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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.05.1986, Az.: BVerwG 9 C 39.86

Körperliche Übergriffe; Asylrecht; Erhebliche politische Verfolgung; Staatliche Folter; Polizeiliche Ermittlungsverfahren; Systematik; Volkszugehörige; Gesinnung; Herrschaftsstruktur; Disziplinierung; Politische Straftäter

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.05.1986
Aktenzeichen
BVerwG 9 C 39.86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 20311
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 24.01.1985 - AZ: A 13 S 812/83
VGH Baden-Württemberg - 24.01.1985 - AZ: A 13 S 591/82
VGH Baden-Württemberg - 24.01.1985 - AZ: A 13 S 167/83
VGH Baden-Württemberg - 24.01.1985 - AZ: A 13 S 388/83
VGH Baden-Württemberg - 24.01.1985 - AZ: A 13 S 512/84
VG Karlsruhe - 02.05.1983 - AZ: A 12 (10) K 847/80 u.a.

Fundstellen

  • BVerwGE 74, 226 - 233
  • DVBl 1986, 1059-1062
  • DokBer A 1986, 229-232
  • InfAuslR 1986, 265-269
  • InfAuslR 1986, 299-303
  • MDR 1987, 100 (Kurzinformation)
  • NVwZ 1986, 930-933

Hinweis

Hinweis: Verbundenes Verfahren

Voltext siehe unter:
BVerwG - 27.05.1986 - AZ: 9 C 35/86

Weitere Verbundverfahren:
BVerwG - 27.05.1986 - AZ: 9 C 36/86
BVerwG - 27.05.1986 - AZ: 9 C 37/86
BVerwG - 27.05.1986 - AZ: 9 C 38/86

Amtlicher Leitsatz

Verletzungen der Menschenwürde, wie sie in der Anwendung von Folterpraktiken liegen (hier: während des polizeilichen Ermittlungsverfahrens) begründen einen Anspruch auf Asyl nur dann, wenn sie darauf abzielen, den Betroffenen - zumindest auch - wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung zu treffen (wie BVerwGE 67, 184).

Körperliche Übergriffe, die zur Erzwingung von Aussagen bei Verdacht von politischen wie nichtpolitischen Straftaten unterschiedslos erfolgen, indizieren ihren politischen Charakter nicht.

Redaktioneller Leitsatz

Bei körperlichen Übergriffen asylrechtlich erhebliche politische Verfolgung

  • wenn staatliche Folter bei polizeilichen Ermittlungsverfahren angewandt wird,
  • wenn diese Praktiken exklusiv und systematisch gegen Zugehörige eines bestimmten Volkes oder gegen Träger einer bestimmten Gesinnung eingesetzt werden;
  • wenn der Staat damit nicht nur seine Herrschaftsstruktur aufrechterhalten will, sondern auch bezweckt, die Gesinnung von "politischen Straftätern" zu disziplinieren.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Mai 1986
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker, Dr. Kemper, Dr. Bender und W.-E. Sommer
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Die in den verbundenen Verwaltungsstreitsachen der Kläger zu 1 bis 3 ergangenen Urteile des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg werden aufgehoben.

    Die Berufungen der Kläger zu 1 bis 3 gegen die in den verbundenen Streitsachen ergangenen Urteile des Verwaltungsgerichts Karlsruhe werden zurückgewiesen.

    Die Kläger zu 1 bis 3 tragen die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

  2. II.

    Die in den verbundenen Verwaltungsstreitsachen der Kläger zu 4 und 5 ergangenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg und des Verwaltungsgerichts Karlsruhe werden - mit Ausnahme der Streitwertbeschlüsse - aufgehoben.

    Die Klagen dieser Kläger werden abgewiesen.

    Die Kläger zu 4 und 5 tragen die Kosten des Verfahrens.