Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.05.1984, Az.: BVerwG 9 C 141.83
Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen; Mitwirkungspflicht; Asylbewerber; Hinweispflicht; Rechtsverfolgung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.05.1984
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 C 141.83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 11900
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Wiesbaden - 12.03.1981 - AZ: II/2 E 6075/80
- VGH Hessen - 27.05.1982 - AZ: X OE 727/81
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBL 1984, 1005-1007 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl 1984, 1005-1007 (Volltext mit amtl. LS)
- InfAuslR 1984, 292-295
- NVwZ 1985, 36-37 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Verwaltungsprozeßrecht
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Der Asylsuchende kann tatsächliche Feststellungen des Tatsachengerichts zur Gruppenverfolgung in einem bestimmten Staat im Revisionsverfahren nicht mit Rücksicht darauf erfolgreich angreifen, daß andere Tatsachengerichte dieselbe Situation abweichend beurteilt haben.
- 2.
Bei den in seine eigene Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen, muß der Asylsuchende auf Grund seiner Mitwirkungspflicht eine Schilderung geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen (ebenso Urteil vom 22. März 1983 - BVerwG 9 C 68.81 -).
- 3.
Bei der Hinweispflicht nach § 86 Abs. 3 VwGO geht es nicht in erster Linie um eigene Aufklärung durch das Gericht, sondern um Schutz und Hilfestellung für die Beteiligten bei der Wahrnehmung ihrer Mitwirkungspflicht, die dadurch nicht eingeschränkt oder beseitigt wird.
- 4.
In Asylverfahren kommt eine Verletzung der Hinweispflicht dann in Betracht, wenn der Asylsuchende für das Gericht erkennbar von falschen Voraussetzungen bei seiner Rechtsverfolgung ausgeht und deshalb unterlassen hat vorzutragen, was zur Wahrnehmung seiner Rechte vorzutragen ist.
Redaktioneller Leitsatz
Die Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen ist durch die Mitwirkungspflicht des Asylbewerbers im Asylverfahren begrenzt. Es besteht aber eine Hinweispflicht für den Fall, daß erkennbar falsche Voraussetzungen bei der Rechtsverfolgung zugrundegelegt werden.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Mai 1984
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker, Sträter, Dr. Kemper und Dr. Bender
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Mai 1982 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger syrisch-orthodoxen Glaubens. Er kam Ende 1978 aus der Stadt Mardin im Tur-Abdin in die Bundesrepublik Deutschland und betreibt seitdem seine Anerkennung als Asylberechtigter mit im wesentlichen folgender Begründung: Als Angehöriger der syrisch-orthodoxen Minderheit sei er in seiner Heimat erheblichen Unterdrückungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen. Gruppen und Banden finanzierten dort ihren Lebensunterhalt dadurch, daß sie die christliche Minderheit überfielen und ihnen Geld und Habe raubten oder zerstörten. Schlägereien seien an der Tagesordnung. Die Überfälle seien auf den religiösen Gegensatz zwischen Moslems und Christen zurückzuführen. Eine Hilfeleistung seitens der staatlichen Organe könnten die Christen nicht erwarten. Wenn Überfälle bei der Polizei gemeldet würden, müßten die Christen damit rechnen, festgenommen und geschlagen sowie durch die Polizei an diese Gruppen weitergemeldet zu werden, so daß dann erst recht ihr Leben gefährdet sei; an die Polizei müßten Schmiergelder gezahlt werden. Er selbst habe in einem Juweliergeschäft seines Bruders in Mardin gearbeitet. Von dem Verdienst hätten sie gut leben können. Jedoch sei ihr Lebensunterhalt durch die ständigen Überfälle und Erpressungen gefährdet gewesen. Auch er sei derartigen Beeinträchtigungen ausgesetzt gewesen, weil seine Angehörigen einen Juwelierladen besessen hätten und als Christen bekannt gewesen seien. Kurz vor seiner Ausreise sei er auf dem Weg zum Kino von drei Moslems geschlagen und beschimpft worden. Sein Vetter sei bei der Polizei bedroht worden, als er einen Überfall anzeigen wollte. Er habe daraufhin Mardin verlassen müssen und sei in Istanbul getötet worden. Sein Bruder und seine Eltern lebten immer noch in Mardin, hätten aber die Absicht, nach Kanada auszuwandern. Auch nach dem Militärputsch würden Christen als Staatsfeinde angesehen. Sie dürften keinerlei Staatsämter bekleiden. Beim Militärdienst erhielten sie keine Munition. Im Schulunterricht sei die Bibel verboten. In Istanbul könnten sich verfolgte Christen höchstens zwölf Monate aufhalten, dann müßten sie ins Ausland fliehen. Angesichts dieser Umstände müsse er bei Rückkehr in die Türkei damit rechnen, von Moslems zusammengeschlagen und umgebracht zu werden. Auch sei es ihm als Christen unmöglich, wieder Arbeit für den Lebensunterhalt zu finden.
Die Beklagte lehnte den Asylantrag des Klägers ab. Auf die daraufhin erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht den Asylbescheid aufgehoben und festgestellt, daß der Kläger asylberechtigt sei. Gegen diese Entscheidung hat der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheitsn Berufung eingelegt.
Das Berufungsgericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung ergänzend als Beteiligten vernommen. Der Kläger hat dort vorgetragen: Er habe in Istanbul wiederholt geschäftlich zu tun gehabt, ohne als Christ Schwierigkeiten ausgesetzt gewesen zu sein. Bei Polizeikontrollen sei er lediglich nach der Herkunft der von ihm mitgeführten Waren gefragt worden und habe zuweilen Schmiergelder zahlen müssen. Sein Vetter sei in Istanbul von einem Anarchisten getötet worden, nachdem er es abgelehnt habe, eine terroristische Organisation zu unterstützen. Wenn in Mardin Juweliere und andere Geschäftsinhaber von Partei- und Gruppenvertretern um Schmiergelder angegangen worden seien, so sei dies nicht gezielt gegenüber einzelnen, sondern systematisch gegenüber allen Geschäftsinhabern geschehen. Weigerung sei unmöglich gewesen; man wäre umgebracht oder das Geschäft wäre demoliert worden. Die Erpressungsversuche gegen die wenigen Christen seien allerdings erfolgreicher als gegen die mohammedanischen Geschäftsleute gewesen, weil man sich gegen diese nicht hätte durchsetzen können. In den Kirchen von Mardin werde auch heute noch Gottesdienst gehalten, wenn auch nicht in allen. Seine Familie sei jeden Sonntag in zwei bestimmte Kirchen für Armenier bzw. Syrianis gegangen.
Das Berufungsgericht hat der Berufung stattgegeben und die Klage mit folgender Begründung abgewiesen: Eine religiösmotivierte Verfolgung aller Christen im Tur-Abdin durch Moslems unter Billigung oder tatenloser Hinnahme durch den türkischen Staat lasse sich nicht feststellen. Allerdings seien Christen in zahlreichen Einzelfällen Angriffen durch Moslems ausgesetzt gewesen. Die Untätigkeit türkischer Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden sei in einzelnen Fällen auch darauf zurückzuführen, daß sie der christlichen Minderheit bewußt den notwendigen Schutz nicht gewähren wollten. Im vorliegenden Fall habe allerdings der Kläger nicht glaubhaft gemacht, daß er persönlich vor seiner Ausreise von derartigen Verfolgungsmaßnahmen betroffen gewesen sei. Er sei in seinem beruflichen Fortkommen nicht behindert gewesen, da er eine Anstellung im Geschäft seines Bruders gefunden habe. Wenn er bei einem Kinobesuch von Moslems belästigt und geschlagen worden sein sollte, so könnte dies zwar darauf zurückzuführen sein, daß man ihn als Christen gewaltsam zum Verlassen der Stadt habe bewegen wollen; ebenso könnten aber die Gründe für den Angriff auch in anderen Umständen zu suchen sein, etwa in persönlichen Streitigkeiten oder in dem beim Kläger vermuteten Vermögen. Auch bei den vom Kläger geschilderten Erpressungsversuchen habe dieser nicht ausreichend glaubhaft gemacht, daß sie sich gegen ihn als Christen gerichtet hätten; vielmehr sprächen gewichtige Gesichtspunkte dafür, daß Opfer solcher krimineller Delikte allgemein Geschäftsleute ohne Rücksicht auf ihre Glaubenszugehörigkeit gewesen seien. Der Kläger habe selbst eingeräumt, daß die Schmiergelder systematisch von allen Geschäftsinhabern verlangt worden seien. Seine Angaben über geschäftliche Tätigkeiten und Geschäftsreisen nach Istanbul, das Leben seiner Eltern und seines älteren Bruders in Mardin belegten zusätzlich, daß er dort aller Wahrscheinlichkeit nach auch weiterhin hätte leben können, ohne als Christ verfolgt zu werden. Schließlich und vor allem könnten etwaige Verfolgungshandlungen dem türkischen Staat nicht zugerechnet werden. Der Kläger habe staatliche Hilfe nicht in Anspruch zu nehmen versucht und auch nicht hinreichend dargetan, daß ihm dies unzumutbar gewesen wäre. Mangels konkreter Anhaltspunkte könne nicht der Behauptung des Klägers gefolgt werden, die Polizei schütze die Christen gegen Angriffe der Moslems nicht. Aufgrund dieser Umstände habe der Kläger auch in Zukunft keine politische Verfolgung zu befürchten, zumal sich die allgemeine Sicherheitslage nach dem Militärputsch im September 1980 spürbar verbessert habe.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat zugelassene Revision des Klägers, mit der er vor allem Verfahrensrügen nach § 86 Abs. 1 und 3 VwGO geltend macht: Das Berufungsgericht habe den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht genügend aufgeklärt. Einem Asylbewerber selbst könne nicht bekannt sein, welche Tatsachen für seinen Anspruch von Bedeutung seien. Daraus folge die Pflicht des Gerichts, auch nach Tatsachen zu fragen, die der Asylbewerber nicht vortrage, die jedoch gegeben sein könnten. Bei Christen aus der Türkei seien bestimmte Verfolgungssituationen geradezu typisch, so daß das Gericht danach fragen müsse. Dies gelte namentlich für Angaben über einen noch zu leistenden Wehrdienst des Klägers. Soweit das Berufungsgericht in seinen Ausführungen zur bisherigen beruflichen Tätigkeit einen Widerspruch gesehen oder anspruchsbegründende Voraussetzungen, namentlich bei der Motivation für die Eingriffe Dritter sowie in bezug auf die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme staatlicher Hilfe und das Schicksal der Christen in Mardin, für nicht glaubhaft gemacht gehalten habe, habe das Berufungsgericht nicht versucht, durch gezielte Fragen die näheren für ihn relevanten Umstände herauszufinden. Wäre dies geschehen, so hätte er die tatsächlich vorgefallenen Ereignisse in örtlicher, zeitlicher und sonstiger Hinsicht näher dargelegt. So sei das von seinem Bruder betriebene Juweliergeschäft von Gruppen und Angehörigen der MHP, MSP und der HP ständig unter Druck gesetzt worden. Vertreter dieser Gruppierungen seien beinahe wöchentlich, mindestens jedoch einmal im Monat in das Geschäft gekommen und hätten versucht, ihn und seinen Bruder mit Drohungen zur Mitgliedschaft in der jeweiligen Vereinigung zu zwingen. Man sei regelmäßig gezwungen gewesen, die drohenden Beeinträchtigungen durch Zahlungen bis zu 1.000 TL abzuwenden. Das erklärte Ziel dieser Gruppen sei es gewesen, die wohlhabenderen Christen zu unterdrücken. Die Polizei sei demgegenüber nicht bereit gewesen, die obengenannten Zustände zu unterbinden. Als er einen Vorfall bei der Polizei angezeigt habe, habe diese ihn mit leeren Versprechungen wieder weggeschickt und sich geweigert, ein Protokoll zu erstellen. In Sommer 1978 sei er auf dem Weg zur Kirche von Moslems geschlagen und beschimpft worden, die zuvor den christlichen Priester in der Kirche zusammengeschlagen hätten; auch zu diesem Vorfall habe die Polizei trotz Anzeige kein Protokoll aufgenommen. Der Kläger und andere Gläubige seien bei Kirchenbesuchen jedesmal einem regelrechten Spießrutenlauf ausgesetzt gewesen. Nicht selten sei es vor der Kirche zu tätlichen Angriffen gekommen, die der Kläger am eigenen Leibe erfahren habe. Sein Bruder und seine Eltern lebten nur deshalb noch in Mardin, weil man ihnen verboten habe, ihr Vermögen auszuführen und weil die zuständigen Behörden ihnen keinen neuen Paß ausstellten. Das Berufungsgericht hätte auch seinen bereits vor dem Verwaltungsgericht als Zeugen benannten Bruder vernehmen müssen, der die Aussagen des Klägers zu Beraubungen und Beschimpfungen bestätigt hätte. Darüber hinaus sei ihm rechtliches Gehör versagt worden, weil im Berufungsverfahren ein Dolmetscher für türkisch eingesetzt worden sei, obwohl seine Muttersprache arabisch sei. Schließlich sei nicht nachvollziehbar, warum die Vorinstanz entgegen der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts eine Gruppenverfolgung der Christen in der Türkei verneint habe.
Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten ist der Revision entgegengetreten; die Beklagte hat sich zur Sache nicht geäußert.
II.
Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg. Sie ist innerhalb der Revisionsbegründungsfrist allein auf Verfahrensmängel gestützt und läßt weder Fragen von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung noch eine von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweichende Rechtsauffassung des Berufungsgerichts im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO erkennen. Die revisionsgerichtliche Prüfung ist daher gemäß § 137 Abs. 3 Satz 1 VwGO auf die geltend gemachten Verfahrensmängel beschränkt. Sie ergibt keine Bedenken gegen das angefochtene Urteil.
Die Vorinstanz hat eine dem türkischen Staat zurechenbare allgemeine Gruppenverfolgung syrisch-orthodoxer Christen in der Heimat des Klägers verneint. An diese tatsächliche Feststellung ist das Revisionsgericht gebunden, weil der Kläger insoweit keine Revisionsrügen vorgebracht hat (§ 137 Abs. 2 VwGO). Was andererseits die Angriffe der Revision gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz angeht, auf der diese Feststellung beruht, so kann dahingestellt bleiben, ob die Beweiswürdigung stets dem sachlichen Recht zugehört und deshalb der Prüfung des Revisionsgerichts in einer Verfahrensrevision entzogen ist (vgl. z.B. Beschluß vom 10. Februar 1978 - BVerwG 1 B 13.78 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 8) oder ob Fehler der Beweiswürdigung als Verfahrensmängel geltend gemacht werden können (vgl. Beschluß vom 18. Februar 1972 - BVerwG 8 B 3.72 - und Urteil vom 4. Juli 1973 - BVerwG 6 C 14.73 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nrn. 62 und 72). Denn ein Fehler der Beweiswürdigung ist hier nicht ersichtlich. Dabei ist - für den einen wie für den anderen Fall - davon auszugehen, daß die Beweiswürdigung vom Revisionsgericht jedenfalls nur auf die Verletzung allgemein verbindlicher Beweiswürdigungsgrundsätze überprüft werden kann, zu denen die gesetzlichen Beweisregeln, die Denkgesetze und die allgemeinen Erfahrungssätze gehören (vgl. Urteil vom 6. Februar 1975 - BVerwG 2 C 68.73 - BVerwGE 47, 330 <361>[BVerwG 06.02.1975 - II C 68/73]). Daß die Beweiswürdigung hier auf der Verletzung solcher Grundsätze beruhen könnte, ist nicht ersichtlich. Der Kläger sieht einen "logischen Bruch" darin, daß die Vorinstanz einerseits darlege, welchen einzelnen schwersten Verfolgungsmaßnahmen Christen ausgesetzt gewesen seien, andererseits aber eine Kollektivverfolgung verneine. Er übersieht dabei, daß die Vorinstanz in den von ihm bezeichneten Abschnitten der Entscheidungsgründe lediglich den Inhalt einzelner gutachtlicher Äußerungen wiedergegeben hat, aufgrund anderer ebenfalls im Urteil genannter Stellungnahmen aber gleichwohl ohne Verstoß gegen die genannten Beweiswürdigungsgrundsätze eine Gruppenverfolgung syrisch-orthodoxer Christen im Tur-Abdin verneinen konnte.
Der Kläger Kann diese Beweiswürdigung auch nicht erfolgreich mit Rücksicht darauf angreifen, daß andere Tatsachengerichte die Situation der syrisch-orthodoxen Christen in der Türkei abweichend beurteilt haben und diese Beurteilung vom Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 2. August 1983 - BVerwG 9 C 599.81 - BVerwGE 67, 314 ff. [BVerwG 02.08.1983 - 9 C 599/81]) nicht beanstandet worden ist. Aus revisionsrechtlicher Sicht können Beurteilungen, die die Verfolgungsgefahr für eine Volksgruppe unterschiedlich einschätzen, alle gleichermaßen beanstandungsfrei sein (ebenso bei der Entscheidung über Verfassungsbeschwerden BVerfG, Beschluß vom 15. Juni 1983 - 2 BvR 694/83 -). Das ist die notwendige Folge der Bindung des Revisionsgerichts an die tatsächlichen Feststellungen der Tatsacheninstanzen.
Nach den Feststellungen der Vorinstanz kommt demnach nur in Einzelfällen eine mittelbar politische Verfolgung syrisch-orthodoxer Christen durch religiös motivierte Übergriffe von Moslems und eine gerade gegenüber Christen praktizierte Untätigkeit der türkischen Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden in Betracht. Bei dieser Ausgangslage kam dem Vorbringen des Klägers zu seinem persönlichen Schicksal eine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. In seiner Würdigung ist die Vorinstanz zu der Überzeugung gekommen, daß der Kläger nicht glaubhaft gemacht hat, vor seiner Ausreise persönlich dem türkischen Staat zurechenbaren Verfolgungsmaßnahmen wegen seines Glaubens ausgesetzt gewesen zu sein.
Die insoweit vom Kläger erhobene Aufklärungsrüge ist nicht begründet. Nach § 86 Abs. 1 VwGO besteht eine umfassende Verpflichtung des Verwaltungsgerichts, von Amts wegen jede mögliche Aufklärung des Sachverhalts bis hin zur Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, sofern dies für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist (Urteil vom 28. Juli 1977 - BVerwG 3 C 17.74 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 111; Urteil vom 8. Februar 1983 - BVerwG 9 C 598.82 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 2). Das Gericht ist dabei grundsätzlich weder an das tatsächliche Vorbringen der Beteiligten noch an ihre Beweisanträge gebunden. Hingegen findet die Amtsermittlungspflicht ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der Beteiligten, die vor allem gehalten sind, die ihnen geläufigen Tatsachen vorzutragen, mit denen sie ihre Anträge begründen. Die Mitwirkungspflicht eines Asylbewerbers besteht darin, daß dieser unter Angaben genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern hat, der seine Verfolgungsfurcht für den Fall der Rückkehr begründet. Bei den in die eigene Sphäre des Asylsuchenden fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen, muß der Asylsuchende eine Schilderung geben, die geeignet ist, den Asylanspruch lückenlos zu tragen (Urteil vom 22. März 1983 - BVerwG 9 C 68.81 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 44). Bleibt der Kläger hinsichtlich dieser eigenen Erlebnisse konkrete Angaben schuldig, so ist das Gericht nicht verpflichtet, insofern eigene Nachforschungen durch weitere Fragen anzustellen. Eine nicht erschöpfende Klärung des Sachverhalts fällt vielmehr dem Kläger zur Last.
Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz ihrer Sachaufklärungspflicht genügt. Das gilt zunächst für die vom Kläger vermißten Nachfragen über seinen noch zu leistenden Wehrdienst in der Türkei, bei dem der Kläger Mißhandlungen und Beschimpfungen durch moslemische Kameraden befürchtet. Dazu hatte der Kläger in keiner der beiden Tatsacheninstanzen etwas vorgetragen. Es bestand daher für diese auch kein Anlaß zu besonderer Sachaufklärung. Bei der nunmehr mit der Revision zu diesem Punkt gegebenen Darstellung des Klägers handelt es sich vielmehr um neues tatsächliches Vorbringen, das in der Revisionsinstanz keine Berücksichtigung mehr finden kann (Urteil vom 18. Dezember 1975 - BVerwG 5 C 2.75 - BVerwGE 50, 64 <70>; Urteil vom 3. Juli 1977 - BVerwG 4 C 37.75 - BVerwGE 54, 73 <75>[BVerwG 03.06.1977 - IV C 37/75]).
Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge des Klägers, das Berufungsgericht habe ohne hinreichende Sachverhaltsermittlung festgestellt, er habe gegen die von ihm angeführten Belästigungen keine ihm zumutbare polizeiliche Hilfe in Anspruch genommen. Der Kläger hatte niemals behauptet, die Polizei um Hilfe gebeten zu haben. Sein Vorbringen, insbesondere vor dem Verwaltungsgericht, mußte vielmehr dahin verstanden werden, daß er davon Abstand genommen hat, um Angriffen durch die Polizei auszuweichen, fragen zum Verhalten der Polizei ihm gegenüber mußten sich unter diesen Umständen dem Berufungsgericht nicht aufdrängen. Die Unzumutbarkeit einer Inanspruchnahme der Polizei hatte der Kläger andererseits nur pauschal behauptet und dazu lediglich auf einen Vorfall hingewiesen, bei dem sein Vetter nach Anzeigeerstattung bei der Polizei bedroht worden sei und deshalb Mardin habe verlassen müssen. Zu diesem Vorfall hatte der Kläger vor dem Berufungsgericht jedoch erklärt, sein Vetter sei bereits, vor längerer Zeit nach Istanbul gegangen und dort von einem Anarchisten getötet worden. Damit entfiel der einzige konkrete Anhaltspunkt für die Richtigkeit der pauschalen Behauptung des Klägers. Weitere Vorfälle über Schwierigkeiten mit der Polizei wußte der Kläger nicht anzugeben, im Gegenteil: Seine Erfahrungen mit der Polizei bei Geschäftsreisen nach und von Istanbul deuteten darauf hin, daß er mit der Polizei jedenfalls keine politisch motivierten Schwierigkeiten gehabt hatte.
Eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht scheidet auch bezüglich solcher Umstände aus, die bereits aufgeklärt waren. Die vom Kläger in seiner Revisionsbegründung vermißten gezielten Fragen des Berufungsgerichts erübrigten sich angesichts der zuvor teilweise schon beim Verwaltungsgericht gemachten und dem Berufungsgericht ausweislich des Urteilstatbestandes auch bekannten Angaben zu den Gründen der ihn als Christen treffenden politischen Verfolgung, zu den Übergriffen verschiedener Gruppen, zu den Zielen dieser Gruppen und ihrer Unterstützung durch den türkischen Staat.
Wenn der Kläger schließlich eine Sachaufklärung hinsichtlich etwaiger Verfolgungsmaßnahmen gegen seine Angehörigen vermißt, übersieht er zunächst, daß deren Schicksal nur mittelbar für sein Verfahren von Bedeutung ist. Zum anderen hat das Berufungsgericht zu Lasten des Klägers den von ihm selbst vorgetragenen Umstand berücksichtigt, daß seine Angehörigen, die in derselben Situation wie er waren, keinen Anlaß zur Flucht aus Mardin gesehen hatten, und daß sein Bruder nach mehrmonatigem Aufenthalt in Kanada dorthin sogar zurückgekehrt war, so daß Beeinträchtigungen der Familie nicht das Ausmaß einer asylbegründenden Verfolgung angenommen haben konnten.
Auch eine Verletzung der Hinweispflicht des Berufungsgerichts ist nicht ersichtlich. Nach § 86 Abs. 3 VwGO hat der Vorsitzende des Gerichts u.a. darauf hinzuwirken, daß ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden. Die Hinweispflicht in bezug auf den Sachvortrag der Beteiligten kann sich, wie sich bereits aus dem Wortlaut des § 86 Abs. 3 VwGO ergibt, nur auf die Ergänzung ungenügender tatsächlicher Angaben erstrecken, deren Unvollständigkeit für das Gericht erkennbar ist. Bei § 86 Abs. 3 VwGO geht es mithin nicht um eigene Aufklärung durch das Gericht, sondern um Schutz und Hilfestellung für den Kläger bei Wahrnehmung seiner Mitwirkungsobliegenheit, die dadurch nicht eingeschränkt oder beseitigt wird. Die Verwaltungsgerichte dürfen die Klage nicht an der Unbeholfenheit des Klägers bei der Wahrnehmung seiner Rechte scheitern lassen. Sie müssen ihn vielmehr aufgrund ihres besseren Überblicks bei der Rechtsverfolgung durch die in § 86 Abs. 3 VwGO zur Pflicht gemachten Hinweise behilflich sein und ihm den rechten Weg weisen, wie er im Rahmen der jeweils gegebenen Möglichkeiten das erstrebte Ziel am besten und zweckmäßigsten erreichen kann (Urteil vom 14. Mai 1963 - BVerwG 7 C 40.63 - BVerwGE 16, 94 <98>[BVerwG 14.05.1963 - VII C 40/63]; Urteil vom 7. Mai 1981 - BVerwG 2 C 25.80 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 32). Eine Verletzung der Hinweispflicht kommt danach nur dann in Betracht, wenn für das Gericht erkennbar der Kläger von falschen Voraussetzungen bei seiner Rechtsverfolgung ausgegangen ist und deshalb unterlassen hat vorzutragen, was zur Wahrnehmung seiner Rechte vorzutragen ist.
Im vorliegenden Fall hatte das Berufungsgericht keine Veranlassung zu gezielten Fragen in der von der Revision angegebenen Richtung. Das hätte allerdings in Betracht kommen können, wenn der Kläger oder seine Prozeßbevollmächtigten, deren Wissensstand im Rahmen der Hinweispflicht zu berücksichtigen ist (Urteil vom 10. Juni 1965 - BVerwG 2 C 195.62 - BVerwGE 21, 217 <218>[BVerwG 10.06.1965 - II C 195/62]), erkennbar eine Gruppenverfolgung der Christen im Tur-Abdin als selbstverständlich angenommen und im Hinblick hierauf ihren Vortrag bewußt beschränkt hätten. Dafür liegen aber keine Anhaltspunkte vor. Der Kläger hat sich vor beiden Tatsacheninstanzen zwar auch auf eine Verfolgung der Christen als Gruppe berufen, daneben aber stets auch eine individuelle politische Verfolgung geltend gemacht.
Wenn der Kläger gezielte Fragen des Berufungsgerichts bezüglich der Gesichtspunkte vermißt, die später im Urteil als "mangels konkreter Anhaltspunkte unglaubhaft" oder "mangels Nennung von Einzelschicksalen zu pauschal" eingestuft worden sind, so übersieht er, daß das Berufungsgericht ihn ergänzend als Beteiligten vernommen und ihm in diesem Rahmen Gelegenheit zur umfassenden Schilderung seines persönlichen Schicksals gegeben hat. Das Gericht hat überdies auch ausdrücklich nach der Situation der Christen gerade in Mardin gefragt. Das Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung ließ jedoch weder ein asylrelevantes Verfolgungsschicksal noch ergänzungsfähige Lücken erkennen, die Anlaß für weitere Fragen des Gerichts hätten sein können. Insbesondere hatte der Kläger die erstmals im Revisionsverfahren geschilderten Übergriffe gegen ihn und andere Gottesdienstbesucher sowie den Pfarrer der Kirche nicht einmal angedeutet, obwohl dies bei der Geltendmachung einer religiös motivierten politischen Verfolgung nahegelegen hätte.
Unter diesen Umständen kann weder von einer für das Berufungsgericht erkennbaren Lücke im Vorbringen des Klägers noch von einer für den Kläger überraschenden Wende des Verfahrens die Rede sein. Dessen Asylanspruch scheiterte nicht an seiner Unbeholfenheit im tatsächlichen Vortrag, sondern an seiner Unglaubhaftigkeit.
Eine Verletzung der Aufklärungspflicht wegen Nichtvernehmung des in der Klagebegründung als Zeugen benannten Bruders des Klägers scheidet deshalb aus, weil der Kläger auf diese Beweisanregung im Berufungsverfahren nicht mehr zurückgekommen ist. Er hat insbesondere keinen Beweisantrag gestellt. Unter diesen Umständen brauchte sich dem Berufungsgericht die Notwendigkeit einer Beweiserhebung nicht aufzudrängen (vgl. z.B. Urteil vom 27. Juli 1983 - BVerwG 9 C 541.82 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 146).
Soweit der Kläger die fehlende Beteiligung eines Dolmetschers seiner Muttersprache arabisch in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht rügt, scheidet eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG schon deshalb aus, weil der Kläger diesen Umstand nicht bereits in der mündlichen Verhandlung gerügt (zum Verlust des Rügerechts nach § 173 VwGO in Verbindung mit § 295 Abs. 1 ZPO Beschluß vom 29. April 1983 - BVerwG 9 B 1610.81 - Buchholz 310 § 55 VwGO Nr. 6), vielmehr ausdrücklich erklärt hatte, türkisch lesen und schreiben zu können.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Dr. Säcker
Sträter
Dr. Kemper
Dr. Bender