsorganen als feindliches Verhalten und untürkische Haltung angesehen wird und als ahndungswürdig erscheint. Mit untürkischer Haltung ist, wie der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, ersichtlich nicht ein Fehlen nationaler Gesinnung, sondern ein aus dieser Haltung fließendes, staatsgefährdendes Verhalten gemeint. Es ist die Staatseinheit, deren Schutz vor dem Auseinanderbrechen und vor innerer Auflösung die bestimmende Leitlinie gleichermaßen von Staatsführung und Ordnungskräften im Kampf gegen staatsgefährdende Bestrebungen, insbesondere gegen den Terrorismus und die Radikalisierung des öffentlichen Lebens darstellt. Dabei ist asylrechtlich nicht entscheidend, daß eine fremde Rechtsordnung ihren Staatsschutz - gemessen an den Tatbeständen des deutschen Staatsschutzstrafrechts - weit in das Vorfeld hochverräterischer Unternehmungen und deren Propagierung hineinverlagert. Das Berufungsgericht ist - in bezug auf das materielle türkische Strafrecht - davon ausgegangen, die Vorverlegung der Strafbarkeitsgrenze in türkischen Staatsschutzvorschriften bis in die Gesinnungssphäre ändere nichts daran, daß diese Vorschriften in ihrem Kernbereich Handlungen mit ausschließlich kriminellem Unrechtsgehalt erfaßten, denn dem liege die Einschätzung des türkischen Gesetzgebers zugrunde, daß die durch diese Vorschriften geschützte gesellschaftliche Ordnung allein schon durch die Existenz von Vereinigungen gefährdet werde, die aktiv auf das Ziel hinarbeiten, ein anderes Staats- und Gesellschaftssystem zu errichten. Aus dieser Beurteilung schließt das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei (vgl. zur asylrechtlichen Beurteilung von Parteiverboten Senatsurteil vom 30. Oktober 1984 - BVerwG 9 C 24.84 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 27) zwar auf den unpolitischen Charakter der möglicherweise am Ende der polizeilichen Voruntersuchung stehenden Strafverfahren gegen die Kläger und ihrer etwaigen Verurteilung. Dasselbe muß aber auch für die Maßnahmen während der polizeilichen Vorermittlungen gelten, denn diese werden, wie sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt, von keinen anderen Absichten und Zielsetzungen getragen als die Strafverfolgung selbst. So wenig sich eine gerichtliche Verurteilung als Gesinnungsstrafrecht darstellen würde, so wenig erscheint infolge der sich nach dem festgestellten Sachverhalt ergebenden Parallelität der Motivationen das rechtswidrige Verhalten der Ermittlungsbeamten um seiner selbst willen als politische Verfolgung. Gerade das Beispiel des Klägers zu 5, dem nach Ansicht der Vorinstanz wegen Unterstützung der rechtsextremen Grauen Wölfe dasselbe Schicksal wie das der anderen Kläger erwartet, obwohl dessen nationalistische türkische Gesinnung für die Sicherheitskräfte nicht zweifelhaft sein kann, belegt, daß nur bei einer als Gefährdung der Staatseinheit empfundenenBetätigung derartige Disziplinierung droht, während der Gesinnungsinhalt im übrigen den Beamten gleichgültig ist. Denn die Annahme, daß bei dem Kläger zu 5 eine untürkische Gesinnung als solche bereits getroffen werden sollte, ergäbe keinen Sinn. Diese Überlegung nötigt zu dem Schluß, daß die Täter von rechts wie von links gleichermaßen "gefügig" gemacht werden sollen, soweit und nur soweit sie ein die staatliche Einheit gefährdendes "untürkisches" Verhalten an den Tag legen.

17

Nichts anderes ergibt sich daraus, daß das Berufungsgericht das Disziplinierungsstreben des weiteren mit der für die Türkei traditionellen Einstellung zur Gewalt als Zeichen der Autorität in nahezu allen durch das Verhältnis von Über- und Unterordnung gekennzeichneten persönlichen Beziehungen erklärt. Die Vorinstanz hebt in diesem Zusammenhang besonders die "weithin zu gewaltsamer Disziplinierung neigende Mentalität" gerade der auf niedrigem Zivilisationsniveau stehenden, einfach strukturierten und staatsergebenen Angehörigen der Sicherheitskräfte hervor, die weder rechtsstaatliche Prinzipien noch die Menschenrechte respektierten. Diese nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gegenüber allen Gewaltunterworfenen vorhandene generelle Neigung zur Gewaltanwendung, deren religiöse Wurzel vielfach noch im System der körperlichen Strafen des Scheriat beruht, gibt aber gerade nichts für eine Motivation her, die auf spezielle Gesinnungsinhalte oder andere asylerhebliche Merkmale abzielt. Im Grunde hat das Berufungsgericht allein aus der Rechtsstaats- und Menschenrechtswidrigkeit der Übergriffe von Sicherheitsbeamten, die sich eine atavistische Strafgewalt anmaßen und unter Mißachtung der Unschuldsvermutung die körperliche Integrität der Häftlinge nicht respektieren, auf deren Asylerheblichkeit geschlossen. Damit läßt sich jedoch die auf asylerhebliche Merkmale gerichtete und damit asylbegründende Motivation der Übergriffe nicht darlegen. In Wahrheit zielen die Sicherheitskräfte, auch wenn sie bei ihrer Ermittlungstätigkeit den Weg des Erlaubten verlassen und den Schutz von Einheit und Ordnung des Staates nach ihrem fehlgeleiteten Selbst- und Aufgabenverständnis in die eigenen Hände nehmen, auf das Verhalten solcher Personen, die der Gefährdung dieser staatlichen Ordnung auch nur verdächtig sind, um sie von ihren staatsgefährdenden Aktivitäten nicht zuletzt unter Einsatz körperlicher Gewalt abzubringen. Derartige "disziplinierende"Übergriffe erweisen sich somit als nicht zu rechtfertigende, verabscheuungswürdige Überreaktionen, die jedoch, weil sie keinen Zugriff auf die Gesinnung als solche darstellen, allein wegen der Schwere der Rechtsverletzung einen Asylrechtsanspruch nicht zu begründen vermögen.

18

Die angefochtenen Entscheidungen können danach keinen Bestand haben, ohne daß es auf die Frage, ob der türkische Staat für die Übergriffe in seinen Haftanstalten ungeachtet des Folterverbots im türkischen Recht und dessen strafrechtlicher Durchsetzung im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG verantwortlich ist (vgl. hierzu Senatsurteil vom 22. April 1986 - BVerwG 9 C 318.85 u.a. -), noch ankäme. Aus den Gründen, die das Berufungsgericht dafür als maßgebend angesehen hat, rechtfertigt sich eine Anerkennung der Kläger als Asylberechtigte nicht; ihre Klagen erweisen sich damit als unbegründet. Zu einer abschließenden Entscheidung ist das Revisionsgericht auch hinsichtlich der Kläger zu 2 und 3 in der Lage, die Verfolgung nicht nur wegen eines Staatsschutzdelikts, sondern auch wegen ihrer Religionszugehörigkeit (Kläger zu 2), wegen Wehrdienstentziehung sowie Asylantragstellung und des Bemühens um die sowjetische Staatsbürgerschaft (Kläger zu 3) befürchten. Diese weiteren Verfolgungsgründe, denen das Berufungsgericht von seinem Rechtsstandpunkt aus nicht nachzugehen brauchte, können die Asylbegehren ebenfalls nicht zum Erfolg führen. Der in der Bundesrepublik Deutschland zum christlichen Glauben übergetretene Kläger zu 2 hat diesbezüglich ausgeführt, daß nahezu alle in der Türkei lebenden Christen in der Anonymität der Großstadt Istanbul lebten, weil in den Provinzen der Druck der moslemischen Bevölkerung eine Existenz unmöglich mache. Im Hinblick auf das vom Kläger damit selbst eingeräumte Bestehen einer - die Asylanerkennung ausschließenden - inländischen Fluchtalternative (vgl. dazu Senatsurteile vom 2. August 1983 - BVerwG 9 C 599.81 - BVerwGE 67, 314 [BVerwG 02.08.1983 - 9 C 599/81] und vom 2. Juli 1985 - BVerwG 9 C 58.84 - Buchholz 402.25§ 1 AsylVfG Nr. 35) in Istanbul ergibt auch dieser Vortrag keinen schlüssigen Anhaltspunkt für eine politische Verfolgung des Klägers und rechtfertigt seine Asylanerkennung somit ebenfalls nicht. Die vom Kläger zu 3 geltend gemachten weiteren Vor- und Nachfluchtgründe erschöpfen sich in der bloßen Behauptung, ihm drohe in der Türkei eine langjährige Freiheitsstrafe, wenn nicht gar die Todesstrafe, denn er habe verschiedene Straftatbestände durch Nichtableistung des Wehrdienstes, durch Nachsuchen um die sowjetische Staatsbürgerschaft und durch die Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland erfüllt. Aus diesem nicht näher substantiierten Vorbringen des Klägers ergeben sich jedoch keine schlüssigen Anhaltspunkte für eine ihm deswegen aus asylerheblichen Gründen drohende Verfolgung (vgl. zu diesem Erfordernis Senatsurteil vom 22. März 1983 - BVerwG 9 C 68.81 - Buchholz 402.24§ 28 AuslG Nr. 44).

19

Hinsichtlich der Frage, inwieweit das Menschenrecht auf Schutz vor Folter, wenn es unter Voraussetzungen, wie sie hier vorliegen, kein Recht auf Asyl zu begründen vermag, wenigstens als Schranke der Ausweisungsfreiheit des Zufluchtstaates zu beachten ist, nimmt der Senat Bezug auf seine Ausführungen in den Urteilen vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 36.83 - a.a.O. S. 194 und vom 16. April 1985 - BVerwG 9 C 109.84 - (DVBl. 1985, 956, 957 r.Sp., insoweit in BVerwGE 71, 180 nicht abgedruckt; vgl. jetzt auch Frowein/Kühner, Drohende Folterung als Asylgrund und Grenze für Auslieferung und Ausweichung, ZaöRV 1983, 537 ff.; ferner Kälin, Das Prinzip des non-refoulement, 1982, S. 5 f.).

20

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren bis zur Verbindung auf jeweils 4.000 DM, für die Zeit nach der Verbindung auf 20.000 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 GKG).

Dr. Korbmacher
Dr. Säcker
Dr. Kemper
Dr. Bender Richter am Bundesverwaltungsgericht Sommer ist wegen Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Dr. Korbmacher