Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.09.1981, Az.: BVerwG 9 B 375.81; 9 ER 212.81
Asylstreitfälle; Rechtliches Gehör; Verwertung bestimmter Beweismittel; Auskünfte; Stellungnahmen; Asylverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.09.1981
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 B 375.81; 9 ER 212.81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 11509
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Düsseldorf - 08.10.1980 - AZ: 18 K 10929/80
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr 30
Amtlicher Leitsatz
Das rechtliche Gehör in Asylstreitfällen ist gewährt, wenn das Gericht den Beteiligten die Verwertung bestimmter Beweismittel (Auskünfte und Stellungnahmen) ankündigt, die den Prozeßbevollmächtigten in anderen ähnlichen Asylverfahrenübersandt worden sind.
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. September 1981
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Türke,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kühling
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 8. Oktober 1980 und ihr Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für ihre Beschwerde und die beabsichtigte Revision gegen dasselbe Urteil werden zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist nicht begründet. Nach § 132 Abs. 2 VwGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn einer der dort gesetzlich bestimmten Zulassungsgründe vorliegt und in der durch§ 132 Abs. 3 VwGO vorgeschriebenen Frist und Form geltend gemacht wird.
Die Sache hat nicht die von den Klägern geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn sie Rechtsfragen aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedürfen. Die Kläger tragen dazu vor, das Verwaltungsgericht Düsseldorf seiörtlich nicht zuständig gewesen, weil § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO das Prinzip des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) verletze und damit verfassungswidrig sei. Durch diese Vorschrift werde der Beklagten ein Entscheidungsfreiraum eingeräumt, der dazu führe, daß sie sich letztlich ihr Verwaltungsgericht selbst aussuchen könne. Dieses Vorbringen kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, weil die von den Klägern als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage bereits geklärt ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluß vom 9. September 1980 - BVerwG 9 ER 402.80 - (DVBl. 1981, 190); siehe auch Beschluß vom 10. März 1981 - BVerwG 9 CB 363.80 - festgestellt, daß § 52 Satz 2 Nr. 3 VwGO das Prinzip des gesetzlichen Richters (Art. 101 GG) nicht verletzt, weil die damit getroffene Zuständigkeitsregelung in der gegebenen Situation als nahezu unvermeidlich erscheint und weil eine Manipulation des Gerichtsstandes durch staatliche Instanzen aus praktischen Gründen derzeit nicht ernstlich in Betracht zu ziehen ist. Diese auf einer Einschätzung der tatsächlichen Verhältnisse beruhende Einschätzung wird durch die Hinweise der Kläger auf möglicherweise fehlende Rechtsgrundlagen für das Verteilungsverfahren und eine sich daraus ergebende rechtliche Bindungslosigkeit der Behörden nicht entkräftet. Eine weitergehende rechtsgrundsätzliche Klärung der von den Klägern aufgeworfenen Frage ist daher nicht geboten. Die als Verfahrensrüge im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemachten Bedenken gegen die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts sind nicht begründet.
Als weiteren Verfahrensmangel rügen die Kläger eine Verletzung ihres Rechts auf rechtliches Gehör. Sie tragen vor, mit der Ladung zum Verhandlungstermin sei ihnen mitgeteilt, worden, daß eine Anzahl von Stellungnahmen und Auskünften zu den politischen Verhältnissen im Libanon vorlägen. Auf ihren Hinweis, daß diese Informationen nicht allgemein bekannt seien, seien ihnen zwei Tage vor dem Verhandlungstermin noch eine Anzahl von Kopien zugeleitet worden. Sie hätten dieses Material nicht mehr rechtzeitig durcharbeiten können und dies dem Gericht auch mit der Bitte um Aufhebung des Termins mitgeteilt. Das Gericht habe den Vertagungsantrag abgelehnt, weil die Auskünfte und Stellungnahmen den Prozeßbevollmächtigten der Kläger aus anderen Verfahren bekannt seien. Die Rüge ist nicht begründet. Das Recht der Kläger auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt worden. Das Gericht ist der ihm gemäß § 108 Abs. 2 VwGO obliegenden Pflicht, den Klägern Gelegenheit zu geben, sich zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen und Beweisergebnissen zu äußern, schon dadurch nachgekommen, daß es sie auf die mögliche Verwertung von Auskünften und Stellungnahmen hingewiesen hat, die ihren Prozeßbevollmächtigten in anderen Verfahren übersandt worden waren. Die Beschwerde enthält keinen Hinweis darauf, daß die Prozeßbevollmächtigten der Kläger sich nicht im Besitze sämtlicher Unterlagen befunden hätten. Es ist daher nicht ersichtlich, daß die Kläger nicht schon nach dem Hinweis des Gerichts auf die Verwertung dieser Unterlagen Gelegenheit hatten, sie zur Kenntnis zu nehmen und sich zu ihnen zu äußern. Zu Unrecht weisen die Kläger auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hin, nach der Auskünfte und Stellungnahmen nicht dadurch zum Gegenstand des Verfahrens werden, daß sie den Prozeßbevollmächtigten bekannt sind. Diese Rechtsprechung (z.B. Urteil vom 12. Dezember 1980 - BVerwG 9 C 52.80 -) betrifft ausschließlich Fälle, in denen Beweismittel verwertet worden sind, ohne die Verfahrensbeteiligten in irgendeiner Weise darüber zu unterrichten. So liegt es im vorliegenden Fall, in dem das Verwaltungsgericht die den Prozeßbevollmächtigten der Kläger vorliegenden Beweismittel zuvor bezeichnet hat, aber gerade nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Dr. Eckstein
Dr. Kühling